Communio mater rixarum!



Ähnliche Dokumente
Stockwerkeigentum: Schema für ein Reglement

Verhandelt. Ulrich Wilde

Formular Angaben zur Begründung von Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum. Referat von lic.iur. Thomas Oberle

3½-Zimmerwohnung im Hochhaus

Verkaufsdokumentation

Die Gemeinschaftskosten im Stockwerkeigentum und ihre Sicherstellung

... Einseitige Erklärung. zur. Begründung von Stockwerkeigentum. vor Erstellung des Gebäudes

Lunchgespräch KUB «Alternativer Finanzierungsansatz gemeinschaftlicher Liegenschaftsanteile im Stockwerkeigentum» Thomas Kobe

STWEG Bewirtschaftung

Stockwerk- und Miteigentum Fahrnisbauten

...der ideale Ort für familienfreundliches, gemeinschaftliches Wohnen

Checkliste Wohnungskauf

Wegleitung zur Erstellung von Planheften (Beschrieb und Aufteilungspläne) im Rahmen der Begründung von Stockwerkeigentum

STIFTUNGSURKUNDE. Stiftung...

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz

Dienstbarkeiten und das Bauen

7 ½ Zimmer-Wohnung (222 m2)

Konsortialvertrag. 1. Martin De Boni, Feldblumenstrasse 18, 8048 Zürich. 2. Jürg Brühlmann, Reismühlestrasse 13/38, 8409 Winterthur

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013

Begründung von Stockwerkeigentum und nachträgliche Änderungen insbesondere aus der Sicht des Notars

STOCKWERKEIGENTUM - ERNEUERUNGSFONDS

Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016

Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum

Begründung von Stockwerkeigentum (Begründungserklärung)

Wegleitung zur Erstellung von Planheften (Beschrieb und Aufteilungspläne) im Rahmen der Begründung von Stockwerkeigentum

PROJEKTENTWICKLUNG RECHTLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN. Seite 2

Besondere Klauseln für Kaufverträge im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum

Vor der näheren Befassung mit dem Wohnungseigentum sollte man sich noch einige rechtliche Grundsätze zum Eigentum an Grund und Boden vor Augen führen.

Hauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

Anteil an Wohn- und Bürogebäude Kohlrainstrasse 1, 8700 Küsnacht

Grundstückgewinnsteuer: Eigentumsdauer

Reglement der Einwohnergemeinde Oberägeri über die Wohnbauförderung

E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB

Grundlagen des Wohnungseigentums

Die bauliche Veränderung in der WEG Vom Katzennetz zur Vogelvoliere Vortrag , Uhr

Vorwort 11. Mieter oder Eigentümer? 14 Ein Volk von Mietern 14 Langsamer Trend zum Eigenheim 16 Miete und Eigentum im Direktvergleich 16

Domplatz 9-13 Postfach 4144 Arlesheim

VORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB ("KORRIGIERTE VERSION PER ")

EFFIZIENT LÖSUNGSORIENTIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG - ERFAHREN HEIMFALL SPEZIALISIERT

Steuerliche Aspekte von Kapitalanlage- Liegenschaften für juristische Personen in der Schweiz

513 Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken

Nutzungs- und Verwaltungsordnung

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien

BAUHANDWERKERPFANDRECHT

NUTZUNGS- UND VERWALTUNGSREGLEMENT

Herrliche Panoramasicht verbunden mit einem luxuriösem Wohnen 3½ Zimmer Attika- Eigentumswohnung UN- Einstellplätze Nr. 8/9 Raum 1 Rainstrasse 24

Kieferngarten - Freimann Zwei Doppelhaushälften in beliebter Lage

Reglement "Interessengemeinschaft Noterendörfli" (IGN)

Wohnflächenberechnung

Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Beat Bräm

Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis

7 EIGENTUMSWOHNUNGEN ELBLINGSTRASSE 16 & 16A, 4107 ETTINGEN

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen

Gemeinde Zell. Benützungsreglement Sport- und Fussballplätze Lochfeld. Lochfeld in Rikon

Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer. MLaw Matthias Schrader

Tech-News Nr. 2013/01 (Stand: ) Brandschutz in Baden-Württemberg bei tragenden, nichttragenden und raumabschließenden Bauteilen

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17

Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters

ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN Was ist beim Steuerrecht und beim Erbrecht zu beachten?

5-Zimmer Dachwohnung

2/49. Stand: September 2013

Abgrenzung Sondereigentum - Gemeinschaftseigentum

Das Stockwerkeigentum

Übungen im Sachenrecht Frühjahrssemester 2017

Leben, nicht bloß wohnen - Rarität!

Kur- und Ortstaxenreglement. Bad Zurzach

Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Inhaltsverzeichnis. 1 Struktur des Stockwerkeigentums 1. I. Schweizerisches Stockwerkeigentum ist unechtes Stockwerkeigentum 1

Bahnhof Oensingen P+R-Betriebsreglement

SwiNOG Federation - Verband der Schweizer KMU-Internetprovider - Postfach CH-3001 Bern

Repetitorium ZGB. Systematik ' Eigentum, Besitz und Grundbuch. Teil. Abteilung. Sachenrecht. 2. Dezember 2014 Dr.

Freistehendes Einfamilienhaus

1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums

Die werdende Gemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH - Die Konsequenzen in der Praxis und weiterhin ungeklärte Fragen

Ausgewählte arbeitsrechtliche Probleme der Spitalhebammen Samuel Lötscher, BLaw, Universität Luzern. 1. Einleitung

In der Betriebskostenverordnung ist der Begriff der

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U2 -

Die Toolbox in der Praxis. Dominik Romang lic. iur. Rechtsanwalt

4 ½-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss

Gewusst wie Nr. 1. vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Erben in der Schweiz: Eine Familiensache mit volkswirtschaftlichen Folgen

EXPOSÉ. Zentral in Heessen mit Balkon und Ausblick in Ruhe wohnen ECKDATEN. Objektart: Dachgeschosswohnung

Berechnung der Wohnfläche

Donnerstag, 24. September 2015 um Uhr im Restaurant Stadthof, Blumenausaal, Kirchstr. 9, 9400 Rorschach

Kriterium Miteigentum (ME) Stockwerkeigentum (StWE)

gestützt auf 22 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG) 2 9. Februar 2000,

durch den Steuerdschungel

Moderne Wohnung an zentraler und ruhiger Lage. Fällanden - Zürich. Anzahl Zimmer 4 Kaufpreis CHF 920'000

Von den Kosten zu den Mieten

Verschenken - lohnt sich das? Mittwoch, den 17. März 2010 um 12:28 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 13. Januar 2012 um 13:45 Uhr

Analyse zum Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) - Besteuerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone

18. November 2010 Dr. Lucius Huber

Bäuerliches Erbrecht und Gewinnanspruch. Ausgewählte Probleme

5.5 Zimmer Maisonette-Wohnung im 2. OG/DG mit einer Wohnfläche von 180 m 2

VERKAUFSDOKUMENTATION 2-ZIMMER-EIGENTUMSWOHNUNG, 1. OG MITTE

Sondernutzungsrecht. Überblick

Gesetz. der. Politischen Gemeinde Savognin. für die Abgabe von Bauland im Baurecht. und für den Verkauf von Bauland

Transkript:

NZZ Beilage Immobilien vom Oktober 2001 Stockwerkeigentum; ein komplexer Erfolg "Communio mater rixarum!" Unser lateinischer Jurist stellt fest, dass gemeinschaftliches Eigentum der Ursprung allen Streites sei. Unter dieser Prämisse negierte das alte schweizerische Zivilgesetzbuch von 1912, entgegen verschiedenen kantonalen Gesetzen und den bestehenden altrechtlichen Gemeinschaften, die Existenz von Stockwerkeigentum. Das Stockwerkeigentum, und damit einiger Streit, sollte de jure und de facto verschwinden. Tatsächlich aber blieben alte Stockwerkeigentums Gemeinschaften weiter bestehen, allerdings nur noch mit ungenügender rechtlicher Grundlage. Die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere die Konzentration von Menschen und Arbeitplätzen in Ballungszentren, förderte in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts den verdichteten Städtebau. Daraus entstand der politische Wille, dem Lateiner zum Trotz, das Stockwerkeigentum wieder einzuführen. Der Altmeister des Sachenrechts, Professor Peter Liver, wurde anno 1955 mit der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs zum Stockwerkeigentum beauftragt. Es ist nun eine gute Generation her, seit das Stockwerkeigentum in der Schweiz wieder eingeführt worden ist (in Kraft getreten am 1. Januar 1965). Die Rechtsgrundlage findet sich vorwiegend in den Art. 647a 647e und in 712a ff. ZGB. Das schweizerische Stockwerkeigentum ist als besonders ausgestaltetes Miteigentum konzipiert. Alle Stockwerkeigentümer sind Miteigentümer der Stammparzelle, zusammen mit dem Gebäude. Dem einzelnen Eigentümer steht jedoch das Sonderrecht zur ausschliesslichen Benützung, Bewirtschaftung und baulichen Gestaltung seines räumlich fixierten Anteils zu. Dieses Sonderrecht ist persönlich an den einzelnen Stockwerkeigentümer gebunden (subjektiv-dingliche Verbindung). Verbrieft wird dieses Sonderrecht im Grundbuch. Jedes Stockwerkeigentum wird als eigenes Grundstück im Grundbuch aufgenommen. Es wird anhand von Plänen räumlich und durch Zuordnung einer sogenannten Wertquote, als Anteil am gesamten Grundstück, definiert. Gesamtwirtschaftliche "win-win" Situation Stockwerkeigentum ist als eigenes Grundstück handelbar. Durch die Aufteilung von grösseren Bauten in Stockwerkeigentum können die Kauf- und Baukosten auf mehrere Eigentümer verteilt werden. Dies eröffnet die Chance, dass das Grundeigentum in der Bevölkerung breiter gestreut

2 werden kann. Grundeigentum wird so in der Form von Stockwerkeigentum auch an teuren Lagen erschwinglich. Das ist aus staatspolitischem Blickwinkel begrüssenswert. Ein weiterer wünschenswerter Effekt erzielt das in Stockwerkeigentum aufgeteilte Eigentum in raumpolitischer Hinsicht: Stockwerkeigentum fördert das verdichtete Wohnen. Anstelle von flächenintensiven Einfamilienhaussiedlungen nutzt das Stockwerkeigentum in seiner traditionellen Form die vertikale, landschonende Dimension. Gestaltung von Stockwerkeigentum Stockwerkeigentum ist praktisch Alleineigentum, soweit es um das Sonderrecht geht und klassisches gemeinschaftliches Eigentum, soweit gemeinschaftliche Bauteile betroffen sind. Als Sonderrecht können zwingend nur Räume ausgeschieden werden, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden und die einen eigenen Zugang aufweisen. Dazu kommen lediglich noch einzelne Nebenräume, wie Bastel- oder Kellerräume, sowie abgetrennte Estriche oder Garagenboxen. Alle anderen Gebäudeteile sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Dies ist logisch und sinnvoll, soweit gemeinsamer Boden, Gebäudestruktur, Heizanlage, Treppe der Flur und Lift oder die übrige Hausinfrastruktur gemeint ist. Nicht als abgeschlossener Raum und daher nicht sonderrechtsfähig ist aber beispielsweise der Balkon, der Vorgarten oder die Dachterrasse. Für unseren lateinischen Juristen ist dies wohl eine "Lücke praeter legem", zu gut Deutsch: eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Damit der offensichtlich zur Wohnung zugehörige Balkon nicht von der Allgemeinheit genutzt wird - wer will schon des Nachbars Kinder während dem Candle-light-dinner auf dem eigenen Balkon - sondern exklusiv dem Stockwerkeigentümer zur Verfügung steht, muss man in die juristische Trickkiste greifen: Der Stockwerkeigentums-Einheit wird ein ausschliessliches Nutzungsrecht an bestimmten (gemeinschaftlichen) Bauteilen oder Flächen eingeräumt. Der Eigentümer erreicht dadurch faktisch eine Erweiterung seines Sonderrechts. Diese Rechtsgewährung muss im Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft festgehalten sein. Durch die ausschliessliche Zuordnung des Nutzungsrechts im Reglement, welches selber im Grundbuch angemerkt ist, entsteht eine Realobligation, die gegenüber jedermann Beachtung erhält. Ein so konzipiertes ausschliessliches Nutzungsrecht ist untrennbar mit der Stockwerkeigentums-Einheit verbunden. Was für den Balkon eine sinnvolle Ersatzlösung darstellt, erweist sich bei Parkplätzen oft als unpraktikabel. Parkplätze im Freien oder in Sammelgaragen sind nicht sonderrechtsfähig. Da die Bedürfnisse der Stockwerkeigentümer betreffend der Anzahl eigener Parkplätze während der Jahre ändern können, ist die Übertragbarkeit von Parkplätzen erwünscht. Das Nutzugsrecht am Parkplatz soll daher unabhängig von der Stockwerkeigentumseinheit gehandelt werden können.

3 Grundsätzlich könnte die exklusive Nutzung an einem Parkplatz mit einer Dienstbarkeit geregelt werden. In einem Streitfall, der 1995 vom Bundesgericht entschieden wurde (BGE 121 II 24 ff.), kam es zur grotesken Situation, dass in einer Grundpfandverwertung nur die Einheiten eines Stockwerkeigentümers versteigert wurden, nicht aber die mit Personaldienstbarkeiten zugeordneten Parkplätze. Die Spaltung der Eigentumsrechte war für alle Beteiligten wenig erfreulich. Eine gute Möglichkeit zur Verschaffung von exklusiven aber handelbaren Nutzungsrechten an Parkplätzen ist der Weg über einfaches Miteigentum. Wird die Sammelgarage als eigene Stockwerkeigentumseinheit ausgeschieden, so kann man daran wieder Miteigentumsanteile begründen. In einer "Nutzungs- und Verwaltungsordnung" wird ein übertragbares und ausschliessliches Miteigentumsrecht begründet. Wertewandel Worin sieht nun unser lateinischer Jurist das "Communio mater rixarum"? Streitigkeiten treten in der Praxis hauptsächlich in zwei Formen auf: Einerseits sind es die sozialen Fragen, wie des Nachbars Lärm, die Sauberkeit der gemeinsam genutzten Eingangsbereiche, Treppen und Abstellplätze sowie allbekannte Waschküchendispute, welche die Gemüter rühren. Andererseits treffen alle Fragen um die Kosten der Gemeinschaft des Schweizers Herz. Während die erstgenannten Animositäten mehrfamilienhausimmanent sind und unterschiedslos auch in Mietshäusern ausgelebt werden, sind die Kostenfragen differenziert zu betrachten. Im Mietverhältnis ist der Ansprechpartner für alle Kostenfragen der Vermieter, die Verwaltung oder schliesslich die Schlichtungsbehörde in Mietsachen. Stockwerkeigentümer hingegen regeln die Kostenfragen autonom in ihrer Gemeinschaft. Dieser Aspekt bedingt einen regelrechten Maximenwechsel der Betroffenen. Hauptsächlich im Bereich der Stockwerkeigentümergemeinschaften zu Wohnzwecken tritt dieser Bewusstseinswandel klar zu Tage. Jede Gemeinschaft muss den Weg von der Anspruchshaltung hin zur gemeinschaftlichen Kooperationshaltung gehen. Kooperativ gelebtes Stockwerkeigentum ist ein positives Erlebnis. Wertquoten und gemeinschaftliche Kosten Gemäss Art. 712h ZGB haben die Stockwerkeigentümer an die gemeinschaftlichen Kosten der Liegenschaft nach Massgabe ihrer Wertquoten Beiträge zu leisten. Dieser Grundsatz befriedigt in der Praxis dann nicht, wenn die Wertquoten so berechnet sind, dass sie in etwa den anteiligen

4 Marktwert der Stockwerkeinheit widerspiegeln, so wie das Gesetz in Art. 712e ZGB es vorsieht. Es ist allgemein bekannt, dass eine Wohnung beispielsweise im 5. Stock einen höheren Marktwert hat als dieselbe Wohnung im 2. Stock. Warum soll nun der Stockwerkeigentümer im 5. Stock mehr an die gemeinschaftlichen Kosten wie Hauswart, Verwaltung etc. bezahlen müssen als der Eigentümer der Wohnung im 2. Stockwerk? In der Praxis wird deswegen von dieser gesetzlichen Regelung besser abgewichen: Entweder werden die Wertquoten nach Nutzflächen und nicht nach Verkehrswert festgelegt, oder der Verteilschlüssel folgt nicht der Wertquote, sondern dem Verursacherprinzip. Wir bevorzugen die zweite Lösung auch deshalb, weil die Steuerämter die Wertquoten für die Besteuerung heranziehen können. Nach dieser Lösung gilt somit: Dr. iur. Matthias Streiff, Rechtsanwalt Zürich Unter Verdankung der Mitarbeit von Frau Sandra Riedener, Notariatsfachfrau, Mobimo Verwaltungs AG, Zollikon. Anhang: Wertquote: Die Wertquote ist von Bedeutung in Bezug auf das Ausmass des Miteigentumsverhältnisses an der gesamten Liegenschaft (bei der Zerstörung des Gebäudes wird die gesamte Entschädigung gemäss den Wertquoten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer aufgeteilt, sofern das ganz oder teilweise zerstörte Gebäude nicht wieder aufgebaut werden soll) für die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Bemessung der Stimmkraft der Stockwerkeigentümer, da in der Praxis nicht nur nach Köpfen, sondern auch nach Wertquoten gestimmt wird Es bestehen keine gesetzlichen Vorschriften darüber, wie die Wertquoten zu berechnen sind. Das Wertverhältnis der Stockwerkanteile untereinander kann somit nach objektiven Massstäben- in eigener Kompetenz festgelegt werden.

5 Verteilschlüssel: Zu den gemeinschaftlichen Kosten gehören insbesondere: die Kosten für den laufenden Unterhalt (eingeschlossen Reinigung), Instandstellung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen die Kosten des Betriebes öffentlich-rechtliche Beiträge und Steuern, soweit sie den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegt sind, z.b. Strassenbaubeiträge, Kanalisationsanschluss, Wasserversorgung Prämien für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer- und Wasserschaden und für die Haftung als Werk- und Grundeigentümer die Kosten der Verwaltung, insbesondere die Entschädigung an den Verwalter und an den Hauswart die Einlagen in den Erneuerungsfonds. Die gemeinschaftlichen Kosten werden grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Wohn- bzw. Nutzflächen getragen, jedoch mit bedeutenden Ausnahmen: Heizung, Warmwasser, ARA, TV, Lift sollen fair, d.h. nach Verursacherprinzip verlegt werden.