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3.03 Stand am 1. Januar 2014 Hinterlassenenrenten der AHV Renten für die Hinterlassenen 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten. 2 Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, müssen der verstorbenen Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. 3 Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die verstorbene Person während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder die verstorbene Person versichert war und deren Ehegatte mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder der verstorbenen Person Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. 1

Witwenrenten 4 Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden, oder wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren. 5 Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist. 6 Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes. Witwerrenten 7 Verheiratete und geschiedene Männer, deren (ehemalige) Ehefrau verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. 2

Waisenrenten 8 Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten: eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen. Beginn und Ende des Anspruchs 9 Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des (geschiedenen) Ehegatten oder des Elternteils folgenden Monats. 10 Der Rentenanspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Mit der Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwerrente. Die Waisenrenten laufen dagegen weiter. Zusammenfallen von Leistungen 11 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Alters- oder Invalidenrente, wird nur die höhere Rente ausgerichtet. Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenenrenten 12 Wer seinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen möchte, muss diesen Anspruch bei jener Ausgleichskasse anmelden, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Die Anmeldeformulare sind bei den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen sowie unter www.ahv-iv.info erhältlich. 3

Für Versicherte, die Versicherungszeiten in der Schweiz und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder EFTA zurückgelegt haben, genügt eine einzige Anmeldung in ihrem Domizilland. Diese löst das Anmeldeverfahren in allen betroffenen Staaten aus. 13 Hat die verstorbene Person keine AHV-Beiträge bezahlt, muss der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle angemeldet werden. Berechnung der Hinterlassenenrenten 14 Die Berechnungselemente der Hinterlassenenrenten sind die anrechenbaren Beitragsjahre und die Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der verstorbenen Person. 15 Hinterlassene erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn die verstorbene Person eine volle Beitragsdauer aufwies, d. h. ab dem 1. Januar nach ihrem 20. Altersjahr bis zum Tod eine volle Beitragsdauer aufweist. 16 Besteht eine unvollständige Beitragsdauer, wies die verstorbene Person also nicht gleich viele Beitragsjahre auf wie ihr Jahrgang, wird eine Teilrente (Rentenskala 1-43) ausgerichtet. Diese Teilrente bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beitragsjahre der verstorbenen Person zu der vollständigen Beitragsdauer. 17 Bei der Bestimmung der Beitragsdauer für die Witwerrente und die Waisenrenten infolge des Todes der Mutter werden die vor dem 31. Dezember 1996 zurückgelegten beitragslosen Ehejahre, während denen die Frau versichert war, als Beitragsjahre gezählt. 4

18 Personen, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beitragszeiten zurückgelegt haben, werden diese als so genannte Jugendjahre angerechnet, um spätere Beitragslücken zu füllen. 19 Personen, die vor dem 1. Januar 1979 fehlende Beitragsjahre aufwiesen, versichert waren oder sich hätten versichern können, werden folgende Beitragszeiten (so genannte Zusatzmonate) zusätzlich angerechnet: Bei vollen Beitragsjahren der versicherten Person von bis 20 26 12 Monate 27 33 24 Monate 34 und mehr 36 Monate Zusätzlich anrechenbar bis zu 20 Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen, dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften und dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften. Durchschnitt der Erwerbseinkommen 21 Die Hinterlassenenrenten werden aufgrund der Erwerbseinkommen der verstorbenen Person berechnet. 22 Um den Durchschnitt der Erwerbseinkommen zu berechnen, werden alle Einkommen bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Eintritt des Rentenfalles vorangeht, zusammengezählt. Einkommen aus den Jugendjahren werden dabei nur berücksichtigt, wenn später entstandene Beitragslücken aufzufüllen sind. Die Erwerbseinkommen sind auf den so genannten Individuellen Konten (IK) jeder Person festgehalten. 5

23 Die Einkommen können aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen. Deshalb wird die Einkommenssumme entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung aufgewertet. Die so aufgewertete Summe der Erwerbseinkommen wird durch die Zahl der anrechenbaren Jahre und Monate geteilt. Das Ergebnis entspricht dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen. 24 Hat die verstorbene Person beim Tode das 45. Altersjahr noch nicht erreicht, wird der Durchschnitt der Erwerbseinkommen um einen vom Alter abhängigen prozentualen Zuschlag erhöht. Dieser beträgt: Bei Todesfall nach Vollendung von Altersjahren 23 24 25 26 27 28 30 32 35 39 vor Vollendung von Altersjahren 23 24 25 26 27 28 30 32 35 39 45 Prozentsatz 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 5 Durchschnitt der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften 25 Bei der Berechnung der Hinterlassenenrente kann einer verstorbenen Person für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatte, eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Sie entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt. 6

Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich, indem die Summe der Erziehungsgutschriften durch die gesamte Beitragsdauer geteilt wird. Bei geschiedenen und unverheirateten Eltern gelten seit dem 1. Januar 2000 besondere Bestimmungen. Neu kann unverheirateten oder geschiedenen Eltern auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden. In diesen Fällen können die Eltern auch bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. Fehlt eine solche Vereinbarung, werden sie geteilt. 26 Verstorbenen Personen können für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte betreuten, Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Für Jahre, in denen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt. Der Durchschnitt der Betreuungsgutschriften ergibt sich, indem die Summe der Betreuungsgutschriften durch die gesamte Beitragsdauer geteilt wird. Rentenansätze 27 Bei voller Beitragsdauer betragen die ordentlichen Vollrenten je nach Durchschnittseinkommen: mindestens Fr. / Monat höchstens Fr. / Monat Witwen oder Witwerrente 936. 1 872. Waisenrente 468. 936. Werden für das gleiche Kind zwei Waisenrenten oder eine Waisenrente und eine Kinderrente ausgerichtet, dürfen die beiden Renten zusammen den Betrag von 1 404 Franken nicht übersteigen, was 60 % des Höchstbetrags der Altersrente entspricht. 7

Ergänzungsleistungen 28 Witwen, Witwer und Waisen, die in bescheidenen wirschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Mehr Informationen dazu enthält das Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Partnerschaftsgesetz 29 In diesem Merkblatt haben die Zivilstandsbezeichnungen auch die folgende Bedeutung: Ehe/Heirat: eingetragene Partnerschaft, Scheidung: gerichtliche Auflösung der Partnerschaft, Verwitwung: Tod der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners. Berechnungsbeispiel 30 Tod des Ehegatten bzw. Vaters Ein im Juni 1964 geborener Mann stirbt im März 2014. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei 1996 und 1997 geborene Kinder. Somit können während 17 Jahren Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Ab April 2014 werden eine Witwenrente und zwei Waisenrenten ausgerichtet. Der Verstorbene hat seit 1985 bis zu seinem Tod ununterbrochen AHV- Beiträge entrichtet, weshalb seinen Hinterbliebenen Vollrenten (Rentenskala 44) zugesprochen werden. 8

Der Durchschnitt der Erwerbseinkommen wird aufgrund der Individuellen Konten ermittelt und wie folgt berechnet: Einkommenssumme aus 29 Beitragsjahren von 1985 bis und mit 2013 Fr. 1 189 296. Die Aufwertung mit dem massgebenden Faktor 1,009 (erster Eintrag in das IK im Jahre 1985) ergibt eine aufgewertete Einkommenssumme von Fr. 1 200 000. Diese aufgewertete Einkommenssumme geteilt durch die massgebende Beitragsdauer (29 Jahre) ergibt einen Durchschnitt der Erwerbseinkommen von Fr. 41 379. Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften wird wie folgt berechnet: Anzahl Jahre x dreifache jährliche Minimalrente : Beitragsdauer : 2 17 x 42 120 Franken : 29 : 2 Fr. 12 346. Der Durchschnitt der Erwerbseinkommen wird mit dem Durchschnitt aus Erziehungsgutschriften zusammengezählt. Dies ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen (aufgerundet auf Tabellenwert) von Fr. 54 756. Wie aus der Tabelle im Anhang ersichtlich ist, ergeben sich folgende Rentenbeträge: Witwenrente Fr. 1 557. zwei Waisenrenten zu je Fr. 779. Anhang Tabelle für Vollrenten (Skala 44) Tabelle der Aufwertungsfaktoren 9

AHV/IV-Renten ab 1. Januar 2014 Skala 44: Monatliche Vollrenten Bestimmungsgrösse Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen 10 Alters- und Invalidenrente Alters- und Invalidenrente für Witwen/ Witwer Beträge in Franken Hinterlassenenrenten und Leistungen an Angehörige Witwen/ Zusatzrente Waisen- und Waisenrente Witwer Kinderrente 60%* 1/1 1/1 1/1 1/1 Bis 14 040 1 170 1 404 936 351 468 702 15 444 16 848 18 252 19 656 21 060 22 464 23 868 25 272 26 676 28 080 29 484 30 888 32 292 33 696 35 100 36 504 37 908 39 312 40 716 42 120 43 524 44 928 46 332 47 736 49 140 50 544 51 948 53 352 54 756 56 160 57 564 58 968 60 372 61 776 63 180 64 584 65 988 67 392 68 796 70 200 71 604 73 008 74 412 75 816 77 220 78 624 80 028 81 432 82 836 84 240 und mehr 1 200 1 231 1 261 1 292 1 322 1 353 1 383 1 413 1 444 1 474 1 505 1 535 1 565 1 596 1 626 1 657 1 687 1 718 1 748 1 778 1 797 1 816 1 835 1 853 1 872 1 891 1 909 1 928 1 947 1 966 1 984 2 003 2 022 2 040 2 059 2 078 2 097 2 115 2 134 2 153 2 172 2 190 2 209 2 228 2 246 2 265 2 284 2 303 2 321 1 440 1 477 1 513 1 550 1 587 1 623 1 659 1 696 1 732 1 769 1 806 1 842 1 878 1 915 1 952 1 988 2 025 2 061 2 097 2 134 2 157 2 179 2 201 2 224 2 246 2 269 2 291 2 314 2 336 * Beträge gelten auch für Vollwaisen- und ganze Doppel-Kinderrenten. 960 985 1 009 1 033 1 058 1 082 1 106 1 131 1 155 1 179 1 204 1 228 1 252 1 277 1 301 1 325 1 350 1 374 1 398 1 423 1 438 1 453 1 468 1 483 1 498 1 513 1 528 1 542 1 557 1 572 1 587 1 602 1 617 1 632 1 647 1 662 1 677 1 692 1 707 1 722 1 737 1 752 1 767 1 782 1 797 1 812 1 827 1 842 1 857 1 872 360 369 378 387 397 406 415 424 433 442 451 461 470 479 488 497 506 515 524 534 539 545 550 556 562 567 573 578 584 590 595 601 607 612 618 623 629 635 640 646 651 657 663 668 674 680 685 691 696 702 480 492 504 517 529 541 553 565 577 590 602 614 626 638 651 663 675 687 699 711 719 726 734 741 749 756 764 771 779 786 794 801 809 816 824 831 839 846 854 861 869 876 884 891 899 906 914 921 928 936 720 738 757 775 793 812 830 848 866 885 903 921 939 957 976 994 1 012 1 031 1 049 1 067 1 078 1 089 1 101 1 112 1 123 1 134 1 146 1 157 1 168 1 179 1 191 1 202 1 213 1 224 1 236 1 247 1 258 1 269 1 280 1 292 1 303 1 314 1 325 1 337 1 348 1 359 1 370 1 382 1 393 1 404

Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren: Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2014 Erster IK Eintrag Aufwertungsfaktor Erster IK Eintrag Aufwertungsfaktor 1965 1,322 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1,302 1,282 1,262 1,242 1,223 1,204 1,186 1,169 1,153 1,139 1,125 1,111 1,097 1,084 1,070 1,056 1,044 1,032 1,020 1,009 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 11

Auskünfte und weitere Informationen 31 Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen befindet sich auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs oder unter www.ahv-iv.info. 32 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Ausgabe Dezember 2013. Auch auszugsweiser Abdruck ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Informationsstelle AHV/IV erlaubt. Dieses Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 3.03/d. Es ist ebenfalls unter www.ahv-iv.info verfügbar. 12 3.03-14/01-D