Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße



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Transkript:

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000 ulrike.gruebler@twobirds.com

Agenda Überblick Haftungssystem Haftung im UWG und MarkenG Aktuelle Entwicklungen Page 2

Überblick Haftungssystem

Täterschaft und Teilnahme 830 BGB entlehnt Unmittelbarer Täter = wer den Tatbestand adäquat kausal verwirklicht/ zu verwirklichen droht Täterschaft Grundsätze aus dem Strafrecht Teilnahme Mittelbarer Täter Mittäter Anstifter Gehilfe Nebentäter Jmd. zur Tat bewegen Hilfeleisten Page 4

Störer 1004 BGB entlehnt = wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zu einem Verstoß beigeträgt Einschränkungen "Prüfungspflichten" Nur Abwehransprüche Unterlassung, Beseitigung kein Schadensersatz Umfang? -> Zumutbarkeit Funktion und Aufgabenstellung Grad und Erkennbarkeit der Verletzung Grad der Klarheit der Rechtslage ( ) Page 5

Überblick Haftung im UWG und MarkenG

UWG I Beseitigung und Unterlassung, 8 verschuldensunabhängig Schadensersatz, 9 Vorsatz oder Fahrlässigkeit Allein nach den Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme Keine Störerhaftung im Wettbewerbsrecht Abkehr seit BGH GRUR 2011, 152 Kinderhochstühle im Internet I Wettbewerbsrecht = Sonderdeliktsrecht statuiert bestimmte lauterkeitsrechtliche Verhaltenspflichten Störerhaftung ( 1004 BGB) dagegen Fall des Erfolgsunrechts an die Beeinträchtigung einer absolut geschützten Position Page 7

UWG II Aber Täterschaft wegen Verletzung "wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten" möglich BGH, ZUM 2007, 846 - Jugendgefährdende Medien bei ebay Wer durch geschäftliche Handlung Gefahr begründet, muss diese im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen Prüfpflichten (!) Außerdem täterschaftliche Haftung des: Unternehmensinhabers für seine Mitarbeiter und Beauftragte, 8 Abs. 2 Inhabers eines ungesichertes ebay Mitgliedskonto - BGH, MMR 2009, 391 - Halzband Page 8

MarkenG Unterlassung, 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 verschuldensunabhängig Schadensersatz, 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 Vorsatz oder Fahrlässigkeit Nach den Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme "Betriebsinhaber" haftet auch für die von Beauftragten oder Angestellten begangenen Verletzungshandlungen, 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 Täterschaft durch ungesichertes ebay Mitgliedskonto - BGH, MMR 2009, 391 - Halzband Störerhaftung besteht weiterhin im Markenrecht - Tendenz? Page 9

Aktuelle Entwicklungen

Geschäftsführerhaftung nach UWG - I BGH GRUR 2014, 883 Sachverhalt Beklagte GmbH beauftragte selbstständige Handelsvertreter, die bei Haustürwerbung versucht haben sollen, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zum Abschluss neuer Verträge zu bewegen LG Berlin hat sowohl GmbH als auch seinen Geschäftsführer zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt; in der Berufung dagegen Klage gegen Geschäftsführer abgewiesen; Revision gegen Berufungsurteil erfolglos Entscheidungsgründe: Handlung selbst begangen oder in Auftrag gegeben? Hier (-) Trotz Kenntnis nicht eingeschritten? Seit Aufgabe der Störerhaftung allein nicht ausreichend Page 11

Geschäftsführerhaftung nach UWG - II BGH GRUR 2014, 883 Aber durch Unterlassen? Erfordert Garantenstellung z.b. pflichtwidriges Vorverhalten, Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen Durch wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht? Entsteht ggü. Dritten nicht durch schlichte Kenntnis einer Wettbewerbsverletzung Erfordert Verhalten (besondere Umstände), welches Geschäftsführer zuzurechnen ist und begründet Erfolgsabwendungspflicht Zurechenbares Verhalten z.b. bei allgemeinem Konzept einer Kundenwerbung Presseerklärung eines Unternehmens, in der Geschäftsführer selbst zu Wort kommt allgemeinem Internetauftritt des Unternehmers Page 12

Geschäftsführerhaftung nach UWG - III BGH GRUR 2014, 883 Unzureichende Betriebsorganisation begründet grds. keine Verkehrspflicht Geschäftsführer nur im Innenverhältnis verpflichtet (vgl. 43 I GmbHG) Anders, wenn Geschäftsführer z.b. dauerhaft im Ausland weilt und sich so bewusst Möglichkeit der Kenntnis entzieht Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Geschäftsführers insbesondere dann, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Persönliche Haftung hier (-) Auslagerung des Direktvertriebs auf selbstständige Dritte, die provisionsabhängig Haustürwerbung betrieben, begründet keine erhöhte Gefahr für die Begehung von Wettbewerbsverstößen Keine weiteren besonderen Umstände Page 13

Übertragung auf MarkenG? BGH hat für das Urheberrecht entschieden Urt. vom 27.11.2014 Az. I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II, Rn. 77ff. Grundsätze der Störerhaftung bestehen für Geschäftsführer weiterhin, vorausgesetzt: absolute Rechte werden verletzt Verletzung bloßer Verhaltenspflichten genügt nicht Folgen für das MarkenG Verletzung von Markenrecht selbst (absolutes Recht) = Störerhaftung (+) Verletzung von Verhaltenspflichten im MarkenG = Störerhaftung (-) Page 14

Weitere aktuelle Rechtsprechung BGH, GRUR 2015, 485 Kinderhochstühle im Internet III Marktplatzbetreiber haften als Störer, wenn sie AdWords zu Produkten der Marktplatzanbieter schalten, die Schutzrechtsverletzungen enthalten OLG Frankfurt a. M, GRUR-RR 2014, 270 Wartezimmer-TV Handelnder haftet nach 4 Nr. 11 UWG für Dritte ohne vorausgesetzte besondere Täterqualifikation (Arzt, Anwalt, Apotheker usw.) zu erfüllen, soweit sein Tatbeitrag über eine bloße Anstiftung oder Beihilfe hinausgeht Anders: BGHZ, GRUR 2008, 810 Rn. 13 Kommunalversicherer Page 15

Vielen Dank Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000 ulrike.gruebler@twobirds.com