Elektronischer Wertpapierhandel und Bankgeschäfte. e-business / e-commerce im Finanzsektor. Universität Wien Wintersemester 2007



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Transkript:

Elektronischer Wertpapierhandel und Bankgeschäfte e-business / e-commerce im Finanzsektor Universität Wien Wintersemester 2007 1

Internet online World Wide Web www Ein philosophischer Ansatz Ein paar allgemeine Überlegungen Ein paar Zahlen, Daten New Economy vs Old Economy Yuppi und Yetti Genie-Begriff von Lavater Dot.com Sterben Haben und Sein einer Bilanz Evolution vs Revolution CORPORATE GOVERNANCE Entstehung und Neueste Entwicklungen Bedeutung für den Finanzmarkt 2

Exkurs: CORPORATE GOVERNANCE (internes Kontrollverfahren) Zielgruppe: Kapitalgesellschaften und hier insbesondere börsennotierte Unternehmen Unterscheidung zwischen: - internem C. G. - externem C. G Österreichischen Corporate Governance Kodex 1. Fassung 01.10.2002 (mittlerweile zwei Anpassung 02/2005 und 01/2006) Definition: Flexibles und freiwilliges Selbstregulierungswerk der Industrie für die verantwortungsvolle Führung und Leitung von Unternehmen in Österreich und steht in Einklang mit internationalen Standards. Ursache: Principal-Agent-Konflikt (Trennung Unternehmenseigentum und Unternehmensführung, unterschiedliche Interessen Investoren und Managern) Beispiele: Enron, WorldCom, Parmalat, BAWAG P.S.K, Hypo Alpe Adria AG IKS = Internes Kontrollsystem wesentliches Element der C. G. 3

WWW Internet für Banken Bill Gates: Banking ist notwendig, Banken sind es nicht every click is business borderless tool eine virtuelle Welt ein virtueller Marktplatz ein digitaler Kunde Änderung der Banklandschaft Änderung der Kundenbeziehung CRM-System Ängste und Sorgen des digitalen Kunden Rechtliche Rahmenbedingungen 4

I. Finanzportal Allfinanzkonzept 3-C-Konzept Content Exkurs: visitor-member-kunde Kundenlandschaft im e-finance II. PC-Filiale und das Bankgeschäft Virtuelle Filiale PC als Filiale Ohne Zeitbegrenzung Ohne geographische Begrenzung Bankgeschäfte Konto- und Depotabfragen Zahlungsaufträge in EUR oder Fremdwährung Wertpapiergeschäfte Automatische Handelssysteme 5

III. Begriffsverwirrung e-commerce e-banking tele-banking home-banking office-banking e-brokerage e-finance 6

IV. Rechtliche Themen und kritische Aspekte Highlights aus der Praxis Keine taxative Aufzählung Einige Themen zum Nachdenken 7

Konzessionsfrage für das FDL Geschäft online oder offline? in Österreich in der EU im Nicht-EU-Raum spezielles Thema: USA Exkurs: BWG WAG WAG 2007 = Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 Stammfassung aus 1996 wesentliche Inhalte: Wertpapiergeschäft Konzessionen der WPDLU u KI Aufsicht Meldepflichten Wohlverhaltensregeln und Organisationspflichten Neufassung des Wertpapieraufsichtsgesetzes ab 1.11.2007 durch Umsetzung MiFID-RL BWG = Bankwesengesetz Regelt: Konzessionserteilung Eigenmittelerfordernisse einer Bank Kreditgewährungen Liquidität Sorgfaltspflichten Bankgeheimnis Interne Revision 8

Bankprüfung Jahresabschluss Einlagensicherung Aufsichtsorganisation Finanzmarktaufsicht Allfinanzaufsicht Verbraucherschutz Anlegerschutz Gläubigerschutz Kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Verhaltsregeln bei Banken Versicherungen Pensionskassen WPDLU Wahrung der Transparenz und Fairness am österreichischen Kapitalmarkt Firmenname Markenname Logo Domain-name Content Fehlerinformationen Kreditschädigende homepage Haftung Links Legitimierung online registration Verfüger-Code PIN TAN trading password 9

Neueste Entwicklungen im BWG FMA-ÄG-2005 - tritt mit 1.1.2007 in Kraft - vor Ort Prüfungen bei Emittenten (durch Marktmissbrauchs-RL) - Parteistellung der FMA im gerichtlichen Strafverfahren BASEL II - tritt mit 1.1.2007 in Kraft - Neue Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Exkurs: compliance Regelwerk zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Geld- und Vermögensanlage Der Begriff Compliance bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote begründen. Darüber hinaus soll die Übereinstimmung des unternehmerischen Geschäftsgebarens auch mit allen gesellschaftlichen Richtlinien und Wertvorstellungen gewährleistet werden. Ziele, Geltungsbereich Stärkung des Ansehens des Finanzmarktes Österreich Schaffung von Vertrauen beim Anleger Emittenten-Compliance-Verordnung (seit 01.04.2002, novelliert im Mai 2005) Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (seit 14.12.1999) 10

Compliance Eckpfeiler Vertraulichkeitsbereiche Watch list Restricted list Meldepflicht Compliance-Organisation Compliance Officer Datenschutz Technische Sicherheitsfragen Cyber Crime Exkurs: Risk Management und Internal Audit/Revision 11

Spezielle Themen aus dem WAG 2007 Konzessionen Anlageberatung Wohlverhaltensregeln Execution-only Risikohinweise Spamming Direktverbote im Finanzdienstleistungsbereich - Cold Calling Verbot 12 Abs 3 WAG (geändert durch FMABG) 12 Abs 3 WAG: Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß 11 Abs. 1 Z 3 richtet sich nach 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003. 107 TKG: Unerbetene Nachrichten 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. (2) Die Zusendung einer elektronischen Post einschließlich SMS ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn 1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder 2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. (3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn 1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und 2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und 3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, 12

eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und 4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005) (5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. (6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht. Verboten ist: Telefonische Werbung für ein Finanzinstrument ist gegenüber Verbrauchern verboten, es sei denn, er erklärt zuvor sein Einverständnis Erlaubt ist grundsätzlich: Unverlangte Briefpostwerbung Werbewurfsendungen Verteilung von Handzetteln oder deren Einwurf in den Briefkasten - Cold Spamming Verboten sind: Telefon- und Faxübermittlung ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers zu Werbezwecken E-Mail und SMS ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken E-Mail und SMS als Massensendungen (mehr als 50 Empfänger) auch ohne Werbung 13

Exkurs ECG 6 ECG Anbieter muss dafür sorgen, dass kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig - als solche erkennbar ist, - die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt, - Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie - Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält. 7 ECG Wer zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist. Robinson-Liste bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ist zu beachten Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt Gilt auch für ausländische Anbieter 14

AGB (letzte Änderungen im Zuge der MiFID Umsetzung) Sonder AGB Einige Überlegungen Haftungsfragen Haftungsausschlüsse Fernabsatzrichtlinie E-Commerce-Gesetz Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleiter 1 FernFinG Gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des KSchG Fernabsatzvertrag Vertrag über Finanzdienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems. Finanzdienstleistung jede Bankdienstleistung jede Dienstleistung im Zusammenhang mit o Kreditgewährung o Versicherung o Altersversorgung von Einzelpersonen o Geldanlagen oder o Zahlungen 15

Sämtliche Phasen des Vertragsabschluss müssen im Fernabsatz erfolgen 2 Säulen des Verbraucherschutzes (wie im KSchG) - erhöhte Informationspflichten (nicht ident mit 5a KSchG) Achtung spezifische Informationspflichten des WAG, VAG etc beachten - Informationen über Unternehmer - Informationen über Finanzdienstleistung - Informationen über Fernabsatzvertrag - Informationen über Rechtsbehelfe - besonderes Rücktrittsrecht - innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen - Frist beginnt nicht zu laufen, wenn Verbraucher nicht alle Informationen erhalten hat o Ausnahmen von Rücktrittsrecht kurzfristige Versicherungen Verträge über FDL deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (WP oder Devisen) Nur auf Rahmenvertrag anwendbar nicht auf jede einzelne Dienstleistung (Beispiel Internet Banking, Online-Brokerage) 16

Aktuelle Entscheidung des OGH gewährt Verbraucher Rücktritt nach 3 KSchG vom Kauf einer (verlustbringenden) Aktienanleihe. Vertragserklärung wurde per Fax übermittelt (OGH 7 Ob 78/04b) Einige highlights für den Finanzsektor e-signature 17

V. Abwicklung Ist alles wirklich papierlos? front end vs back end call center Kundenservice Reconciliation 18

VI. Börsen im Internet Zeitalter Geschichte der Wiener Börse BörseG Stammfassung BörseG 1989 (BGBl 555/1989) wesentliche Inhalte: - Leitung und Verwaltung einer Börse durch ein Börseunternehmen (Wiener Börse AG) - AGB o Börsemitgliedschaft o Börsezeit o Börseort o Handelsregeln o Handelsbräuche der Warenbörse o Medien für wichtige Verlautbarungen - Zulassung von Börsemitgliedern und Börsebesuchern - Handelsaufsicht und Handelsregeln - Aufgaben und Pflichten Börsensensale - Börsenaufsicht - Zulassung zum Amtlichen Handel, zum Geregelten Freiverkehr und zum Sonstigen Wertpapierhandel 19

Entwicklung der letzten Jahre Technische Plattformen Börsenzusammenschlüsse Automatische Handelssysteme (Automatic Trading Systems) Zukunft der Börse VII. Neueste Entwicklungen E-Commerce Richtlinie ECG Fernabsatzrichtlinie Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleister Basel II MiFID Vorschriften sind seit 01.11.2007 anzuwenden wurde durch ua im WAG 2007 umgesetzt 20

Bestimmung über Zulassung Wertpapierfirmen und grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb EU Wohlverhaltensregeln müssen detaillierter geregelt werden Marktentwicklungen Neue EU Mitgliedstaaten Emerging Markets Beilagen: 21