Belastungsgrenze bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung



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Transkript:

Belastungsgrenze bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung Jeder Versicherte muss einen Eigenanteil bei Medikamenten, Krankenhausaufenthalt, Heilmitteln (Ergotherapie, Krankengymnastik, Logopädie, Massagen), ärztlich verordneter Häuslicher Krankenpflege, Fahrtkosten (sofern von der Krankenkasse genehmigt), Verbandsmitteln sowie Hilfsmitteln aufbringen. Es gibt jedoch Grenzen bei der Zuzahlung. Wie wird die Belastungsgrenze errechnet? Die Belastungsgrenze beträgt 2% des Jahresbruttoeinkommens. Hierzu gehören z.b. Arbeitseinkommen, Renten und Erträge aus Kapital und Vermietung, jedoch nicht Wohn- und Kindegeld. Bei Ehepaaren wird das Einkommen des Ehepartners mit einbezogen, jedoch gibt es für diesen wie für Kinder Freibeträge: Ehepartner 4977.- (2014), 5103.- (2015), je gemeinsames Kind 7008.-. (2015 unverändert wie 2014). Bei Kindern Alleinerziehender gelten besondere Regeln. Sind Versicherte selbst oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmitglied von einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung betroffen, verringert sich diese Grenze auf 1% des Jahresbruttoeinkommens. Hat der Versicherte seine persönliche Belastungsgrenze erreicht, kann er eine Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Jahres beantragen. Für Empfänger von ALG II und Grundsicherung gelten: bei 2% 93,84 (2014), 95,76 (2015); bei 1% 46,92 (2014), 47,88 (2015). Beispiel 1: Ein alleinstehender chronisch kranker Versicherter hat ein monatliches Renteneinkommen (brutto) von 1.200.-, d.h. 14.400.- im Jahr. Seine Belastungsgrenze beträgt also 144.-. Er war 12 Tage im Krankenhaus und hat dort 120.- zugezahlt. Außerdem hat er 2x in der Apotheke 10.- zugezahlt sowie 10.- bei der Lieferung eines Rollstuhles. Mit seinen Zuzahlungen hat er seine Belastungsgrenze bereits überschritten. Er wird auf

Antrag für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit und bekommt den überzahlten Betrag zurückerstattet. Beispiel 2: Ein verheirateter chronisch kranker Versicherter hat ein monatliches Renteneinkommen (brutto) von 1.200.-, d.h. 14.400.- im Jahr. Die Ehepartnerin erzielt ein monatliches Bruttoarbeitseinkommen von 350.-, d.h. 4.200.- im Jahr. Das Familieneinkommen von 18.600.- im Jahr wird um den Freibetrag für die Ehepartnerin von 5103.- bereinigt und beträgt dann 13497.-. Die Belastungsgrenze der Familie beträgt also 134,97. Vorgehen: 1. grundsätzlich alle Zuzahlungsbelege (Quittungen) aufbewahren; Apotheken können auch einen Sammelbeleg ausdrucken 2. bei der Krankenkasse ein Formular anfordern, auf dem der Hausarzt das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bescheinigt 3. bei der Krankenkasse o mit der Bescheinigung des Arztes o mit den Zuzahlungsquittungen o mit allen Einkommensnachweisen (z.b. Rentenmitteilung, Mieteinnahmen, Kapitalerträge) o mit Schwerbehindertenausweis mit mindestens 60% (wenn nicht vorhanden, beantragen!) die Befreiung von künftigen Zuzahlungen bzw. die Rückerstattung von bereits geleisteten Zuzahlungen beantragen. Auskunft zum Thema gibt Ihre Krankenkasse. In allen Fragen zur Hilfs- und Pflegebedürftigkeit, zur Pflegeversicherung und zu bedarfsgerechter Wohnungsgestaltung berät neutral und kostenlos und bei Bedarf auch zuhause die Pflege- und Wohnberatung, Tel. 02382/4090 oder 02581/53-50 29 Sprechstunden: Di. 14.00 17.00, Do. 9.00 12.00 Uhr Gesundheitsamt, von-geismar-str. 12, 59229 Ahlen, und nach Vereinbarung. Ihr Ansprechpartner: Martin Kamps (Pflege- und Wohnberater) Stand: 01/2015

Belastungsgrenze bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung Jeder Versicherte muss einen Eigenanteil bei Medikamenten, Krankenhausaufenthalt, Heilmitteln (Ergotherapie, Krankengymnastik, Logopädie, Massagen), ärztlich verordneter Häuslicher Krankenpflege, Fahrtkosten (sofern von der Krankenkasse genehmigt), Verbandsmitteln sowie Hilfsmitteln aufbringen. Es gibt jedoch Grenzen bei der Zuzahlung. Wie wird die Belastungsgrenze errechnet? Die Belastungsgrenze beträgt 2% des Jahresbruttoeinkommens. Hierzu gehören z.b. Arbeitseinkommen, Renten und Erträge aus Kapital und Vermietung, jedoch nicht Wohn- und Kindegeld. Bei Ehepaaren wird das Einkommen des Ehepartners mit einbezogen, jedoch gibt es für diesen wie für Kinder Freibeträge: Ehepartner 4977.- (2014), 5103.- (2015), je gemeinsames Kind 7008.-. (2015 unverändert wie 2014). Bei Kindern Alleinerziehender gelten besondere Regeln. Sind Versicherte selbst oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmitglied von einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung betroffen, verringert sich diese Grenze auf 1% des Jahresbruttoeinkommens. Hat der Versicherte seine persönliche Belastungsgrenze erreicht, kann er eine Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Jahres beantragen. Für Empfänger von ALG II und Grundsicherung gelten: bei 2% 93,84 (2014), 95,76 (2015); bei 1% 46,92 (2014), 47,88 (2015). Beispiel 1: Ein alleinstehender chronisch kranker Versicherter hat ein monatliches Renteneinkommen (brutto) von 1.200.-, d.h. 14.400.- im Jahr. Seine Belastungsgrenze beträgt also 144.-. Er war 12 Tage im Krankenhaus und hat dort 120.- zugezahlt. Außerdem hat er 2x in der Apotheke 10.- zugezahlt sowie 10.- bei der Lieferung eines Rollstuhles. Mit seinen Zuzahlungen hat er seine Belastungsgrenze bereits überschritten. Er wird auf

Antrag für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit und bekommt den überzahlten Betrag zurückerstattet. Beispiel 2: Ein verheirateter chronisch kranker Versicherter hat ein monatliches Renteneinkommen (brutto) von 1.200.-, d.h. 14.400.- im Jahr. Die Ehepartnerin erzielt ein monatliches Bruttoarbeitseinkommen von 350.-, d.h. 4.200.- im Jahr. Das Familieneinkommen von 18.600.- im Jahr wird um den Freibetrag für die Ehepartnerin von 5103.- bereinigt und beträgt dann 13497.-. Die Belastungsgrenze der Familie beträgt also 134,97. Vorgehen: 1. grundsätzlich alle Zuzahlungsbelege (Quittungen) aufbewahren; Apotheken können auch einen Sammelbeleg ausdrucken 2. bei der Krankenkasse ein Formular anfordern, auf dem der Hausarzt das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bescheinigt 3. bei der Krankenkasse o mit der Bescheinigung des Arztes o mit den Zuzahlungsquittungen o mit allen Einkommensnachweisen (z.b. Rentenmitteilung, Mieteinnahmen, Kapitalerträge) o mit Schwerbehindertenausweis mit mindestens 60% (wenn nicht vorhanden, beantragen!) die Befreiung von künftigen Zuzahlungen bzw. die Rückerstattung von bereits geleisteten Zuzahlungen beantragen. Auskunft zum Thema gibt Ihre Krankenkasse. In allen Fragen zur Hilfs- und Pflegebedürftigkeit, zur Pflegeversicherung und zu bedarfsgerechter Wohnungsgestaltung berät neutral und kostenlos und bei Bedarf auch zuhause die Pflege- und Wohnberatung, Tel. 02382/4090 oder 02581/53-50 29 Sprechstunden: Di. 14.00 17.00, Do. 9.00 12.00 Uhr Gesundheitsamt, von-geismar-str. 12, 59229 Ahlen, und nach Vereinbarung. Ihr Ansprechpartner: Martin Kamps (Pflege- und Wohnberater) Stand: 01/2015

Belastungsgrenze bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung Jeder Versicherte muss einen Eigenanteil bei Medikamenten, Krankenhausaufenthalt, Heilmitteln (Ergotherapie, Krankengymnastik, Logopädie, Massagen), ärztlich verordneter Häuslicher Krankenpflege, Fahrtkosten (sofern von der Krankenkasse genehmigt), Verbandsmitteln sowie Hilfsmitteln aufbringen. Es gibt jedoch Grenzen bei der Zuzahlung. Wie wird die Belastungsgrenze errechnet? Die Belastungsgrenze beträgt 2% des Jahresbruttoeinkommens. Hierzu gehören z.b. Arbeitseinkommen, Renten und Erträge aus Kapital und Vermietung, jedoch nicht Wohn- und Kindegeld. Bei Ehepaaren wird das Einkommen des Ehepartners mit einbezogen, jedoch gibt es für diesen wie für Kinder Freibeträge: Ehepartner 4977.- (2014), 5103.- (2015), je gemeinsames Kind 7008.-. (2015 unverändert wie 2014). Bei Kindern Alleinerziehender gelten besondere Regeln. Sind Versicherte selbst oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmitglied von einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung betroffen, verringert sich diese Grenze auf 1% des Jahresbruttoeinkommens. Hat der Versicherte seine persönliche Belastungsgrenze erreicht, kann er eine Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Jahres beantragen. Für Empfänger von ALG II und Grundsicherung gelten: bei 2% 93,84 (2014), 95,76 (2015); bei 1% 46,92 (2014), 47,88 (2015). Beispiel 1: Ein alleinstehender chronisch kranker Versicherter hat ein monatliches Renteneinkommen (brutto) von 1.200.-, d.h. 14.400.- im Jahr. Seine Belastungsgrenze beträgt also 144.-. Er war 12 Tage im Krankenhaus und hat dort 120.- zugezahlt. Außerdem hat er 2x in der Apotheke 10.- zugezahlt sowie 10.- bei der Lieferung eines Rollstuhles. Mit seinen Zuzahlungen hat er seine Belastungsgrenze bereits überschritten. Er wird auf

Antrag für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit und bekommt den überzahlten Betrag zurückerstattet. Beispiel 2: Ein verheirateter chronisch kranker Versicherter hat ein monatliches Renteneinkommen (brutto) von 1.200.-, d.h. 14.400.- im Jahr. Die Ehepartnerin erzielt ein monatliches Bruttoarbeitseinkommen von 350.-, d.h. 4.200.- im Jahr. Das Familieneinkommen von 18.600.- im Jahr wird um den Freibetrag für die Ehepartnerin von 5103.- bereinigt und beträgt dann 13497.-. Die Belastungsgrenze der Familie beträgt also 134,97. Vorgehen: 1. grundsätzlich alle Zuzahlungsbelege (Quittungen) aufbewahren; Apotheken können auch einen Sammelbeleg ausdrucken 2. bei der Krankenkasse ein Formular anfordern, auf dem der Hausarzt das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bescheinigt 3. bei der Krankenkasse o mit der Bescheinigung des Arztes o mit den Zuzahlungsquittungen o mit allen Einkommensnachweisen (z.b. Rentenmitteilung, Mieteinnahmen, Kapitalerträge) o mit Schwerbehindertenausweis mit mindestens 60% (wenn nicht vorhanden, beantragen!) die Befreiung von künftigen Zuzahlungen bzw. die Rückerstattung von bereits geleisteten Zuzahlungen beantragen. Auskunft zum Thema gibt Ihre Krankenkasse. In allen Fragen zur Hilfs- und Pflegebedürftigkeit, zur Pflegeversicherung und zu bedarfsgerechter Wohnungsgestaltung berät neutral und kostenlos und bei Bedarf auch zuhause die Pflege- und Wohnberatung, Tel. 02382/4090 oder 02581/53-50 29 Sprechstunden: Di. 14.00 17.00, Do. 9.00 12.00 Uhr Gesundheitsamt, von-geismar-str. 12, 59229 Ahlen, und nach Vereinbarung. Ihr Ansprechpartner: Martin Kamps (Pflege- und Wohnberater) Stand: 01/2015