Richtlinie für Geldanlagen der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg



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Transkript:

Richtlinie für Geldanlagen der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Grundsätze 2.1. Allgemeine Regelungen 2.2. Sicherheit 2.3. Fristigkeit und Verfügbarkeit (Liquidität) 2.4. Ertragskraft (Rendite) 3. Bewertung und Mindestanforderungen an verschiedene Anlageformen 4. Institution und Aufgaben der Anlagekommission 4.1. Berufung der Mitglieder der Anlagekommission 4.2. Aufgaben der Anlagekommission 5. Anlageentscheidungen (Operativer Kauf und Verkauf von Geldanlagen) 6. Gültigkeit der Richtlinie für Geldanlagen

1. Präambel Die Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr gesetzlicher Auftrag ist die Förderung der regionalen Wirtschaftsentwicklung, die effiziente Wahrnehmung der ihr zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben und die Erbringung von unternehmensorientierten Dienstleistungen, soweit diese nicht durch private Unternehmen erbracht werden. Die Finanzierung der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg wird im Wesentlichen über Pflichtbeiträge der IHK-zugehörigen Unternehmen geleistet, darüber hinaus durch Gebühren für hoheitliche Leistungen und Entgelte für sonstige Dienstleistungen. Mit der durch die Vollversammlung verabschiedeten Richtlinie für Geldanlagen werden die wesentlichen Rahmenbedingungen zur Anlage des Finanzvermögens der IHK definiert. Insbesondere wird damit auch gewährleistet, dass die Vollversammlung zeitnah und wiederkehrend die Strukturierung und Risikolage der Geldanlagen und der dahingehend gesetzten Richtlinien zur Kenntnis nimmt, überprüft und bei Bedarf verändert bzw. anpasst. 2. Grundsätze 2.1. Allgemeine Regelungen Unter Geldanlagen sind im Zusammenhang mit dieser Regelung alle Finanzinstrumente des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sowie die flüssigen Mittel zu verstehen. Sonstige Ausleihungen und Rückdeckungsansprüche unterliegen dem Finanzstatut. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erwirtschaften und für den vorgegebenen Zweck in Anspruch genommen werden können. Eine breite Streuung der Anlagen ist anzustreben. Der Sicherheit der Geldanlagen kommt die erste Priorität zu. Darüber hinaus ist mit Blick auf den fortlaufenden Liquiditätsbedarf und zum Ausgleich unvorhergesehener Beitragsschwankungen die Verfügbarkeit von Finanzmitteln in dafür ausreichendem Maße sicherzustellen. Für das Geldanlageportfolio sind dementsprechend die Anlageformen, Emittenten, ihre Bonitäten, Laufzeiten der Anlagen und ihre Verfügbarkeit sowie die Ertragskraft zu bewerten. Die Ausrichtung der Richtlinie für Geldanlagen entspricht damit einer sicherheits- und liquiditätsorientierten Anlagestrategie. 2.2. Sicherheit Die Mindestanforderungen an die Sicherheit der Geldanlagen werden durch das Finanzstatut, die Richtlinien zum Finanzstatut sowie durch diese Richtlinie definiert. Sie sollen die Bestandserhaltung des Vermögens gewährleisten. Ob dies realisiert werden kann, ist vor dem Erwerb und über den Zeitraum der Geldanlage fortwährend zu überprüfen. Seite 2

2.3. Fristigkeit und Verfügbarkeit (Liquidität) Das Geldvermögen ist so anzulegen, dass die stete Zahlungsfähigkeit gesichert ist. Durch eine vorausschauende Liquiditätsplanung ist zu gewährleisten, dass die angelegten Mittel bei Bedarf zur Verfügung stehen und alle laufenden Ausgaben der IHK Kassel-Marburg gemäß dem jeweiligen Wirtschaftsplan geleistet werden können. Dementsprechend sollen alle Gelder des Umlaufvermögens ausschließlich in folgenden Anlagekategorien disponiert werden: Täglich verfügbare Einlagen bei Kreditinstituten des IHK-Bezirks Festverzinsliche Anlagen mit einer Laufzeit von maximal 1 Jahr Variabel verzinsliche Wertpapiere mindestens guter Bonität(Mindestrating BBB+ (S&P) bzw. Baa1 (Moody s)), die weitgehend unabhängig von Marktpreis- und Adressenrisiken sind 2.4. Ertragskraft (Rendite) Anlagen, die den definierten Voraussetzungen an Sicherheit, Fristigkeit und Verfügbarkeit entsprechen, sind auf eine bestmögliche Ertragskraft auszurichten. 3. Bewertung und Mindestanforderungen an verschiedene Anlageformen Die nachfolgenden Punkte definieren die Rahmenbedingungen für die Geldanlagen der IHK Kassel-Marburg: Die zum Einsatz kommenden Finanzinstrumente sollen die Rückzahlung mindestens zum Nominalwert vorsehen. Aufgrund des höheren Risikos sind Investitionen in Genussscheine, nachrangige Papiere und strukturierte Produkte nicht zugelassen. Generell nicht zugelassen sind Anlagen in - Aktien, - Beteiligungen, - Fremdwährungen, - Edelmetallen oder sonstigen Rohstoffen und - sonstigen Anlageklassen (z.b. Private Equity, Infrastruktur, Hedge-Fonds o.ä.). Anlagen in Fonds sind zulässig. Im Sinne dieser Richtlinie sind diese Investitionen auf Basis der im Fonds befindlichen Vermögensgegenstände zu beurteilen. Das Sondervermögen muss im UCIT IV Format aufgelegt sein. Für die Auswahl der Assetklassen im Sondervermögen, gelten die gleichen Mindestanforderungen wie in der Direktanlage der IHK Kassel-Marburg. Als Depotbank fungiert ein Kreditinstitut mit Sitz bzw. Zweigniederlassung im IHK-Bezirk. Die Laufzeiten der Anlagen des Anlagevermögens dürfen 5 Jahre nicht übersteigen. Sie müssen an der Fristigkeit ihrer Verpflichtungen ausgerichtet sein (siehe 23 Finanzstatut). Seite 3

Zulässige Produkte sind: Finanzinstrument Kurzfristig verfügbare Einlagen bei deutschen Kreditinstituten * Inhaberschuldverschreibungen und Sparbriefe von Sparkassen sowie Volksund Raiffeisenbanken * Verzinsliche Anlagen (Wertpapiere oder Schuldscheindarlehen) bei deutschen öffentlichen Emittenten Verzinsliche Anlagen (Wertpapiere oder Schuldscheindarlehen) bei deutschen Förderbanken Europäische Covered Bonds mit mindestens guter Bonität Inhaberschuldverschreibungen von deutschen Kreditinstituten mit mindestens guter Bonität Anlagebeschränkungen - mindestens 40% der gesamten Finanzanlagen - von den in diesen Produkten investierten Geldern dürfen maximal 40% bei einem Kreditinstitut angelegt sein maximal 1 Mio. Euro pro Emittent maximal 1 Mio. Euro pro Emittent - maximal 1 Mio. Euro pro Emittent - Mindestrating BBB+ (S&P) bzw. Baa1 (Moody s) - maximal 1 Mio. Euro pro Emittent - Mindestrating BBB+ (S&P) bzw. Baa1 (Moody s) *Ausschließlich Anlagen, die dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken, der Sicherungseinrichtung des genossenschaftlichen Finanzverbundes oder dem Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe unterliegen. 4. Institution und Aufgaben der Anlagekommission 4.1. Berufung der Mitglieder der Anlagekommission Zur fachkundigen Bewertung der Geldanlagen und ihrer Strukturierung setzt die IHK- Vollversammlung eine Anlagekommission ein, die aus den Vertretern der Kreditinstituten in der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Haushaltsauschusses, dem Hauptgeschäftsführer und dem Geschäftsführer Finanzen der IHK Kassel-Marburg bestehen soll. Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Personen in die Anlagekommission berufen werden. Sowohl die Berufung als auch die Abberufung von Mitgliedern der Anlagekommission erfolgt durch die IHK-Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Berufung erfolgt für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder der Anlagekommission wählen aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Sprecher. 4.2. Aufgaben der Anlagekommission Die Anlagekommission tritt bei Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich, auf Einladung des Hauptgeschäftsführers zusammen. Der Geschäftsführer Finanzen der IHK überprüft regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich die Wertentwicklung und Bonität der Geldanlagen und berichtet darüber der Anlagekommission. Diese berät die Geschäftsführung in allen diesbezüglichen Fragen und überwacht die Vorgaben der Vollversammlung gemäß der Richtlinie für Geldanlagen. Geldanlagen bedürfen der mehrheitlich positiven Bewertung der ehrenamtlichen Mitglieder der Anlagekommission, soweit sie nicht Fest- und Tagesgelder, Seite 4

Inhaberschuldverschreibungen und Sparbriefe von Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken betreffen. Die Zustimmung kann schriftlich oder per E-Mail eingeholt werden. Bei Änderung wesentlicher Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten unterbreitet die Anlagekommission der Vollversammlung Vorschläge zur Änderung der Richtlinie für Geldanlagen. Die Anlagekommission legt der Vollversammlung zweimal jährlich einen Bericht zur Geldanlagenstruktur vor. Dieser kann einmal jährlich auch schriftlich erfolgen. Über ihre Beratungen und Empfehlungen wahren die Mitglieder der Anlagekommission Vertraulichkeit. 5. Anlageentscheidungen (Kauf und Verkauf von Geldanlagen) Die Anlagenentscheidungen haben auf der Grundlage des Finanzstatuts, der Richtlinien zum Finanzstatut sowie der Richtlinie für Geldanlagen zu erfolgen. Abschlüsse in kurzfristig verfügbaren Einlagen bei deutschen Kreditinstituten und in Inhaberschuldverschreibungen und Sparbriefen von Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken zeichnen der Geschäftsführer Finanzen und ein weiterer Geschäftsführer gemeinsam. Abschlüsse in allen anderen Geschäften zeichnen der Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsführer Finanzen gemeinsam. 6. Gültigkeit der Richtlinie für Geldanlagen Die Vollversammlung entscheidet über Änderungen der Richtlinie für Geldanlagen. Sie gilt für alle Neuanlagen, die ab der Geltung der Richtlinie für Geldanlagen erworben werden. Frühere Geldanlagen, die mit dieser Richtlinie für Geldanlagen nicht mehr übereinstimmen, werden bis zu deren Fälligkeit im Bestand toleriert. Kommt es aufgrund von Änderungen in der Wertpapierqualität zu einer Nichteinhaltung der Richtlinie für Geldanlagen, dann sind die betreffenden Titel zeitnah und interessewahrend zu veräußern. Über Vorgänge dieser Art erfolgt umgehend eine entsprechende Information an die Anlagekommission und an das Präsidium der IHK. Seite 5