Brandschutzordnung für das Objekt Musterschule Musterweg 4 12345 Musterstadt



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Transkript:

Brandschutzordnung für das Objekt Musterschule

GELTUNGSBEREICH Teil B - Teil C - Verhaltensregeln für Mitarbeiter des Hauses, ohne Brandschutzaufgaben Verhaltensregeln für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Diese Brandschutzordnung wurde auf der Grundlage der DIN 14096 erstellt. Sie wendet sich an alle Mitarbeiter des Hauses und gibt Hinweise zu Brandverhütungsmaßnahmen und zum Verhalten im Brandfall. Die in dieser Brandschutzordnung enthaltenen Regeln sollen dazu beitragen, Schüler, Lehrer und alle anderen Beschäftigten die Schule vor Schaden zu bewahren; sie sind deshalb unbedingt zu beachten. Die Kenntnisnahme der Brandschutzordnung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Brandschutzordnung gilt in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung und den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften. Mindestens einmal jährlich ist hierüber eine Belehrung durchzuführen. Seite 1 von 1

Brandschutzordnung für das Objekt Musterschule Teil B

Teil B INHALTSVERZEICHNIS B.1 Brandverhütung B.2 Brand- und Rauchausbreitung B.3 Flucht- und Rettungswege B.4 Melde- und Löscheinrichtungen B.5 Verhalten im Brandfall / Brandmeldung B.6 Alarmsignale und Anweisungen B.7 Sicherheit von Personen B.8 Brandbekämpfung / Löschversuche B.9 Besondere Verhaltensregeln Seite 1 von 8

Teil B B.1 Brandverhütung: Alle Schüler und Mitarbeiter im Objekt sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Wichtige Voraussetzungen sind die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit. Es sind Rauchen, Feuer und offenes Licht verboten! Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Stoffen: Das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten in den Klassen und Gruppenräumen ist verboten. Diese Flüssigkeiten und Stoffe dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen gelagert werden. Im Bereich des Brennofens dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden. Elektrische Geräte sind häufige Zündquelle. Beobachten Sie daher alle elektrischen Anlagen in Ihrem Arbeitsfeld genau. Eine Funktionsstörung kann schon ein Anzeichen für defekte Zuleitungen sein. Laut Hausordnung ist das Rauchen im gesamten Schulgebäude verboten. Das Entzünden von Kerzen ist auf Veranstaltungen, die dem Brauchtum dienen, zu beschränken. Wer Kerzen und / oder offenes Feuer entzündet, ist für den ordnungsgemäßen Ablauf sowie für das Ablöschen der Kerze oder des Feuers verantwortlich. Kerzen sind so aufzustellen: dass sie sicher stehen ( Standsicherheit). dass sie nicht in unmittelbarer Nähe zu leicht entflammbaren Gegenständen stehen ( Gardinen, Dekomaterial ). dass sie auf einem nicht entflammbaren Untergrund stehen ( z.b. Keramikplatte ). Dass sie nicht in einem direkten Luftzug stehen ( schnelles Abbrennen, Flammenzungen zur Seite ). Seite 2 von 8

Brandschutzordnung - TeilB Achtung, die Brandmeldeanlage kann ebenfalls durch andere Störfaktoren wie Nichtbeachtung der Rauchverbote oder - Staub Putzstaub Wasserdampf nicht genehmigte Feuerarbeiten zu einer Auslösung führen, dieses ist zu berücksichtigen und zu vermeiden. Fehlalarmierung der Brandmeldanlage sind kostenpflichtig. B.2 Brand- und Rauchausbreitung: Im Brandfall ist die Rauchausbreitung der gefährlichste Faktor: Der Fluchtweg wird ungewiss; eingeatmeter Brandrauch gefährdet das Orientierungsvermögen und ein schnelles Verlassen des Brandgeschehens. Daher: Brandschutztüren und Rauchschutztüren sind geschlossen zu halten, um im Brandfall die Rauchausbreitung zu verhindern. Alle diese Türen dürfen nicht zusätzlich verkeilt werden. Das Gebäude ist mit einer Rauchabzugsanlage ausgestattet. Im Brandfall öffnen sich die Rauchabzugskuppeln automatisch. Die Rauchabzugskuppeln sind zusätzlich noch von Hand über eine Auslösung zu öffnen. Diese Auslösungen befinden sich in den Fluren zu den Treppenräumen und den Notausgängen. Seite 3 von 8

Teil B B.3 Flucht- und Rettungswege: Machen Sie sich mit dem Fluchtweg von Ihrem Arbeitsplatz vertraut. Sie sollten sich zumindest 2 Wege einprägen, sollte ein Weg durch Rauch oder Feuer versperrt sein. Stellen Sie nichts in den Gängen ab, dies kann den Fluchtweg erschweren. Die Fluchtwege dürfen, auch nicht kurzfristig, mit Gegenständen verstellt werden. Im Notfall folgen Sie der Fluchtwegbeschreibung in den nächsten Brandabschnitt oder direkt ins Freie. B.4 Melde- und Löscheinrichtungen: Die Meldung eines Schadenfalles kann erfolgen über Telefon 0-112 oder über manuelle Brandmelder Jeder Brand ist der Feuerwehr zu melden, auch wenn er in der Entstehungsphase mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden konnte. Nach der Meldung an die Feuerwehr können Löschversuche von kleineren Entstehungsbränden mit folgenden Einrichtungen unternommen werden: Seite 4 von 8

Teil B Handfeuerlöscher Wandhydrant Einrichtungen zur Brandbekämpfung befinden sich in den befindet sich im (z. B. Löschdecken) Wandhydranten und Forum auf den Fluchtfluren Alle Standorte sind mit dem jeweiligen Symbol gekennzeichnet. Die Handhabung der Löscheinrichtungen entnehmen Sie bitte den am Gerät befindlichen Bedienungsanleitungen. Machen Sie sich schon jetzt mit der Handhabung der Löscheinrichtungen vertraut. B.5 Verhalten im Brandfall / Brandmeldung: Der automatische Feuerwehrruf befreit die Schulleiterin / Schulleiter nicht, die Feuerwehr unter der Notrufnummer 0-112 anzurufen und die folgenden Fragen entsprechend zu beantworten. Bleiben Sie ruhig! Rettung der Menschenleben geht vor Brandbekämpfung! Achten Sie auf Alarmsignale! Seite 5 von 8

Brandschutzordnung Teil B Wer einen Brand entdeckt, hat diesen unverzüglich zu melden: Übermitteln Sie bei der Meldung folgende Informationen: Wer meldet? Wo brennt es? Was brennt? Sind Personen gefährdet? (Namen) (genaue Angaben) (z.b. Paletten brennen, etc.) (Anzahl) Gibt es Angaben über verletzte oder vermisste Personen? Welche Arten von Verletzungen liegen vor? B.6 Alarmsignale und Anweisungen: Es gibt eine automatische Alarmierungseinrichtung. Wenn Sie eine Brandstelle entdecken, informieren Sie ganz ruhig Ihre Kollegen und rufen über das Telefon sofort die Feuerwehr und/oder einen der nachstehenden Mitarbeiter. Feuerwehr 0-112 Brandschutzbeauftragte Name Tele Nr. Esthelfer Name Tele- Nr. Name Tele- Nr. Sobald die Feuerwehr eingetroffen ist, sind deren Anweisungen unbedingt Folge zu leisten. Seite 6 von 8

Brandschutzordnung Teil B B.7 Sicherheit von Personen: Bleiben Sie ruhig und versuchen Sie auch andere Personen zu beruhigen. Die Sicherheit von Personen geht jeder Brandbekämpfung vor. Verlassen Sie sofort den Gefahrenbereich über die gekennzeichneten Fluchtwege. Helfen Sie Verletzten und behinderten Personen. Schließen Sie Fenster und Türen (nicht abschließen). Verlassen Sie das Gebäude immer über die Treppenräume, nicht über den Aufzug. Suchen Sie den gekennzeichneten Sammelplatz auf. Er befindet sich auf dem Parkplatz Bleiben Sie unbedingt dort, bis Sie von der Feuerwehr weitere Anweisungen erhalten. B.8 Brandbekämpfung / Löschversuche: Bis zum Eintreffen der Feuerwehr können Löschversuche durchgeführt werden, soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist. Brennbare Stoffe aus der Nähe des Brandes entfernen. Brennende Personen durch überwerfen von Mänteln, Löschdecken ablöschen. Entstehungsbrände können durch Einsatz der Feuerlöscher und Wandhydranten gelöscht werden. Machen Sie sich vorher mit der Bedienungsweise der Löscheinrichtungen vertraut. Die Bedienungsanweisung für die Wandhydranten befindet sich innen im Schrank. Die Bedienungsanweisung für den Feuerlöscher finden Sie auf dem Löscher. Seite 7 von 8

Teil B B.9 Besondere Verhaltensregeln: Handfeuerlöscher dienen der Bekämpfung von Entstehungsbränden. Löschvorgang von vorn beginnend beginnen. Feuer in Windrichtung angreifen. Genügend Löscher gleichzeitig einsetzen ist besser, als mehrere Löscher nacheinander. Beachten Sie mögliche Widerentzündungen, vor allem bei glimmfähigen Brandstoffen. Benutzte Feuerlöscher auf keinen Fall wieder aufhängen. Um sie als benutzt zu kennzeichnen, legen Sie diese an einer festgelegten Sammelstelle auf den Boden und informieren Ihren Brandschutzbeauftragten. Seite 8 von 8

Brandschutzordnung für das Objekt Musterschule Teil C

Teil C INHALTSVERZEICHNIS C.1 Brandverhütung C.2 Alarmierung C.3 Sicherheitsmaßnahmen C.4 Brandbekämpfung / Löschmaßnahmen C.5 Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr C.6 Beauftragte / Ansprechpartner Seite 1 von 4

Teil C C.1 Brandverhütung Bei regelmäßigen Kontrollgängen muss überprüft werden, ob - Feuerschutztüren geschlossen sind bzw. nur mit Magnet offen gehalten werden. - Löscheinrichtungen, wie Feuerlöscher und Wandhydranten nicht sichtbar beschädigt sind. - Fluchtwege nicht verstellt sind und brandlastfrei sind, sowie von innen zu öffnen sind. - der Sammelplatz gut erreichbar und entsprechend gekennzeichnet ist - alle Prüffristen für die Brandschutzeinrichtungen eingehalten werden - Rettungseinrichtungen (z.b. Rettungstücher, -tragen, -stühle) vorhanden und funktionsfähig sind Nach den jeweiligen Vorschriften müssen in regelmäßigen Abständen die Brandschutzeinrichtungen gewartet werden. - Brandschutztüren, Brandschutztore, Wandhydranten, Feuerlöscher, RWA - Anlagen Bei baulichen Veränderungen / Reparaturarbeiten muss sichergestellt werden, dass - der bauliche vorbeugende Brandschutz beachtet wird - Fremdfirmen angemeldet und eingewiesen sind - für alle funkenbildenden Arbeiten (z.b. Schweißen, Schneiden, Trennen o. Schleifen) die brandschutztechnischen Vorschriften (u.a. Gestellung von Feuerlöschern, Brandwache) eingehalten werden. - die baulichen Änderungen in die Brandschutzpläne eingetragen werden. Mindestens jährlich sollte eine Unterweisung der Mitarbeiter im vorbeugenden Brandschutz erfolgen und Räumungsübungen durchgeführt werden. - Prüfung der Kenntnisse der Brandschutzordnung (Teil B) - Unterweisung der Mitarbeiter in die Löscheinrichtungen,, sowie der Rettungswege - Festlegung von Mitarbeitern mit besonderen Aufgaben im Alarmfall und deren Vertretern C.2 Alarmierung Der Brandschutzbeauftragte wird zu allen Schadensereignissen alarmiert. Der Brandschutzbeauftragte muss in Abhängigkeit des Schadensausmaßes die Mitarbeiter, welche besondere Aufgaben im Alarmfall haben, informieren. Diese sind dann zuständig für: - Kontrolle der Evakuierung des Gebäudes - Rettung von behinderten Personen - Information und Einweisung der Feuerwehr Der Brandschutzbeauftragte kontaktiert ggf. die Feuerwehr und bespricht weitere Maßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte. Seite 2 von 4

Teil C C.3 Sicherheitsmaßnahmen Die jeweils erste Person am Brandherd trägt zusammen mit dem Brandschutzbeauftragten die Verantwortung bis zum Eintreffen der Feuerwehr. Sofern noch möglich, entscheiden beide über Löschversuche. Der Brandschutzbeauftragte verteilt die Erkennungsmerkmale (z.b. Warnwesten) an die Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben im Alarmfall und weist sie ein. Er regelt auch die Einweisung der Feuerwehr auf dem Gelände und die Einweisung der Feuerwehr in die betrieblichen Brandschutzeinrichtungen. Ggf. gemeinsam mit der Feuerwehr veranlasst der Brandschutzbeauftragte, welche vorhandenen technischen Einrichtungen außer Betrieb genommen werden (z. B. Datenverarbeitungsanlagen, Lüftungsanlagen) und welche anderen technische Einrichtungen in Betrieb genommen werden müssen (z.b. Umluftanlagen, Löschanlagen). C.4 Brandbekämpfung / Löschmaßnahmen Bis zum Eintreffen der Feuerwehr können Löschversuche durchgeführt werden, soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist. Brennbare Stoffe aus der Nähe des Brandes entfernen. Brennende Personen durch überwerfen von Mänteln, Löschdecken ablöschen. Entstehungsbrände können durch Einsatz der Feuerlöscher und Wandhydranten gelöscht werden. C.5 Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr - Sichern der Brandstelle durch Freiräumen und Räumung der Umgebung - Überprüfen und Sichern der Anfahrtswege und der gekennzeichneten Feuerwehr-Stellplätze, Prüfen der Zugängigkeit der örtlichen Überflur- / Unterflurhydranten. - Bereitstellen eventuell zusätzlich notwendiger Schlüssel zum Objekt und örtlicher Feuerwehrpläne für zusätzliche Einsatzkräfte - Kontrolle der Vollzähligkeit der Mitarbeiter, sowie weiterer Personen, welche sich zum Schadenszeitpunkt im Gebäude aufhielten Seite 3 von 4

Teil C C.6 Beauftragte / Ansprechpartner Bei Notfällen und technischen Störungen sind folgende Personen und Institutionen nach Der Durchführung von Sofortmaßnahmen zu informieren: Notfall / Störung Sofort Privatnummer Nach Weisung Geschäftsleitung Tel: Seite 4 von 4