EVANGELISCHES INTERNAT DASSEL E.V. Internatsvertrag



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Transkript:

EVANGELISCHES INTERNAT DASSEL E.V. Internatsvertrag Vertrag 1 Aufnahme zwischen dem Evangelischen Internat Dassel e. V., vertreten durch den Geschäftsführer und Frau/Herr (Vor- und Nachname der Erziehungsberechtigten) wird folgender Internatsvertrag geschlossen: (1) Eine Aufnahme im Internat setzt eine Mitgliedschaft im Verein Evangelisches Internat Dassel e. V. voraus. (2) Der Schüler/die Schülerin wird im Evangelischen Internat Dassel untergebracht, verpflegt und pädagogisch betreut. Die Aufnahme erfolgt mit Wirkung zum. (3) Zur Anreise ist ein ärztliches Attest über die Freiheit von Ansteckungsgefahren vorzulegen. (4) Die Erziehungsberechtigten haben dem Internat das Bestehen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung schriftlich nachzuweisen. 2 Probezeit (1) Die ersten drei Monate des Aufenthaltes im ersten Vertragsjahr gelten als Probezeit. Die Internatsleitung kann die Probezeit ohne Angabe von Gründen bis zu weiteren drei Monaten verlängern. Die Erziehungsberechtigten und der Schüler werden über die Entscheidung schriftlich in Kenntnis gesetzt. (2) Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dies gilt auch im Rahmen der verlängerten Probezeit. Der Internatsbeitrag ist dann nur für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Probezeitkündigung fällig. 3 Internatsbeitrag sowie andere Kosten (1) Der Internatsbeitrag (Jahresbeitrag) für den Aufenthalt, Betreuung und Nutzung aller im Bereich vorhandenen Räumlichkeiten beträgt zur Zeit pauschal 13.200 Euro. Der Beitrag bemisst sich analog dem Schuljahr (1.8. 31.7.) und wird in Rechnung gestellt. Dem Internat wird eine Einzugsermächtigung erteilt, so dass die monatlichen Teilbeträge in Höhe von derzeit 1.100 Euro jeweils zum 1. des Monats im Voraus eingezogen werden können. (2) Sollte eine Aufnahme während des laufenden Schuljahres erfolgen, so verringert sich der Beitrag in diesem Jahr anteilig. Das Internat ist berechtigt, auf Grund der Kostenentwicklung den Internatsbeitrag mit einer Ankündigungsfrist von vier Monaten zum Beginn des folgenden Schuljahres (31. Januar und 31. Juli) zu erhöhen.

2 Folgende - nicht abschließend aufgeführte - Nebenkosten sind gesondert vom Erziehungsberechtigten zu tragen: Taschengeld Ausgaben für Lehr- und Lernmittel Arbeits- und Unterrichtsmaterialien Zusatzunterricht (z. B. Nachhilfe, Einzelunterricht) Schulausflüge, Feierlichkeiten, besondere Freizeitgestaltungen Pflege und Reinigung der persönlichen Gegenstände 4 Leistungsverpflichtungen (1) Der Schüler und die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, am Erreichen des Schulzieles in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Des Weiteren verpflichtet sich der Schüler, an den vorgeschriebenen Veranstaltungen, Kursen etc. regelmässig und pünktlich teilzunehmen. (2) Die Erziehungsberechtigten sollen den Kontakt zu den pädagogischen Mitarbeitern des Internats pflegen und bei auftretenden Schwierigkeiten das Gespräch mit ihnen und der Internatsleitung suchen. Das gilt besonders, wenn ein Leistungsabfall des Schülers in der Schule festgestellt wird. (3) Die Erziehungsberechtigten sollen das Internat darauf hinweisen, wenn besondere Umstände die schulische oder individuelle Entwicklung ihres Kindes bzw. des Schülers, die von ihnen vertreten werden, beeinträchtigen. (4) Die pädagogische Zielsetzung des Internates ist, dass das Elternrecht, die pädagogische Verantwortung der Mitarbeiter und das Recht des Schülers auf Selbstentfaltung so miteinander verknüpft werden, dass sich ein zunehmendes Verantwortungsbewusstsein entwickelt. Das Internat erbringt für interne Schüler insbesondere folgende Leistungen: Verpflegung, Betreuung und Unterbringung Internatserziehung nach dem Internatsleitbild Individuelle Förderung, pädagogisches Arbeiten und Lernen Freizeitgestaltung (5) Während der Ferien und der Heimfahrtwochenenden bleibt das Internat geschlossen. Aufenthalt, Betreuung und Nutzung der Räumlichkeiten sind nicht möglich. 5 Verpflegung (1) Im Rahmen des Internatsaufenthalts wird den Schülern eine Vollverpflegung (Frühstück/Mittag/Abendessen) angeboten. Die Teilnahme an den Mahlzeiten ist für die Schüler verpflichtend.

3 6 Vertragsdauer / Kündigung (1) Der Internatsvertrag wird für die Dauer eines Schuljahres (siehe 3 Abs. 1) geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Januar oder 31. Juli eines Jahres gekündigt wird. (2) Der Vertrag endet ohne gesonderte Kündigung mit dem Erreichen des Schulabschlusses. (3) Der Internatsvertrag kann nur schriftlich gekündigt werden. (4) Das Internat ist zur außerordentlichen und damit fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn 1. der Schüler gegen andere Gewalt androht oder anwendet, 2. gegen Schüler ein dringender Tatverdacht wegen einer Straftat vorliegt und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist, 3. der Schüler gegen die in der Internatsordnung verankerte Drogenregel verstößt, 4. der Schüler die Schule aufgrund eines Verweises verlassen muss (5) Mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler soll vor einer solchen Entscheidung eine Aussprache geführt werden. (6) Die Weitergabe von Drogen und sog. Legal Highs führt zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Aussprache. (7) Im Falle der fristlosen Kündigung des Vertrages durch das Internat ist der Internatsbeitrag bis zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet ab dem Monat in dem die Kündigung ausgesprochen wird, weiter zu zahlen. Diese Zahlungspflicht entfällt insoweit, als die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler nachweisen, dass der frei gewordene Schülerplatz vor diesem Zeitpunkt wieder belegt werden kann. (8) Bei Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeiträgen nach 3 Abs. I kann das Internat das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. 7 Internatsordnung (1) Mit dem Abschluss des Internatsvertrages wird die Internatsordnung in ihrer jeweiligen Fassung ausdrücklich anerkannt. Diese ist dem Vertrag als Anlage beigefügt und hängt in den Wohnbereichen für alle Internatsbewohner einsehbar aus. Die Erziehungsberechtigten und der Schüler erklären mit der Einhaltung dieser Regelungen einverstanden. 8 Ärztliche Behandlung (1) Das Internat wird ermächtigt, den Schüler bei Erkrankungen oder Verletzungen in ärztliche Behandlung zu geben. Es verpflichtet sich, bei ernsthafter Erkrankung des Schülers oder bei einer Krankenhausunterbringung die Erziehungsberechtigten umgehend zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einer Krankenhausunterbringung werden zwischen dem Leistungsträger und dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten direkt abgerechnet. (3) Sollte bei dem Schüler eine ansteckende Erkrankung festgestellt werden, so verpflichten sich die/der Erziehungsberechtigte(n) das Kind unverzüglich für die Dauer der Erkrankung aus dem Internat zu nehmen. Die Genesung ist durch Attest nachzuweisen. 9 Haftung für eingebrachtes Eigentum von Schülern/Haftungsausschluss (1) Das Internat hat für eingebrachtes Eigentum der Internatsschüler mit Ausnahme von Schmuck und Bargeld eine Inhaltsversicherung abgeschlossen. (2) Für abgestellte Fahrräder, Zweiräder und Kraftfahrzeuge haftet das Internat nicht. Das gleiche gilt für Geld und sonstige Wertgegenstände, die nicht vom Internat in besondere Verwahrung genommen werden. 10 Haftung für Schäden (1) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Internats auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. (2) Die Erziehungsberechtigten haften dem Internat gesamtschuldnerisch für Schäden, die der Schüler auch wenn er volljährig ist gegenüber dem Internat verursacht hat. Dies gilt insbesondere bei der Beschädigung von Internatseigentum durch den Schüler. Die Internatsleitung ist berechtigt, alle von den Internatsschülern verursachten Schäden unverzüglich auf Kosten der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers beseitigen zu lassen. (3) Die Erziehungsberechtigten stellen das Internat von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schülers veranlasst sind. 11 Datenschutzklausel (1) Die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler erklären sich damit einverstanden, dass das Internat die personenbezogenen Daten des Schülers für internatsinterne Zwecke verarbeitet und nutzt. 12 Schlussbestimmungen (1) Der Gerichtsstand ist Einbeck. (2) Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dem Grundgedanken nahe stehenden Bestimmung zu finden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Dassel, den 4 Internatsleitung

5 Erziehungsberechtigte(r) Schüler(in)