LEITFADEN. für Maßnahmen bei Ausfall des Praxisinhabers. Stand: Januar 2004. Landeszahnärztekammer Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts



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Transkript:

LEITFADEN für Maßnahmen bei Ausfall des Praxisinhabers Stand: Januar 2004 Landeszahnärztekammer Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts

Maßnahmen und Entscheidungen bei Ausfall des Praxisinhabers Der Leitfaden gilt nur für Maßnahmen und Entscheidungen, soweit es um die Belange und die Verwertung der Praxis geht. Merkblatt 1 wichtige Hinweise für a l l e Fälle Merkblatt 2 Ausfall durch Krankheit - Unfall länger als 1 Monat Merkblatt 3 Ausfall durch Krankheit - Unfall länger als 6 Monate bis dauernd Merkblatt 4 Unfalltod bzw. Tod des Praxisinhabers Merkblatt 5 Praxis-Abgabe bzw. Praxis-Auflösung bei - Berufsunfähigkeit - Tod - Alter - und aus anderen Gründen Merkblatt 6 Im Versicherungsfall zu erwartende Zahlungen Merkblatt 7 Hinweise für die Hinterbliebenen: - Was ist im Todesfall zu beachten? Alle Merkblätter erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind lediglich als Leitfaden für den Fall von - Krankheit - Unfall - Berufsunfähigkeit - Tod - Praxisabgabe entwickelt und erarbeitet worden. Anlagen: Anlage 1 - Übersicht über zu benachrichtigende Behörden und Personen Anlage 2 - Vorschlag Vorsorgevollmacht Anlage 3 - Vorschlag Patientenverfügung Anlage 4 - Vorschlag Betreuungsverfügung Anlage 5 - Aufbewahrungsfristen in der Zahnarztpraxis Anlage 6 - Praxisübernahmevertragsmuster Anlage 7 - Muster eines Vertretervertrages

Merkblatt 1 Wichtige Hinweise für alle Fälle! Es ist dringend aus Erfahrung zu empfehlen: - Alle Verträge, Unterlagen, Versicherungs-Policen, wenn Schulden und Kredite aufgenommen auch die Hypotheken-Urkunden, Kreditverträge, Mietverträge, Verträge mit den Mitarbeitern, Abzahlungsverträge in einem Ordner zusammenfassen, unterteilt nach Praxis, Mitarbeiter, finanzielle Verpflichtungen. Privat extra! - Einmal im Jahr gemeinsam mit Ehepartner (!) die Merkblätter und Aufstellungen überprüfen, falls nötig, Änderungen vornehmen. In Gemeinschaftspraxen ist die Prüfung gemeinsam mit dem Praxispartner empfehlenswert. - Zeichnungsberechtigung / Vollmacht für den Ehepartner oder anderen Vertreter für alle Bank- und Sparkonten, Postbank und Safe, und zwar über den Tod hinaus festlegen. - Zusammenstellung aller Einzugsermächtigungen bzw. Daueraufträge, die erteilt worden sind; Kündigungsfristen beachten! - Bestimmen Sie als Praxisinhaber rechtzeitig eine Person - Freund, Kollegen, Anwalt, Steuerberater - die den Hinterbliebenen bei den Abwicklungen helfend zur Seite steht. Adresse und Telefonnummer notieren. (Anlage 1) - Erteilen Sie ggf. eine Vorsorgevollmacht (Anlage 2) für den Fall der Geschäftsuntüchtigkeit bzw. zeitweilige Verhinderung durch Ohnmacht, Narkose, Unfall, Krankheit usw. oder veranlassen Sie eine Patientenverfügung (Anlage 3) und eine Betreuungsverfügung. (Anlage 4) - Ein Testament erleichtert die Abwicklung der Erbangelegenheit. Außerdem verhindert es, dass die "falschen Personen" erben, denn im Testament kann der Erblasser den Personenkreis bestimmen, der tatsächlich erben soll.

Wichtige Hinweise zu Merkblatt 1 Bitte stellen Sie einmal eine Übersicht aller Verträge mit Versicherungen zusammen: 1. Versicherungsschutz für die Praxistätigkeit - Berufshaftpflichtversicherung - Praxisversicherungen: Feuer/Leitungswasser/Sturm/Einbruchdiebstahl/Vandalismus - Praxisunterbrechungsversicherung - Praxisausfallversicherung - Glasversicherung - Versicherungen bei Praxisgrundbesitz - Elektronik-Versicherung - Autoversicherungen bei Betriebsfahrzeugen - Rechtsschutzversicherung 2. Persönliche Absicherungen - Krankenversicherung (gesetzlich und/oder privat) - Krankentagegeldversicherung - Krankenhaustagegeldversicherung - Praxisausfallversicherung bei Krankheit - Unfallversicherung gesetzliche (Berufsgenossenschaft BGW, wenn freiwilliges Mitglied) private Unfallzusatz bei Lebensversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung - Risikolebensversicherung - Sterbegeld/Sterbefall-Versicherung - Kapital-Lebensversicherung zur Absicherung und Tilgung von Darlehen für Alters- und Hinterbliebenen- und Mitarbeiterversorgung Unfallzusatz und/oder Berufsunfähigkeitsrisikoschutz - Rentenversicherung gesetzliche/private - Pflegeversicherung Pflichtversicherung (soziale oder private) /Pflege-Ergänzungsversicherung - Unterlagen zum Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Sachsen 3. Privater Bereich - Haftpflichtversicherung (oft mit Berufshaftpflicht gekoppelt) - Hausratversicherung - Versicherungen bei Grundbesitz - Autoversicherung bei Privatfahrzeugen Hinweis Vor jeden Vertrag bzw. vor jede Police sollten Sie einen Bogen heften mit: - Anschrift und Telefonnummer der Versicherung - Anschrift und Telefonnummer des Versicherungs-Maklers bzw. Vertreters - Policenummer - Vertragsnummer - Prämienzahlung - jährlich/monatlich - wann - Kündigungsfrist Für Kapitalanlagen/Aktienbesitz/Bankguthaben sind die Hinweise analog anzuwenden oder es ist ein gesonderter Ordner dafür anzulegen.

Merkblatt 2 Maßnahmen bei Ausfall des Praxisinhabers durch Krankheit bzw. Unfall länger als 1 Monat Hinweise zu: * Praxis * Geldverkehr * Versicherungen 1. Praxis a) Vertretung organisieren wie bei Urlaub (in anderen Praxen) b) Suche und Einstellung eines Vertreters, wenn weitergehende Vertretung in anderen Praxen nicht möglich und sinnvoll ist (Vertretervertrag - Anlage 7) - evtl. Anfrage nach Vertreter bei LZKS, KZVS c) Beschäftigung eines Vertreters nach 1 Woche bis 3 Monate ist bei der KZVS anzeigepflichtig - sie kann mit Genehmigung der KZVS bis 6 Monate verlängert werden d) Nachricht an LZKS, KZVS, Steuerberater über voraussichtliche Dauer des Ausfalls durch Krankheit bzw. Unfall e) Beratung des Ehepartners durch Hinzuziehung eines gut bekannten Kollegen sowie des Steuerberaters f) laufende Behandlungsfälle abschließen lassen g) Abrechnung bei KZVS termingerecht einreichen h) je nach abzusehender Dauer: Einschränkung des Personals durch vorsorgliche Kündigung oder Kurzarbeit (Anmeldung dafür beim Arbeitsamt), da hohe Belastung durch Gehaltszahlung, Steuern und Sozialabgaben aufgrund langfristiger Kündigungszeiten und Kündigungstermine i) Überwachung des Praxisbetriebes 2. Geldverkehr Besteht Vollmacht Zeichnungsberechtigung über den Tod hinaus? a) Überwachung des gesamten Geldverkehrs - Abbuchungen, Überweisungen, Bargelddienst b) Liquidationen über abgeschlossene Behandlungsfälle erstellen lassen

zu Merkblatt 2 c) termingerechte Zahlung der Gehälter, Steuern und Sozialabgaben der Mitarbeiter sicherstellen d) Steuerberater hinzuziehen, Mitteilung an das Finanzamt e) Zahlungseingänge kontrollieren, Kassen- und Privatanteile, KZV-Zahlungen f) Vorauszahlung der KZVS ggf. anpassen lassen g) fällige Rechnungen von Zulieferern wie Labor, Depot, Apotheke etc. bezahlen h) Abbuchungen und Daueraufträge überprüfen und evtl. stoppen i) Tilgungsaussetzung ggf. mit der Bank absprechen 3. Versicherungen Nachricht an: Krankenversicherung Krankentagegeldversicherung Krankenhaustagegeldversicherung BGW, wenn dort freiwilliges Mitglied bei Berufserkrankung (z. B. Hepatitis B) wenn Unfallfolge: Unfallversicherung Lebensversicherung mit Unfallzusatzklausel Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsklausel Im Übrigen siehe Hinweise zu Merkblatt 1 Versicherungen.

Merkblatt 3 Maßnahmen bei Ausfall des Praxisinhabers durch Krankheit bzw. Unfall oder dadurch bedingte Berufsunfähigkeit voraussichtlich länger als 6 Monate bis dauernd Hinweise zu: * Praxis * Geldverkehr * Versicherungen * Sonstiger Bereich 1. Praxis a) Vertretung organisieren wie bei Urlaub (in anderen Praxen) b) Suche und Einstellung eines Vertreters, wenn weitergehende Vertretung in anderen Praxen nicht möglich ist (Vertrag - Anlage 7) - evtl. Anfragen nach Vertreter bei LZKS, KZVS c) Einholung der Genehmigung bei der KZVS, einen Vertreter zu beschäftigen d) gegebenenfalls so schnell wie möglich Praxisabgabe in die Wege leiten (siehe Merkblatt 5) e) Nachricht an LZKS, KZVS, Steuerberater über voraussichtliche Dauer des Ausfalls durch Krankheit bzw. Unfall f) Beratung des Ehepartners durch Hinzuziehung eines gut bekannten Kollegen sowie des Steuerberaters g) laufende Behandlungsfälle abschließen lassen h) Abrechnungen termingerecht bei KZVS einreichen i) je nach abzusehender Dauer: Einschränkung des Personals durch vorsorgliche Kündigung oder Kurzarbeit (beim Arbeitsamt beantragen), da hohe Belastung durch Gehaltszahlung, Steuern und Sozialabgaben aufgrund langfristiger Kündigungszeiten und Kündigungstermine; Rechtsrat einholen j) Überwachung des Praxisbetriebes organisieren 2. Geldverkehr a) Besteht Bankvollmacht/Zeichnungsberechtigung über den Tod hinaus? b) Überwachung des gesamten Geldverkehrs Abbuchungen, Überweisungen, Bargelddienst organisieren und ggf. an Vertrauensperson übertragen

zu Merkblatt 3 c) Liquidationen über abgeschlossene Behandlungsfälle erstellen lassen d) termingerechte Zahlung der Gehälter, Steuern, Sozialabgaben der Mitarbeiter sicherstellen e) Steuerberater hinzuziehen, Mitteilung an das Finanzamt, ggf. Steuervorauszahlung anpassen lassen f) Zahlungseingänge prüfen (Patienten und KZV-Zahlungen), ggf. Vorauszahlung der KZVS anpassen lassen g) fällige Rechnungen von Zulieferern wie Labor, Depot, Apotheke etc. bezahlen h) Abbuchungen und Daueraufträge überprüfen und evtl. stoppen i) ggf. Tilgungsaussetzungen mit der Bank absprechen j) Praxisverträge auf Notwendigkeit prüfen und ggf. aussetzen lassen - z. B. Entsorgung, Wartung, GEMA 3. Versicherungen benachrichtigen wenn Krankheit an: wenn Unfallfolge an: wenn Berufsunfähigkeit an: Krankenversicherung Krankentagegeldversicherung ggf. Krankenhaustagegeldversicherung BGW, wenn dort freiwilliges Mitglied bei Berufserkrankung (z. B. Hepatitis B) Unfallversicherung Lebensversicherung mit Unfallzusatzklausel Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsklausel Zahnärzteversorgung Sachsen, wenn lange oder dauernde Berufsunfähigkeit zu erwarten ist. Im Übrigen siehe Versicherungen (Merkblatt 1). 4. Sonstiger Bereich Überprüfung der Notwendigkeit und ggf. Kündigung von - Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden (Sport/Kultur), Parteien - Abonnements von Zeitschriften, Fachzeitschriften z. B. Praxis-Lesemappen, Tageszeitungen, Illustrierten - Theater- und Konzertanrechten bzw. Ersatzvornahme.

Merkblatt 4 Maßnahmen bei Unfalltod bzw. Tod des Praxisinhabers Hinweise zu: * Praxis * Geldverkehr * Versicherungen * Sonstiger Bereich 1. Praxis a) Vertretung organisieren wie bei Urlaub (in anderen Praxen) b) wenn weitergehende Vertretung in anderen Praxen nicht möglich ist, einholen der Genehmigung bei der KZVS, einen Vertreter zu beschäftigen c) Suche und Einstellung eines Vertreters. Laut Berufsordnung kann die Praxis noch bis zu einem Jahr durch einen Vertreter fortgeführt werden (Vertretervertrag - Anlage 7) d) so schnell wie möglich Praxisabgabe in die Wege leiten (siehe Merkblatt 5) e) Nachricht an LZKS, Versorgungswerk, Gesundheitsamt, Vermieter der Praxisräume, KZVS, Steuerberater f) Beratung des Ehepartners oder desjenigen, der die Belange des Verstorbenen wahrnimmt, durch Hinzuziehung eines gut bekannten Kollegen sowie des Steuerberaters g) laufende Behandlungsfälle abschließen lassen h) Abrechnungen bei KZVS termingerecht einreichen i) wegen Praxispersonal, auf die Situation bezogen, Rechtsrat einholen 2. Geldverkehr a) Die Bankvollmacht/Zeichnungsberechtigung prüfen, ob diese über den Tod hinaus besteht. Nachricht an die Hausbank, Kontoprüfung b) Überwachung des gesamten Geldverkehrs - Abbuchungen, Überweisungen, Bargelddienst c) Liquidationen über abgeschlossene Behandlungsfälle erstellen lassen d) termingerechte Zahlung der Gehälter, Steuern, Sozialabgaben der Mitarbeiter sicherstellen

zu Merkblatt 4 e) Steuerberater hinzuziehen, Mitteilung an das Finanzamt, ggf. Steuervorauszahlung anpassen lassen, Honorarabtretungs-Verträge klären f) Abrechnungstermine bei der KZVS erfragen, Vorauszahlung der KZVS gegebenenfalls anpassen lassen g) fällige Rechnungen von Zulieferern wie Labor, Depot, Apotheke etc. bezahlen h) Abbuchungen und Daueraufträge überprüfen und evtl. stoppen i) Zahlungseingänge kontrollieren, offene Posten auflisten j) sonstige Praxisverträge auf Notwendigkeit prüfen und ggf. zur Kündigung vorbereiten, dabei Interessen des Nachfolgers beachten und gemeinsam beraten k) für Kredite und Tilgung mit der Hausbank sprechen 2. Versicherungen Nachricht an: wenn Unfallfolge: Versorgungswerk: Krankenversicherung Krankentagegeldversicherung Krankenhaustagegeldversicherung BGW, wenn dort freiwilliges Mitglied bei Berufserkrankung (z. B. Hepatitis B) Lebensversicherung Unfallversicherung Lebensversicherung mit Unfallzusatzklausel Witwer- /Witwen- /Waisenrente beantragen Im Übrigen siehe Hinweise zu Merkblatt 1. 4. Sonstiger Bereich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) - Kündigungen von Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden und Gesellschaften und Parteien - Prüfung bestehender Abonnements; Kündigung von Zeitungen und Zeitschriften für die Praxis, Kündigung von Theater- und Konzertanrechten

Merkblatt 5 P r a x i s a b g a b e / P r a x i s a u f l ö s u n g wegen Tod wegen Berufsunfähigkeit aus Altersgründen aus anderen Gründen 1. Praxisabgabe So schnell wie möglich a) Möglichkeit der Praxisübernahme bekannt geben durch Anzeige: - im Zahnärzteblatt Sachsen - in den Zahnärztlichen Mitteilungen - in anderen Fachblättern und Rundschreiben der KZVS oder - im Internet unter www.zahnaerzte-in-sachsen.de Befindet sich die Praxis in einem gesperrten Planungsbereich, hat über den Zulassungsausschuss der KZVS ein Ausschreibungsverfahren ( 103 SGB V) zu erfolgen. b) Praxiswert feststellen, ggf. Praxis schätzen lassen (Wert sinkt mit der Dauer der Praxisschließung) c) Beratung durch Steuerberater/Rechtsanwalt und gut bekannten Kollegen/Freund d) Mietvertrag: - Klären, ob der Vermieter mit dem Nachfolger einverstanden ist. - Kann der Nachfolger in bestehenden Mietvertrag einsteigen/ welche Bedingungen? - Ist die Genehmigung der zweckentfremdeten Nutzung notwendig? Ist die Genehmigung vorhanden? Liegt eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung vor? - Klärung der Abrechnung/Aufteilung der Betriebskosten. - Ist eine Kaution geleistet worden?

zu Merkblatt 5 e) Praxisübernahmevertrag (Muster siehe Anlage 6) - in zulassungsbeschränkten Gebieten, Genehmigung des Zulassungsausschusses der KZV erforderlich - berufsrechtliche Prüfung des endgültigen Vertrages von der Zahnärztekammer einholen - ggf. Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen f) Praxis durch einen Vertreter weiterführen lassen bis zur Abgabe (Vertretervertrag Anlage 7) g) Mitteilung des Todes des Praxisinhabers und der Absicht der Praxisübergabe an: KZVS LZKS Versorgungswerk der Zahnärzte Sachsen BGW Gesundheitsamt Steuerberater, durch diesen an das Finanzamt Lebensversicherung Unfallversicherung h) alle Maßnahmen nach Merkblatt 3 durchführen und überprüfen i) bei Übergabe der Praxis muss der Nachfolger den sozialen Besitzstand des Personals übernehmen, d. h., Dauer der Zugehörigkeit zur Praxis bedingt erhöhten Anspruch auf Leistungen und Kündigungsfristen; z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Verpflichtungen des Vorgängers müssen übernommen werden j) Hinweis: Die KZV Sachsen behält bei Abgabe bzw. Aufgabe der Praxis für 24 Monate ca. 1.000,- zurück für evtl. Regresse durch die Krankenkassen. k) weitere Hinweise bei Praxisabgabe bzw. -aufgabe - Wasser, Heizung, Gas, Strom am Übergabetag ablesen lassen - Telefon abmelden bzw. ummelden l) Verbleib der Patientenkartei/Computerdaten im Praxisübernahmevertrag regeln m) Betäubungsmittel-Rezepte an das Bundesgesundheitsamt zurückschicken, per Einschreiben mit Rückschein

zu Merkblatt 5 n) Kündigung: z. B. Fachverbände Fachgesellschaften Freier Verband Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Leipzig/Dresden oder andere DRK FDI Praxis- /Geschäfts-Versicherungen (z.b. Einbruch, Diebstahl, Feuer, Glas) Rechtsschutz Versicherungen privat Sportvereine Zeitschriften, Fachzeitschriften Bücher-Lesemappe d. h., alle nicht notwendigen Zahlungsverpflichtungen kündigen. 2. Praxisauflösung a) Auflösung bei LZKS, KZVS und Finanzamt anzeigen b) bei Auflösung aus Altersgründen bleibt der Zahnarzt Mitglied der LZKS und außerordentliches Mitglied der KZVS c) Verzicht auf Zulassung zur Kassentätigkeit rechtzeitig (3 Monate zum Quartalsbeginn) der KZVS mitteilen d) Beachtung der Aufbewahrungsfristen sowie der Verwahrung der Praxisunterlagen e) Abmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt, der BGW f) rechtzeitige Kündigung des Personals, des Praxismietvertrages und der Praxisversicherungen unter Einhaltung der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen g) Angestellte bei der zuständigen Krankenkasse abmelden h) Arzneimittel an Apotheke übergeben i) Kündigung von Telefon, Zeitschriftenabonnements, Leasingverträgen etc. j) bei der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis Steuerberater hinzuziehen und Rücksprache mit der KZVS und LZKS

Merkblatt 6 Welche Zahlungen (Geldbeträge) sind zu erwarten als Versicherungsleistung im Fall von Krankheit - Unfall - Berufsunfähigkeit - Tod Bei Krankheit: - Krankenkasse rechnet direkt ab, ggf. auch Krankentagegeld! - Krankenversicherung - Zusatzversicherung für Krankenhausaufenthalt - Krankentagegeldversicherung - Krankenhaustagegeldversicherung - nur bei stationärer Behandlung - - Berufsgenossenschaft bei Berufserkrankung - wenn dort freiwillige Mitgliedschaft - Zusätzlich bei Unfall: - Berufsgenossenschaft bei Berufsunfall - wenn dort freiwillige Mitgliedschaft - - Lebensversicherung mit Unfallzusatz - Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Unfallversicherungen Bei dauernder Berufsunfähigkeit: Antrag stellen!!! - Versorgungswerk - Lebensversicherung bei entsprechender Klausel - Unfall-Invaliditäts-Versicherung - Berufsgenossenschaft bei entsprechender Mitgliedschaft, wenn berufsbedingt - gesetzliche Rentenversicherung bei entsprechender Mitgliedschaft Bei Tod: - Sterbegeld vom Versorgungswerk - Berufsgenossenschaft bei Berufsunfall-Erkrankung- aber nur bei freiwilliger Mitgliedschaft Ferner: - Lebensversicherungen Kapital/Rente - Unfallversicherungen Kapital/Rente - Versorgungswerk Witwen/Waisen-Rente - gesetzliche Rentenversicherung, wenn dort Mitglied Im übrigen siehe Versicherungen Merkblatt 1.

Merkblatt 7 Hinweise für die Hinterbliebenen im Fall des Todes des Praxisinhabers Was ist im Fall des Todes zu beachten? Ohne Anspruch auf Vollständigkeit Die Lebenserfahrung bestätigt, dass fast alle sich scheuen, sich in Ruhe mit dem Tod und den daraus zu ziehenden Konsequenzen auseinanderzusetzen. Darum wird versucht, dieses wichtige Gespräch in Gang zu setzen, um für den Fall des Todes einigermaßen vorbereitet zu sein. Es ist leider Tatsache, dass gerade die Hinterbliebenen in den wenigsten Fällen wissen, was zu tun ist und wie sie sich verhalten sollen. Hier soll dieses Merkblatt ein Wegweiser sein. Standesamt: Der Tod muss innerhalb von 24 Stunden beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Zuständig ist das Standesamt für den Ort, in dem der Tod eingetreten ist. Bei Krankenhausaufenthalt regelt das Krankenhaus die Meldung beim Standesamt. Zur Meldung werden benötigt: a) Totenschein des Verstorbenen b) Geburtsurkunde des Verstorbenen c) Heiratsurkunde des Verstorbenen/Familienstammbuch d) Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen e) Personalausweis des hinterbliebenen Ehepartners ferner werden benötigt: f) Sterbeurkunde in ausreichender Anzahl für Versorgungswerk, LZKS, KZVS, Banken, Krankenkasse, Krankenversicherungen, Lebensversicherungen, Finanzamt, Einwohnermeldeamt etc. g) Testament (Testamentvollstrecker?) h) Vertrag über Gütertrennung - wenn vorhanden Es sollte ein Bestattungsunternehmen ausgewählt werden, das mit Sicherheit viele Erfahrungen hat und so den Hinterbliebenen eine wertvolle Hilfe ist. Mit dem Bestattungsunternehmen ist zu regeln: - eine Grabstelle aussuchen und erwerben - Auswahl des Sarges - Ausstattung der Trauerfeier und des Raumes

zu Merkblatt 7 - Bestattungsart: - Erdbestattung - Feuerbestattung - Seebestattung - Druck der Todesanzeigen, dazu eine Anschriftenliste - Benachrichtigung des zuständigen Trauerredners/Pastors und Gespräch mit ihm - Anzeige in Tageszeitung, evtl. Heimatblatt, Vereinsblatt o. ä. - Empfang nach der Trauerfeier: Welcher Rahmen, wo, wer soll dazu gebeten werden? - Unter besonderen Bedingungen die Beerdigungserlaubnis nach Freigabe des Leichnams. Ist ein Testament vorhanden, gleich ob handschriftlich oder vor dem Notar unterschrieben? In jedem Fall muss das Testament unverzüglich beim für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Die Testamentseröffnung muss grundsätzlich gerichtlich vorgenommen werden. Erst danach kann die Erbberechtigung in Form des Erbscheins vom Nachlassgericht ausgestellt werden. Ein Erbschein ist dann erforderlich, wenn über Immobilien verfügt werden muss oder über Konten, zu denen der Erblasser keinen Bevollmächtigten eingesetzt hat. In der Regel hat der Steuerberater den besten Überblick über die finanzielle Lage. Bitte Überlegungen anstellen über: 1. Tilgung von Praxis-Krediten Darlehen (Risiko-Lebensversicherung!?). 2. Ist der Grundbesitz - Haus - Eigentumswohnung - Ferienwohnung - schuldenfrei? Was muss, was kann davon lastenfrei gestellt werden durch Ablösung von Hypotheken, Grundschulden? 3. Rücklagen für noch zu bezahlende Steuern bilden (Erbschaftsteuer, Einkommensteuer). 4. Wenn Kinder vorhanden sind, finanzielle Rücklagen bilden bis zum vorgesehenen Abschluss der Schul- und Berufsausbildung. 5. Rückstellung für langfristige vorgeschriebene Gehaltszahlung mit Nebenkosten. 6. Trauerfeier und Bestattungskosten. 7. Hinweise auf Merkblatt 5 beachten.

Welche Behörden sind zu benachrichtigen? Anlage 1 Zusammenstellung der Anschriften von Behörden und Ansprechpartnern Landeszahnärztekammer Sachsen Schützenhöhe 11 01099 Dresen Tel.: 0351/8066-240 Fax.: 0351/8066-241 Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Sachsen Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Bez.-Verwaltung Dresden zuständiges Gesundheitsamt (ggf. bei der LZKS erfragen) Steuerberater... zuständiges Finanzamt... Lebensversicherung (Versicherungsbetreuer)... persönlicher Berater... Rechtsanwalt. Schützenhöhe 11 01099 Dresden Schützenhöhe 11 01099 Dresden Johann-Wolfgang-v.- Goethe-Straße 1a 01069 Dresden Tel.: 0351/8066-360 Fax.: 0351/8066-366 Tel.: 0351/8053-620 Fax.: 0351/8053-621 Tel.: 0351/86470 Fax.: 0351/8647525

Hinweise Vorsorgevollmacht, Patiententestament, Betreuungsverfügung Generelle Bemerkungen: Für den Todesfall wird häufig vorgesorgt, aber was ist, wenn der Praxisinhaber nicht tot, aber geschäftsunfähig ist? Die Geschäftsunfähigkeit kann plötzlich und ohne Vorwarnung durch Unfall, Krankheit oder fortgeschrittenes Alter eintreten. Ist für diesen Fall keine Vorsorge getroffen, muss das Vormundschaftsgericht einen geeigneten Betreuer bestellen, der sich um die Belange des Praxisinhabers kümmert. Der Ehegatte kann Betreuer werden, hat aber keinen Rechtsanspruch darauf. Das Gericht kann auch eine fremde Person von Amts wegen einsetzen. Wer also in einem solchen Fall den Ehegatten, die Kinder oder sonstige Angehörige bevollmächtigen will, sollte dies beizeiten in gesunden Tagen tun. Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte alle Handlungen vornehmen, bei denen eine Vertretung im Rechtssinne möglich ist, wie z. B. Einsicht in Behördenakten oder Verkauf einer Praxis. Ein Patiententestament oder auch Patientenverfügung genannt, richtet sich an den später behandelnden Arzt. Der Patient erklärt darin, wie im Krankheitsfall zu verfahren ist, ob er z. B. Organspender sein möchte oder ob er in bestimmten aussichtslosen Fällen einen Behandlungsabbruch wünscht. Die Betreuungsverfügung ersetzt zwar keine Betreuerbestellung über das Vormundschaftsgericht, legt aber die Person des späteren Betreuers namentlich fest. Das bietet sich in den Fällen an, in denen keine Person existiert, die der Praxisinhaber mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten möchte. Möglich und empfehlenswert ist eine Kombination von Vorsorgevollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung. Alle drei Verfügungen können in einem Dokument zusammengefasst werden. Das erste Muster stellt eine solche Kombination dar. Für diese Vollmachten und Verfügungen ist eigentlich keine Beurkundung vorgeschrieben. Dennoch sollte diese Vollmacht notariell abgefasst werden. Sie gilt dann auch uneingeschränkt für Geld- und Grundstücksgeschäfte. Außerdem hat die Praxis gezeigt, dass eine notarielle Vollmacht eine höhere Akzeptanz beim behandelnden Arzt und Behörden hat. Deshalb sollten derartige Vollmachten bzw. Verfügungen vor dem Notar beurkundet werden. Gegebenenfalls sollte zuvor individueller Rechtsrat beim Anwalt eingeholt werden. Die folgenden 3 Muster stammen von Rechtsanwältin und Notarin Felizita Söbbeke und sind veröffentlicht in Band 10 der Schriftenreihe des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Autorin und des Herausgebers.

Vorschlag Vorsorgevollmacht Anlage 2 Hinweis: Bitte verwenden Sie das nachfolgende Muster nicht ungeprüft. Aufgrund der Tragweite sollte auf ein kompetentes Beratungsgespräch nicht verzichtet werden, welches neben medizinischen, psychologischen und sozialen Fragen insbesondere die nicht unkomplizierte und stets Einzelfall bezogen zu prüfende rechtliche Problematik erfasst. Verhandelt am in.. Vor dem unterzeichneten Notar erschien. Die von dem Notar gestellte Frage nach einer Vorbefassung im Sinne von 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von dem Erschienenen verneint. Der Notar stellte zu ihrer Überzeugung die Testierfähigkeit des Erschienenen fest. Er verlangte die Hinzuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars nicht. Die/Der Erschienene ersuchte mich um die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht und erklärte: I. Generalvollmacht Ich,??, erteile hiermit: - Herrn/Frau, geb.??, wohnhaft?? - Herrn/Frau, geb.??, wohnhaft?? die Generalvollmacht, mich in allen Vermögensangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Gegenüber Dritten schränke ich die Vollmacht nicht ein. Jede der genannten Personen ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vollmacht ist eine Generalvollmacht. Sie ist im Umfang unbeschränkt und bezieht sich auch auf unentgeltliche Rechtsgeschäfte. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit, sie sind also berechtigt, Rechtsgeschäfte in meinem Namen und mit sich selbst zu schließen. Die Vollmacht soll über den Tod hinaus gelten, sofern sie nicht zuvor widerrufen wurde; sie soll wirksam bleiben im Fall einer zur Geschäftsunfähigkeit führenden Erkrankung.

Ich,??, erteile hiermit: - Herrn/Frau, geb.??, wohnhaft?? - Herrn/Frau, geb.??, wohnhaft?? II. Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten die Vollmacht, mich in allen persönlichen Angelegenheiten und sonstigen Nichtvermögensangelegenheiten zu vertreten. Gegenüber Dritten schränke ich die Vollmacht nicht ein. Jede der genannten Personen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Bevollmächtigte genießt mein volles Vertrauen, er kennt meine Einstellung zu Krankheit und Sterben, wie ich sie in meiner Patientenverfügung niedergelegt habe. Diese Vollmacht berechtigt und verpflichtet meinen Bevollmächtigten, meinem Willen entsprechend zu handeln, wie ich in dieser Vollmacht zum Ausdruck gebracht habe. Die Vollmacht umfasst die in den 1904 Abs. 1 Satz 1 und 1906 Abs. 1 und 3 BGB genannten, im Nachfolgenden wiedergegebenen Maßnahmen. Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht, Erklärungen zu folgenden Maßnahmen abzugeben: 1. die Aufenthaltsbestimmung, vor allem die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder Hospiz oder einer ähnlichen Einrichtung 2. eine Maßnahme nach 1906 Abs. 1 BGB, eine Unterbringung, die zu meinem Wohl erforderlich ist 3. eine Maßnahme nach 1906 Abs. 4 BGB, wenn ich mich in einem Heim aufhalte, ohne dort untergebracht zu sein und mir die Freiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durch mechanische Vorrichtung, Medikamente oder auf andere Weise entzogen werden soll 4. Maßnahmen nach 1904 Abs. 1 BGB, also die Einwilligung in eine Untersuchung meines Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund dieser Maßnahme versterben oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden kann. Der Notar hat darüber belehrt, dass vorstehend genannte Entscheidungen gem. 1904 II und 1906 II BGB zu ihrer Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Die bevollmächtigte Person darf in meinem Namen auch bereits erteilte Einwilligungen zurücknehmen oder Einwilligungen verweigern. Die Vollmacht berechtigt insbesondere auch dazu, für mich Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten abzugeben, in Heilbehandlungen, Operationen und

sonstige ärztliche Maßnahmen einzuwilligen. Die Vollmacht umfasst ausdrücklich die Befugnis, für mich, in meinem Namen, Anweisungen an Ärzte und Pflegepersonal zu erteilen, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen oder nicht aufzunehmen. Ich entbinde alle mich jetzt und in Zukunft behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Bevollmächtigten. III. Betreuungsverfügung Für den Fall, dass die Bestellung eines Betreuers trotz der vorstehenden Vollmacht notwendig werden sollte, wünsche ich meinen Bevollmächtigten?? als meinen Betreuer. alternativ: In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, meinen langjährigen z. B. Steuerberater??, wohnhaft??. Als Betreuer in meinen persönlichen Angelegenheiten, insbesondere der Gesundheitsvorsorge bitte ich meine/n langjährige/n Hausarzt/ärztin?? zu bestellen. Wird ein Betreuer bestellt, soll die Vollmacht im Übrigen bestehen bleiben. Ich weiß, dass dadurch ein gerichtliches Verfahren über die Anordnung der Betreuung nicht entbehrlich wird. IV. Patientenverfügung Für den Vorsorgebevollmächtigten wie für den Betreuer soll mein folgender Wille für den Fall einer unheilbaren Erkrankung wie z. B. einer Krebserkrankung oder einer Erkrankung, die mit nicht mehr wiederherstellbarem Verlust der geistigen Fähigkeiten einhergeht wie z. B. einem Apallischen Syndrom oder einer Alzheimerschen Erkrankung in fortgeschrittenem Stadium oder bei natürlichem Altersabbau verbindlich sein: a) Jede Maßnahme, die zu einer Verlängerung des Leidens und Lebens führt, wie z. B. - künstliche Beatmung, Bluttransfusion - künstliche Ernähung über Sonden oder PEG oder parenteral - künstliche Hydratation (Flüssigkeitszufuhr) über Sonden, Infusionen oder PEG - Antibiotikagabe bei fieberhaften Begleiteffekten - jede sonstige Form der künstlichen Lebensverlängerung durch sog. "Apparatemedizin" hat zu unterbleiben. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Ich weise meine behandelnden Ärzte ausdrücklich an, die oben genannten Maßnahmen auch bereits zu diesem Zeitpunkt zu unterlassen und/oder abzubrechen. Jede Behandlung, die diesem Wunsch zuwiderläuft, betrachte ich als Körperverletzung. b) Die behandelnden Ärzte werden ausdrücklich gebeten, sich nur auf Maßnahmen der Schmerzlinderung und auf eine menschenwürdige Grundpflege zu beschränken.