Fl.Nr. 953/0 Gemarkung Westheim



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Transkript:

Fl.Nr. 953/0 Gemarkung Westheim 953/0 Kartengrundlage: Liegenschaftskataster für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen Erstellt am: 27.11.2013 WWA KG, Koch Gemarkung: Westheim Lage: Elfershausener Weg 1:5.000

. Ausfertigung Angebot zum Pachtvertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen, Kurhausstraße 26, 97688 Bad Kissingen als Verpächter und als Pächter bzw. Pächterin 1 Pachtgegenstand (1) Verpachtet wird folgendes Grundstück FlstNr. Gemarkung Größe Pacht in Nutzungsart Bemerkungen in ha und Jahr 953/0 Westheim 0,9120 Grünland Westheim-4 Dies ergibt eine Gesamtfläche von 0,9120 ha. (2) Dem Vertrag ist ein Lageplan (M 1: 5.000) beigefügt, der Vertragsbestandsteil ist. Die Pachtfläche ist rot umrandet dargestellt; dadurch wird im Uferbereich der Fränkischen Saale ein ca. 5 m breiter Uferstreifen ausgeschlossen, dieser ist nicht zu bewirtschaften und nicht Gegenstand des Vertrages. 2 Pacht und Nebenabgaben (1) Die Pacht beträgt (insgesamt). Euro im Jahr. Sie ist jeweils im Nachhinein zum Ende eines jeden Pachtjahrs auf das Konto 1190315 der Bay. Landesbank München, BLZ 700 500 00 der Staatsoberkasse Bayern zu überweisen.

2 (2) Ändert sich die durchschnittlich gezahlte Pacht für Grundstücke der gleichen Nutzungsart in der Gegend, in der die Pachtgrundstücke liegen, um mehr als 10 %, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass über eine neue Pacht mit Wirkung für das nächste Pachtjahr verhandelt wird. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt, bindend für beide Vertragsteile, ein vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des zuständigen Landwirtschaftsgerichts bestimmter(e) Sachverständiger bzw. Sachverständige die neue Pacht unter Berücksichtigung der ursprünglich getroffenen Vereinbarung und der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen. 3 Pachtdauer Der Pachtvertrag wird für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 geschlossen. Das Pachtjahr umfasst jeweils zwölf Monate, beginnend mit dem Monat eines jeden Jahres, in dem der Vertrag zu laufen begann. Der Pachtvertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich durch eine Vertragspartei gekündigt wird. 4 Kündigung (1) Sollte der Verpächter die verpachteten Grundstücke ganz oder teilweise selbst benötigen oder an einen Dritten veräußern, so ist er berechtigt, das Pachtverhältnis ganz oder teilweise mit einer Frist von drei Monaten zu lösen. (2) Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist beiderseits zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Pachtobjekt ganz oder teilweise vom Verpächter zu Tauschzwecken im Rahmen einer Flurbereinigung als Einlagefläche, zur Umlegung für entsprechende Uferstreifen und dergleichen benötigt wird. 5 Nutzungsvorgaben (1) Die Anwendung jeder Art von Pflanzenschutzmitteln sowie das Ausbringen von mineralischen oder organischen Düngern (insbesondere Gülle und Festmist sowie Fäkal oder Klärschlamm) ist nicht gestattet. (2) Der Pächter bzw. die Pächterin ist verpflichtet, die Grundstücke jährlich zwei Mal zu mähen und das Mähgut abzufahren. Als Mähzeit für den ersten Schnitt wird der Zeitraum ab dem 20.05. festgelegt. (3) Die Beweidung der Vertragsflächen ist nicht gestattet. (4) Das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen ist nicht gestattet. (5) Eine Änderung der Nutzungsart der Grundstücke in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung ist ohne Zustimmung des Verpächters nicht gestattet.

3 (6) Auf den Grundstücken befindliche Bäume, Sträucher oder Hecken dürfen nur mit Zustimmung des Verpächters beseitigt oder verändert werden. Neuanpflanzungen bedürfen der Zustimmung des Verpächters. (7) Bauliche Anlagen (auch Zäune) dürfen nur mit Zustimmung des Verpächters errichtet oder verändert werden. (8) Der Pächter bzw. die Pächterin hat darauf zu achten, Grenzzeichen nicht zu beschädigen oder zu beseitigen. Im Falle der Beschädigung oder Beseitigung hat er bzw. sie die Grenzzeichen auf seine bzw. ihre Kosten zu ersetzen, es sei denn die Beschädigung oder Beseitigung ist auf höhere Gewalt zurückzuführen. 6 Gewährleistung (1) Der Verpächter übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Güte, Beschaffenheit und Größe der Grundstücke. (2) Abgesehen von 593 BGB verzichtet der Pächter bzw. die Pächterin auf jeden Pachtnachlass, insbesondere wegen eines Wildschadens, eines Uferabbruchs oder einer Nutzungsstörung durch Naturereignisse (z. B. Hochwasser, Hochwasserschutzmaßnahmen, Trockenheit). 7 Haftung (1) Der Verpächter haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln für Schäden, die dem Pächter bzw. der Pächterin im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen. (2) Der Verpächter haftet nicht für Schäden, die der Pächter bzw. die Pächterin erleidet aufgrund der Lage der Grundstücke am Gewässer bzw. in der Nähe eines Gewässers (z. B. Biberbauten, Bisamgänge, angelandetes Treibzeug, Uferanbrüche, Hochwasser). (3) Der Pächter bzw. die Pächterin übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die Grundstücke. (4) Der Pächter bzw. die Pächterin hat die Grundstücke gemäß den Vorgaben nach 5 zu bewirtschaften. Er/Sie haftet für jede Verschlechterung der Grundstücke, die durch nicht vertragsgemäße Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen verursacht wird. (5) Ergeben sich im Laufe der Pachtzeit wesentliche Veränderungen am Grundstück (z. B. Uferanbrüche, überhandnehmender Bewuchs mit standortfremden Pflanzen), so hat der Pächter bzw. Pächterin den Verpächter hierüber unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Pächter bzw. die Pächterin diese Anzeige, so hat er bzw. sie dem Verpächter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

4 8 Betretungsrechte und Duldungspflichten (1) Der Verpächter darf die Grundstücke jederzeit betreten. (2) Der Pächter bzw. die Pächterin hat die zur Unterhaltung des anliegenden Gewässers erforderlichen Maßnahmen am Gewässer und auf den verpachteten Grundstücken zu dulden. Der Verpächter hat beabsichtigte Maßnahmen mit angemessener Frist vorher anzukündigen, soweit nicht Gefahr im Verzug sofortiges Handeln erfordert. 9 Zugänglichkeit zum Pachtgegenstand Soweit die Zufahrt zu den Grundstücken nicht über öffentliche Wege möglich ist, ist es Aufgabe des Pächters bzw. der Pächterin, sich die Rechte für die Benutzung von Grundstücken Dritter selbst zu beschaffen. 10 Unterverpachtung Der Pächter bzw. die Pächterin darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters die Nutzung der Pachtgrundstücke oder Teile hiervon einem anderen dauernd oder vorübergehend überlassen, insbesondere verpachten. 11 Tod des Pächters bzw. der Pächterin Stirbt der Pächter bzw. die Pächterin, so sind sowohl dessen bzw. deren Erben, als auch der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe des 594d BGB zu kündigen. 12 Agrarumweltmaßnahmen Der Pächter bzw. die Pächterin zeigt dem Verpächter die Einbeziehung der unter 1 genannten Grundstücke in eine Agrarumweltmaßnahme, z. B. KULAP, VNP/EA, spätestens vier Wochen nach der Fördermittelzusage schriftlich an. Das Risiko von Rückerstattungsansprüchen wegen Flächenabgangs infolge der Beendigung des Pachtvertrags nach 3 oder 4 ist vom Pächter bzw. der Pächterin zu tragen.

5 13 Zusatzvereinbarungen (1) Mündliche Zusatzvereinbarungen haben keine Gültigkeit. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der übrige Vertragsinhalt davon unberührt. Die Parteien treffen in diesem Fall baldmöglichst anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine andere, wirksame Vereinbarung. Dies gilt auch für den Fall, dass durch diesen Vertrag eine Regelung unterblieben ist, die bei verständiger Würdigung der Umstände hätte getroffen werden müssen. (2) Soweit in diesem Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, finden die gesetzlichen Bestimmungen der 585 ff. BGB Anwendung. Ort, Datum Bieter