Antidiskriminierungsrecht in der Praxis



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Transkript:

Antidiskriminierungsrecht in der Praxis LG Interkulturelle ll Kompetenz Agnes Perco Bildungshaus Batschuns, 13.11.2012

Joe wird Einlass in Disko verweigert, weil er schwarz ist Özlem bekommt Familienbeihilfe nur befristet, t weil sie türkischen Namen hat

Rechtliche Grundlagen Gleichbehandlung = Menschenrecht EU-RL + Grundrechte Charta, Völkerrecht (UN-Konventionen) Gleichbehandlungsgesetz g (GlBG) Bundes-GlBG Landes-Antidiskriminierungsgesetze gg Behindertengleichstellungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG)

Diskriminierungsgründe gg (Merkmale) Verboten sind Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht h ethnischer Zugehörigkeit Religion oder Weltanschauung Alter sexueller Orientierung Behinderung (eigene (ege e Gesetze) e)

Formen von Diskriminierung unmittelbare/mittelbare Diskriminierung i i i Belästigung g Anweisung zur Diskriminierung schuldhafte Unterlassung einer angemessenen Abhilfe bei Belästigung Assoziierung

Unmittelbare Diskriminierung Wenn eine Person wegen eines Merkmals in einer vergleichbaren Situation eine schlechtere Behandlung erfährt als eine andere Person erfahren (hat) oder erfahren würden

Mittelbare Diskriminierung Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen, die einer ethnischen Gruppe oder einer bestimmten Religion angehören, gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, sie sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich h gerechtfertigt ti t und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich

Belästigung g Unerwünschtes Verhalten im Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal, welches die Würde einer Person verletzt, unangebracht oder anstößig ist und ein einschüchterndes, feindseliges, beleidigendes oder demütigendes Umfeld schafft

Kriterien für Belästigung g Verletzung der Würde durch Mindestmaß an Intensität Würdeverletzung auch durch wiederholte kleinere Übergriffe Erkennbarkeit k des mangelnden Einverständnisses subjektive Betroffenheit

Sh Schutzbereich h innerhalb der Arbeitswelt Diskriminierung und Belästigung sind verboten im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis -> Stelleninserate -> Begründung des Arbeitsverhältnisses -> Gehalt / Sozialleistungen -> Weiterbildung -> beruflicher Aufstieg -> sonstige Arbeitsbedingungen -> Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ausnahmebestimmungen gemeinsame Ausnahmebestimmung für die Merkmale Alter, ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Religion/Weltanschauung spezielle Ausnahmebestimmung für das Merkmal Religion/Weltanschauung ng bei kirchlichen und kirchennahen ArbeitgeberInnen: -> Festlegung g einer bestimmten Religion/WA kann zulässig sein (Einzelfallprüfung)

Sh Schutzbereich h innerhalb der Arbeitswelt Diskriminierung und Belästigung g sind verboten in der sonstigen Arbeitswelt -> Berufsberatung -> Berufsausbildung und Umschulung -> Mitgliedschaft und Mitwirkung in AN / AG Organisation -> Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen -> Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit

Aus der Praxis Arbeitssuchenden wird vom Personalvermittler mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres Alters nicht dem Kunden für die Stelle als Buchhalterin vorgeschlagen wird Österreicherin türkischer Herkunft beginnt Probelehre, wo sie Kopftuch ablegen und sich Haare heller färben muss. Wird Heidi genannt Sh Schwuler Lagermitarbeiter bit wird idüber Jahre Jh als einziger für körperlich anstrengendste Arbeiten eingeteilt

Sh Schutzbereich h außerhalb der Arbeitswelt Diskriminierung und Belästigung sind verboten außerhalb der Arbeitswelt Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum Nur bei ethnischer Zugehörigkeit auch bei: Bildung Sozialschutz sozialen Vergünstigungen

Aus der Praxis Güter und Dienstleistungen: Joe möchte in die Disko. Der Türsteher hält ihn auf S k d Heute nur Stammkunden. Andere Personen werden ungehindert Andere Personen werden ungehindert eingelassen.

Exkurs: Empfehlung der GAW Gemeinsame Empfehlung für eine diskriminierungsfreie Eintrittspolitik von Lokalen Hausordnung mit transparenten und objektiven Regeln Aushang

Aus der Praxis Bildung: Aicha B. ist iranischer Herkunft und wird wegen ihrem Akzent vom Lehrer gehänselt. Sozialschutz / Soziale Vergünstigung: Frau Mojca K. muss wegen ihrem ausländisch klingendem Namen mehr Auflagen für Familienbeihilfe erfüllen.

Für Diskriminierung Haftende in der Arbeitswelt -> ArbeitgeberIn / Institution -> bei Belästigung: KollegInnen, ev. ArbeitgeberIn, dritte Personen (zb Gäste, KundInnen) bei Gütern und Dienstleistungen i -> die Anbieter von Dienstleistungen -> die diskriminierende Person (MitarbeiterInnen)

Für Diskriminierung Haftende Bildung -> der Bund Sozialschutz -> der Bund -> der Sozialversicherungsträger Sozialen Vergünstigungen -> der Bund -> der Sozialversicherungsträger

Beweislasterleichterung diskriminierte i i i Person muss Ungleichbehandlung glaubhaft machen diskriminierende Person muss beweisen, dass ein anderes Motiv für die Ungleichbehandlung ausschlaggebend war

Rechtsfolgen Anspruch auf Schadenersatz - Ersatz des konkreten Schadens und - Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung - teilweise gesetzliche Mindestbeträge: zb: z.b.: 1.000.- bei Belästigung Anfechtung der Kündigung oder Vermögensschaden Beseitigung g der Diskriminierung

Vorteile & Nachteile der Verfahren GBK: Gericht: - Sitzungen nicht öffentlich, - Keine Vertraulichkeit, auf Antrag getrennte Öffentlichkeitsgrundsatz Befragung - Prüfungsergebnisse rechtlich - Vergleiche bzw. Urteile nicht bindend rechtlich durchsetzbar - Flexible Vorschläge - Zuspruch v. Schadenersatz - SpezialistInnen - RichterInnen - GBK nicht so strikt an - Strikt an Verfahrensvorschriften Verfahrensvorschriften gebunden gebunden - Untersuchungsmaxime - Parteienmaxime - Niederschwellig, kostenlos - Verfahrenskosten -> Rechtsschutz?

Fristen für die gerichtliche h Geltendmachung Arbeitswelt: 14 Tage für Kündigungsanfechtung ODER 6 Monate für Vermögensschaden bei Beendigung 6 Monate für Einstellungs- und Beförderungsdiskriminierung 1 Jahr bei Belästigung 3-jährige Verjährungsfrist bei allen anderen Tatbeständen Außerhalb der Arbeitswelt: 3Jahre

Exkurs: Verwaltungsstrafen Diskriminierende Stellenausschreibung (Keine Bezugnahme auf Merkmal, außer Art der Tätigkeit bzw. Arbeitsbedingungen rechtfertigen es) -> ArbeitsvermittlerIn: bis zu 360,- -> ArbeitgeberIn: beim 1. Verstoß Verwarnung, dann bis zu 360,- Diskriminierende Wohnungsinserate -> beim 1. Verstoß Verwarnung, dann bis zu 360,- Verwaltungsstrafverfahren nach Art III Abs 1 Z3EGVG

Beratung und Rechtshilfe Gleichbehandlungsanwaltschaft Betriebsrätin/Betriebsrat von Diskriminierung betroffene Person kann sich wenden an Gleichbehandlungskommission Arbeiterkammer, ÖGB NGOs Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Gerichte

Gleichbehandlungsanwaltschaft selbstständige und unabhängige staatl. Einrichtung 1 Zentrale in Wien (alle Diskriminierungsgründe) 4 Regionalstellen (Geschlecht) in T, OÖ, Stmk, K kostenlose und vertrauliche Beratung und Information (telefonisch und persönlich) Vergleichsgespräche mit Beteiligten Vertretung vor der Gleichbehandlungskommission Vorträge und Trainings Berichte und Untersuchungen

Beratungsablauf Erstkontakt (schriftlich, telefonisch, persönlich) Beratung (nach Möglichkeit persönlich) inkl. Bedürfnis- und Zielanalyse Intervention Vergleich, Vermittlungsgespräch oder Einleitung eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission

Kontakt Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien Innsbruck Taubstummengasse 11 Leipziger Platz 2 1040 Wien 6020 Innsbruck 0800 206 119 0512/343 032 gaw@bka.gv.at ibk.gaw@bka.gv.at www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at at