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Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union) Sprechzeiten (telefonisch): Montag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr Mittwoch von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Sprechtage (persönliche Vorsprache): Dienstag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr Allgemeine Anfragen: approbation@brd.nrw.de (Achtung: Anträge die per E-Mail übersandt werden, werden nicht bearbeitet) Ihre Ansprechpartner sind: Buchstaben A K: Frau Porten, Telefon 0211 475-5263, Fax 0211 475-5900 Buchstaben L N: Frau Jeschwitz, Telefon 0211 475-5261, Fax 0211 475-5900 Buchstaben O Z: Frau Meier, Telefon 0211 475-4261, Fax 0211 475-5900 Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Zahnarzt tätig werden möchten, benötigen Sie entweder eine Approbation oder widerruflich erteilte Berufserlaubnis. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) können Sie nunmehr unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit,

die Erteilung der Approbation als Zahnarzt beantragen, wenn Sie über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung verfügen. Um die Approbation als Zahnarzt erhalten zu können, müssen Sie zunächst einen Nachweis über die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes erbringen - vgl. 2 Abs. 3 ZHG. Ein ausländisches Studium ist nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn es keine wesentlichen Unterschiede gegenüber einer deutschen Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen z.b. vor, wenn die Studiendauer weniger als 4 Jahre beträgt oder sich die unterrichteten Fächer hinsichtlich Dauer und Inhalten unterscheiden. Um dies zweifelsfrei feststellen zu können, muss in der Regel ein Gutachter eingeschaltet werden, der überprüft, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern Ihre Ausbildung Defizite aufweist. Hierfür werden Unterlagen benötigt, die für einen Vergleich zwischen der Ausbildung in einem Drittstaat und der ärztlichen Ausbildung in Deutschland herangezogen werden können. Für den Antrag auf Erteilung der Approbation gem. 2 des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) werden die nachfolgend aufgeführten Unterlagen benötigt: formloser schriftlicher Antrag der Antragstellerin / des Antragstellers in deutscher Sprache - bitte unterschreiben; aktueller Lebenslauf mit Lichtbild, Datum und Unterschrift in deutscher Sprache (in dem Lebenslauf muss der Studiengang und der berufliche Werdegang lückenlos dargestellt werden). Bitte geben Sie alle Vornamen in der Reihenfolge, wie sie in Ihrer Geburtsurkunde eingetragen sind, und gegebenenfalls Ihren Geburtsnamen an; Nachweis der obersten Gesundheitsbehörde des Studienlandes, dass die Antragstellerin / der Antragsteller zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt und keine berufs- bzw. disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen sie / ihn getroffen oder eingeleitet worden sind (uneingeschränkte Berufsausübungserlaubnis) Diplom und Prüfungszeugnis (bzw. Anlage zum Diplom) - siehe Hinweise; Stoffverteilungsplan (Fächer- und Stundennachweise); Zeugnisse über absolvierte Praktika (z.b. Internship, Internatur, praktisches Jahr);

schriftliche Kostenübernahmeerklärung bezüglich der Gutachterkosten; Erklärung, dass Ihre eingereichten Unterlagen einem Gutachter vorgelegt werden dürfen (Name, Datum und Unterschrift) und falls vorhanden: Nachweise über Weiterbildungen; ausführliche Arbeitszeugnisse; Kopie der letzten Berufserlaubnis; amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Anerkennung als Facharzt; Aus den Unterlagen des Zahnmedizinstudiums müssen die Studienfächer und deren zeitlicher Umfang ersichtlich sein (Fächer- und Stundennachweis). Ihre Angaben müssen sich immer auf die Studienordnung beziehen, die zur Zeit des Studiums gültig war. Bitte beachten Sie auch, dass nur die Unterlagen geprüft werden können, die Sie tatsächlich vorlegen. Fremdsprachige Unterlagen bedürfen einer qualifizierten Übersetzung - Näheres hierzu siehe Hinweise. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie die durch die Beauftragung des Gutachtens entstehenden Kosten tragen müssen. Reichen Sie Unterlagen verspätet ein, tragen Sie zusätzlich die Kosten einer Nachbegutachtung. Reichen Sie daher immer alle Unterlagen noch vor der Gutachterprüfung ein. Wenn Sie Zweifel an der Vollständigkeit haben, stehen wir gerne für Rückfragen zur Verfügung. Sollten Sie Ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, so müssen Sie vor Übersendung der Unterlagen an einen Gutachter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- für die Auslagen des Gutachtens überweisen. Näheres hierzu wird während des Antragverfahrens mitgeteilt. Sollte der Gutachter zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Ausbildung erhebliche Defizite aufweist, die auch nicht durch eine ärztliche Berufstätigkeit geheilt werden konnten, müssen Sie vor Erteilung der Approbation eine Prüfung zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (Gleichwertigkeitsprüfung) erfolgreich absolvieren. Diese Prüfung bezieht sich auf den Inhalt der staatlichen deutschen Abschlussprüfung im Fach Zahnmedizin.

Eine gutachterliche Prüfung ist nicht erforderlich, wenn Ihre Ausbildung bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Beachtung der Mindestanforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG anerkannt wurde - vgl. Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG. Darüber hinaus kann die Approbation nur erteilt werden, wenn Sie: sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt; nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind; über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen dabei mindestens der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder einem gleichwertigen Sprachniveau entsprechen; (vgl. 2 Abs. 1 Nr. 5 ZHG) Berufserlaubnisse werden im Gegenzug nicht mehr in dem bisher gewohnten Umfang erteilt: Die Erteilung von Berufserlaubnissen kommt in der Regel nur noch für Personen in Betracht, die eine der Voraussetzungen für die Approbation noch nicht erfüllen. So kann Ihnen z.b. bei festgestellten Defiziten in Ihrer Ausbildung eine Berufserlaubnis für eine nicht selbständige, nicht leitende Tätigkeit zur praktischen Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung gegeben werden. Diese wird zunächst für 12 Monate gewährt. Zudem besteht die Möglichkeit eines wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches weiterhin. Die Berufserlaubnis ist dabei ebenfalls auf eine nicht selbständige, nicht leitende Tätigkeit beschränkt und gilt für ein Jahr, kann aber in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Erteilung von Berufserlaubnissen kommt grundsätzlich nicht mehr zur Durchführung einer Facharztweiterbildung in Betracht. Auch hier müssen Sie die Approbation beantragen und einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen.

Hinweis: Fremdsprachige Dokumente und Urkunden bedürfen einer qualifizierten Übersetzung z.b. von einer in Deutschland gerichtlich ermächtigten Person (eine Liste der gerichtlich ermächtigten Übersetzer gibt es beim Oberlandesgericht (OLG)) oder einen Übersetzer aus dem Ausland, der von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt ist. Eine im Ausland gefertigte Übersetzung steht einer qualifizierten Übersetzung auch gleich, wenn die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt. Die Echtheit der ausländischen Urkunden ist durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Legalisation) oder durch die Haager Apostille zu bestätigen. Reichen Sie bitte keine Originale, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien ein. Des Weiteren mache ich darauf aufmerksam, dass die Erteilung der Approbation als Zahnarzt bzw. Berufserlaubnis in der Regel erst nach bestandener Deutschfachsprachprüfung erfolgen wird. Ihren Antrag senden Sie an: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 Approbation / Zahnmedizin nicht EU z.hd. Frau Jeschwitz / Frau Meier / Frau Porten Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf

Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 Approbation / Zahnmedizin nicht EU z.hd. Frau Jeschwitz / Frau Meier / Frau Porten Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Ort, Datum Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort E-Mail / Telefonnummer Antrag auf Approbation gem. 2 Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich, nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung die Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit meines Ausbildungstandes. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift

Erklärung Gutachter / Kostenübernahme Ich,, erkläre mich damit einverstanden, dass meine Unterlagen im Rahmen des Approbationsantrages, einem Gutachter zur Überprüfung der Gleichwertigkeit meines Ausbildungstandes vorgelegt werden. Die dadurch entstehenden Kosten übernehme ich in voller Höhe. Ort, Datum Unterschrift

Straffreiheitserklärung Ort, Datum Hiermit erkläre ich,, dass gegen mich weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war, noch berufs- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind. Unterschrift

Gesundheitszeugnis Frau / Herr, wohnhaft in wurde heute von mir untersucht. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ihr / ihm in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung, für die Ausübung des Zahnarztes / der Zahnärztin fehlt, hat sich nicht ergeben., den Ort Datum Praxisstempel und Unterschrift der Ärztin / des Arztes, die/der die Untersuchung durchgeführt hat

Erklärung Hiermit erkläre ich, geb. am, dass ich in keinem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin / Zahnarzt gestellt habe oder stellen werde. Ort Datum Unterschrift