Neufassung der Düngeverordnung. Die neue Düngeverordnung

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Transkript:

Die neue Düngeverordnung

Die neue Düngevordnung LLFG, Dezernat 22 Dr. Ulrich von Wulffen Telefon: 03471-334 250 Fax: 0371-334 205

Welche Anforderungen stellen verschiedenen Gruppen an Agrarumweltpolitik? Landwirt (Düngemittel)industrie Gesetzgeber Umweltverbände Verbände Landwirtschaft Bundesländer

Wo ist sie denn? Die neue Düngeverordnung Den aktuellen Text finden Sie als pdf-datei in einer Nur-Lese-Version unter der Adresse: http://www.bgblportal.de/bgbl/bgbl1f/bgbl106s0020.pdf In einer gescannten und druckbaren Form ist der Text unter der Adresse http://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/mineralisch/15551/ dargestellt. Als druckbare HTML-Seite ist der Gesetzestext vollständig unter der Adresse http://www.verbraucherministerium.de/index- 532A75CA269B4AB4B65E611604191FC7.html veröffentlicht. Gegenwärtig werden durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Informationsschriften für die fachliche Ausgestaltung der Düngeverordnung erarbeitet. Diese werden unverzüglich nach Ihrer Fertigstellung auf der Homepage der LLFG eingestellt. Dies gilt auch für das durch die LLFG neu erstellte Informationsmaterial.

Stellungnahme des BUND Fazit: Einige Umweltverbände sind der Meinung, dass die aktuelle Form der Düngeverordnung nicht ausreicht und nochmals verschärft werden muss!

Anforderungen der neuen Düngeverordnung (14.01.2006) 1 Geltungsbereich landwirtschaftlich genutzte und andere Flächen 2 Begriffsbestimmungen (neu) 3 Grundsätze für Anwendung Abs. 2 Ermittlung des Düngebedarfs, Nr. 2 Nährstoffmengen im Boden, Nr. 3 ph-wert und Humusgehalt (neu) Abs. 3: N-Gehalt ist jährlich zu ermitteln (Nmin-Proben, Vergleichswerte oder Berechnungs- und Schätzverfahren); P-Gehalt ist mind. alle 6 Jahre zu bestimmen Abs. 5 mit Genehmigung der Behörde Stoffe auf (tiefgefrorenen) Boden Abs. 6 Abstand zu oberirdischen Gewässern 3 m Abs. 7 bei 10% Hangneigung gesonderte Regelung 4 Anwendung von Düngemitteln

Anforderungen nach neuer Düngeverordnung (14.01.2006), Teil 2 5 Pflicht zur betrieblichen N- und P-Bilanz 6 Bewertung der Nährstoffvergleiche Abs. 2 Nr. 1 Stickstoffüberschuss bis 60 kg, Nr. 2 Phosphorüberschuss bis 8 kg, wenn überschritten BU < 11 mg P 7 Aufzeichnungen Abs. 1 Betriebe unter 10 ha keine Nährstoffvergleiche Abs. 2 besondere Bestimmungen für Düngemittel mit Knochenmehlen 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote Abs. 1 Anwendung von Düngemitteln nur nach DüMV oder EG-VO Abs. 2 Knochenmehle sofort einarbeiten keine Ausbringug auf Grünland, Gemüse, Futter 9 Behörde kann Genehmigungen erteilen und Anordnungen treffen 10 Ordnungswidrigkeiten Anlage 3 jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich für N und P Anlage 4 mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich

zu 2 Düngeverordnung (neu) Düngejahr: Zeitraum von 12 Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, inbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht. Wesentliche Nährstoffmenge = > 50 kg N/ha*a oder 30 kg P205/ha*a Wesentlicher Nährstoffgehalt = > 1,5 % N(total) oder 0,5 % P205 (total) Wesentlicher Gehalt an verfügbarem Nährstoff = > mehr als 10 % des Ngesamt bei N-Gesamtmengen > 1,5 %

zu 3: Grundsätze der Anwendung Vor einer Düngung ist für jeden Schlag der Düngebedarf unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren zu ermitteln: Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes als Funktion von Standort, Anbaubedingungen, Erträgen und Qualitäten die im Boden verfügbar werdenden Nährstoffmengen (standortbedingt zu differenzieren) Kalkgehalt und Humusgehalt Anbaubedingungungen (Vorfrucht etc.) Regionale Feldversuche EU-Frage: Wie ist dies nummerisch zu erfassen?

Beispiel zur N-Bedarfsermittlung (Theorie) Ermittlung des Düngebedarfs Schlag Am Hof Größe 10 ha Erstellt am 15.02.2006 Abschätzung der N-Düngung Nährstoffbedarf des Bestandes Bedarf/Zufuhr Kultur WW Ertrag 80 dt Qualität B-Weizen -176 kg/ha Zuschlag zur Qualitätsabsicherung Summe Ergebnisse der Feldversuche zu WW im Nachbardorf -40 kg/ha -216 kg/ha -240 kg/ha N-Nachlieferung Nmin-Gehalt Boden zu Veg-Beginn N-Nachlieferung aus Vorfrucht Erbsen N-Mineralisation durch Bodenbearbeitung (Pflügen) N-Mineralisation durch Kalkung (40 dt CaCO3) N-Mineralistation durch Humus (nur 1,9 % bei Löss) N-Nachlieferung Gülle Vorjahr (15 m³ am 15.09) N-Nachlieferung langjährige Gülleanwendung Benötigte N-Düngung (nach Sollwert Feldversuch) 60 kg/ha 20 kg/ha 10 kg/ha 10 kg/ha -10 kg/ha 10 kg/ha 15 kg/ha 125 kg/ha

N-Düngung (Praxis) Keine zweite N- Gabe weil: Vorfrucht Erbsen 15.08.04 300 dt Stallmist

Ermittlung der zweiten (dritten) N- Gabe

Zweite/Dritte N-Gabe Ergebnisse SBA-System Eigene Aufzeichnungen und Erfahrungen Düngefenster!! N-Tester Nitratzange Komplexe Pflanzenanalyse

Beispiel zur N-Bedarfsermittlung (via SBA) Ermittlung des Düngebedarfs Schlag Am Hof Größe 10 ha Erstellt am 15.02.2006 Abschätzung der N-Düngung über das SBA-System Nährstoffbedarf des Bestandes Kultur WW Ertrag 80 dt Qualität B-Weizen Zuschlag zur Qualitätsabsicherung Summe Ergebnisse der Feldversuche zu WW im Nachbardorf N-Nachlieferung Nmin-Gehalt Boden zu Veg-Beginn N-Nachlieferung aus Vorfrucht Erbsen N-Mineralisation durch Bodenbearbeitung (Pflügen) N-Mineralisation durch Kalkung (40 dt CaCO3) N-Mineralistation durch Humus (nur 1,9 % bei Löss) N-Nachlieferung Gülle Vorjahr (15 m³ am 15.09) N-Nachlieferung langjährige Gülleanwendung Benötigte N-Düngung (nach Sollwert Feldversuch) Bedarf/Zufuhr

3: Aussagen zu Bodenuntersuchungen 1. Für N durch Nmin, Übernahme von Vergleichswerten der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung 2. Neu: Probenahme und Untersuchung sind nach den Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen (gilt nur für Phosphor) 3. Neu: Bodenuntersuchungen sind durch vom Land zertifizierte Labore durchzuführen 4. Neu: Für Gründland müssen keine Nmin-Vergleichswerte mehr erhoben werden (im Rahmen der Düngeverordnung; kann aber noch Pflicht durch Förderprogramme sein!) 5. Neu: Grundbodenuntersuchung ist nur noch für P-Pflicht!

Zu 3: Grundsätze für die Anwendung Neu: Ausbringung von Stoffen mit wesentlichem Nährstoffgehalt (gilt jetzt auch für N- oder P-haltige Mineraldünger, Kompost etc.) auf gefrorenen Böden... Schnee bedeckt verboten Ausbringung ab 3 m Abstand von Gewässerkanten im Regelfall verboten Ausbringung nur mit spez. Streuern erlaubt im Regelfall bei mehr als 10 % Hangneigung in der Gewässernähe keine Ausbringung von Stoffen mit wesentlichem Nährstoffgehalt auf die letzten 10 m; gilt nicht für Stallmist im Regelfall Ausbringung von Stoffen mit wesentlichem Nährstoffgehalt auf stark geneigten Böden in der Zone 10 bis 20 m Düngung nur nach Einarbeitung/Bestandesentwicklung Wasserrecht/Umweltrecht bricht Düngerecht!

Voraussichtlich sind folgende Typen für die 3 m Regelung geeignet (Entwurf): Mineraldüngerstreuer: Kastenstreuer Pneumatikstreuer Reihenstreuer Injektionstechnik (z. B. Airseeder, Unterfuß) Scheibenstreuer mit Grenzstreueinrichtung (z. B. Streuschirm, Limiter, Randstreuscheiben) Pendelstreuer mit Grenzstreueinrichtung (z. B. Grenzstreurohr, Randstreuplatte) Flüssigdüngertechnik: Injektionstechnik (z. B. Cultan) PSM-Spritzen (Düsen/Schleppschlauch) Flüssige Wirtschaftsdünger etc.: Schleppschlauch Schleppschuh Injektions- und Schlitztechnik Düsenbalken Feste Wirtschaftsdünger, Kompost etc.: Liegende Walzen Stehende Walzen mit Grenzstreueinrichtung (Begrenzungsplatte seitlich)

3. Abs 6 und 7 Originalzitat innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante a) auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, b) auf bestellten Ackerflächen aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) - nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung, cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Absatz 6 bleibt unberührt.

Zu 4: Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln... 1. Neu: Organische oder organisch/mineralische Düngemittel dürfen nur verwandt werden, wenn der N- und P-Gehalt bekannt ist. Bei flüssigen organischen Düngern ist zusätzlich auch noch der Ammoniumgehalt zu bestimmen. Die unter 1. genannten Werte können z.b. durch Deklaration, Analytik, Richtwerte der LLG ermittelt werden; Dokumentationspflicht! 2. Flüssige org. Dünger ==> Einarbeitungspflicht! auf unbestelltem Ackerland 3. Neu: Max. 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern im Betriebsdurchschnitt; zur Berechnung dieser Menge sind die max. anrechenbaren Verluste vorgegeben! 4. Neu: Sperrfrist: 01.November bis 31.01 (Ackerland) 5. Neu: Sperrfrist: 15. November bis 31.01 (Grünland) 6. Neu: Sperrfrist gilt auch Mineraldünger

Hoftorbilanz

Feld-Stall-Bilanz Schlagbilanz

zu 5 (Nährstoffvergleich) ALT Neu: Alte Hoftorbilanz und Feld-Stall-Bilanz nicht mehr zulässig! Neu: Bilanzierung des Düngejahres NEU

Anlage 3, Teil 1 Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich für Stickstoff (N)oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr.. 1: Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleiche Der Nährstoffvergleich erfolgt 1.1) durch Zusammenfassung der Ergnisse von Vergleichen für Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten 1.2) durch Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:. Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Beginn und Ende des Düngejahres:. Datum der Erstellung:. 2: Erfassung von Daten für auf den Schlag oder auf die Bewirtschaftungseinheit bezogene Nährstoffvergleiche (für die spätere Zusammenfassung von Schlagbilanzen nach Nr. 1.1): - eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit: - Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit - Bei Grünland: Anzahl der Schnittnutzungen:. Zahl der Weidetage auf dem Schlag. Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere...

Beispiel einer Stickstoffbilanz nach Anlage 3, Teil 2 Schlag: Am Hof 1 Größe 10 ha Düngejahr 01.09.2005-31.08.2006 Nährstoff Stickstoff Zufuhr Nährstoff in kg Abfuhr Nährstoff in kg Mineralische Düngemittel Ernteprodukte AHL 2200 500 dt Zwiebeln -1500 KAS Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft entfällt Sonstige organische Düngemittel keine Bodenhilfsstoffe keine Kultursubstrate keine Pflanzenhilfsmittel keine Abfälle zur Beseitigung keine Stickstoffbindung durch Leguminosen entfällt, da Kultur = Zwiebel Summe der Zufuhr 2200 Summe Abfuhr ggf. Summe der Zu- und Abschläge Gemüsebau -500 Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr 200 Differenz je Hektar (nicht für Schlagbilanzen) 20

Zulässige betriebliche N-Salden 95 90 85 80 kg N/ha 75 70 65 60 55 50 2006 2007 2008 2007 2008 2009 2008 2009 2010 2009 2010 2011 a b c d Jahr

Verteilung der N-Salden (Feld-Stall-Bilanz) 100 80 60 Häufigkeit 40 20 Mittelwert =47,3822 Std.-Abw. =40,44828 N =396 0-100,00-50,00 0,00 50,00 100,00 150,00 200,00 250,00 300,00 n_sald_a

N-Saldogrenzwert (60 kg) zu Betriebstyp 120,0% 100,0% 80,0% 60,0% 40,0% 20,0% 0,0% <60 kg N >= 60 kg N Futterbaubetrieb keine Angaben Marktfruchtbetrieb Gesamt Gemischtbetrieb Vered. (Schwein) Dauerkulturbetrieb

Verteilung der P-Salden (Feld-Stall-Bil.) 70 60 50 Häufigkeit 40 30 20 10 0-100,00-50,00 0,00 50,00 P-Saldo (kg P205/ha*a) 100,00 150,00 200,00

120,0% 100,0% 80,0% 60,0% 40,0% 20,0% 0,0% Neufassung der Düngeverordnung P-Salden in Abhängigkeit vom Betriebstyp <20 kg P205 >= 20 kg P205 keine Angaben Gesamt Gemischtbetrieb Futterbaubetrieb Vered. (Schwein) Dauerkulturbetrieb Marktfruchtbetrieb

Zulässige betriebliche P-Salden im Regelfall max. 20 kg P2O5 in 6 Jahren im Betriebsdurchschnitt wenn aktuelle BU im gewogenen Betriebsmittel die Grenzwerte unterschreitet, gilt der Saldo als bestanden 30,0 25,0 mg/100 g Boden 20,0 15,0 10,0 P P205 5,0 0,0 EUF CAL DL Methode

Fleischknochenmehlanwendung Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sind ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen 1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich der Bezeichnung und der Größe des Flurstücks sowie der darauf angebauten Kultur, 2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum der Aufbringung, 3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung, 4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung, 5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.

8: Anwendungsbeschränkungen 1. Nur zugelassene Düngemittel anwenden (Ausnahme: im Betrieb erzeugte Düngemittel) 2. Anwendung von Produkten auf der Basis (Fleisch)knochenmehl oder Fleischmehl ist auf Grünland und als Kopfdüngung im Gemüse- und Feldfutterbau verboten 3. Kieselgurhaltige Dünger: Anwendung im Regelfall verboten. 4. Rasen- und Zierpflanzendünger dürften nur für die angegeben Kulturen verwandt werden. 5. Düngemittel, die die Schwermetallgrenzwerte nach Anlage 2, Tabelle 1 Düngemittelverordnung überschreiten, dürften i.d.r. nicht verwandt werden.

Übergangsvorschriften 11: Abweichend von 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, im Jahr 2006 bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grünland aufgebracht werden. Die sich aus 8 Abs. 1 ergebenden Anwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezember 2006. 11a Übergangsvorschrift: 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.

Zuständigkeiten in Sachsen-Anhalt Zuständigkeiten für den Vollzug der DüngeVO in LSA MLU (Oberste Landesbehörde) und Fa cha ufsicht Dienst- (Dienstaufsicht: MI) Fa cha ufsicht Landesverwaltungsamt (Mittelbehörde, Widerspruchsbehörde) Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Bernburg (LLG) (Erarbeitung fachlicher Grundlagen, Zulassung von empfohlenen Beratungseinrichtungen, Veröffentlichung von Richtwerten für N, Mg, S, Spurennährstoffe, amtlich anerkannte Untersuchungsstelle, Beratung LVwA, ÄLFF, Richtwerterstellung) Dienst- und fachliche Beratung Fa cha ufsicht ALFF Altma rk ALFF Anha lt ALFF Mitte ALFF Süd (Vollzugsbehörde) (Vollzugsbehörde) (Vollzugsbehörde) (Vollzugsbehörde)

CC Kontrollen Organigramm ab 01.01.2005 21 Landkreise / 3 Kreisfreie Städte 4 ÄLFF Ebene Veterinärämter UWB UAB UNB ÄLFF Kontrollbehörden 6 Tierkennzeichnung 2 Grundwasser 3 Klärschlamm 1 Vogelschutz 4 Nitrat 7 - dto. - 3 Nitrat 5 FFH Anhang IV 8 - dto. - 8 a - dto. - 2006: Pflanzenschutz 2006: 6 weitere RL 2007: 3 RL Tierschutz Kontrollberichte Landesverwaltungsamt Koordinierende Stelle gem. Art. 9 Auswertung der Kontrollberichte Vorgaben für Risikoanalysen, Kontrollberichte Sanktionen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Zahlstelle

Fazit Eine länderübergreifende Abstimmung zur Ausgestaltung der Umsetzung steht noch aus. Auch die neue Düngeverordnung enthält derzeit noch etliche unbestimmte Rechtsbegriffe/ Handlungvorschriften, die zu präzisieren sind. Wer schreibt, der bleibt! (wenn er alles zeitgerecht und konform zu den Richtlinien aufschreibt) Zu Risiken oder Nebenwirkungen (auch im Hinblick auf CC) fragen Sie Ihr Amt oder die LLFG.

Fazit: Machen Sie positive Schlagzeilen mit guter fachlicher Praxis Erzeugung hochwertiger Lebensmittel und Rohstoffe sparsamer Umgang mit Ressourcen und Rohstoffen hohe Bindung von CO 2 als Beitrag zum Klimaschutz Sicherung der Bodenfruchtbarkeit Vorsorgender Schutz des Bodens vor unerwünschten Einträgen Erhalt der Vielfalt unserer Kulturlandschaft