Vb2-54600-4 29. November 2012. Rundschreiben



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Transkript:

Vb2-54600-4 29. November 2012 Rundschreiben Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts; Versorgung von Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland Neue Richtlinien Ausland / Hiermit übersende ich die neuen Richtlinien für die Versorgung von Kriegsopfern und gleichgestellten Personen im Ausland (Richtlinien Ausland). Sie enthalten Hinweise für die Durchführung der Auslandsversorgung nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen des BVG-Änderungsgesetzes 2011 im Hinblick auf die Auslandsversorgung. Damit ersetzen sie die bisherigen nach West und Ost getrennten Richtlinien. Zugleich treten alle vor dem 4. Dezember 2008 erlassenen Rundschreiben zu den 64 bis 64f BVG außer Kraft. Weiteres entnehmen Sie bitte dem Text der Richtlinien. Im Auftrag Frank Wältermann Beglaubigt Angestellte Anlage Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 1: Bushaltestelle Rochusstraße, Bundesministerien (608, 609, 800, 843, 845) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 289: Bahnhof Bonn-Duisdorf, ca. 5 Minuten Fußweg (Bn.-Hbf.: Gleis 5, RB 23 Richtung Euskirchen) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Villemombler Straße 76: Buslinien (605, 606, 607, 608, 609, 843)

Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Versorgung von Kriegsopfern und gleichgestellten Personen im Ausland (Richtlinien Ausland)

Die gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Regelungen für die Versorgung von Kriegsopfern und gleichgestellten Personen im Ausland werden im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden in den folgenden Richtlinien Ausland zusammengefasst. Teil A. Regelungen der Auslandsversorgung und Auslandsfürsorge mit Wirkung ab dem 01. Juli 2011 auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 1. Berechtigter Personenkreis 1.1 Berechtigte nach dem BVG Die Richtlinien Ausland gelten für den berechtigten Personenkreis nach 7 BVG. Mit der zum 01. Juli 2011 in Kraft getretenen Neufassung des 7 Abs. 1 BVG wurde der grundsätzlich anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verändert. Die berechtigten Personengruppen wurden übersichtlicher zusammengefasst, außerdem wurde klargestellt, dass der Anspruch der Hinterbliebenen nach dem BVG von der Staatsangehörigkeit der Hinterbliebenen unabhängig ist. 1.2 Berechtigte nach den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären Die Richtlinien Ausland gelten ferner für Berechtigte, die in entsprechender Anwendung des BVG Leistungen nach den folgenden Gesetzen erhalten: o Soldatenversorgungsgesetz (SVG) o Zivildienstgesetz (ZDG) o Häftlingshilfegesetz (HHG) o Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) o Verwaltungsrechtlichtes Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) o Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). o Infektionsschutzgesetz (IfSG) soweit in diesen Gesetzen nicht spezielle Regelungen für Leistungen an Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland getroffen wurden.

1.3 Weitere Berechtigte Die Richtlinien Ausland gelten für alle Personengruppen, die im Wege der allgemeinen Zustimmung nach 8 BVG in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung in die Versorgung nach dem BVG einbezogen wurden. Sie gelten außerdem für alle Personengruppen, die im Wege von zwischenstaatlichen Verträgen in die Versorgung nach dem BVG einbezogen wurden. 1.4 Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland Die Richtlinien Ausland gelten für Berechtigte nach den Ziffern 1.1 bis 1.3, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Dabei ist 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland ohne Begründung eines Wohnsitzes ist als gegeben anzusehen, wenn der Aufenthalt über die Dauer eines Jahres hinausgeht oder nach seiner Zweckbestimmung von vornherein angenommen werden kann, dass er zeitlich nicht auf die Dauer eines Jahres begrenzt bleiben wird. 1.5 Kein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt nicht vor a) beim Besuch von Angehörigen bis zu einem Jahr, sofern der Wohnsitz im Geltungsbereich des BVG nicht aufgegeben wird, b) bei dienstlichem Aufenthalt Angehöriger von Heimatbehörden im Ausland, solange die Dienstbezüge durch diese Stellen gezahlt werden, c) bei Beschäftigung im Ausland aufgrund von Beschäftigungsverträgen mit inund ausländischen Firmen, sofern der Wohnsitz im Geltungsbereich des BVG nicht aufgegeben wird, d) bei Schul- oder Berufsausbildung während der Dauer dieser Ausbildung, sofern der Wohnsitz im Geltungsbereich des BVG nicht aufgegeben wird, e) während der Durchführung einer stationären Behandlung. 2. Anspruch auf Versorgung, Ausschlussgründe 2.1 Anspruch Für Versorgungsberechtigte im Sinne der Ziffer 1 der Richtlinien Ausland gilt das Bundesversorgungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung mit seinen Rechtsverord-

nungen und Verwaltungsvorschriften sowie den zu seiner Durchführung ergangenen Rundschreiben, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Abweichungen festgelegt worden sind oder künftig festgelegt werden. 2.2 Ausschlussgründe Für die Anwendung von 7 Abs. 2 BVG gelten die folgenden Anhaltspunkte, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. 2.2.1 Die Verwaltungsbehörde prüft eigenständig nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Leistungen als Versorgungsanspruch aus derselben Ursache anzusehen sind. Eine allgemeine Bewertung ausländischer Gesetze durch das BMAS findet nicht statt. 2.2.2 Bei dem Anspruch auf Versorgung aus derselben Ursache gegen einen anderen Staat, der nach 7 Abs. 2 BVG eine Anwendung dieses Gesetzes ausschließt, muss es sich um einen Anspruch auf Kriegsopferversorgung wegen Schädigungsfolgen handeln. Ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf Leistung aus der Sozialversicherung stellt keinen Anspruch aus derselben Ursache im Sinne des 7 Abs. 2 BVG dar. Einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzt jeder, dem das Versorgungsrecht eines anderen Staates einen entsprechenden Anspruch eröffnet. Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruch nach ausländischem Recht im Einzelfall zu verwirklichen ist oder nicht (vgl. 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVG). 2.2.3 Es kommt nicht auf den Rechtscharakter des Anspruchs gegen den anderen Staat an. Unter Anspruch ist jede rechtlich geschützte Anwartschaft auf Leistungen zu verstehen. Für die Anwendbarkeit des 7 Abs. 2 BVG ist es daher unerheblich, ob das ausländische Recht die Kriegsopferversorgung als widerrufliche Leistung, Kannleistung oder als Leistung im Wege des Härteausgleichs vorsieht. Ein Anspruch gegen einen anderen Staat geht nicht dadurch verloren, dass das für den Berechtigten maßgebende ausländische Recht eine Wahlmöglichkeit zwi-

schen der Versorgung nach dem betreffenden ausländischen Recht und dem Recht eines fremden Staates vorsieht oder eine Verzichtsmöglichkeit auf die ausländische Versorgung einräumt. 2.2.4 Ein Anspruch gegen einen anderen Staat im Sinne des 7 Abs. 2 BVG bleibt grundsätzlich auch dann erhalten, wenn dieser Staat einen Anspruch wegen Fristversäumnis ablehnt. 2.2.5 Enthält das ausländische Versorgungsrecht für Kriegsopfer und ihre Hinterbliebenen im Einzelfall keine dem 1 Abs. 3 Satz 2, dem 44 Abs. 2 oder dem 48 BVG vergleichbare Regelung, so sind die entsprechenden Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht ausgeschlossen. 2.2.6 Der Grad der Schädigungsfolgen, den das ausländische Recht als Anspruchsvoraussetzung aufstellt, ist nicht erheblich. Die Ausschlussvorschrift des 7 Abs. 2 BVG findet somit auch dann Anwendung, wenn der nach ausländischem Recht zur Gewährung einer Leistung erforderliche Grad der Schädigungsfolgen nach den Bewertungsmaßstäben dieses Rechts nicht erreicht ist, er aber nach deutscher Bewertung zum Bezuge von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ausreichen würde. 2.2.7 Nach dem Wortlaut des 7 Abs. 2 BVG ist die Höhe der Leistung nach dem ausländischen Recht ebenfalls ohne Bedeutung. Eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungen nach fremdem Recht niedriger sind als die des Bundesversorgungsgesetzes. 3. Heil- und Krankenbehandlung Die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung im Ausland werden nach 64a BVG erbracht. Bei Bedürftigkeit kann auch Krankenhilfe der Kriegsopferfürsorge nach 64b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG erbracht werden.

3.1 Vorrang der Leistungen aus bestehender Krankenversicherung Anzurechnen und daher vorrangig zu prüfen sind gemäß 64a Abs. 4 BVG bei allen Berechtigten Ansprüche gegen eine bestehende Krankenversicherung. 3.2 Sachleistungen Wurden an den Berechtigten Sachleistungen erbracht, so ist zu prüfen, ob der Bedarf damit gedeckt ist. Kosten für darüber hinausgehenden Bedarf werden in Höhe der notwendigen und angemessenen Kosten gemäß Ziff. 3.3 erstattet. 3.3 Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen Heilbehandlungskosten wegen Schädigungsfolgen können bis zur zweifachen Höhe des im Inland Üblichen erstattet werden, in Einzelfällen auch darüber hinaus ( 64a Abs. 1 BVG). Als Einzelfall, in dem mehr als das Doppelte erstattet werden kann, kommt insbesondere ein sehr hohes Preisniveau für Behandlungskosten im Aufenthaltsstaat oder ein sehr niedriges Einkommen des Berechtigten in Betracht. 3.4 Heil- und Krankenbehandlung in anderen Fällen Alle anderen Leistungen (bei Beschädigten für Nichtschädigungsfolgen und bei allen anderen Leistungsberechtigten) werden nur in Höhe des im Aufenthaltsstaat Üblichen erstattet. Ausnahmsweise können, wenn die im Aufenthaltsstaat üblichen Leistungen nicht ermittelbar sind, Beträge bis zur einfachen Höhe des im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes Üblichen ( 64 Abs. 2 BVG) erstattet werden. 3.5 Erbringung von Leistungen im Inland Alternativ können Leistungen wegen Schädigungsfolgen auf Antrag auch im Inland erbracht werden, wenn dies entweder aus medizinischen Gründen sinnvoll erscheint (Beispiel: Eine notwendige Operation wird im Aufenthaltsstaat nicht angeboten oder der Antragsteller müsste unzumutbar lange darauf warten) oder kostengünstiger ist. Bei der Prüfung der potenziellen Kosten im Vergleich zwischen Inland und Ausland sind auch die Reisekosten nach 64a Abs. 5 BVG i. V. m. 24 BVG einzubeziehen. Bei medizinischer Notwendigkeit sind hohe Kosten kein Ablehnungsgrund.

Leistungen, die nicht wegen Schädigungsfolgen erforderlich sind, können in der Regel nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden. 3.6 Erstattung von Kosten einer Krankenversicherung Bei Personen, die nicht versichert sind, kann der Träger der KOV im Einzelfall alternativ zur Erstattung der vollen Kosten auch Kosten einer neu abzuschließenden landesüblichen Krankenversicherung übernehmen, falls dies günstiger erscheint ( 64a Abs. 6 BVG). Zu beachten ist jedoch 87 Abs. 3 BVG: Für Leistungen nach 64a BVG gilt 10 Abs. 7 BVG mit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen sind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen, für die Krankenbehandlung beantragt wird, nach dem 2. Februar 2011 eine im Wohnsitzstaat übliche gesetzliche oder vergleichbare Versicherung gekündigt haben oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden. 3.7 Vereinbarung mit ausländischer Krankenversicherung Alternativ dazu kann auch ein Verfahren wie nach den EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. angestrebt werden, bei dem eine ausländische Krankenkasse die Versorgung übernimmt und dann über die Verbindungsstelle mit dem deutschen Träger (hier der KOV-Behörde oder einer beauftragten Krankenkasse) abrechnet. Da die genannten Verordnungen die ausländischen Versicherer aber nur im Hinblick auf deutsche Arbeitnehmer und Rentner, nicht jedoch auf deutsche BVG-Berechtigte, binden, kann dies nur auf freiwilliger Basis erfolgen. 3.8 Reisekosten 24 BVG ist für die Reisekosten anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Angemessenheit sich nach den Umständen im jeweiligen Staat richtet. 3.9 Badekuren Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat ( 64a Abs. 3, Satz 1 BVG). Badekuren werden von Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland in der Regel im Aufenthaltsstaat durchgeführt. Für Schädigungsfolgen kann auch eine Erbringung

im Inland gemäß Ziff. 3.5 erfolgen. Die Kurrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. 4. Auslands-Kriegsopferfürsorge 4.1 Zuständigkeit Bei der Versorgungsverwaltung eingehende Anträge auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind unverzüglich an die zuständige Hauptfürsorgestelle ( 53 Abs. 4 KFürsV i. V. m. der AuslZustV) weiterzuleiten. 4.2 Leistungen der Kriegsopferfürsorge Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge im Ausland werden nach 64b BVG erbracht. 4.3 Dienstleistungen Besucher aus dem Ausland sind über Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu informieren und zu beraten. Beratung im Ausland ist in Form von Sprechtagen und Hausbesuchen nur unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch die Träger der Kriegsopferfürsorge vorzunehmen. 4.4 Erbringung von Leistungen in Österreich Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963 (Bundesgesetzblatt 1964 II S. 221 ff) erhalten Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem BVG zuerkannt ist, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (mit Ausnahme der Leistungen für den Lebensunterhalt) nach den österreichischen Rechtsvorschriften (Art. 8 a. a. O.), wenn sie ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben. Für diese Leistungen ist die Zentrale des österreichischen Bundessozialamtes in Wien und seine neun Bundesstellen zuständig (vgl. Art. 1 des Gesetzes zum Kriegsopferversorgungsvertrag mit Österreich vom 10.03.1964 (BGBl.1964 II S. 220) i. V. m. Art. 8 des Kriegsopferversorgungsvertrags mit Österreich; für OEG-Berechtigte siehe Teil II des Rundschreibens des BMA vom 23.06.1977 - BArbBl. Nr. 4/1980 S. 123).

4.5 Empfehlungen zur Auslands-Kriegsopferfürsorge Weitere Hinweise zur Auslands-Kriegsopferfürsorge enthält Abschnitt 17 der Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). 5. Leistungen der Kriegsopferversorgung 5.1 Rentenleistungen Rentenleistungen werden grundsätzlich in gleichem Umfang wie im Inland erbracht, wenn sie nicht nach 64 BVG ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden oder gemäß 64d Abs. 2 BVG dem Berechtigten nicht zugeführt werden können. 5.2 Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente Bei der Festsetzung des Berufsschadensausgleichs muss zunächst festgestellt werden, ob überhaupt eine Einkommenseinbuße vorliegt, d. h. ob der/die Betroffene ohne die Beschädigung ein höheres Einkommen erzielt hätte. In diesem Prüfungsschritt muss also auf die Einkommensverhältnisse im Aufenthaltsstaat abgestellt werden. Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs werden gemäß 64c Abs. 2 BVG inländische Verhältnisse zugrunde gelegt, d. h., es wird einem inländischen Durchschnittseinkommen für die Besoldungsstufe der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ein inländisches Vergleichseinkommen in der Besoldungsstufe der ohne Beschädigung womöglich ausgeübten Tätigkeit gegenübergestellt. Bei der Ausgleichsrente gelten die im Inland anwendbaren Regelungen zur nicht zu vertretenden Verhinderung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( 32 Abs. 1 BVG) entsprechend. 5.3 Bestattungsgeld Die Höhe des Bestattungsgeldes richtet sich nach 64c Abs. 6 BVG. Leistungen aus einer ausländischen oder inländischen staatlichen Versicherung, die der Deckung der Kosten für die Bestattung dienen, sind anzurechnen. Eine Differenzierung danach, ob der Berechtigte an Schädigungsfolgen verstarb, findet nicht statt.

6. Verfahren 6.1 Örtliche Zuständigkeit 6.1.1 Berechtigte nach dem BVG Die örtliche Zuständigkeit der Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge richtet sich bei Berechtigten nach dem BVG nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung - AuslZustV). Eine aktuelle Übersicht ist in Anhang II beigefügt. 6.1.2 Gesetze, die das BVG für anwendbar erklären Die örtliche Zuständigkeit der Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge für Gesetze, die das BVG für anwendbar erklären, richtet sich nach den Regelungen in diesen Gesetzen. 6.2 Verfahrensrecht Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine abweichende Regelung erfordern. Spezielle Regelungen für das Verfahren im Ausland ergeben sich insbesondere aus den 64d und 64f BVG. 6.3 Lebensbescheinigungen Grundsätzlich sind Lebensbescheinigungen der Meldebehörden des jeweiligen Staates oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen. Wenn sich am Wohnort des Berechtigten weder eine Meldebehörde noch eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, so kann die Bescheinigung über die Richtigkeit der Angaben durch eine ausländische Behörde, einen Notar, den Vorstand eines deutschen Vereins oder durch einen Geistlichen vorgenommen werden. Auf die Beglaubigung (Legalisation) der für Berechtigte im Ausland auszustellenden Lebensbescheinigung mit der zusätzlichen Angabe der Staatsangehörigkeit durch die deutschen Auslandsvertretungen kann grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Lande, in dem sie ausgestellt wurden, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung dieser Urkunden oder die Befreiung dieser Urkunden von der Legalisation besteht.

Bei Versorgungsberechtigten in Polen ist aufgrund der besonderen Vereinbarung mit der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) das Einholen von Lebensbescheinigungen nicht erforderlich. Wird die bestätigte Lebensbescheinigung von dem Berechtigten nicht rechtzeitig zurückgegeben, so ist dieser schriftlich darauf hinzuweisen, dass ihm die Versorgungsleistungen wegen fehlender Mitwirkungspflicht entzogen werden können. Dem Berechtigten ist zugleich eine angemessene neue Frist zur Beibringung der Lebensbescheinigung zu setzen; gegebenenfalls ist ihm ein neuer Vordruck der Lebensbescheinigung zu übersenden. Kommt der Berechtigte auch innerhalb der ihm gesetzten neuen Frist seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist die Zahlung der Versorgungsbezüge solange einzustellen, bis der Berechtigte die Mitwirkung nachgeholt hat ( 66, 67 SGB I). 6.4 Überweisungen ins Ausland Überweisungen auf Konten von Familienangehörigen sind nicht zugelassen. Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz in Israel haben, sind Überweisungen an ein Kibbuz zulässig. Bei Bekanntwerden eines Umzugs von Berechtigten vom Ausland ins Inland sind Überweisungen auf ausländische Konten sofort einzustellen. 6.5 Deutsche Dienststellen im Ausland Die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge arbeiten insbesondere bei der Ermittlung von Sachverhalten nach den hier behandelten Regelungen und bei der Erbringung von Leistungen unmittelbar mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen. 6.6 Bilaterale Vereinbarungen Die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge können bilaterale Vereinbarungen mit ausländischen Stellen, insbesondere den im Ausland für die Erbringung von Renten und Sozialleistungen zuständigen Institutionen, abschließen und durchführen.

Teil B. Übergangsregelungen 1. Übergangsvorschriften 1.1 Außerkrafttreten von Richtlinien und Rundschreiben Die Richtlinien Ausland ersetzen die Richtlinien West von 1980 und gelten für alle Aufenthaltsstaaten. Mit der Aufhebung des 64e BVG und der Auslandsversorgungsverordnung (AuslVersV) zum 1. Juli 2011 durch das BVG-Änderungsgesetz 2011 sind die Richtlinien Ost sowie die dazu erlassenen Zusatzrichtlinien und Rundschreiben gegenstandslos geworden. Mit diesen Richtlinien treten alle vor dem 4. Dezember 2008 erlassenen Rundschreiben zu den 64 bis 64f BVG außer Kraft. 2. Anwendung von Ausschluss- und Vorrangregelungen 2.1 Überprüfung von Bestandsfällen Es ist möglich, dass bei der Überprüfung und Neubescheidung von Leistungsfällen in den bisher dem 64e BVG unterfallenden Staaten, Tatsachen bekannt werden, auf deren Grundlage keine oder eine niedrigere Versorgung geleistet werden müsste als bisher. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn eine ursachengleiche Leistung im Sinne von 7 Abs. 2 BVG vorliegt, oder bei der Anrechnung anderer Rentenleistungen nach 44 Abs. 5 BVG oder 65 BVG. Für diese Fälle wurde mit dem Rundschreiben des BMAS vom 17. Juni 2009 - IVc2-47639/09 - eine allgemeine Zustimmung gemäß 89 Abs. 2 BVG erteilt, den Empfängern aus Gründen des Vertrauensschutzes die bisher gezahlten Leistungen in der sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Höhe (eingefroren) weiter zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für alle anderen laufenden Leistungen der Kriegsopferversorgung. Eine Anpassung der im Wege des Bestandsschutzes erbrachten Leistungen nach oben, insbesondere wegen Rentenanpassungen oder wegen Änderungen in der Person des Antragstellers findet nicht statt. Für erstmalig gestellte Anträge auf Hinterbliebenenversorgung für Hinterbliebene von Berechtigten, auf die 7 Abs. 2 BVG anwendbar gewesen wäre, besteht kein Bestandsschutz.

3. Bestandsschutz in sonstigen Fällen 3.1 Wegfall der Besucherversorgung Mit dem zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen vollständigen Wegfall des 64e BVG entfallen auch die früher in 64e Abs. 7 BVG vorgesehenen Leistungen; für diese kann es keinen Bestandsschutz geben. 3.2 Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung sind, auch wenn sie regelmäßig erbracht wurden, keine Dauerleistungen. Eine Erbringung für vor dem 1. Juli 2011 erbrachte Leistungen im Wege des Bestandsschutzes kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Davon abweichend kann eine nach 64a Abs. 2 Satz 4 BVG in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung gegebene Zuwendung wegen Pflegebedürftigkeit im Wege des Bestandsschutzes in der bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Höhe weiter erbracht werden. 4. Härteausgleich Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Umstellung des Rechts zum 01. Juli 2011 besondere Härten ergeben, kommt ein Härteausgleich gemäß 89 BVG in Betracht.

Anhang I. Verzeichnis der zwischenstaatlichen Verträge, die Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von Berechtigten enthalten Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung und zu dem Notenwechsel vom 16. Mai 1963 vom 31. März 1965 (BGBl. 1965 II S. 273) Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 10. März 1964 (BGBl. 1964 II S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197) Vereinbarung zwischen den Versorgungsämtern Ravensburg, Münster, Gelsenkirchen und Hamburg und der Sozialversicherungsanstalt Büro für Auslandsrenten in Warschau über die Übermittlung von Leistungen an beschädigte Angehörige der ehemaligen Wehrmacht und deren Hinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen vom 05.06.1991

Anhang II. Überblick über die für die Versorgung von Berechtigten nach dem BVG im Ausland zuständigen Stellen Gebiet Kriegsopferversorgung Hauptfürsorgestelle Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden Luxemburg Andorra, Frankreich, Monaco Griechenland, Italien, Österreich, San Marino, Vatikanstadt Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kroatien, Mazedonien, Slowenien, Slowakei und Tschechien Belgien, Niederlande Polen (nur Gebiete innerhalb der deutschen Grenzen von 1937, Rumänien, Ungarn Großbritannien, Irland, Malta, Türkei; sonstige Staaten außerhalb Europas Portugal, Spanien Liechtenstein, Schweiz Polen (Gebiete außerhalb der deutschen Grenzen von 1937), Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, übriges Europa Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein Außenstelle Schleswig Seminarweg 6 24837 Schleswig Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Moltkestraße 19 54292 Trier Landesamt für Soziales Hochstr. 67 66115 Saarbrücken Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern - Versorgungsamt - Richelstraße 17 80634 München Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda Washingtonallee 2 36041 Fulda Landschaftsverband Rheinland 50663 Köln Landschaftsverband Westfalen- Lippe -Abteilung 63- Von-Vincke-Str. 23-25 48143 Münster Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Versorgungsamt Hamburg Adolph-Schönfelder-Straße 5 22083 Hamburg Landratsamt Karlsruhe Amt für Versorgung und Rehabilitation Beiertheimer Allee 2 76137 Karlsruhe Landratsamt Konstanz Amt für Gesundheit und Versorgung Amt für Gesundheit und Versorgung Scheffelstr. 15 78315 Radolfzell Landratsamt Ravensburg Eingliederungs- und Versorgungsamt Gartenstraße 107 88212 Ravensburg Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Hauptfürsorgestelle - Steinmetzstraße 1 11 24534 Neumünster Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Hauptfürsorgestelle - Baedekerstraße 2-10 56073 Koblenz Landesamt für Soziales Hochstr. 67 66115 Saarbrücken Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern - Hauptfürsorgestelle - Richelstraße 17 80634 München Hessischer Landeswohlfahrtsverband Ständeplatz 6-10 34117 Kassel Landschaftsverband Rheinland 50663 Köln Landschaftsverband Westfalen- Lippe LWL-Hauptfürsorgestelle Von-Vincke-Str. 23-25 48143 Münster Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Versorgungsamt Hamburg Adolph-Schönfelder-Straße 5 22083 Hamburg Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Hauptfürsorgestelle - Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Hauptfürsorgestelle - Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Hauptfürsorgestelle - Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart

Gebiet Kriegsopferversorgung Hauptfürsorgestelle Kanada, USA, Lateinamerika, Karibik Amt für Versorgung und Integration Bremen Dezernat 1 Friedrich-Rauers-Str. 26 28195 Bremen Amt für Versorgung und Integration Bremen Dezernat 1 Friedrich-Rauers-Str. 26 28195 Bremen