22.01.2009 $DDNummer K L A G E. Herr Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Bischof-von-Henle-Str. 2a, 93051 Regensburg



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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Transkript:

Kanzlei Graf & Partner, Bischof-von-Henle-Str. 2a, 93051 Regensburg Landgericht Gerichtsstraße 1 99999 Musterstadt Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Datum / sb 22.01.2009 $DDNummer K L A G E der/des Frau/Herrn [Name + Anschrift Mandant/in] - Kläger/in - Prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Graf & Partner, Herr Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Bischof-von-Henle-Str. 2a, 93051 Regensburg gegen 1) als Träger des -Krankenhaus, [Anschrift], vertreten durch 2) Herrn Prof. Dr. [Name, Anschrift Chefarzt] 3) Herrn Dr. [Name, Anschrift behandelnder Arzt] 4) [ggf. weitere behandelnde Ärzte und/oder Assistenzpersonal] - Beklagte zu 1) bis 4) - Vorläufiger Streitwert: Euro (zusammengesetzt aus Euro für Klageantrag Ziff. 1 sowie Euro für den Klageantrag Ziff. 2) Gerichtskosten in Höhe von Euro sind durch einbezahlt.

2 Namens und im Auftrag des/der Klägers/Klägerin werden wir beantragen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger/die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften und rechtswidrigen ärztlichen Behandlung am / zwischen [Datum] und [Datum] zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird; mindestens jedoch Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [Datum / Rechtshängigkeit]. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger / der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm/ihr aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung gem. Ziff. 1) entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner. [Verfahrensanträge zu: Abwendung der Zwangsvollstreckung, Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil, vollstreckbarer Ausfertigung etc.] Begründung: [Vorab eine kurze Zusammenfassung der Anspruchsbegründung] Der Kläger / die Klägerin beansprucht Schadenersatz wegen grob fehlerhafter, rechtswidriger und schuldhafter ärztlicher Behandlung. Diese ist gesamtschuldnerisch zu verantworten durch die Beklagten. Der Kläger / die Klägerin wurde am um im KH wg. aufgenommen und von untersucht. Sodann wurde er/sie in der Nacht gegen 0:45 Uhr aufgeklärt. Sodann wurde am von 11:40 Uhr bis 12:50 Uhr vom Beklagten zu ) eine durchgeführt. Im Rahmen dieser Operation wurde vom Beklagten zu 3). Die Klägerin erlitt dadurch. Als behandlungsfehlerhaft ist insbesondere zu werten, dass sich der Beklagte zu ) keinen ausreichenden Überblick über verschafft hat, es insbesondere grob fahrlässig unterlassen hat,. Ferner erhebt die Klägerin Aufklärungsrüge. Eine Notfallindikation zur Operation lag nicht vor. Die Aufklärung in der Nacht vor der Operation gegen 0:45 Uhr entsprach weder den zeitlichen noch den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Somit war der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung insgesamt rechtswidrig.

3 Als Folge des Eingriffs musste der Kläger / die Klägerin sich mehreren Revisionsoperationen sowie langwieriger Rehabilitationsmaßnahmen und weiterer Krankenhausaufenthalte unterziehen. Der Kläger / die Klägerin ist dauerhaft erwerbsunfähig sowie wegen des infolge der Fehlbehandlung eingetretenen -Schadens mit einer MdE von als behindert anerkannt. Sie leidet insbesondere unter. Die Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten war zu einer außerprozessualen Regulierung nicht bereit. Somit war Klage geboten. A. ZUM HAFTUNGSGRUND [Detailschilderung des Sachverhalts mit Beweisangeboten, insbesondere zu (fehlender, mangelhafter) Aufklärung, fehlerhafter Behandlung, zu den resultierenden Schäden, Schmerzen und sonstigen Folgen] I. Behandlungsablauf II. Behandlungsfehler, Aufklärungsrüge Den Beklagten ist vorzuwerfen, dass [Detailschilderung, i.d.r. mit Bezugnahme auf vorprozessuale medizinische Privatgutachten] III. Schadensfolgen, Kausalität, Beweislastumkehr Die Klägerin ist seit der Fehlbehandlung massiv gesundheitlich beeinträchtigt: Diese Beeinträchtigungen sind auf die Fehlbehandlungen zurückzuführen.

4 Diese Behandlungsfehler sind grobe Fehlleistungen, elementare Verstöße gegen die ärztliche Kunst. Fehler, die schlechterdings nicht hätten passieren dürfen und nicht nachvollziehbar sind. Die Beweislast für die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schadensfolgen kehrt sich somit um. Der Kläger / die Klägerin hat nur vorzutragen und zu beweisen, dass der Schadenseintritt hätte verhindert werden können. Dieser Beweis wurde oben erbracht. IV. Gesamtschuldnerhaftung B. ZUM HAFTUNGSUMFANG Der Kläger / die Klägerin leidet unter [Detailschilderung mit Beweisangeboten] Vor diesem Hintergrund ist ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro angemessen und erforderlich. C. ZUM FESTSTELLUNGSANTRAG Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere Ein Feststellungsinteresse ist somit gegeben, da diese Schäden erst nach Abschluss des Prozesses geltend gemacht werden können. Eine Verpflichtung, den materiellen Schaden, soweit er bei Klageerhebung schon bezifferbar ist, im Wege der Leistungsklage geltend zu machen und den weiteren Schaden im Wege der Feststellungsklage, besteht nicht. Ebenso wenig die Verpflichtung, während des Prozesses von der Feststellungs- auf die Leistungsklage überzugehen, wenn Teilansprüche während des Laufs des Prozesses bezifferbar werden (BGH 30.03.1983 VI ZR 3/82 -, NJW 84, 1552, 1554; OLG Köln, VersR 1992, 764; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.1993 14 U 3/93; VersR 1994, S. 1114; BGH 08.07.2003 VI ZR 304/02 OLG Koblenz, NJW 1999, 3774).

5 Der Streitwert für den Feststellungsantrag wurde mit 80 Prozent der für die Vergangenheit und Zukunft kalkulierten Ansprüche angesetzt. D. ZUM VERZUG Die Beklagten befinden sich mit der Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von Euro in Verzug seit Schreiben vom Anlage K Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von sind die Beklagten in Verzug seit Rechtshängigkeit. E. RICHTERLICHE HINWEISE Falls das Gericht ergänzenden Sach- oder Rechtsvortrag für erforderlich hält, ersuchen wir hiermit um ausdrücklichen prozessleitenden Hinweis. Graf & Partner Rechtsanwälte Bernhard Schmeilzl Rechtsanwalt & Master of Laws (UK) Anlagen: K 1 K