Einspeisevertrag. Vertrag über die Abnahme und Vergütung elektrischer Energie aus Biomasse / Biogas. zwischen



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Transkript:

Einspeisevertrag Vertrag über die Abnahme und Vergütung elektrischer Energie zwischen [Vorname] [Name] [Straße Hausnummer] [PLZ] [Ort] Kundennummer: [GIS/MIS] Anlagennummer IS-U [123456789] Anschlussobjekt-Nummer IS-U [987654321] Bezeichnung der Anlage: [Bezeichnung Anlage] - nachstehend Einspeiser genannt - und der Stadtwerke Burgdorf Netz GmbH Vor dem Hannoverschen Tor 12 31303 Burgdorf - nachstehend SWB genannt - 1. Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt in Anwendung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I, 2004, S. 1918 ff. nachfolgend EEG genannt) und der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. IS. 1234) die Abnahme und die Vergütung von Strom, den der Einspeiser in seiner Biomasse- / Biogaserzeugungsanlage gemäß Ziffer 2 erzeugt und in das Netz der SWB einspeist.

Seite 2 2. Erzeugungsanlage 2.1. Der Einspeiser betreibt am Standort [PLZ] [Einspeiseort] [Gemarkung], [Flur], [Flurstücksnummer] eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus Biogas mit einer Nennleistung von insgesamt [Nennleistung] kw, die er parallel mit dem Netz der SWB betreibt. 2.2. Die BHKW-Erzeugungsanlage ist am [Inbetriebnahmedatum] in Betrieb genommen worden und besteht aus [Anlage] vom Typ [Typ BHKW]. 2.3. Änderungen oder Erweiterungen der Erzeugungsanlage wird der Einspeiser den SWB unverzüglich schriftlich mitteilen. Sofern hierdurch eine Änderung des Anschlusses oder des vorgelagerten Netzes der SWB erforderlich ist, richtet sich die Kostentragungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2.4. Der Betreiber versichert, die "Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse" (Biomasseverordnung) vom 21.06.2001 einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die 2 "Anerkannte Biomasse" sowie 3 "nicht als Biomasse anerkannte Stoffe". Werden nicht als Biomasse anerkannte Stoffe in der Erzeugungsanlage eingesetzt führt dies zum Ausschluss der Vergütung nach dem EEG. 2.5. Die SWB haben das Recht vom Betreiber einen Nachweis der eingesetzten Brennstoffe zu verlangen. Der Betreiber hat den Nachweis durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Sachverständigen zu führen. 3. Übergabestelle und Eigentumsgrenze 3.1 Mittelspannung Netz-Anschluss: Die Anschlussanlage der SWB endet an den Ausgangsklemmen der zur Messeinrichtung der SWB gehörenden Messstromwandler. Das Gebäude der Übergabestation ist Eigentum des Einspeisers, die Messeinrichtung ist Eigentum der SWB. 3.2 Niederspannungsanschluss: Bei Niederspannung (bis 230/400 V) gilt: Die Einspeisung erfolgt in das Niederspannungsnetz der SWB. Das Niederspannungsnetz endet an den Ausgangsklemmen der Hausanschlusssicherungen (Übergabestelle).

Seite 3 4. Technik und Betrieb 4.1. Planung, Errichtung, Anschluss, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Einspeiseanlage des Einspeisers müssen nach gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Insbesondere gehören hierzu: - VDE Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) - die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) - die Richtlinien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Mittelspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) der VDEW 4.2. Falls der Betrieb der Erzeugungsanlage unzulässige Rückwirkungen auf das Netz der SWB oder andere Kundenanlagen verursacht, sind vom Einspeiser unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung dieser Rückwirkungen zu treffen, auch wenn diese Rückwirkungen zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden. 4.3. Dem Einspeiser obliegt es, seine Erzeugungsanlage in dem für ihn erforderlichen Umfang vor Auswirkungen von Störungen im Netz der öffentlichen Versorgung, z.b. Netzausfall, Überspannung, Kurzschlüsse, Kurzunterbrechungen etc. zu schützen. 4.4. Jeder Vertragspartner ist für Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten mit Ausnahme der in Ziffer 2.3 getroffenen Regelungen. 4.5. Der Einspeiser verpflichtet sich, bei Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln im Bereich seiner Anlage die Arbeitsanweisung der technischen Betriebsführungsgesellschaft (E.ON Avacon) Netzführung der Netze ab 1 kv in der jeweils gültigen Ausgabe sowie deren darin genannte gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Dies gilt auch für Änderungen oder Erweiterungen seiner Erzeugungsanlage gem. Ziffer 2.1. 4.6. Sollten die SWB Verstöße gegen diese Arbeitsanweisung feststellen, haben die SWB das Recht, die Aufnahme des Stroms aus der Erzeugungsanlage des Einspeisers gemäß Ziffer 2.1 und insoweit auch die Vergütung gemäß Ziffer 6 solange zu verweigern, bis der Verstoß abgestellt ist.

Seite 4 5. Einspeisung 5.1. Der Einspeiser speist den erzeugten Strom an der Übergabestelle mit einer maximalen Nennleistung von [Nennleistung] kw und mit einer maximalen Scheinleistung von bis zu [Scheinleistung] kva bei einer Nennspannung von jeweils etwa [Spannungsebene] Volt und 50 Hertz in Form von Dreh-/Wechselstrom in das Netz der SWB ein. Der Leistungsfaktor (cos phi) beim Betrieb der Einspeiseanlage muss mindestens 0,95 betragen. 5.2. Der Einspeiser hat das Recht, aus der erzeugten Energie vor deren Einspeisung seinen Eigenbedarf zu decken. 5.3. Die SWB verpflichten sich, die Energie aus der Erzeugungsanlage des Einspeisers bis zu der unter Ziffer 5.1 genannten Leistung in ihr Netz aufzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nicht, solange die SWB infolge von Betriebsstörungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten an ihren Anlagen o.ä. nicht in der Lage ist, die vom Einspeiser erzeugte elektrische Energie aufzunehmen. 5.4. Die SWB sind berechtigt, bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten maximalen Einspeisescheinleistung nach Ziffer 5.1 - sofern dadurch der störungsfreie Netzbetrieb gefährdet wird - die Erzeugungsanlage sofort vom Netz zu trennen. 5.5. Die SWB sind berechtigt, bei drohendem Verlust der Netzsicherheit aufgrund von Engpässen im eigenen bzw. in vorgelagerten Netzen des Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) mit Gefahr für die allgemeine Versorgung, eine Einschränkung oder Unterbrechung der Leistungseinspeisung aus der Erzeugungsanlage vorzunehmen, sofern anderweitige operative Maßnahmen erschöpft sind (Einspeisungsmanagement). 5.6. Die SWB verpflichten sich nicht zur Sicherstellung der Stromabnahme, wenn sich zwischen der BHKW-Erzeugungsanlage und dem Netz der SWB Anlagenteile eines Dritten befinden. 6. Vergütung und Abrechnung 6.1. Die SWB vergüten für die aus der unter Ziffer 2 genannten Anlage an die Übergabestelle gelieferte Energie nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Mindestvergütung(derzeit 8 EEG). 6.2. Der Einspeiser ist damit einverstanden, dass die Gutschrift von den SWB als Abrechnung im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften gilt.

Seite 5 6.3. Die vom Einspeiser in das Netz der SWB gelieferte elektrische Energie wird [monatlich / quartalsweise / jährlich] vergütet. Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 6.4. Die SWB werden den Vergütungsbetrag bis zum 25. des auf die Lieferung folgenden Monats anweisen. 7. Messung 7.1. Die Messeinrichtungen entsprechen den eichrechtlichen Vorschriften und befinden sich im Eigentum der SWB. 7.2. Von den SWB beauftrage Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten die Übergabestelle aufzusuchen sowie die Messeinrichtungen abzulesen. 7.3. Für die Bereitstellung und Unterhaltung der Messeinrichtung wird anteilig ein Messpreis von 5,00 EUR/Monat erhoben. Eine Anpassung des Messpreises behalten sich die SWB vor. 7.4. Der Einspeiser verpflichtet sich, ab einer Einspeiseleistung von 100 kw kostenlos einen analogen durchwahlfähigen Telefonanschluss mit TAE-N- F-Dose unterhalb des Zählerschrankes zur Verfügung zu stellen. Dieser ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Anlage. 8. Haftung Für Schäden im Zusammenhang mit der Einspeisung und der Abnahme von Energie haften die Vertragspartner wechselseitig nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9. Vertragsdauer 9.1. Dieser Vertrag tritt in Kraft zum [Vertragsbeginn]. 9.2. Der Vertrag läuft zunächst bis zum [Vertragserstlaufzeit]. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem jeweiligen Ablauf von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. 9.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 9.4. Der Vertrag endet automatisch - ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn das EEG aus welchem Grund auch immer aufgehoben wird und keine gesetzliche Nachfolgeregelung in Kraft getreten ist. 9.5. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle früher abgeschlossenen Einspeiseverträge - bezogen auf die unter Ziffer 2.1 genannte Erzeu-

Seite 6 gungsanlage - deren Nachträge und alle darauf bezogenen zusätzlichen Abmachungen zwischen dem Einspeiser und den SWB außer Kraft. 10. Rechtsnachfolge Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Das Einverständnis darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/Bonität begründete Bedenken erhoben werden können. Einer Zustimmung des Einspeisers bedarf die SWB dann nicht, wenn der Rechtsnachfolger der SWB ein verbundenes Unternehmen im Sinne der 15 ff. Aktiengesetz ist oder die SWB auf Grund des mit der Gemeinde abgeschlossenen Konzessionsvertrages verpflichtet sind, das Netz auf die Gemeinde oder einen Dritten zu übertragen. 11. Sonstige Regelungen 11.1 Sollte in diesem Vertrag oder diesen Vereinbarungen irgendeine Bestimmung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen. 11.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis. 11.3 Weitere wesentliche Vertragsbestandteile sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht widersprechen: Anlage 1: Angaben über Umsatzsteuerpflicht und Bankverbindung Anlage 2: Die AVBEltV mit unseren ergänzenden Bestimmungen 11.4 Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes von den SWB verarbeitet und genutzt und erforderlichenfalls an involvierte Unternehmen weitergegeben.

, den Ort, Datum, den Ort, Datum...... (rechtsverbindliche Unterschrift des Einspeisers ggf. mit Firmennamen bzw. Firmenstempel) Stadtwerke Burgdorf Netz GmbH