7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung



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Transkript:

7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7. Bedarf an Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, Sitzstangen und Nestern Gemäss Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang, Tabelle 9 Minimalanforderungen pro Tier bzw. Anzahl pro [x] Tiere Legeküken bis 0. Woche Junghennen. 8. Woche Legehennen ab 9. Woche Masttiere 3 Fressplatzlänge (von Hand) (cm) 3 0 6 Fressplatzlänge (mechanisch) (cm) 3 6 8 2 Futterrinne am Rundautomat (cm) 2 3 3,5 Tränkerinnenseite (längs) (cm) 2 2,5 Tränkerinne an Rundtränke (cm),5,5 Tränkenippel (Anzahl) pro 5 Tiere pro 5 Tiere pro 5 Tiere pro 5 Tiere Cuptränken (Anzahl) pro 30 Tiere pro 25 Tiere pro 25 Tiere pro 30 Tiere Sitzstangenlänge 2 (cm) 8 4 [Sitzstangenabstand (cm)] 25 25 30 Legenester: maximal fünf Legehennen pro Einzelnest bzw. maximal 00 Legehennen pro Quadratmeter Gruppennest. Sind die Tröge von beiden Seiten zugänglich, so entspricht die Fressplatz-/Tränkerinnenseite der doppelten Troglänge. 2 Sitzstangen für Aufzucht- oder Legehennen müssen auf verschiedenen Ebenen angeboten werden, d.h., ein Teil der Sitzstangen muss erhöht sein (mind. 50 cm ab Stallboden bzw. so, dass die Tiere darunter hindurchgehen können). 3 Die Werte gelten für Masttiere über 2 kg; sie können für kleinere Tiere angemessen verkleinert werden. In der praktischen Umsetzung werden das Fütterungs- und das Tränkeangebot auf der Basis von 5 Tieren/m 2 berechnet. Angemessen heisst, dass die 30 kg/m 2 eingehalten werden, dann gelten die Masse wie für 2 kg schwere Tiere. Die Flächen der Sitzgelegenheiten müssen aber mitgerechnet werden. 7.2 Bedarf an begehbarer Fläche Gemäss Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang, Tabelle 9 Legeküken (bis 0. Woche) Junghennen (. 8. Woche) Legehennen (ab 9. Woche) Mastelterntiere bis 50 Tiere: 4 Küken je m 2 begehbare Fläche ab 50 Tiere: 5 Küken je m 2 begehbare Fläche bis 50 Tiere: 9,3 Tiere je m 2 begehbare Fläche ab 50 Tiere: m 2 Gitterfläche 6,4 Tiere + m 2 Einstreufläche 0,3 Tiere bis 50 Tiere: 7 Tiere (unter 2 kg) je m 2 begehbare Fläche bzw. 6 Tiere (über 2 kg) je m 2 begehbare Fläche ab 50 Tiere: m 2 Gitterfläche 2,5 Tiere + m 2 Einstreufläche 3,5 Tiere 400 cm 2 begehbare Fläche je Tier Mastpoulets ab 80 Tiere: 30 kg Lebendgewicht pro m 2 begehbare Fläche (vom BVET bewilligte Sitzgelegenheiten können als begehbare Fläche angerechnet werden; in der Regel + 0%) Masttruten bis Ende 6. Lebenswoche: 32 kg Lebendgewicht pro m 2 begehbare Fläche ab 7. Lebenswoche: 36,5 kg Lebendgewicht pro m 2 begehbare Fläche Begehbare Flächen Als begehbar gelten Flächen, wenn darüber mindestens 50 cm freier Raum ist, sie mindestens 30 cm breit sind, weniger als 2% Neigung aufweisen und der Kot nicht offen auf ihnen liegen bleibt. B7-I 82 Normen der Bio-Produktion zum Mindestbedarf an Einrichtungen sowie zur maximalen Besatzdichte siehe Abschnitt 7.5.

I Geflügel halten Berechnungsbeispiel Besatzdichte für Legehennen Beispiel: Bodenhaltung mit Kotgrube; begehbare Fläche = 200 m 2 ; davon sind 80% Gitterfläche (60 m 2 ) und 20% Einstreu (40 m 2 ). Maximale Tierzahl = (60 m 2 2,5 Tiere/m 2 ) + (40 m 2 3,5 Tiere/m 2 ) = 240 Hennen. Durchschnittliche Besatzdichte = (80% 2,5 T./m 2 ) + (20% 3,5 T./m 2 ) = 0,7 Tiere/m 2. Ein ausführliches Berechnungsbeispiel ist in der Stallskizze unter 7.4 ersichtlich. Berechnungsbeispiel Besatzdichte für Mastpoulets Entscheidend ist das Mastendgewicht. Maximale Tierzahl für eine Nutzfläche von 275 m 2 bei einem Mastendgewicht je Tier von 2 kg: 30 kg Lebendgewicht 2 kg Lebendgewicht je Tier = 5 Tiere je m 2 ; 5 Tiere je m 2 275 m 2 begehbare Stallfläche = 425 Mastpoulets. 7.3 Mindestraumbedarf von Transportkisten für Geflügel (Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang 4, Tabelle 3) Tiere bis,6 kg bis 3 kg bis 5 kg bis 0 kg bis 5 kg über 5 kg Eintagsküken Eintagstruten Fläche, cm 2 80 60 5 05 05 90 2 2 35 2 Höhe, cm 3 24 24 25 30 35 40 0 0 Minimalfläche der Transportkiste in cm 2 je kg Lebendgewicht. 2 Minimalfläche der Transportkiste in cm 2 je Küken. 3 Minimalhöhe der Transportkiste in cm. Berechnungsbeispiel für die maximale Belegung von Transportkisten Fläche der üblichen Geflügelkisten: 5090 cm 2 Erlaubtes Transportgewicht bei Junghennen unter,6 kg = 28,3 kg (80 cm 2 pro kg Lebendgewicht) Erlaubtes Transportgewicht bei Legehennen über,6 kg = 3,8 kg (60 cm 2 pro kg Lebendgewicht) ergibt (Beispiele): 20 Junghennen mit,40 kg Lebendgewicht (28,3 kg pro Kiste,4 kg je Tier). 6 Legehennen mit,95 kg Lebendgewicht (3,8 kg pro Kiste,95 kg je Tier). B7-I 83

7.4 Normen der Ethoprogrammverordnung BTS/RAUS Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) BTS/RAUS gemäss Ethoprogrammverordnung vom 25. 6. 08 Diese beiden Programme können entweder separat oder kombiniert erfüllt werden, wobei die Beiträge kumulierbar sind. Pro Beitragsart muss insgesamt mindestens eine Grossvieheinheit (GVE) angemeldet sein, und alle Tiere einer Tierkategorie auf dem Betrieb müssen die Anforderungen (BTS, RAUS oder beides) erfüllen. Als separate Tierkategorien gelten beim Geflügel die folgenden Kategorien: Legehennen, Zuchthennen und -hähne, Aufzuchttiere, Mastpoulets und Masttruten. Wichtige Anforderungen für BTS und RAUS beim Geflügel BTS BTS und RAUS RAUS Im Stall müssen für Legehennen, Junghennen und Legeküken Sitzstangen auf unterschiedlicher Höhe (gem. TSchV) vorhanden sein. Mastpoulets müssen spätestens ab dem 0. Lebenstag erhöhte Sitz gelegenheiten (vom BVET bewilligt) zur Verfügung haben. Truten müssen Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Ebenen und Rückzugsmöglichkeiten (z.b. Strohballen) zur Verfügung haben. Mindestens 5 Lux Licht im Stall; wo das Tageslicht nicht ausreicht (Entfernung zu Fenstern, hinter Einrichtungen usw.), ergänzt durch Kunstlicht. Die minimale Mastdauer für Mastpoulets beträgt 30 Tage. Jeden Tag tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich (siehe Tabelle unten). Bei starkem Wind, schneebedeckter Umgebung und bei in Bezug auf das Alter der Tiere tiefen Temperaturen kann der Zugang eingeschränkt werden. Bei Lege- oder Zuchthennen dürfen die Ställe bis 0.00 Uhr vormittags geschlossen bleiben; vom Einstallen bis am Ende der 23. Alterswoche kann der Zugang zum Aussenklimabereich zusätzlich eingeschränkt werden. Es muss ein Auslaufjournal geführt werden (mit Aufzeichnung der Begrün dung für die Einschränkung des Auslaufes). Bei Kontrollen ist eine Stallskizze vorzuweisen mit Anga ben zur maximal zulässigen Tierzahl sowie zu den Massen der für die Tiere begehbaren Fläche, der Sitzstangen und der Einstreufläche. Bei den Poulets sind die Bodenfläche und die Angaben zu den Sitzgelegenheiten festzuhalten. Zusätzlich zur Aussenklimazone muss jeden Tag von spätes tens 3 Uhr bis mindestens 6 Uhr, jedoch während mindestens fünf Stunden der Zugang zu einer Weide gewährt sein: für Küken, Junghennen und Truten ab dem 43. Lebenstag; für Mastpoulets ab dem 22. Lebenstag. Bei schlechten Witterungsbedingungen kann der Zugang zur Weide eingeschränkt werden (Eintrag in Auslaufjournal mit Begründung). Bei durchnässtem Weideboden sowie während der Vegetationsruhe kann für Legehennen der Auslauf auch auf einem un gedeckten und eingestreuten Laufhof gewährt werden. Die minimale Mastdauer für Mastpoulets beträgt 56 Tage. Mindestanforderungen an den Aussenklimabereich für BTS und RAUS Produktionsrichtung Aussenklimazone Auslassöffnungen Fläche Zugang Lege- und Zuchthennen mind. 43 m 2 je 000 Tiere ab 23. Alterswoche,5 Laufmeter je 000 Tiere täglich ab 0 Uhr Junghennen und Küken mind. 32 m 2 je 000 Tiere täglich ab 43. Tag,5 Laufmeter je 000 Tiere Poulets 20% der Bodenfläche im Stallinnern täglich ab 22. Tag 2 Laufmeter je 00 m 2 Fläche 2 Truten 20% der Bodenfläche im Stallinnern täglich ab 43. Tag 2 Laufmeter je 00 m 2 Fläche Gilt sowohl für die Öffnung vom Stall zum AKB wie auch vom AKB zur Weide; die Mindestbreite pro Öffnung beträgt 0,7 m (für Herden mit mehr als 00 Tieren). 2 Die längste Strecke, die ein Tier zur nächsten Öffnung zurücklegen muss, darf nicht mehr als 20 m betragen. B7-I 84

I Geflügel halten Der Aussenklimabereich für Nutzgeflügel muss: nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder Kunststoffgeflecht begrenzt sein; vollständig gedeckt sein; ausreichend eingestreut sein (Ausnahmen bei mobilen Mastpouletund Trutenställen); so weit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein. Die Weide ist gemäss RAUS-Verordnung eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene Grünfläche, die für das Geflügel zusätzlich Zufluchtsmöglichkeiten wie Bäume, Sträucher oder Unterstände aufweisen muss. Bezüglich der mini malen Weidefläche bestehen im RAUS-Programm keine Vor schriften. BTS-/RAUS-Kontrolle: Stallskizze und maximale Tierbelegung Bei der BTS-/RAUS-Kontrolle müssen alle Geflügelhalter eine aktuelle Skizze von Stall und Aussenklimabereich vorweisen können. Zudem sind verschiedene technische Angaben zu dokumentieren. Die Stallskizze umfasst einen Querschnitt- und Grundrissteil. Darin sollen das Haltungssystem sowie die Stalleinrichtungen mit ihren Abmessungen ersichtlich sein. Der Grundriss ist zu vermessen. Für jede Stalleinrichtung ist die maximale Tierzahl separat nach Mindestanforderungen der Tierschutzverordnung (TSchV) zu berechnen. Die kleinste Tierzahl ergibt die für den betreffenden Stall maximale Tierzahl. Auf der folgenden Seite ist ein Beispiel einer solchen Berechnung aufgeführt. Eine Excel-Hilfstabelle zur Berechnung der maximalen Tierbelegung sowie ein Beispiel einer Stallskizze können heruntergeladen werden unter www.bvet.admin.ch > Themen > Tierschutz > Stalleinrichtungen: «Besatzdichten Legehennen (Berechnungshilfe)» sowie «Beispiel eines Stallblattes für Hühner mit Erläuterungen»). B7-I 85

Beispiel für die Berechnung des maximal zulässigen Tierbesatzes eines Legehennenstalles Annahmen für das Berechnungsbeispiel Vier Anfluggitter zu Volierenaufbauten und die obersten beiden Nestanfluggitter erfüllen die Kriterien einer begehbaren Fläche. Die Futtertröge sind für die Tiere auf der ganzen Länge von beiden Seiten zugänglich. Pro Volierenaufbau sind je 5 Sitzstangen eingerichtet (inkl. Gitter etagenkanten und Sitzstange über der obersten Tränke). Vier Nippeltränkelinien pro Voliere, drei Nippel pro Laufmeter. Stallskizze BVET Bei Unsicherheiten in Bezug auf die anrechenbaren Flächen wende man sich an die Stallbaufirma oder das BVET. Angebot Norm maximal zulässige Tierzahl Begehbare Fläche Gitterfläche innerhalb Volierenaufbau 408 m 2 2,5 Tiere/m 2 = 500 Tiere Anfluggitterfläche 75 m 2 2,5 Tiere/m 2 = 937 Tiere Einstreufläche 24 m 2 3,5 Tiere/m 2 = 749 Tiere Total 697 m 2 6786 Tiere Futtertrogseitenlänge total 544 m : 0,08 m/tier = 6 800 Tiere Tränken total 86 Nippel = 5 Tiere/Nippel = 2 240 Tiere Nestfläche total 70 m 2 = 00 Tiere/m 2 7 000 Tiere Einstreufläche in % der begehbaren Fläche 24 m 2 : 679 m 2 = 30,7% (Mindest-Einstreuanteil: 20%) Sitzstangenlänge total 020 m : 0,4 m/tier = 7 286 Tiere AKB-Fläche 35 m 2 : 43 m 2 /000 Tiere = 7 325 Tiere Öffnungen zum AKB total,2 m :,5 m/000 Tiere = 7 466 Tiere Öffnungen zur Weide (nur RAUS) total 5,0 m :,5 m/000 Tiere = 0 000 Tiere Im Stall maximal zulässige Tierzahl 6 786 Tiere (In diesem Beispiel limitiert durch das Flächenangebot im Stall) jede Öffnung ist mindestens 0,7 m breit B7-I 86

I Geflügel halten 7.5 Weitere Normen Normen in der Bio-Produktion In der biologischen Eier- und Geflügelproduktion sind in der Schweiz die beiden folgenden Regelwerke von Bedeutung: die Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft («Bio-Verordnung»; Grundanforderungen des Bundes); die Richtlinien und Weisungen der Bio Suisse bzw. ihres Labels «Bio Knospe» (wichtigstes Bio-Label in der Schweiz). Wichtige Anforderungen in der Bio-Produktion von Eiern und Geflügel* Die Anforderungen der Bio Suisse gehen in der Regel über jene der Bio- Verordnung des Bundes hinaus und sind wesentlich detaillierter (sie können heruntergeladen werden auf www.biosuisse.ch). Bereich Maximale Tierzahl pro Stall bzw. Herde Maximale Besatzdichte auf der begehbaren Fläche im Stall Anteil Einstreu (Scharrfläche) Einrichtungen Weideauslauf Anforderung Bio-Verordnung: max 3000 Legehennen pro Stall max. 4800 Mastpoulets pro Stall Bio Suisse: maximal 2000 Legehennen pro Stall (maximal 4 Herden à höchstens 500 Hennen) maximal 4000 Junghennen pro Stall (maximal 4 Herden à höchstens 000 Junghennen) maximal 2000 Poulets (Vormast) bzw. 500 Poulets (Ausmast) pro Herde Legehennen: generell maximal 5 Tiere je m 2 Differenzierung Bio Suisse: maximal 8 Tiere je m 2 bei integriertem Aussenklimabereich, der während der ganzen Lichtphase zur Verfügung steht Junghennen (7. 8. Lebenswoche; Bio Suisse): 8 Tiere je m 2 bzw. 3 Tiere je m 2 bei integriertem Aussenklimabereich, der während der ganzen Lichtphase zur Verfügung steht Mastpoulets: generell maximal 20 kg Lebendgewicht pro m 2 Differenzierung Bio Suisse: maximal 25 kg Lebendgewicht pro m 2 bei Anrechnung des Aussenklimabereiches Generell mindestens 33% der begehbaren Fläche Bio Suisse bei Mastpoulets: mind. 66% der Stallgrundfläche Ausgewählte Beispiele gemäss Weisungen Bio Suisse (vergleiche auch Anforderungen der Tierschutzverordnung unter 7.): Fressplatzlänge an mechanischer Fütterung: 0 cm pro Legehenne 8 cm pro Junghenne (7. 8. Lebenswoche) Poulets: 4 cm je kg Lebendgewicht (Vormast) bzw. 2,5 cm (Ausmast) Anzahl Cuptränken (Nippeltränken nicht erlaubt) Cup pro 20 Legehennen Cup pro 25 Junghennen (7. 8. Lebenswoche) bzw. pro 25 Poulets Sitzstangenlänge: 6 cm pro Legehenne 4 cm pro Junghenne (7. 8. Lebenswoche) Poulets: 6 cm je kg Lebendgewicht (Vormast) bzw. 5 cm (Ausmast) Einhaltung der RAUS-Bestimmungen Minimale Weidefläche: 5 m 2 pro Legehenne 0,2 m 2 pro Junghenne (Bio Suisse) 2 m 2 pro Mastpoulet (Bio-Verordnung) bzw. m 2 je kg Lebendgewicht (Bio Suisse) * In dieser Tabelle ist eine (unvollständige) Auswahl wich tiger Anforderungen aufgeführt. Wo dies nicht speziell vermerkt ist, gelten die Anforderungen sowohl für die Bio-Verordnung als auch für die Weisungen der Bio Suisse. B7-I 87

Geflügelkennzeichnungs-Verordnung In der Geflügelkennzeichnungs-Verordnung wird für Mastgeflügel mit der Produktkennzeichnung «Freilandhaltung» eine minimale Weidefläche von 2 m 2 je Poulet bzw. von 6 m 2 je Trute gefordert. Die Geflügelkennzeichnungverordnung enthält auch Minimalanforderungen bezüglich der Besatzdichte im Stall, des Mindestschlachtalters und des Tierbestandes für die Kennzeichnungen «Auslaufhaltung», «Freilandhaltung» und weitere Produktionsformen. Labels Eine Übersicht über die wichtigsten Anforderungen von Labels und Freilandprogrammen in der Eier- und Geflügelproduktion kann am Aviforum in Zollikofen bezogen werden (siehe auch www.aviforum.ch > Dienstleistungen > Beratung/Infos). B7-I 88