Sozialversicherung: Die Regelungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit sind in 159 SGB III zusammengefasst.



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Sperrzeit Joachim Kopp, Joachim Kopp TK Lexikon Arbeitsrecht 24. September 2015 Sperrzeit HI522207 Zusammenfassung LI1099723 Begriff Die Sperrzeit ist Ausdruck des Versicherungsprinzips der Arbeitslosenversicherung. Sie dient der Abgrenzung des Versicherungsrisikos, das die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu tragen hat von dem Risiko, für das der Arbeitslose aufgrund seines Verhaltens einzustehen hat. Wer den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeiführt, seine Beendigung verhindert oder sich in anderer Weise versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, verliert deshalb für einen begrenzten Zeitraum den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei fortgesetztem versicherungswidrigem Verhalten erlischt der Leistungsanspruch ganz. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Regelungen zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit sind in 159 SGB III zusammengefasst. Arbeitsrecht HI727324 Die Sperrzeitregelungen haben wichtige arbeitsrechtliche Bezugspunkte, etwa bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, stehen jedoch insgesamt in einem sozialrechtlichen Kontext und sind deshalb nachfolgend im Zusammenhang mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen dargestellt. Sozialversicherung 1 Gründe für eine Sperrzeit HI727325 HI2924441 Das Gesetz unterscheidet Sperrzeiten bei Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis und verspäteter Arbeitsuchendmeldung. [ 1 ] 1.1 Arbeitsaufgabe HI664621 Eine Arbeitsaufgabe im Sinne der Sperrzeitregelung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies ist gegeben, wenn er sein Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Auf die Art der Beschäftigung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses während der Probezeit oder die Aufgabe eines Berufsausbildungsverhältnisses sind grundsätzlich sperrzeitrelevant.

Die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit führt nicht zum Eintritt einer Sperrzeit. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende zuletzt als Selbstständiger im Wege der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hat. 1.1.1 Lösung des Beschäftigungsverhältnisses HI1086095 Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt oder faktisch aufgegeben hat, einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder auf andere Weise an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt war. Eigenkündigung Die Sperrzeitregelung erfasst die ordentliche und die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Ob eine Kündigung fristgemäß oder fristlos erfolgte und ob sie rechtlich begründet ist oder nicht, ist für das Vorliegen eines Sperrzeitsachverhalts unerheblich. Die Umstände der Kündigung können allerdings für das Vorliegen eines wichtigen Grundes [ 2 ] von Bedeutung sein. Die Ablehnung einer Änderungskündigung des Arbeitgebers (verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu neuen Bedingungen) ist keine Eigenkündigung im Sinne des Sperrzeitrechts. Führt eine Änderungskündigung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, tritt deshalb keine Sperrzeit ein. Aufhebungsvertrag Im Falle eines Aufhebungsvertrags liegt in jedem Fall ein Sperrzeitsachverhalt vor, weil die dadurch vereinbarte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zustande kommen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag einer ansonsten drohenden rechtmäßigen Kündigung des Arbeitgebers zum gleichen Zeitpunkt zuvorkommen will. Dem Arbeitnehmer ist in diesen Fällen im Interesse der Versichertengemeinschaft grundsätzlich zuzumuten, eine Arbeitgeberkündigung abzuwarten. [ 3 ] Allerdings kann in bestimmten Fällen ein wichtiger Grund vorliegen. [ 4 ] Sonstige Beteiligung Eine Sperrzeit kann auch bei einer formalen Arbeitgeberkündigung eintreten, wenn die Begleitumstände dieser Kündigung darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt war, in Wahrheit also ein verdeckter Aufhebungsvertrag vorliegt. Ein solcher Beteiligungssachverhalt kann z. B. dann gegeben sein, wenn der Arbeitslose die Kündigung initiiert hat, z. B. den Arbeitgeber gebeten hat, ihn rechtmäßig zu kündigen, oder wenn er von einem abstrakten Aufhebungsangebot des Arbeitgebers Gebrauch macht oder freiwillig ausgeschieden ist, obwohl nach einer Betriebsvereinbarung kein Arbeitnehmer gegen seinen Willen ausscheiden musste. Eine sperrzeitrelevante Beteiligung kann durch eine vorausgegangene Absprache oder durch eine nachträgliche Einigung in Form eines sog. Abwicklungsvertrags erfolgen. Wichtig Abwicklungsvertrag kann zur Sperrzeit führen

Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass Abwicklungsverträge, in denen ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb einer Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung trifft, grundsätzlich einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellen. Eine Ausnahme gilt allenfalls bei einem gerichtlichen Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem der ursprünglichen Kündigung herbeiführt. [ 5 ] Dies gilt nach Auffassung des BSG allerdings dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Klage und Vergleich allein zum Zweck der Umgehung einer Sperrzeit angestrebt worden sind, d. h. diese Vorgehensweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgesprochen war. [ 6 ] Anlass für die Prüfung, ob ein Beteiligungssachverhalt vorliegt, besteht für die Arbeitsagentur regelmäßig dann, wenn eine Kündigung offensichtlich rechtswidrig und mit finanziellen Vergünstigungen verbunden war. Offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen musste, dass die Kündigung gegen arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen verstoßen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde oder ein besonderer Kündigungsschutz missachtet worden ist. Von einem Arbeitnehmer wird hingegen nicht verlangt, zu erkennen, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine Beteiligung an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses setzt ein aktives Mitwirken des Arbeitnehmers voraus. Allein die Hinnahme einer Kündigung durch den Arbeitnehmer führt deshalb nicht zum Eintritt einer Sperrzeit. Von einem Arbeitnehmer wird auch nicht verlangt, gegen den Willen des Arbeitgebers an einem Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. [ 7 ] 1.1.2 Zahlung einer Abfindung HI7484551 Beendet ein Arbeitgeber ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis durch rechtmäßige ordentliche Kündigung unter Zahlung einer Abfindung liegt in der Annahme dieser Abfindung kein versicherungswidriges Verhalten. Die Annahme einer Abfindung kann aber ein Indiz dafür sein, dass ein Beteiligungssachverhalt vorliegt und führt deshalb im Regelfall zu einer näheren Prüfung durch die Agentur für Arbeit. Eine Sperrzeit kommt dabei nicht in Betracht, wenn eine Arbeitgeberkündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird und eine Abfindung nach 1a KSchG (0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr) gezahlt wird. 1.1.3 Arbeitgeberkündigung bei vertragswidrigem Verhalten HI1086099 Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne der Sperrzeitregelung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, weil der Arbeitnehmer schuldhaft eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Arbeits- oder Dienstpflicht oder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des persönlichen Vertrauensbereichs oder der betrieblichen Ordnung verletzt hat. Eine Sperrzeit kann danach auch in Betracht kommen, wenn das vertragswidrige Verhalten mit dem Verlust einer an die Person gebundenen und für den Arbeitsplatz zentralen Eigenschaft ist, wie z. B. der Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer. 1.2 Kausalität des Verhaltens zur Herbeiführung der Arbeitslosigkeit HI7484552 Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt im Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer "durch" die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder "durch" das vertragswidrige Verhalten die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Kausalitätserfordernis). Wäre Arbeitslosigkeit ohnehin zum gleichen Zeitpunkt eingetreten, fehlt es an dieser Kausalität und damit einem Sperrzeitsachverhalt. Praxis-Beispiel Vertragswidriges Verhalten und Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Ein Arbeitgeber weist einem Arbeitnehmer den Diebstahl von Betriebseigentum nach. Da das Arbeitsverhältnis aber ohnehin in wenigen Tagen durch Befristung endet, verzichtet der Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Konsequenzen und

lässt die Beschäftigung auslaufen. In diesem Fall tritt keine Sperrzeit ein, da das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt geendet hat und die Arbeitslosigkeit nicht durch das vertragswidrige Verhalten verursacht ist. Die Aufgabe einer Beschäftigung kann auch dann zu einer Sperrzeit führen, wenn eine Anschlussbeschäftigung aufgenommen wurde. Praxis-Beispiel Aufgabe einer Dauerbeschäftigung für eine befristete Beschäftigung Hat ein Arbeitnehmer eine Dauerbeschäftigung aufgegeben, um eine befristete Beschäftigung aufzunehmen, und wird er anschließend arbeitslos, so bleibt die Aufgabe der Dauerbeschäftigung ursächlich für die eingetretene Arbeitslosigkeit. In diesem Fall ist deshalb der Eintritt einer Sperrzeit im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn bei der Auflösung der Dauerbeschäftigung die konkrete Aussicht (z. B. Zusage) bestand, dass die befristete Beschäftigung später in eine Dauerbeschäftigung umgewandelt wird. [ 8 ] Sperrzeitfolgen treten aber auch dann nicht mehr ein, wenn die Aufgabe der Dauerbeschäftigung bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits mehr als ein Jahr zurückliegt. [ 9 ] 1.3 Arbeitsablehnung HI664622 Der Tatbestand der Arbeitsablehnung ist verwirklicht, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung [ 10 ] nicht angenommen oder nicht angetreten hat. Eine Sperrzeit kommt auch in Betracht, wenn der Arbeitnehmer schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (während der Zeit der frühzeitigen Arbeitsuche [ 11 ] ) ein zumutbares Arbeitsangebot der Arbeitsagentur ablehnt. Dies gilt allerdings nur für Beschäftigungen, deren Beginn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit liegt. Eine sperrzeitrelevante Arbeitsablehnung liegt weiterhin vor, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert hat, etwa weil er nach einem Arbeitsangebot der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich ein Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber vereinbart, einen vereinbarten Vorstellungstermin versäumt oder sich im Vorstellungsgespräch so unangemessen verhält, dass der Arbeitgeber wegen dieses Verhaltens von einer Einstellung absieht. 1.4 Unzureichende Eigenbemühungen HI1283749 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer sich selbst aktiv bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Das Gesetz fordert deshalb von einem Arbeitslosen, dass er im Rahmen seiner Eigenbemühungen alle zumutbaren Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzt. [ 12 ] Arbeitslose, die die konkret vereinbarte Eigenbemühungen (z. B. bestimmte Bewerbungsaktivitäten bis zu einem festgelegten Termin) nach Aufforderung der Arbeitsagentur und entsprechender Rechtsfolgenbelehrung nicht oder nur in unzureichendem Umfang nachweisen, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit rechnen. 1.5 Abbruch/Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme HI664623 Analog zur Aufgabe bzw. Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung sieht das Gesetz den Eintritt einer Sperrzeit vor, wenn der Arbeitslose ein zumutbares Angebot zur Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ablehnt, eine solche Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gibt.

1.6 Meldeversäumnis HI1283750 Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, unterliegt einer Allgemeinen Meldepflicht. [ 13 ] Arbeitslose haben sich deshalb nach Aufforderung der Agentur für Arbeit bei dieser persönlich zu melden oder zu einem anberaumten ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Die Versäumung eines Meldetermins stellt als versicherungswidriges Verhalten ebenfalls einen Sperrzeittatbestand dar. 1.7 Verspätete Arbeitsuchendmeldung HI1463669 Nach der Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche [ 14 ] sind Arbeitnehmer und Auszubildende in nicht-betrieblicher Ausbildung, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend zu melden. [ 15 ] Arbeitslose, die sich verspätet melden oder ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, verhalten sich versicherungswidrig, weil sie das Risiko der Arbeitslosenversicherung durch unterlassene rechtzeitige Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Die Agentur für Arbeit sieht jedoch von einer Sperrzeit ab, wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet keine Kenntnis von der besonderen Meldepflicht hatte. Davon geht die Agentur im Regelfall aus, wenn es sich um ein erstmaliges Versäumnis handelt. Wer die Regelung jedoch kennt, z. B. weil er im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde oder hätte kennen müssen, weil er z. B. im Zusammenhang mit einer früheren Arbeitslosigkeit durch ein Merkblatt der Agentur für Arbeit über die Obliegenheit informiert wurde, kann sich nicht mehr auf Unkenntnis berufen. 2 Wichtiger Grund HI664624 Allein das Vorliegen eines der o. a. Sperrzeittatbestände führt noch nicht zur Sperrzeit. Diese tritt nämlich dann nicht ein, wenn der Arbeitslose für sein Verhalten einen "wichtigen Grund" hat. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ermöglicht es, einer Vielzahl von Sachverhalten, die die Aufgabe/Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme rechtfertigen können, Rechnung zu tragen. Die Praxis der Arbeitsverwaltung ist dabei maßgeblich durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung bestimmt. Allgemein liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Arbeitnehmer/Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. In diesem Zusammenhang kann von einem Arbeitslosen aber verlangt werden, dass er einen zumutbaren Versuch unternommen hat, die Herbeiführung des Versicherungsfalles zu vermeiden. Praxis-Beispiel Übergang von Vollzeit auf Teilzeitarbeit Ein Arbeitnehmer beendet seine Vollzeitbeschäftigung, weil er wegen der Pflege eines Angehörigen nur noch in Teilzeit arbeiten kann. Die Anerkennung eines wichtigen Grund setzt voraus, dass er den zumutbaren Versuch unternommen hat, im bisherigen Betrieb eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, dies aber nach Bestätigung des Arbeitgebers nicht möglich war. Aufhebungsvertrag mit Abfindung Hat ein Arbeitsloser sein Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet, weil ihm andernfalls eine Arbeitgeberkündigung droht, liegt darin allein kein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe. Grundsätzlich reicht auch das Interesse an einer Abfindung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht aus. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung liegt jedoch vor, wenn

der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu demselben Zeitpunkt gekündigt hätte, der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auf der Grundlage des 1a KSchG gezahlt wurde. Weitere Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes Ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe wird regelmäßig in folgenden Fällen anerkannt: Die Arbeit verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen bindende arbeitsrechtliche Regelungen (z. B. Tarifvertrag) oder gegen die guten Sitten. Die Entlohnung ist sittenwidrig; hiervon geht die Agentur für Arbeit aus, wenn das Entgelt mindestens 30 % unter dem tarifvertraglichen Entgelt oder der ortsüblichen Entlohnung liegt. Der Arbeitgeber ist insolvent. Ein Arbeitnehmer löst sein Beschäftigungsverhältnis, weil er eine berufliche Aufstiegsfortbildung (Qualifizierungsmaßnahme mit anerkanntem Abschluss) anstrebt, die auch nach Auffassung der Agentur für Arbeit seine Arbeitsmarktaussichten erheblich verbessert. Ein älterer Arbeitnehmer entschließt sich, im Zuge eines drastischen Personalabbaus seines Betriebs bei ungünstiger Arbeitsmarktlage seinen Arbeitsplatz zugunsten jüngerer Kollegen aufzugeben. Die Arbeitsaufgabe ist nach ärztlicher Beurteilung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich. Die Beschäftigung kann wegen der Betreuung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht mehr oder nicht mit der bisherigen Arbeitszeit fortgeführt werden. Das Beschäftigungsverhältnis wird wegen Zuzug zum Ehegatten gelöst. Der Zuzug zum/zur Verlobten oder zu einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft stellt hingegen regelmäßig nur bei unmittelbar bevorstehender Heirat, nach bereits langjährig bestehender Beziehung oder bei Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft für ein gemeinsames Kind oder das Kind eines Partners einen wichtigen Grund dar. Beweislast kann beim Arbeitslosen liegen Grundsätzlich gilt bei der Prüfung des wichtigen Grundes das Amtsermittlungsprinzip. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt jedoch der Arbeitslose die Beweislast, wenn sich die dafür maßgeblichen Umstände aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergeben. Dies ist z. B. bei Gründen aus dem persönlichen Bereich der Fall. [ 16 ] 3 Beginn der Sperrzeit HI664625 Die Sperrzeit beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. [ 17 ] Dies ist im Falle der Arbeitsaufgabe oder Kündigung grundsätzlich der Tag nach dem Ende des (faktischen) Beschäftigungsverhältnisses, der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme der auf die Ablehnung folgende Tag, des Abbruchs einer Maßnahme der Folgetag, eines Meldeversäumnisses am Tag nach der versäumten Meldung, der verspäteten Arbeitsuchendmeldung am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und unzureichender Eigenbemühungen am Tag nach Feststellung der fehlenden Bemühungen. Die Sperrzeit läuft kalendermäßig ab. Mehrere Sperrzeiten laufen grundsätzlich nicht parallel, sondern schließen sich aneinander an. Wichtig

Laufendes arbeitsgerichtliches Verfahren hindert nicht die Sperrzeitentscheidung Die Tatsache, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Gegenstand eines Verfahrens beim Arbeitsgericht ist, hindert nicht die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit. Der Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat keine grundsätzlich bindende Wirkung für die Agentur für Arbeit. Diese hat jedoch die in dem Verfahren zu Tage gekommenen Fakten und Erkenntnisse in ihre Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit einzubeziehen. Dies kann im Nachhinein zu einer Korrektur der Sperrzeitentscheidung führen. 4 Dauer der Sperrzeit HI2330885 Die Dauer der Sperrzeiten ist grundsätzlich unabhängig von der Dauer der eingetretenen Arbeitslosigkeit, d. h. die Sperrzeit kann auch länger als die verursachte Arbeitslosigkeit dauern. Vielfach liegt in diesem Fällen jedoch eine sog. unbillige Härte vor, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit führt (s. u.). Die Sperrzeitdauer ist unterschiedlich nach den jeweiligen Sperrzeittatbeständen gestaffelt. [ 18 ] Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt regelmäßig 12 Wochen. Sofern die Umstände, die den Eintritt der Sperrzeit begründen, für den Arbeitslosen eine Härte bedeuten, beträgt die Sperrzeitdauer 6 Wochen (allein die finanziellen Folgen des Eintritts einer Sperrzeit stellen jedoch keine Härte in diesem Sinne dar). Eine kürzere Sperrzeitdauer von 3 Wochen gilt, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb der folgenden 6 Wochen geendet hätte. Bei der Festsetzung der Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung und wegen Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme hat die Agentur für Arbeit zu berücksichtigen, wie oft sich der Betreffende zuvor (nach Entstehung des Anspruchs) bereits versicherungswidrig verhalten hat: bei einem ersten versicherungswidrigen Verhalten, z. B. einer unberechtigten Arbeitsablehnung, beträgt die Dauer der Sperrzeit 3 Wochen, beim zweiten Verstoß 6 Wochen, erst bei einem dritten und weiteren versicherungswidrigen Verhalten beträgt die Sperrzeitdauer 12 Wochen. Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt 2 Wochen. Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt 1 Woche. Die Dauer der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt ebenfalls 1 Woche. 5 Sperrzeitfolgen 5.1 Auswirkungen für den Arbeitslosengeldanspruch HI664626 HI2924442 Der Eintritt einer Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet, dass der Zahlungsbeginn der Leistung um die Dauer der Sperrzeit hinausgeschoben wird. Zusätzlich mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit. [ 19 ] Im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfolgt grundsätzlich eine Minderung um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Erlöschen des Leistungsanspruchs bei mehreren Sperrzeiten Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs Anlass für Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben, erlischt der Leistungsanspruch ganz. Dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits ihrerseits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben. [ 20 ]

5.2 Sozialversicherungsschutz in der Sperrzeit HI2924443 Im Interesse des sozialen Schutzes besteht im Anschluss an den grundsätzlich bestehenden sogenannten Nachversicherungsschutz der Krankenversicherung [ 21 ] Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab Beginn des 2. Monats der Sperrzeit. [ 22 ] Die Beiträge werden allein von der Agentur für Arbeit getragen; ein Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit während der Sperrzeit besteht jedoch nicht. [ 23 ] Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden während der Sperrzeit nicht entrichtet. [ 1 ] 159 Abs. 1 SGB III. [ 2 ] S. Abschn. 2. [ 3 ] BSG, Urteil v. 25.4.2002, B 11 AL 100/01 R. [ 4 ] S. Abschn. 2. [ 5 ] BSG, Urteil v.18.12.2003, B 11 Al 35/03 R. [ 6 ] BSG, Urteil v. 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R. [ 7 ] BSG, Urteil v.18.12.2003, B 11 Al 35/03 R. [ 8 ] BSG, Urteil v. 26.10.2004, B 7 AL 98/03. [ 9 ] 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III. [ 10 ] 140 SGB III. [ 11 ] 38 Abs. 1 SGB III. [ 12 ] 138 SGB III. [ 13 ] 309 SGB III. [ 14 ] 38 SGB III. [ 15 ] S. Arbeitsvermittlung. [ 16 ] 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III. [ 17 ] 159 Abs. 2 SGB III. [ 18 ] 159 Abs. 3 6 SGB III. [ 19 ] 148 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB III. [ 20 ] 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. [ 21 ] 19 Abs. 2 SGB V. [ 22 ] 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. [ 23 ] 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.