3. Der rechtliche Rahmen



Ähnliche Dokumente
3. Der rechtliche Rahmen

Energierecht: EnergieR

3. Bundesnetzagentur. Gremien innerhalb der BNetzA Beirat, 5 7 BNetzAG. Länderausschuss, 8-10 BNetzAG. Wissenschaftliche Kommissionen, 64 Abs.

Dezentrale Energieerzeugung in Arealnetzen

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10.

beck-shop.de Energierecht

Zahl der Wahlkreise und Mandate in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland

Mittwoch, Regulierungsmanagement in der Praxis am Beispiel der infra fürth. Marcus Steurer 1

2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts

- Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG(

Regulatorisches Umfeld der Netznutzung. Salzgitter

Grundlagen und aktuelle Fragen der Energiewirtschaft

623 Mecklenburg-Vorpommern

Netzkongress. Erneuerbare ins Netz. Workshop 4

reguläre Ausbildungsdauer verkürzte Ausbildungsdauer Ausbildungsverträge insgesamt Veränderung Zuständigkeitsbereich Veränderung Veränderung

VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV)

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9.

Recht der Energie- und Wasserversorgung

Regulierung im Vergleich Verkehr, Energie und Telekommunikation. Dresden,

Herausgegeben von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, LL.M. (London), M.A. Richter am OLG Düsseldorf a.d. Universität zu Köln

Arealnetze Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung. Montag, 29. Juni 2015, Au Premier, Zürich

Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen für Batteriespeicher

Der Einfluss der Regulierung auf den Netzausbau

Publikationen Jost Eder

Regulierung in der Energiewirtschaft

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)

Vorlesung "Deutsches und europäisches Energierecht"

Netznutzung Strom Entgelte Gültig ab

(Nah-)wärme und dezentrale Einspeisung: Einordnung in den energierechtlichen Rahmen Geschäfts- und Betreibermodelle

Hinweise der Landesregulierungsbehörde zum Wechsel des Strom- und Gasnetzbetreibers

Regulierungskammer des Freistaates Bayern Bayerische Landesregulierungsbehörde

Heike Pleß. Verlag Dr. Kovac. Untersucht am Modell eines Verteilernetzbetreibers Strom

FERIEN IM SCHULJAHR 2012/2013

Tarif: Allgemeiner Doppeltarif Drehstrom mit Lastschaltanlage Allgemeiner Doppeltarif gem. Messung

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode

Reformen im Beamtenrecht

Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Schmallenberg

9. Erneuerbare-Energien-Gesetz

Steuern und Abgaben Stand: (alle Angaben ohne Gewähr)

Entflechtung nach Inkrafttreten des MsbG

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)

wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) MUSTER

Energiegemeinschaft Schulungsveranstaltung Fachgruppe Elektro

Wettbewerb um Konzessionen

Netzentgelte -Struktur, Entwicklung und Verteilung-

ein Hochspannungsnetz. Wenn Sie sich einen Überblick über einzelne Netzgebiete verschaffen möchten, klicken Sie bitte auf unsere Landkarte.

Standardeinspeiseprofil. Standardlastprofil

2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts

Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannungsnetz MS

Die Haftung der Netzbetreiber im Rahmen der Kaskade BDEW/VKU-Praxisleitfaden 13 Abs. 2 EnWG

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen.

Das Digitalisierungsgesetz und was ab auf uns zukommt

Inhaltsübersicht ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...11

EMAU Greifswald Studierende Köpfe (Deutsche) entsprechend amtl. Statistik WS 15/16

Zusammenfassung: Neueste Änderungen des EnWG (ab !)

EU-FONDS INFOBRIEF. der EU-Fondsverwaltung für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.

Stromnetzkauf Was, wie, warum

Energierecht: EnergieR

Kfz-Gewerbe. Tarifliche Grundvergütungen. Tarifbereich. Zahl der Vergütungsgruppen nach Vergütungshöhe * Kündigungstermin 9,00-9,99

ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM

Preisblatt Netznutzung für das Stromnetz der ENGIE Deutschland GmbH in Radeberg

PREISBLATT NETZNUTZUNGSENTGELTE STROM

PV-Meldedaten Jan. - Sep Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar)

Peter Conrad Netznutzung 07961/ / März /2

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bilanzierung des unbundelten Netzbereiches nach 6 b EnWG

Transkript:

3. Der rechtliche Rahmen 3.1 Überblick über das Energierecht 1 Energiewirtschaftsrecht EnWG - Netzzugangsverordnungen Strom und Gas (StromNZV, GasNZV) - Netzentgeltverordnungen Strom und Gas (StromNEV, GasNEV) - Niederspannungsnetzanschlussverordnung (NAV) - Niederdrucknetzanschlussverordnung (NDAV) - Grundversorgungsverordnung Strom und Gas (StromGVV, GasGVV) - Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNAV) - Anreizregulierungsverordnung (ARegV) - Konzessionsabgabenverordnung (KAV) 2 Kartellrecht GWB EGV 3 Abgaben-/Steuer-/ Netzumlagenrecht StromsteuerG MineralölsteuerG KonzessionsabgabenVO KWKG EEG 4 Umweltrecht BImSchG TEHG/ ZuG 5 Recht der Energiesicherung Energiesicherungsgesetz 3-1

Die Novellierung des EnWG 1998 Feb. 2003 25.6.2003 31.12.2003 1.7.2004 28. Juli 2004 24. Sept. 2004 25. Okt. 2004 15. März 2005 14. April 2005 29. April 2005 15. Juni 2005 16./17. Juni 2005 8. Juli 2005 13. Juli 2005 13. Juli 2005 29. Juli 2005 8. Nov. 2006 30. Juni 2007 6. Nov. 2007 Verhandelter Netzzugang (Verbände- Vereinbarungen + Kartellamtskontrolle) Beginn Liberalisierung Verrechtlichung VVs EU-RiLis Auslaufen VVs EU-Frist abgelaufen Kabinettsentwurf EnWG Bundesratsstellungnahme Gegenäußerung Bundesregierung Koalitionsentwurf EnWG + Verord. Abstimmung im Bundestag Bundesrats-Verweisung an Vermittlungsausschuss Vermittlungsausschuss-Ergebnis Abstimmung in Bundestag und Bundesrat Verabschiedung der 4 Verordnungen im Bundesrat Inkrafttreten des Gesetzes Inkrafttreten der NEVs und NZVs Arbeitsbeginn Regulierer Inkrafttreten der GVV, VAV Inkrafttreten der KraftNAV Inkrafttreten der ARegV Regulierter Netzzugang 3-2

3.2 Das EnWG 2005 Umsetzung der Beschleunigungsrichtlinien in Deutschland = Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes Novellierung bloße Modifikation = komplette Neugestaltung (Paradigmenwechsel) = wesentlich komplexere Regelungen (27 vs. 118 Paragraphen) Energiewirtschaftsgesetz Netzentgeltverordnung Strom (NEVStrom) Netzzugangsverordnung Strom (NZVStrom) Netzzugangsverordnung Gas (NZVGas) Netzentgeltverordnung Gas (NEVGas) - Netzanschlussverordnungen NAV / NDAV - Grundversorgungsverordnungen GVV - KraftwerksanschlusVO KraftNAV - AnreizregulierungsVO ARegV - (Messwesen-VO) 3-3

Das novellierte EnWG EnWG Verordnungen BNetzA und Landesbehörden Monitoring (Markt)Resultate 3-4

Wesentliche Aspekte des neuen EnWG 118 Paragraphen in 10 Teile gegliedert (mit rund 30 Verordnungsermächtigungen) sicher Kernstücke des Gesetzes sind umweltverträglich EnWG preisgünstig Teil 2 (Entflechtung) und Teil 3 (Regulierung des Netzbereichs) effizient verbraucherfreundlich Etablierung von Regulierungsbehörden, insbesondere der Bundesnetzagentur Festlegung von Kalkulationsprinzipien für Netznutzungsentgelte in 21,24 und Verordnungen Regelungen zur Energielieferung an Letztverbraucher / Grundversorgung Missbräuchliches Verhalten, 30 ff. Teil 8 - Verfahrensrecht (dem GWB und dem TKG nachgebildet) 3-5

Entflechtung Ausgangslage: Vertikale Integration bietet Anreiz zur Quersubventionierung und Diskriminierung fremder Anbieter Maßnahme: Trennung des Netzbereiches von Vertrieb und Erzeugung EnWG: Buchhalterische Entflechtung Informatorische Entflechtung Operationelle Entflechtung Rechtliche Entflechtung separate Netzgesellschaft ab 100.000 Kunden 3-6

Behördenzuständigkeit Die Landesregulierungsbehörden sind zuständig für Netzbetreiber 54 EnWG die weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Kunden haben und deren Netz nicht über das Gebiet eines Landes hinausreicht. für alle anderen Netzbetreiber ist die Bundesnetzagentur zuständig. Aber: Möglichkeit der Organleihe Übersicht Zuständigkeit der Landesbehörde? Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen - ja (Kartellbehörden, Wirtschaftsministerium) - ja (Energieaufsicht, Wirtschaftsministerium) - nein - ja (Energieaufsicht, Wirtschaftsministerium) - nein - nein (aber für Objektnetze zuständig) - ja (Energieaufsicht, Wirtschaftsministerium) - nein - nein - ja (Energieaufsicht, Wirtschaftsministerium) - ja (Energieaufsicht, Wirtschaftsministerium) - ja (Energieaufsicht, Wirtschaftsministerium) - ja (Energieaufsicht, Wirtschaftsministerium) - ja (Energieaufsicht, Wirtschaftsministerium) - nein - nein 3-7

Bundesnetzagentur Präsidium www.bnetza.de Stabsreferate Beschlusskammern BK 1-5 Abteilungen 1-5, Z und IS Abteilung 6 Energieregulierung BK 4 ind. NNE, Gas-Wb BK 6 Stromnetze BK 7 Gasnetze BK 8 Netzentgelte Strom BK 9 Netzentgelte Gas ca. 100 Stellen im Bereich der Energieregulierung 601 Wirtschaftliche Grundsatzfragen 602 Anreizregulierung/Vergleichsverfahren 603 Monitoring 604 Entflechtung 605 Technische Grundsatzfragen 606 Zugang zu Stromverteilnetzen 607 Zugang zu Gasverteilnetzen 608 Zugang zu Stromübertragungsnetzen 609 Zugang zu Gasfernleitungen 610 Netzentgelte Strom 611 Netzentgelte Gas 612 Zusammenarbeit mit den Ländern 3-8

Rechtliche Instrumente der Bundesnetzagentur Ex ante- Genehmigung der Netzentgelte 23a EnWG Festlegungen in einzelnen Punkten der Netznutzung beziehungsweise der Bildung der Netzentgelte sowie 24 EnWG, 30 StromNEV, 27 StromNZV, 30 GasNEV, 42 GasNZV Maßnahmen im Rahmen der Missbrauchskontrolle 31 EnWG 3-9

Rechtliche Instrumente der Bundesnetzagentur Besonderes Missbrauchsverfahren - 30, 31 ff. EnWG - Antragsteller muss betroffen sein - Vollständigkeit des Antrages - Behörde muss tätig werden - Behörde erhebt alle notwendigen Beweise - Entscheidung innerhalb von 2 + 2 + X Monaten - mündliche Verhandlung nicht zwingend - Antrag gebührenpflichtig Merkblatt der BNetzA Rechtsweg: zuständiges OLG, ggf. BGH Schadensersatz - 32 Abs. 3 EnWG Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr - 32 Abs. 1 EnWG 3-10

(Rechtliche) Aspekte der Netznutzung Netzanschluss ( 17-19) Netzzugang Anspruch auf Netzzugang Netzzugangskonzepte Transaktionsunabhängiges Punktmodell bei Elektrizität Entry- /Exit- Modell bei Erdgas Verfassungsrecht tangiert? Verhältnis zum Kartellrecht Anspruch auf Überprüfung durch die Regulierungsbehörde 3-11

Die neuen Vertragsverhältnisse 20 (1a) EnWG - Normierung der Vertragskonstruktionen: Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher oder Lieferant (bezogen auf bestimmte Entnahmestellen) auch für Einspeisung Lieferantenrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant (nicht auf bestimmte Entnahmestellen bezogen) Durch Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag wird der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz vermittelt Kooperationsverpflichtung der Netzbetreiber (auch: 16 StromNZV) Voraussetzung für Netzzugang: Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme über Einbindung des Letztverbrauchers / Lieferanten in ein Bilanzkreissystem. 3-12

Die Vertragsverhältnisse Strom (I) Netzanschlussvertrag Netzbetreiber Netznutzungsvertrag Endkunde Stromliefervertrag Lieferant 3-13

Die Vertragsverhältnisse Strom (II) Netzbetreiber Netzanschlussvertrag Lieferantenrahmenvertrag Endkunde All- Inclusiv- Vertrag Lieferant 3-14

Netznutzungsentgelte Beispiel Quelle: 3-15

Anreizregulierung ARegV vom 29.10.2007 Erlös erlaubt = Erlös Vorperiode * (1 + Inflation Effizienzfaktor. ) + Korrekturfaktor Erlös, Kosten Ausgangserlös Effizienzfaktor allgemein + Effizienzfaktor individuell Erlös + Inflation Versorgungsqualität, Neuinvestitionen Erlös + Inflation - Effizienzvorgabe Zusatzgewinn des Netzbetreibers Tatsächliche Kosten Zeit 1. Regulierungsperiode 2. Regulierungsperiode 3-16

Objektnetze 110 EnWG - Regelfall: Energieversorgungsnetze sind Gegenstand der Regulierung - Ausnahme: Objektnetze (früher auch Arealnetze genannt) - Teile 2 und 3 des Gesetzes sowie die 4, 52 und 92 finden keine Anwendung - Strittig, ob Objektnetzstatus staatlich verliehen wird (Auslegung 110 Absatz 4 EnWG) vgl. gemeinsames Merkblatt der BNetzA und der Länder 3-17

Objektnetze 110 EnWG (1) Die Teile 2 und 3 sowie die 4, 52 und 92 finden keine Anwendung auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die sich auf einem 1. räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden sowie überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens dienen, 2. räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet befinden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck, der a) über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgeht, und b) durch die Anwendung der im einleitenden Satzteil genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert würde, bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen oder 3. räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden und überwiegend der Eigenversorgung dienen, sofern das Energieversorgungsnetz nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne des 3 Nr. 17 dient und der Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. (2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Netzen nach Absatz 1 Letztverbraucher mit Energie beliefern, findet Teil 4 keine Anwendung. (3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung eines bestimmbaren Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird. (4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. (5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahrstrom der Eisenbahnen ( 3a) bleibt unberührt. 3-18

Was gilt im Objektnetz nicht? - Unbundling ( 6 ff. EnWG) - Regulierung - Netzanschluss, Netzzugang ( 11 ff. EnWG - Besondere Missbrauchsaufsicht ( 30 EnWG) - Genehmigungspflicht für die Aufnahme des Netzbetriebes ( 4 EnWG) - Meldepflicht für Versorgungsstörungen ( 52 EnWG) - Beitragspflicht für Bundesnetzagentur ( 92 EnWG) 3-19

Materielle Voraussetzungen für die Annahme eines Objektnetzes Kein Netz für die allgemeine Versorgung Betreiber/Beauftragter haben die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten Vorliegen einer der drei Fallgruppen: 110 Absatz 1 Nummer 1 (Werksnetz) 110 Absatz 1 Nummer 2 (Netz mit übergeordnetem Geschäftszweck) 110 Absatz 1 Nummer 3 (Eigenversorgungsnetz/Contracting) 3-20

3 Fallgruppen Nachweis der übrigen Voraussetzungen nach Abs 1 Ziff. 1-3: 1. - überwiegend (> 50%) Energieversorgung des eigenen oder konzernrechtlich verbundener Unternehmen 2. - übergeordneter Geschäftszweck: * mehr als Vermietung und Verpachtung z.b. Infrastruktur-Dienstleistungen, Produktionsverbund, Ansieldung nur von Zulieferbetrieben * unzumutbare Einschränkung aufgrund der obigen Anforderungen des EnWG (vgl. 1.) z.b. besondere Qualitätsanforderungen, vernetze/verbundene Infrastrukturdienstleistungen, unzumutbarer Verwaltungsaufwand (Kosten/Nutzen) 3. - überwiegend Eigenversorgung (für Eigenbedarf errichtete oder betriebene Anlage) Contracting 110 (3): Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung eines bestimmbaren Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird. Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 21