06.438 s Pa.Iv. Maissen. Tourismusgesetz



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Transkript:

Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis 06.438 s Pa.Iv. Maissen. Tourismusgesetz Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 10. September 2007 Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 10. September 2007 die am 14. Juni 2006 von Ständerat Theo Maissen eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft. Die Initiative verlangt die Schaffung eines Tourismusgesetzes, das in Form eines Rahmengesetzes die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Dienstleistungsqualität im Tourismus, die nachhaltige Tourismusentwicklung und die Verbesserung der Aus und Weiterbildung im Tourismus zum Ziel hat. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt mit 6 zu 5 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit (Frick, Berset, Germann, Slongo, Wicki) beantragt, der Initiative Folge zu geben. Berichterstattung: Lauri Im Namen der Kommission Der Präsident: Hannes Germann 1. Text und Begründung 1. 1. Text 1. 2. Begründung 2. Erwägungen der Kommission 1. Text und Begründung 1. 1. Text Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Es sei nach Massgabe der nachfolgenden Grundzüge ein Bundesgesetz über den Tourismus (Tourismusgesetz) zu erlassen: 1. Das zu schaffende Tourismusgesetz soll gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung folgende Ziele verfolgen:

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Dienstleistungsqualität im Tourismus; nachhaltige Entwicklung des Tourismus; Verbesserung der Aus und Weiterbildung im Tourismus. 2. Der Bund soll im Bereich Tourismus namentlich folgende strategische Handlungsachsen unterstützen: die Landeswerbung; die Innovation und Kooperation; die Aus, Fort und Weiterbildung sowie die Qualitätsentwicklung und sicherung; die Lehre und Forschung; die Statistik, das Monitoring und die Evaluation. 3. Tourismuspolitische Vorhaben sollen nur unterstützt werden, wenn sie: a. zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Tourismusland beitragen; b. die Entwicklung des Tourismus im Einklang mit Natur, Mensch und Umwelt fördern; c. attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten sichern; und wenn sie d. Modellcharakter haben oder in einer Region wesentliche Impulse für touristische Neuerungen auslösen. 4. Finanzierung: Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen auf vier Jahre befristeten Zahlungsrahmen. 5. Die zuständige Fachstelle des Bundes schliesst mit den institutionellen Leistungsträgern Leistungsvereinbarungen ab. Sie kann Projekte direkt unterstützen. 6. Das neue Tourismusgesetz soll folgende Erlasse ablösen: Bundesgesetz über die Schweizerische Verkehrszentrale vom 21. Dezember 1955; Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus vom 10. Oktober 1997; Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft vom 20. Juni 2003. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen (siehe Ziff. 6 oben) und der bisherige Zahlungsrahmen sind bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit separaten Beschlüssen zu verlängern. 1. 2. Begründung Allgemeine Überlegungen: Die Schweiz kennt bis anhin kein Tourismusgesetz auf Bundesebene. Zahlreiche Gründe sprechen für die Schaffung eines eidgenössischen Tourismusgesetzes: Bündelung von Massnahmen bzw. Schaffung von Synergien durch den Erlass eines neuen Rahmengesetzes als Ersatz für verschiedene einzelne Erlasse (Kredit an Schweiz Tourismus, Innotour, Beherbergungskreditgesetz usw.). Der Tourismus ist die drittgrösste Exportbranche der Schweiz. Der Tourismus ist aber eine standortgebundene Exportbranche. Trotz Globalisierung kann das Angebot nicht ins Ausland verlagert werden. Faktorbedingungen wie z. B. die Lohnkosten sind an die inländischen Bedingungen gebunden. Für die Tourismuspolitik ist deshalb die Standortpolitik äusserst wichtig. Die Kernelemente dieser Standortpolitik sollen in einem Gesetz umrissen werden. Geänderte Ansprüche der Gäste erfordern eine permanente Anpassung des Angebotes. Die Tourismuswirtschaft ist nur begrenzt in der Lage, den erforderlichen Strukturwandel selber zu bewältigen. Auch der verstärkte internationale Konkurrenzdruck zwingt zu Innovation, Kooperation und Diversifizierung mit entsprechenden Kostenfolgen. Im Vergleich zum benachbarten Ausland hat es die Schweiz zu lange versäumt, ihre Mittel auch in die Angebotsentwicklung zu investieren. Darunter leidet die Konkurrenzfähigkeit der Schweiz als Tourismusland. Die Koordination mit den verschiedenen Sektoralpolitiken muss verstärkt werden. Die Ausbildung und die Qualitätssicherung im Tourismus müssen verbessert und gestärkt werden, denn sie tragen entscheidend zur Wettbewerbsfähigkeit bei. In verschiedenen politischen Vorstössen wurde bereits die Schaffung eines Tourismusgesetzes gefordert (u. a. Motion 05.3114, Grundlagengesetz für den Tourismus; Motion 05.3039, Tourismusgesetz). Der Bundesrat hat in seinen Antworten jeweils die Schaffung in Aussicht gestellt, sie aber bis anhin noch nie realisiert. Zudem macht der Bundesrat keine Anstalten, seine Zusage in der Botschaft über die Verbesserung von Struktur 2

und Qualität des Angebotes des Schweizer Tourismus, wonach im Rahmen der Legislatur 2003 2007 die Frage eines Grundlagengesetzes für den Tourismus anzugehen sei (Botschaft 02.072, Seite 7182), zu erfüllen. Deshalb soll nun der Weg über eine parlamentarische Initiative verfolgt werden. Zu Ziffer 1 Zielsetzungen: Das Tourismusgesetz soll als schlankes Rahmengesetz konzipiert werden, damit möglichst flexibel auf neue Herausforderungen reagiert werden kann. In Ziffer 1 werden die grundlegenden Ziele der Tourismuspolitik umrissen. Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Dienstleistungsqualität im Tourismus müssen dabei im Zentrum stehen. Mit dem Tourismusgesetz soll nicht Strukturerhaltung betrieben werden. Der Strukturwandel soll vielmehr aktiv gefördert werden. Das touristische Angebot und das Marketing müssen laufend an die geänderten Bedürfnisse und Rahmenbedingungen angepasst werden. Dieses dynamische Element wird auch mit dem Ziel einer nachhaltigen Tourismusentwicklung zum Ausdruck gebracht. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Dienstleistungsqualität leisten auch die Aus, Fort und Weiterbildung einen wichtigen Beitrag. Zu Ziffer 2 Handlungsachsen: Der vorliegende Vorschlag für ein Tourismusgesetz umreisst fünf Handlungsachsen: 1. Landeswerbung: Unter diesem Titel sollen die heutigen Aktivitäten von Schweiz Tourismus allenfalls im Rahmen einer neuen Organisation weitergeführt werden. 2. Innovation und Kooperation: Touristisches Marketing für sich alleine bringt wenig, wenn das Angebot nicht stimmt. Deshalb sollen Innovation und Kooperation, die Innotour Programme sowie die Erneuerung der Beherbergungswirtschaft weitergeführt werden. Der Tourismus muss sich laufend neuen Herausforderungen und Trends anpassen, um konkurrenzfähig zu bleiben. Betriebs und branchenübergreifende Kooperationen sind dabei wichtige strukturelle Voraussetzungen. Der Gedanke der vertikalen und horizontalen Integration im Tourismus muss zum Bestandteil der Tourismuspolitik werden. 3. Aus, Fort und Weiterbildung sowie Qualitätsentwicklung und sicherung: Diese Elemente sollen ebenfalls zur Professionalisierung im Tourismus beitragen. Bildung und Qualitätsmanagement im Tourismus sollen verstärkt werden. 4. Lehre und Forschung spielen eine wichtige Rolle, da sie den erforderlichen wissenschaftlichen Input für die Begleitung des Strukturwandels und die Initiierung von Innovationsprozessen liefern können. Unter dieser Handlungsachse ist insbesondere auch eine verstärkte Kooperation mit der KTI anzustreben. 5. Statistik, Monitoring und Evaluation: Der Tourismus als stark exogen beeinflusster Bereich ist auf verlässliche statistische Angaben angewiesen, die auch der Beurteilung der Wirkungen der Tourismuspolitik dienen und in die Evaluation einfliessen. Nach dem Abbau der Parahotelleriestatistik und dem Intermezzo bei der Hotelleriestatistik fehlen dem Tourismus entscheidende Datengrundlagen für die zukünftige Ausrichtung. Die ersten beiden Handlungsachsen bilden die beiden Hauptausrichtungen. Die drei weiteren Handlungsachsen könnten als flankierende Massnahmen bezeichnet werden. Zu Ziffer 3 Förderkriterien: Durch die in Ziffer 3 erwähnten Förderkriterien soll sichergestellt werden, dass die unter Ziffer 1 erwähnten Ziele erreicht und die Mittel gezielt eingesetzt werden. Zu Ziffer 4 Finanzierung: Die Finanzierung der verschiedenen Massnahmen soll wie bis anhin über einen Zahlungsrahmenkredit erfolgen, welcher von der Bundesversammlung beschlossen wird. Der Umfang der finanziellen Mittel soll sich an den in den Leistungsvereinbarungen ausgewiesenen Bedürfnissen und der finanziellen Situation des Bundeshaushaltes orientieren. Zu Ziffer 5 Operative Umsetzung und Evaluation: Das Tourismusgesetz sollte möglichst einfach und flexibel gestaltet werden. Es soll den Rahmen für die eidgenössische Tourismuspolitik abstecken. Die Operationalisierung der fünf Handlungsachsen sollte über Leistungsvereinbarungen erfolgen. Die Leistungsvereinbarungen sollen für jeweils vier Jahre abgeschlossen werden. Ein Zeithorizont von vier Jahren erlaubt es, möglichst flexibel auf neue Herausforderungen reagieren zu können und trotzdem gleichzeitig eine gewisse Stabilität der Massnahmen zu erwirken. Die Mittel können zielgerichtet und kontrollierbar eingesetzt werden. Damit kann der teilweise vorgebrachten Kritik, die derzeitige Tourismusförderung entspreche dem Giesskannenprinzip, begegnet werden. Die Leistungsvereinbarungen können je nach Handlungsachse mit unterschiedlichen Leistungsträgern abgeschlossen werden: 3

Die touristische Landeswerbung soll weiterhin der Organisation Schweiz Tourismus oder einer Nachfolgeorganisation übertragen werden. Für die Förderung von Innovation und Kooperation ist das Modell einer Tourismusbank zu prüfen. Diese wäre über eine Leistungsvereinbarung mit dem Bund die alleinige Anlaufstelle (One Stop Shop). Eine derartige Konzentration hätte zahlreiche Vorteile. Insbesondere könnte so der Gedanke der vertikal und horizontal integrierten Tourismusentwicklung weiterverfolgt werden. Für die Handlungsachsen 3 bis 5 könnten die entsprechenden Fachorganisationen und institutionen Leistungsträger sein. Zu Ziffer 6 Aufhebung bestehender Erlasse: Im Sinne der Nutzung von Synergien soll das vorgeschlagene Tourismusgesetz das Bundesgesetz über die Schweizerische Verkehrszentrale, das Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus sowie das Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft ersetzen. Hinweis betreffend Verlängerung bestehender Erlasse: Der Kredit für Schweiz Tourismus wie auch das Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus sind bis 2007 befristet. Es besteht damit ein dringender Handlungsbedarf. Der Erlass des vorgeschlagenen Tourismusgesetzes wird aber voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2008 möglich sein. Deshalb sollen die bestehenden Erlasse bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes verlängert und deren finanzielle Ausstattungen entsprechend weitergeführt werden. 2. Erwägungen der Kommission Die parlamentarische Initiative verlangt die Schaffung eines Bundesgesetzes über den Tourismus. Dieses soll in Form eines Rahmengesetzes die nachhaltige Tourismusentwicklung gewährleisten und zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Dienstleistungsqualität sowie zur Verbesserung der Aus und Weiterbildung im Tourismus beitragen. Die derzeit in eine Reihe von Gesetzen (Bundesgesetz über Schweiz Tourismus, Bundesgesetz über das Programm Innotour) aufgegliederte Bundesgesetzgebung zum Tourismus soll auf diese Weise im Sinne einer kohärenten Politik unter einem Dach vereint werden. Der systematische, gesetzgeberische Nutzen, der durch eine Zusammenfügung der relevanten Gesetzesgrundlagen zu erzielen wäre, scheint der Kommission unbestritten. Die Kommissionsmehrheit zieht jedoch den konkreten Nutzen eines solchen Gesetzes für den Tourismus in Zweifel. Ebenso zeigt sie sich skeptisch gegenüber der Einschätzung des Initianten, wonach die gegenwärtig vom Bund betriebene Tourismusförderung auf gesetzlichem Flickwerk basiere. So würdigt die Kommission insbesondere die Tatsache, dass seitens des Seco bereits alle dem Bund unterstellten Bereiche der Tourismuspolitik durch eine Stelle betreut werden. Schliesslich erscheint es der Mehrheit auch ungewiss, ob der bewusst abstrakt gehaltene Vorschlag eines Rahmengesetzes die Ziele der Initiative zu erreichen erlaubt und ob dieses Vorgehen nicht entgegen deren Absicht zu zusätzlichen finanziellen Engagements des Bundes im Tourismusbereich führt. Aus diesen Überlegungen gelangte die Kommissionsmehrheit zum Ergebnis, dass ein eigenes Tourismusgesetz nicht notwendig und der Initiative deshalb keine Folge zu geben sei. Ihr Entscheid deckt sich somit mit dem Entscheid der WAK des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative Vollmer (06.449), die mit der vorliegenden Initiative inhaltlich übereinstimmt. Für die Kommissionsminderheit ist die Notwendigkeit einer durch das vorgeschlagene Rahmengesetz geregelten Stärkung der Tourismuspolitik des Bundes gegeben. Sie ist der Ansicht, die Bedeutung dieses Sektors für die Schweizer Wirtschaft rechtfertige ein Rahmengesetz, das die heutige Gesetzgebung ersetze. So könne mehr Kohärenz geschaffen und die Politik im Tourismusbereich besser koordiniert werden. Überdies gelte es auch, der internationalen Konkurrenz Rechnung zu tragen, welcher sich der Tourismussektor im Besonderen durch die umliegenden Länder ausgesetzt sieht. Wenngleich nur Italien ein eigenes Tourismusgesetz kenne, so existiere doch in allen Nachbarländern eine deutlich stärker ausgebaute nationale Tourismuspolitik mit entsprechenden Fördermassnahmen. Schliesslich ist nach Meinung der Minderheit auch die Befürchtung der Kommissionsmehrheit unbegründet, dass dieses Gesetz zu Mehrausgaben im Tourismusbereich führen könnte. 4

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