Die schweizerische Wettbewerbskommission und das Kartellgesetz



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Transkript:

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Die schweizerische Wettbewerbskommission und das Kartellgesetz Dr. Martin Werner Montag, 18. Mai 2009

Übersicht Die Organisation der Wettbewerbsbehörde Das Kartellgesetz Die Anwendung von IO auf Telco-Märkte Zwei Beispiele (Terminierung Mobilfunk / ADSL) WEKO Dr. Martin Werner 2

Organisation der Wettbewerbsbehörde Wettbewerbskommission (WEKO) Präsidium (2) Sekretariat der WEKO Direktion Dienste Präsident und Vizepräsident Mitglieder (10) Dienstleistungen Infrastruktur Produktemärkte Ressourcen & Logistik Unabhängige Sachverständige (5) Interessenvertreter (5) Kompetenzzentren Recht Ökonomie Ermittlungen International BGBM Kommunikation WEKO Dr. Martin Werner 3

Die Wettbewerbskommission Präsident: Walter A. Stoffel Vizepräsident: Vincent Martenet Unabhängige Mitglieder (Sachverständige): Stefan Bühler, Eveline Clerc, Andreas Kellerhals, Martial Pasquier, Anne Petitpierre Weitere Mitglieder (Interessenvertreter): Johann Zürcher (Konsumentenschutz) Daniel Lampart (Gewerkschaftsbund), Jürg Niklaus (Bauernverband), Rudolf Horber (Gewerbeverband), Thomas Pletscher (Economiesuisse) WEKO Dr. Martin Werner 4

Martin Werner... hat an der Universität Bern studiert und im Bereich Industrieökonomie promoviert. Er arbeitet seit über 7 Jahren bei der schweizerischen Wettbewerbskommission ist verantwortlich für den Bereich Telekommunikation. Ferner gehört der den Kompetenzzentren Hausdurchsuchungen, Ökonomie und Kommunikation an. Er ist Gastdozent an der Universität Bern und Zürich und hält die Vorlesung Die Ökonomie von Netzwerkindustrien. WEKO Dr. Martin Werner 5

WEKO Dr. Martin Werner 6

Zweckartikel (Art. 1 KG) Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. WEKO Dr. Martin Werner 7

Die drei Säulen des Kartellgesetzes (KG) Art. 5 KG Das Verbot unzulässiger Wettbewerbsabreden (Kartelle) Art. 7 KG Das Verbot unzulässiger Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen Art. 10 KG Die präventive Kontrolle geplanter Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionskontrolle) WEKO Dr. Martin Werner 8

Fusionskontrolle Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen 1 Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. 2 Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss: a. eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und b. keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.... WEKO Dr. Martin Werner 9

Meldepflicht Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben 1 Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss: a. die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und b. mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.... WEKO Dr. Martin Werner 10

Art. 4 I KG Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. WEKO Dr. Martin Werner 11

Absprachen / Kartelle Unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig. WEKO Dr. Martin Werner 12

Schema zur Zulässigkeit Wirksamer Wettbewerb beseitigt (hartes Kartell) unzulässig erheblich beeinträchtigt (weiches Kartell) unerheblich beeinträchtigt zulässig nicht gerechtfertigt unzulässig wirtschaftlich effizient zulässig WEKO Dr. Martin Werner 13

Harte Kartelle 3 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen; b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern. WEKO Dr. Martin Werner 14

Vertikale Beziehungen 4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden. WEKO Dr. Martin Werner 15

Submissionen Definition (Quelle: Internet) Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Bedeutung (Quelle: RPW 2006/2) Anzahl öffentlicher Auftraggeber in der Schweiz: ca. 5'500 Bund: 103 Beschaffungsstellen Volumen in Bauten, Waren und Dienstleistungen im Jahr 2000: ca. CHF 30 Mia. Das sind ca. 25 Prozent der gesamten Staatsausgaben oder ca. 8% des Bruttoinlandprodukts 19% Bund, 38% Kantone, 43% Gemeinden WEKO Dr. Martin Werner 16

Submissionsabsprache... ist eine Form von Absprache im Zusammenhang mit Ausschreibungen, bei der die beteiligten Unternehmen ihre Angebote koordinieren, indem sie z.b.... einen bestimmten Angebotspreis nicht unterschreiten, bei einer bestimmten Ausschreibung jeweils nur ein Angebot unterbreiten oder eine Rotation nach einem bestimmten Schema durchlaufen. WEKO Dr. Martin Werner 17

Marktbeherrschung Definition (Art 4 II KG) Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen 1 Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. WEKO Dr. Martin Werner 18

Missbrauch 2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: a. die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.b. die Liefer- oder Bezugssperre); b. die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; c. die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen; d. die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; e. die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung; f. die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen. WEKO Dr. Martin Werner 19

Art. 5/7 KG: Untersuchung, Abschluss Verfügung Feststellung der Unzulässigkeit Untersagung, Sanktion Sanktion im Wiederholungsfall Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung Mit dem Sekretariat der Weko abgeschlossen Betrifft die Art und Weise der Beseitigung Feststellung der Unzulässigkeit und Sanktion bleibt möglich Einstellung des Verfahrens WEKO Dr. Martin Werner 20

Art. 5/7 KG: Beschwerdemöglichkeiten Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 KG), weiterziehbar an das Bundesgericht, ev. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat (Art. 31 KG), bei Überwiegen von öffentlichen Interessen (Art. 8 KG), bisher kein Anwendungsfall WEKO Dr. Martin Werner 21

Untersuchung: Sachverhaltsermittlung Auskunftspflicht (Art. 40 KG) Amtshilfe (Art. 41 KG) Zeugeneinvernahme Hearings Andere Informationsbeschaffung (Zeitungen, Internet) Hausdurchsuchungen Beschlagnahmungen bei Unternehmen WEKO Dr. Martin Werner 22

Direkte Sanktionen Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.... 2 Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden. WEKO Dr. Martin Werner 23

Bonusregelung Vollständiger oder teilweiser Erlass der Busse Belohnung für Aufdeckung eines Kartells Schwächt Kartelle von innen Erleichterung der Arbeit der Weko WEKO Dr. Martin Werner 24

Procedure of an inquiry 1. Relevant market? 2. Dominance? 3. Abuse (of a dominant position in the relevant market)? 4. Fine (if 2. and 3. is yes) WEKO Dr. Martin Werner 25

Frequencies Auction design How many players? Oligopoly of 3 to 6 companies WEKO Dr. Martin Werner 26

Complex market conditions Growing market Changing technologies Fixed costs WEKO Dr. Martin Werner 27

Network Interconnection Compatibility Externalities Switching costs (Lock-in effects) Price induced network effects WEKO Dr. Martin Werner 28

Handsets Multiuse product --> SMS, MMS, Foto, Musik, Uhr, Agenda, GPS, Spielzeug, Radio, TV, Internet, Two brands (e.g. Orange & Nokia) Standards WEKO Dr. Martin Werner 29

Complex pricing Two step decision (1) access (2) usage Non linear pricing Price discrimination On-net / off-net price differentiation WEKO Dr. Martin Werner 30

On-net / off-net price differentiation on-net off-net Sum prices 0.10 0.25 market share of Proximus: 50% expected minutes 50 50 costs 5.00 12.50 17.50 market share Base: 15% expected minutes 15 85 costs 1.50 21.25 22.75 cost difference 5.25 WEKO Dr. Martin Werner 31

Complex system of markets The mobile market Termination markets (market 16) Business / private, data / voice 2 sided markets WEKO Dr. Martin Werner 32

Terminierung Mobilfunk Mobilfunknetz A Festnetz Transitnetzwerk Mobilfunknetz B Ausland Originierung Transit Terminierung WEKO Dr. Martin Werner 33

Incumbent - Entrants Leader follower First mover advantage Different economies of scope and scale WEKO Dr. Martin Werner 34

0.24 0.22 0.2 0.18 0.16 0.14 0.12 0.1 0.08 0.06 0.04 0.02 0 WEKO Dr. Martin Werner Cyprus Lithuania Romania Sweden Finland Norway Czech Rep Latvia Slovak Rep Ireland Spain Malta Iceland Denmark UK Austria France Poland Belgium Germany Netherlands Hungary Luxembourg Greece Slovenia Italy Bulgaria Estonia Portugal Switzerland Average mobile termination per country (as of 1st January 2005) /min 35

Untersuchungen ADSL Rabattschema, bei dem nur Bluewin (Swisscom) profitierte Price Squeeze: Alle ISP im Retail-Markt machen Verluste WEKO Dr. Martin Werner 36

Analyse de la dominance ADSL CATV Swisscom Wholesale Marché wholesale Marché pertinent Bluewin Cablecom ISP ADSL Marché retail Clients finaux WEKO Dr. Martin Werner 37

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Martin Werner Wettbewerbskommission Dienst Infrastruktur Monbijoustrasse 43, 3003 Bern Tel: +41 31 32 32 144 Fax: +41 31 32 22 053 martin.werner@weko.admin.ch www.weko.ch WEKO Dr. Martin Werner 38