AUS WELCHEN LÄNDERN DÜRFEN PERSONENBETREUER NACH ÖSTERREICH



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AUS WELCHEN LÄNDERN DÜRFEN PERSONENBETREUER NACH ÖSTERREICH HERÜBERARBEITEN? ÜBERBLICK ÜBER 11 AUSGEWÄHLTE EU-MITGLIEDSTAATEN 1. Einleitung Unternehmer aus EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nach Österreich herüberarbeiten, ohne hier eine Gewerbeanmeldung vornehmen zu müssen. Diese ausländischen Unternehmer haben dann auch keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich. Solche Unternehmer dürfen dann nach Österreich herüberarbeiten, wenn sie in ihren Heimatstaaten solche Tätigkeiten, die das Gewerbe der Personenbetreuung umfasst, selbständig befugt ausüben. Eine Leistungserbringung fällt weiters nur dann unter den Begriff Herüberarbeiten, soweit sie in Österreich bloß vorübergehend ist. Für die Frage, ob die Personenbetreuung in Österreich vorübergehenden Charakter hat, ist nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität zu berücksichtigen. 2. Überblick über ausgewählte EU-Mitgliedstaaten Land Tschechien Slowakei Polen Ungarn Slowenien Kroatien Rumänien Bulgarien Estland Lettland Litauen Herüberarbeiten grundsätzlich möglich 3. Regelungen in den einzelnen beschriebenen EU-Mitgliedstaaten 3.1. Tschechien In der tschechischen Gewerbeordnung gibt es das Gewerbe Poskytovani sluzeb pro rodinu a domacnosti (Gewährung von Dienstleistungen für Familie und Haushalt), das dem österreichischen Gewerbe Personenbetreuung am ehesten entspricht. Es handelt sich dabei um ein freies Gewerbe, das unter den Code 122 in der Verordnung 492/2004 fällt. Gemäß Verordnung 491 können mit diesem Gewerbeschein folgende Tätigkeiten ausgeführt werden (deutsche Arbeitsübersetzung):

Gewährung von Dienstleistungen für Familie und Haushalt, insbesondere Sicherstellung des Haushaltsablaufs (Kochen, Aufräumen, Waschen, Bügeln, Gartenarbeit u.ä.), individuelle Pflege für Kinder über 3 hren in Familien, gelegentlich auch kurzfristiges Aufpassen auf ein Kind unter 3 hren, Pflege einer Person, die erhöhter Pflege bedarf, Besorgung von Einkäufen und andere Angelegenheiten, die mit dem ordnungsgemäßen Gang des Haushalts zusammenhängen und andere Besorgungstätigkeiten. Inhalt des Gewerbes ist nicht die Pflege für ein Kind bis zu 3 hren im täglichen Regime, die Bewachung von Menschen und Objekten (Bodyguards, Aufpasser u.ä.) und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Haushaltsablauf, die Gegenstand von Handwerks-, gebundenen und freien Gewerben sind. Ein Gewerbe Vermittlung von selbstständigen Personen Betreuungskräften gibt es demzufolge auch nicht. Zusammenfassung: In Tschechien gibt es ein der Personenbetreuung ähnliches Gewerbe; Herüberarbeiten nach Österreich ist unter Einhaltung der generellen Regeln für das Herüberarbeiten möglich. 3.2. Slowakei In der Slowakei entspricht den Tätigkeiten der Personenbetreuung am ehesten das Gewerbe der Erbringung von Sozialdienstleistungen. Die Erbringer von Sozialdienstleistungen benötigen einen Gewerbeschein und müssen sich auch bei der örtlich zuständigen Region registrieren lassen. Die Sozialdienstleistungen selbst werden dann von bei den Erbringern - angestellten Personenbetreuern unselbständig erbracht. Einzelne Tätigkeiten der Personenbetreuung werden in der Slowakei auch als Gewerbe angemeldet. Dabei handelt es sich einerseits um bloße Haushaltstätigkeiten, andererseits um eine kurzfristige Hilfestellung bei der Betreuung von Kindern und älteren Personen (z.b. während eines Urlaubs, einer Dienstreise). Zusammenfassung: In der Slowakei gibt es somit kein Gewerbe, das zur Gänze der österreichischen Personenbetreuung entspricht. Herüberarbeiten ist nicht möglich. 3.3. Polen Tätigkeiten eines Personenbetreuers werden in Polen von einem Personenbetreuer (Pfleger) für die häusliche Pflege ( Opiekunka środowiskowa ) ausgeführt. Diese Personen können insbesondere folgende Leistungen erbringen: Tägliche Hausarbeiten, Planung und Organisation des Haushalts, Pflege und Hygiene, erste Hilfe bei gesundheits- und lebensbedrohenden Situationen, aktive Freizeitgestaltung, Hobbyentwicklung, Erhöhung der Lebensselbständigkeit. Personenbetreuer für die häusliche Pflege erlangen nach Ablegung einer Prüfung einen Qualifikationsnachweis, der die berufliche Qualifikation bestätigt. Die Eintragung in die Zentrale Gewerbeevidenz in Polen ist notwendig. Ein Auszug aus der Zentralen Gewerbeevidenz kann im Falle des Herüberarbeitens vorgelegt werden. Zusammenfassung: Die selbständige Ausübung von Tätigkeiten der Personenbetreuung ist in Polen möglich, das Herüberarbeiten nach Österreich somit grundsätzlich auch.

3.4. Ungarn In Ungarn gibt es die Tätigkeit Betreuung im Haus, die Unterstützung und Pflege für Betreuungsbedürftige, körperliche Pflege, Haushaltsarbeiten und Hilfe bei Erledigungen umfasst. Diese Tätigkeiten darf nicht selbständig ausgeübt werden, sondern wird als Dienstnehmer von einem privaten Auftraggeber oder von einem Unternehmen, das Dienstnehmer vermittelt, ausgeführt. Zusammenfassung: In Ungarn dürfen Tätigkeiten der Personenbetreuung nicht selbständig ausgeübt werden. Herüberarbeiten ist somit nicht möglich. 3.5. Slowenien Dem Berufsbild der Personenbetreuung entspricht in Slowenien der Tätigkeit des sozialen Versorgers für Zuhause ( socialni oskrobovalec na domu). Diese Tätigkeit kann selbständig ausgeübt werden, ist im Firmenregister einzutragen und benötigt eine behördliche Genehmigung, die u.a. einen Nachweis über eine abgelegte Fachprüfung und mindestens drei hre Berufserfahrung voraussetzt. Diese Tätigkeitsbewilligung stellt auch die Bestätigung für die Ausübung der Tätigkeit im EU-Ausland dar. Folgende Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden: Zustellung von vorbereiteten Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen Lebensmittel und anderen Sachen, Vorbereitung von Brennholz oder anderen Brennmaterialien, Einkauf von Wintervorrat, kleine Hausreparaturen, Wäscheversorgung, Gartenpflege und Pflege der Wohnungsumgebung, Reinigung der Wohnung, Begleiten beim Einkauf, bei Vorstellungen, zu Verwandten oder auf Urlaub, Organisierung und Ausführung von anderen Arten gesellschaftlichen Kontakten, Pediküre, Friseur- und andere Dienstleitungen für die Körperpflege, Hilfe bei Bankgeschäften, bei der Bezahlung der Rechnungen, Versenden und Entgegennahme der Post, nächtlicher Schutz und Überwachung des Zustandes des Betreuten, ganztägige Verfügung über den Telefonalarm. Medizinische Tätigkeiten sind ausschließlich den Krankenschwestern vorbehalten. Zusammenfassung: In Slowenien ist die selbständige Ausübung möglich. Es kann somit grundsätzlich herübergearbeitet werden 3.6 Kroatien In Kroatien gibt es kein Gewerbe, das als solches der österreichischen Personenbetreuung entspricht. Es ist jedoch möglich, ein Gewerbe mit mehreren Tätigkeiten zu registrieren, das dann mit der österreichischen Personenbetreuung vergleichbar wäre. Bei der Registrierung muss genau angegeben werden, welche Tätigkeiten von dem Gewerbe umfasst sind. Zusammenfassung: In Kroatien kann grundsätzlich eine selbständige Ausübung von Tätigkeiten, die der Personenbetreuung entsprechen, erfolgen. Damit darf grundsätzlich nach Österreich herübergearbeitet werden.

3.7. Rumänien Personenbetreuer für Alte am Wohnsitz ( ingrijitor batrani la domiciliu ), Personenbetreuer am Wohnsitz ( ingrijitor la domiciliu ), Pfleger für Alte und Kinder am Wohnsitz (ingrijitor batrani si copii la domiciliu). Personenbetreuer und Pfleger können ihren Beruf selbständig ausüben. Sie müssen sich beim rumänischen Handelsregisteramt als autorisierte natürliche Person eintragen lassen. Häusliche Betreuer müssen sich durch einen Ausbildungskurs zu diesem Beruf qualifiziert haben. Solche Kurse werden von privaten Ausbildungsanstalten und (gratis) vom rumänischen Arbeitsministerium organisiert. Zusammenfassung: Personenbetreuer können in Rumänien selbständig arbeiten. Sie dürfen damit auch grundsätzlich nach Österreich herüberarbeiten. 3.8. Bulgarien In Bulgarien verrichten Tätigkeiten der Personenbetreuung entweder Gemeindeunternehmen oder Privatfirmen, die Krankenschwestern beschäftigen oder Sozialhilfeprogramme, die Arbeitslose für bestimmte Zeit beschäftigen. Zusammenfassung: In Bulgarien ist die selbständige Ausübung von Tätigkeiten der Personenbetreuung nicht möglich. Herüberarbeiten scheidet von vornherein aus. 3.9. Estland Betreuungsleistungen können in Estland von Pflegedienstleistenden ( Hoolekandeteenuse osutaja ) erbracht werden. Die Tätigkeit von Pflegedienstleistenden kann selbständig ausgeübt werden und muss im Handelsregister registriert sein. Ein Pflegedienstleistender kann eine Bestätigung des Handelsregisters bekommen, wenn er seine Dienstleistung im EU-Ausland anbieten will. Organisiert werden Betreuungstätigkeiten von der lokalen Selbstverwaltung, die Verträge mit den Pflegedienstleistenden abschließen kann. Zu den Tätigkeiten der Pflegedienstleistenden zählen u.a.: Durchführung von Hausarbeiten, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Unterstützung bei alltäglichen Tätigkeiten und bei der Lebensführung. Zusammenfassung: In Estland können Tätigkeiten der Personenbetreuung selbständig ausgeübt werden. Ein Herüberarbeiten ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen möglich. 3.10. Lettland Es gibt in Lettland den Beruf des Personenbetreuers. Dieser Beruf darf nicht selbständig ausgeübt werden. Der Personenbetreuer wird von einer lokalen Institution oder von einem Sozialdienst angestellt und darf seine Tätigkeit nur unter Aufsicht eines Sozialarbeiters durchführen. Die Schaffung eines selbständigen Berufes ist nicht geplant. Zusammenfassung: In Lettland ist eine selbständige Ausübung des Berufes der Personenbetreuung nicht möglich. Ein Herüberarbeiten scheidet daher aus. 3.11. Litauen In Litauen gibt es der österreichischen Personenbetreuung vergleichbare Berufe und zwar den des Sozialarbeiters und des Sozialarbeiterhelfers. Als Sozialarbeiter dürfen nur

Personen tätig sein, die über eine entsprechende Hochschulausbildung im Sozialarbeitsoder einem ähnlichen Bereich verfügen. Die Helfer des Sozialarbeiters agieren auf Anweisungen des Sozialarbeiters. Diese Berufe dürfen nicht selbständig ausgeübt werden. Die Schaffung eines selbständigen Berufes ist auch nicht geplant. Mit der täglichen Sozialpflege bzw mit der Personenbetreuung sind lokale Munizipalitäten und deren Bezirksverwaltungen beauftragt. Die Bezirksverwaltungen verfügen über eigene Sozialpflegeabteilungen oder über Sozialunternehmen. Diese Tätigkeit ist lizenzpflichtig, die Lizenzen werden je nach konkreter Pflegeart nur für juristische Personen und sog Pflegefamilien (betreffend Kinderpflege) erteilt. Zusammenfassung: Die selbständige Ausübung von Tätigkeiten der Personenbetreuung ist in Litauen nicht möglich. Herüberarbeiten ist somit ausgeschlossen. Stand: Jänner 2015 Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907, Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1615, Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter https://wko.at/. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!