[Nichtautorisierte, inoffizielle Übersetzung von PRO ASYL] Presseerklärung zum Kammergerichtsurteil. A.A. vs. Griechenland (Antragsnr.



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[Nichtautorisierte, inoffizielle Übersetzung von PRO ASYL] Presseerklärung zum Kammergerichtsurteil A.A. vs. Griechenland (Antragsnr. 12186/08) Asylbewerber illegal unter erbärmlichen Bedingungen in Haftzentrum festgehalten Einstimmig Verletzung Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und 4 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention Grundlegende Fakten: Der Antragsteller A.A. wurde 1978 geboren, ist palästinensischer Staatsangehöriger und lebt in Chania (Kreta, Griechenland). Nach seiner Flucht aus einem Flüchtlingslager im Libanon gelangte er in griechische Gewässer. Dort wurde er von der Seepolizei verhaftet, als sein Boot gerade zu sinken begann. Die Polizeibehörde auf Samos nahm ihn am 9. Mai 2007 in Gewahrsam und der Staatsanwalt verordnete die Rückkehr des Antragstellers in sein Herkunftsland. Laut A.A. wurde er während seiner Festnahme von einem Beamten mit Militärstiefeln neun Mal in die Rippen getreten. Der Antragsteller beschwerte sich zudem über die miserablen Bedingungen während seiner Haft im Haftzentrum auf Samos: die Inhaftierten seien gezwungen worden, von dreckverkrusteten Böden zu essen, wo meist auch geschlafen wurde; Müllberge hätten sich auf den Fluren getürmt; die Verpflegung sei ungenügend gewesen und unter unhygienischen Bedingungen zubereitet worden; Läuse und Hautkrankheiten seien unter den Inhaftierten kursiert; die Fenster seien mit Holzbrettern verbarrikadiert gewesen; Toilette und Dusche hätten sich in einem Raum ohne Warmwasser befunden; Zugang zum kleinen Hof sei nur nach Laune der Aufseher gewährt worden; es habe keine Möglichkeit zum telefonieren gegeben und die Inhaftierten hätten an der Überfüllung der Räume gelitten (das Haftzentrum war für 100 Personen angelegt, aber es waren 140-190 dort untergebracht). Darüber hinaus hatte der Anwalt, der das Haftzentrum jede Woche für ein paar Stunden aufsuchte, nur eine begrenzte Anzahl von Inhaftierten treffen und nur wenig Rat anbieten können. Der Sozialarbeiter und der Arzt konnten wegen fehlender Übersetzer, der Überfüllung der Räume und den Bedingungen im Haftzentrum nicht mit den Inhaftierten kommunizieren. Die Überführung A.A.s in ein Krankenhaus im Juli 2007 wurde durch die Bemühungen einer Nichtregierungsorganisation erreicht und wäre andernfalls aufgrund des Personalmangels nicht möglich gewesen. Das medizinische Attest des Krankenhauses zeigte, dass A.A. an Hämoptysis (Bluthusten), Schwäche, Kopfschmerzen und Hautproblemen litt. Am 12. Juni 2007 wurde A.A.s Antrag auf politisches Asyl entgegengenommen, nachdem er es zweimal vergeblich versucht hatte das erste Mal am Tag seiner

Inhaftierung. Am 30. Juli wurde angeordnet, die Vollstreckung seiner Abschiebung bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu vollziehen. Freigelassen wurde er am 6. August 2007, als die gesetzliche Frist von drei Monaten Haft erreicht war. Im Dezember 2008 wurde sein Asylantrag abgelehnt mit der Begründung, er habe keine Beweise für ein Verfolgungsrisiko aufgrund von Religion, Staatszugehörigkeit oder politischer Überzeugung in seinem Herkunftsland vorbringen können. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung ist noch anhängig. Beschwerden, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichts Sich auf Artikel 3 beziehend, behauptete der Antragsteller, er sei während seiner Verhaftung von der Seepolizei schlecht behandelt worden und klagte über die Bedingungen, unter denen er im Haftzentrum von Samos inhaftiert war. Zudem beschwerte er sich unter Berufung auf Artikel 5, er sei nicht über die Möglichkeit einer Beschwerdeführung informiert worden und habe keinen Zugang zu anwaltlicher Unterstützung oder einem Übersetzer gehabt. In Bezug auf den gleichen Artikel klagte er, dass er unrechtmäßig inhaftiert worden sei. Da seine Abschiebung aufgeschoben worden sei während der Untersuchung seines Asylantrags, hätte auch seine Inhaftierung ausgesetzt werden müssen. Der Beschwerdeantrag wurde am 5. Februar 2008 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gesprochen, die sich wie folgt zusammensetzt: Nina Vajić (Kroatien), Präsident, Christos Rozakis (Griechenland), Khanlar Hajiyev (Aserbaidschan), Dean Spielmann (Luxemburg), Sverre Erik Jebens (Norwegen), Giorgio Malinverni (Schweiz), George Nicolaou (Zypern), Richter, und Søren Nielsen, Sektionskanzler Entscheidung des Gerichts Artikel 3 Laut der griechischen Regierung hatte der Antragsteller die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft, weil ausländische Asylsuchende in Haftzentren ihre Beschwerden beim Polizeidirektor einreichen müssen. Das Gericht wiederholte, das Ausschöpfen innerstaatlicher Rechtsbehelfe bedeute, dass alle im innerstaatlichen Recht zur Verfügung gestellten juristischen Ressourcen genutzt werden müssten; vorausgesetzt, sie seien effektiv und adäquat im entsprechenden Fall. Das Gericht stellte fest, dass Inhaftierte nicht über das Vorgehen oder die

Kriterien hinsichtlich Beschwerden gegenüber dem Polizeidirektor informiert worden seien. Es sei nicht festgestellt worden, ob eine Verpflichtung bestehe, auf Beschwerden zu reagieren und falls ja in welchem Zeitrahmen. Das Gericht stellte fest, dass das Komitee zur Verhütung von Folter im Jahr 2008 berichtet habe, in Griechenland gäbe es keine unabhängigen Einrichtungen zur Aufsicht der Hafteinrichtungen oder zur Überprüfung von Beschwerden gegen Polizeibeamte. Das Gericht merkte insbesondere an, der Antragsteller habe sich nicht speziell über seine individuelle Situation beschwert; er habe angegeben, ein Opfer der Bedingungen im Haftzentrum zu sein, die alle Inhaftierten beträfen. Da die griechischen Gerichte nicht befugt seien, die Lebensbedingungen in Haftzentren für illegale Migranten zu untersuchen oder die Freilassung eines Inhaftierten zu veranlassen, entschied das Gericht, die Einwände der griechischen Regierung zu verwerfen und erklärte die Beschwerde unter Artikel 3 für zulässig. Das Gericht betonte, das Recht von Staaten, Asylsuchende zu inhaftieren kraft ihres unleugbaren (...) Rechts, den Zugang und Aufenthalt von Fremden auf ihrem Gebiet zu kontrollieren, müsse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention ausgeübt werden. A.A.s Anschuldigungen betreffend des Zustandes des Haftzentrums, in dem er drei Monate festgehalten wurde, konnten durch eine Reihe von übereinstimmenden Berichten von internationalen Organisationen und griechischen Nichtregierungsorganisationen bestätigt werden. Sie zeigten folgende Probleme auf: Überfüllung, extrem beengte und dreckige Bedingungen, für Männern und Frauen gemeinsame, kaputte Sanitäranlagen, zentimeterhohes Wasser im Sanitärbereich, keine Möglichkeit der ärztlichen Behandlung im Krankenhaus, kaputte Abwassersysteme, betäubender Gestank, ansteckende Hautkrankheiten und Gewalt bei Verhaftungen. All diese Bedingungen stellten eine Verletzung der Menschenwürde dar, eine [Verdunkelung] des internationalen Ansehens Griechenlands und eine absolute Verletzung der Menschenrechte. Die Tatsache, dass A.A. drei Monate unter diesen Bedingungen festgehalten wurde, stelle eine erniedrigende Behandlung und damit eine Verletzung von Artikel 3 dar. Das Gericht konnte nicht feststellen, ob während der Haft Gewalt gegen den Antragsteller angewendet wurde. Es stellte jedoch fest, dass dieser erst zwei Monate nachdem er den Arzt darum gebeten hatte, in ein Krankenhaus eingewiesen worden sei, und dass zwar keine Brüche, aber Bluthusten und Hautprobleme diagnostiziert worden seien, wie von der Organisation PRO ASYL bestätigt wurde. Artikel 3 wurde verletzt sowohl durch die Lebensbedingungen im Haftzentrum, mit denen eine erniedrigende Behandlung des Antragstellers einherging, als auch durch die Nachlässigkeit der Behörden, ihm eine angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten. Artikel 5 Abs. 4 Das Gericht wiederholte, dass die griechische Rechtsschutz bei der Abschiebungshaft nicht den Anforderungen des Artikel 5 Abs. 4 entspreche, insbesondere würde ein Verfahren zur Aussetzung der Abschiebung sich nur auf die Rückkehr in sein Herkunftsland beziehen und nicht die Haft. Der Wortlaut des

Gesetzes (section 76 of Law no. 3386/2005) versetze die griechischen Gerichte lediglich in die Lage, die Haftentscheidung nach den Kriterien des Risikos des Untertauchens oder der Gefährdung für die öffentliche Ordnung zu überprüfen, aber nicht die Rechtsgrundlage der Inhaftierung selbst. Eine Reihe jüngerer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, die die Freilassung von illegal inhaftierten Personen anordneten, hätten die Zweideutigkeit der gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend überwunden. Darüber hinaus sei die Unterstützung eines Anwalts für die Erstellung des Antrags eines komplexen juristischen Dokuments notwendig für die Verwaltungsgerichte, um eine Aussetzung der Vollstreckung der Abschiebungsentscheidung zu beschließen. Die juristische Unterstützung sei auch für die Anhörung notwendig, ohne die der Antrag nicht zulässig sei. In der Realität sei die Effektivität dieser Rechtsbehelfe mit Blick auf die oben genannten Haftbedingungen und die Organisation des Haftzentrums reine Theorie. Das Gericht befand, deshalb liege eine Verletzung des Artikels 5 Abs. 4 vor. Artikel 5 Abs. 1 Da der Antragsteller nicht in Besitz eines Ausweisdokuments war, war seine Verhaftung notwendig und begründet. Die Aussetzung der Vollstreckung der Abschiebung könne laut griechischem Gesetz nicht automatisch auf seine Haft ausgeweitet werden, so das Gericht. Haft solle jedoch als letztes Mittel angewendet werden, während die griechischen Behörden diese Maßnahme systematisch zur Abschreckung nutzten. Artikel 5 Abs. 1 erfordere nicht nur, dass jede Freiheitsentzug mit dem innerstaatlichen Recht im Einklang stehe, sondern es müsse auch mit dem Schutz des Individuums vor Willkür vereinbar sein. So könne eine Maßnahme zum Freiheitsentzug zwar rechtmäßig im Sinne des innerstaatlichen Rechts, aber trotzdem willkürlich und damit ein Verstoß gegen die Konvention sein. Das Gericht stellte fest, dass erst nach dem dritten Versuch des Antragstellers der Asylantrag am 12. Juni 2007 registriert worden sei. Der erste sei nicht registriert worden und die Bearbeitung des zweiten sei vom Anwalt des Haftzentrums wegen Überarbeitung abgelehnt worden. Während der Vollzug der Rückführung in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgesetzt wurde, blieb A.A. zur Registrierung seines Asylantrags in Haft. Trotz der Anordnung vom 30. Juli 2007, den Vollzug der Rückführung auszusetzen, solange die Entscheidung über seinen Asylantrag anhängig ist, wurde der Antragsteller bis zum 6. August 2007 festgehalten. Das bedeute, dass ihm mindestens seit dem 12. Juni 2007, als sein Asylantrag offiziell registriert wurde, bis zum 6. August 2007 ohne Rechtsgrundlage die Freiheit entzogen wurde. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass er nur deshalb entlassen wurde, weil die gesetzlich erlaubte maximale Haftzeit erreicht war. In Abwesenheit anderer ernsthafter Gründe, die eine Verlängerung seiner Inhaftierung rechtfertigen könnten, konnte das Gericht nicht erkennen, dass die Zeit der Inhaftierung des Antragstellers in Anschluss an die Registrierung seines Asylantrags zumal unter Bedingungen, die Artikel 3 der Konvention verletzten notwendig zur Zweckerreichung gewesen sei. Das Gericht befand deshalb, es liege eine Verletzung des Artikel 5 Abs. 1 vor.

Artikel 5 Abs. 2 Die Anschuldigungen des Antragstellers, ihm seien die Gründe für seine Inhaftierung nicht in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt worden und er sei über die Entscheidungen in seinem Fall nicht informiert worden, waren nicht eindeutig. Es liegen Bestätigungen vor, die aufzeigen, dass er über die ihn betreffenden Entscheidungen informiert wurde. Sie tragen alle seine Unterschrift und die des zum Zeitpunkt der Benachrichtigung anwesenden Übersetzers. Zudem waren die Übersetzer entgegen der Behauptung des Antragstellers keine Mitgefangenen, sondern Griechen, die Englisch sprachen. Diese Beschwerde wurde deshalb als offenkundig unbegründet abgelehnt. Artikel 41 Als Wiedergutmachung befand das Gericht, Griechenland habe dem Antragsteller 15.000 EUR Schmerzensgeld und 8.000 1 EUR Kostenerstattung zu zahlen. 1 Hinweis: es sind 800 EUR, nicht wie in der Erklärung angegeben 8.000 EUR.