FORDERUNG & VOLLSTRECKUNG



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Wird die örtliche Zuständigkeit verneint, wird um unverzügliche formlose Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Anzeige der Abgabe gebeten, 29 GVO. Soweit die vollständige neue ladungsfähige Anschrift des Schuldners in diesem Zusammenhang bekannt ist, wird um deren Angabe mit der Abgabenachricht gebeten. Es wird um die Beachtung der nachfolgenden Anträge, Weisungen ( 62, 104 GVGA) und Anregungen gebeten: Aufenthaltsermittlung Die Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners wird auf die Ermittlung nach 755 Abs. 1 ZPO nach 755 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach 755 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nach 755 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beschränkt. Soweit die Ermittlung nach 755 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 beantragt wird, übersteigt der Wert der Hauptforderung den Betrag von 500 EUR. Eine Aufenthaltsermittlung nach 755 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich, da bereits zeitnah eine Einwohnermeldeauskunftsanfrage erfolgt ist. Auf den in der Anlage beigefügten Nachweis wird verwiesen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Schuldner am in geboren ist. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsnummer des Schuldners lautet. Gütliche Einigung, 802b ZPO Einer Teilzahlungsvereinbarung nach 802b ZPO wird ohne Rücksicht auf die Länge des gesetzlichen Tilgungszeitraumes von 12 Monaten mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Schuldner die erste Rate sofort zahlt, binnen einer Woche zahlt, zahlt, die monatliche Rate den Betrag von EUR nicht unterschreitet, der Schuldner durch Unterlagen oder in sonstiger Weise glaubhaft ( 185h GVGA) macht, aus welchen Gründen er in der Lage ist, die Forderung nach dieser Maßgabe zu befriedigen. Die Raten sollen vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden und die Vollstreckungsunterlagen sollen im Hinblick auf ein mögliches Scheitern der Ratenzahlungsvereinbarung so lange bei ihm verbleiben. Alternativ: Der Gerichtsvollzieher soll die erste Rate einziehen und die Vollstreckungsunterlagen sodann an den Unterzeichner zurücksenden. Der Schuldner ist dabei anzuhalten, die weiteren Raten unmittelbar auf das angegebene Konto einzuzahlen. Die Zahlungsüberwachung übernimmt der Gläubiger. Sachpfändungsauftrag, 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO Es wird gebeten, die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände zu pfänden. Soweit der Schuldner geltend macht, dass in seinem Gewahrsam befindliche Gegenstände ( 808 ZPO) tatsächlich nicht seinem Vermögen zuzurechnen sind, wird gleichwohl um deren Pfändung gebeten, und zwar unbeschadet Rechte Dritter ( 119 GVGA). Der Dritte wird dann sein Eigentum oder sonstiges Recht nachzuweisen haben ( 1006 BGB), so dass Möglichkeiten der Anfechtung oder des anderweitigen Vermögenszugriffes zu prüfen sind. Es wird gebeten, den Schuldner gezielt nach einem Pkw, Motorrad oder vergleichbaren Fortbewegungsmitteln zu befragen und diese zu pfänden. Ein Pkw soll stets im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, 157 GVGA, so dass ein Vorschuss für die Verbringung und Verwahrung entbehrlich wird. Dies verhindert eine übermäßige Belastung von Schuldner und Gläubiger, ohne dass ein Abtrag auf die Forderung erzielt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verbleib der Sache im Gewahrsam des Schuldners nach 157 GVGA allein in der Dispositionsbefugnis des Gläubigers steht. FoVo 226

Es wird nach 63 Abs. 2 GVGA darum gebeten, grundsätzlich von der Erteilung einer Unpfändbarkeitsbescheinigung abzusehen und den Schuldner in jedem Fall aufzusuchen, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen ( 802b ZPO) bzw. Drittschuldner zu ermitteln ( 806a ZPO) und in jedem Fall die Verjährung zu unterbrechen ( 212 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Der Schuldner ist nach unseren Informationen erwerbstätig. Es wird deshalb gebeten, die Vollstreckungszeit so einzurichten, dass der Schuldner auch tatsächlich angetroffen wird, d.h. dass er am frühen Morgen oder am Abend aufgesucht wird. Es wird gebeten, gezielt auf folgende nach unseren Informationen im Gewahrsam des Schuldners befindliche Gegenstände zuzugreifen: Es wird gebeten, im Wege der Hilfspfändung nach 156 GVGA alle Papiere, die eine Forderung beweisen, ohne selbst Träger des Rechtes zu sein, insbesondere Sparbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine, Depotscheine, Grundschuld-, Renten- und Hypothekenbriefe, die nicht auf den Inhaber lauten, in Besitz zu nehmen und dies unverzüglich anzuzeigen. Es wird zugleich gebeten, den Schuldner gezielt hiernach zu befragen bzw. die Durchsuchung der Räumlichkeiten auch hierauf zu erstrecken. Soweit die Sachpfändung fruchtlos bleibt, wird gebeten, den Schuldner nach 806a ZPO zu befragen, aus welchem Einkommen oder Vermögen er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dabei wird insbesondere gebeten, nach dem Arbeitgeber und dem Kreditinstitut als Drittschuldner zu fragen und diese mit Namen und zustellungsfähiger Anschrift mitzuteilen. Vermögensauskunft, 802c, 802f ZPO Es wird gebeten, den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Die mit der Terminsladung zu verbindende Zahlungsaufforderung kann die nach 802b ZPO vorgesehenen Bestimmungen zur gütlichen Einigung aufnehmen (s.o.). Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird statt der Terminsbestimmung beantragt, eine Abschrift des Terminprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden, sofern das Vermögensverzeichnis nicht älter als drei Monate sechs Monate zwölf Monate ist und der Schuldner nicht oder mit dem Eintragungsgrund nach 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ist das Vermögensverzeichnis älter, wird lediglich gebeten mitzuteilen, wann und wo das Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage in 802c Abs. 2 S. 4 ZPO nur unpfändbare Sachen nach 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht mehr anzugeben sind. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass vermeintlich andere unpfändbare Gegenstände, insbesondere solche, deren Unpfändbarkeit aus 803 Abs. 2, 811 Abs. 1 Nr. 5 und 811c ZPO hergeleitet wird, grundsätzlich anzugeben sind. Bei der Vorlage des Vermögensverzeichnisses wird gebeten, dem Schuldner zur Vermeidung eines späteren Nachbesserungsverfahrens folgende Fragen zu stellen, die in der amtlichen Ausfüllhilfe nicht enthalten sind, jedoch seine konkrete Lebenssituation betreffen: Soweit der Schuldner Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, wird gebeten, ihn zu befragen, ob und in welcher Höhe er tatsächlich Unterhalt leistet und sofern die Kinder älter als 14 Jahre sind diese eigene Einnahmen erzielen (wegen 850c Abs. 4 ZPO). Soweit der Ehegatte erwerbstätig ist, aber das konkrete Einkommen (netto) nicht in etwa angegeben werden kann, möge der Schuldner die Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit bestimmen. Soweit der Schuldner angibt, über kein Konto zu verfügen, wird gebeten, ihn zu fragen, über welches Konto er den bargeldlosen Zahlungsverkehr abwickelt. Name und Anschrift des Kontoinhabers mögen dann angegeben werden. Gleiches gilt, wenn er Leistungen der Arbeitsagentur per Scheck erhält. Für diesen Fall ist anzugeben, auf welchem Konto der Scheck eingelöst wird und wer Inhaber des Kontos ist. FoVo 227

Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/7615) des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Kontopfändung (BGBl I v. 10.7.2009, S. 1707) die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für unverzichtbar erachtet hat. Verfügt der Schuldner nicht über ein eigenes Konto, ist also zu unterstellen, dass er anderweitig am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnimmt. Es wird gebeten, die Akten dem zuständigen Amtsgericht mit dem Antrag vorzulegen, einen Haftbefehl nach 802g ZPO zu erlassen, wenn der Schuldner zum bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert, und den Haftbefehl zu übersenden, und den Haftbefehl an den zuständigen Gerichtsvollzieher mit dem Auftrag weiterzuleiten, diesen zu vollziehen. Es wird gebeten, anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument zu übermitteln, 802f Abs. 6 S. 2, Hs. 2, 802d Abs. 2 ZPO. Vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft Der Schuldner hat die Vermögensauskunft nach den hier vorliegenden Informationen bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben. Die Eintragung ist im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht. Er ist jedoch nach 802d ZPO zur erneuten Abgabe verpflichtet, weil Tatsachen vorliegen, die auf eine wesentliche Änderung seiner Vermögensverhältnisse schließen lassen, nämlich dass der vormalige Arbeitgeber des Schuldners in der auf die Lohnpfändung erfolgten Drittschuldnererklärung vom mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis/Beamtenverhältnis seit dem aufgelöst ist. Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Drittschuldnererklärung des vormaligen Arbeitgebers verwiesen. die zuständige Arbeitsagentur in mitgeteilt hat, dass der Schuldner aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist (AG Königs Wusterhausen JurBüro 2009, 47; LG Stuttgart JurBüro 2000, 438). Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Erklärung der Arbeitsagentur in vom verwiesen. anzunehmen ist, dass der Schuldner seit der letztmaligen Vorlage des Vermögensverzeichnisses neues vollstreckbares Vermögen erworben hat, da ein naher Angehöriger des Schuldners, nämlich, gestorben ist, so dass der Erwerb von Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen in Betracht kommt, sich aus den anliegenden Presse- und Internetveröffentlichungen ergibt, dass der Schuldner inzwischen selbstständige Tätigkeiten verschiedenster Art ausübt (LG Wuppertal DGVZ 2010, 15). Es wird gebeten, anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument zu übermitteln, 802d Abs. 2 ZPO. Vermögensauskunft Dritter, 802l ZPO Es wird gebeten, die Vermögensermittlung nach 802l Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO durchzuführen, soweit sich aus der vorherigen Beauftragung ergibt, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, da der Schuldner ausweislich der Anlagen seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist und deswegen nach 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zwar nachgekommen ist, ohne dass aber die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich erwarten lassen (Eintragungsgrund nach 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). FoVo 228

Ausweislich der Gesetzesbegründung muss die Abgabe der Vermögensauskunft nicht von dem antragstellenden Gläubiger persönlich eingeholt werden. Vielmehr genügt der Nachweis, dass der Schuldner nach 882c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ausweislich der beigefügten Vollstreckungsunterlagen beträgt die Hauptforderung mehr als 500 EUR. Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Schuldner am in geboren ist. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsnummer des Schuldners lautet. Es wird gebeten, die Auskunft in elektronischer Form zu erteilen, 802l Abs. 3 S. 2 i.v.m. 802d Abs. 2 ZPO. Vorpfändung Es wird beantragt die aus der Anlage ersichtliche Vorpfändung nach 802a Abs. 2 Nr. 5, 845 ZPO dem genannten Schuldner und dem Drittschuldner per Post persönlich zuzustellen. Soweit die Zwangsvollstreckung nicht durch eine gütliche Einigung ( 802b ZPO) entbehrlich wird und die weitere Zwangsvollstreckung im beauftragten Umfang zur Ermittlung von Drittschuldnern führt ( 806a ZPO, 802c ff. ZPO, 802l ZPO), wird gemäß 845 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt, unverzüglich dem Schuldner und dem Drittschuldner eine Benachrichtigung nach 845 Abs. 1 S. 1 ZPO zuzustellen. Ausgenommen hiervon sind Pfändungen bei folgenden Drittschuldnern, da hier bereits Pfändungen ausgebracht wurden: Weitere Anträge Es wird bereits nach der Sachpfändung um Übersendung des Vollstreckungsprotokolls gebeten, soweit sich hieraus Hinweise auf mögliche Forderungen des Schuldners und Drittschuldners ergeben oder andere Maßnahmen des Gläubigers veranlasst sein können. Insoweit wird gebeten, nach fruchtloser Pfändung zunächst von der Möglichkeit des 806a ZPO Gebrauch zu machen. Anderenfalls wird nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung als Ganzes um die Übersendung des Vollstreckungsprotokolls sowie ggfs. des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses gebeten. Zustellungen sollen soweit sie nicht mit einer persönlichen Vollstreckungshandlung zusammenfallen oder sich aus dem Gesetz der Zwang zur persönlichen Zustellung ergibt aus Kostengründen stets durch die Post erfolgen ( 802a Abs. 1 ZPO; Nrn. 101, 701 KVGvKostG). Diese Bestimmung steht in der Dispositionsbefugnis des Gläubigers (LG Cottbus, 11.5.2012 7 T 6/10; LG Dresden, 10.7.2007 2 T 501/07; AG Neuruppin, 22.10.2012 3133 E 11/10). Mit freundlichen Grüßen Anlagen Vollstreckbare Ausfertigung des Titels Vollstreckbare Ausfertigung Kostenfestsetzungsbeschluss Kostenbelege zu Kosten nach 788 ZPO Zustellnachweis Forderungsaufstellung Vollmacht Geldempfangsvollmacht Nachweise zur Sicherheitsleistung Nachweise zu 726, 727 ZPO Aktuelle EMA-Auskunft FoVo 229