Energieeffizient Sanieren. Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen



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Gültig ab 01.04.2009 Energieeffizient Sanieren PROGRAMM-NR. 151/152/430 Anlage Technische Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen Sanierung zum KfW-Effizienzhaus: Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen sowie der Ersterwerb von entsprechenden KfW-Effizienzhäusern nach erfolgter energetischer Sanierung. Zum Nachweis des energetischen Niveaus sind der Jahres-Primärenergiebedarf Q p und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust H T zu ermitteln. KfW- Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ): KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 70 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ): KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. Aus der Tabelle 1, Anlage 1 der EnEV ergibt sich der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und der maximal zulässige auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust für diese Gebäude auf der Basis des A/V e -Verhältnisses und der Gebäudenutzfläche A N. Es sind die Rechenvorschriften des 3 EnEV anzuwenden. Dabei sind folgende Einzelheiten zu beachten: Es ist der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 EnEV zu erstellen. Der Aufschlag von 40 % auf die Anforderung für Bestandsgebäude nach 9 (1) EnEV darf nicht angewendet werden. Wie auch bei Neubauten ist bei Beheizung des Gebäudes durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen oder bei Beheizung durch Wärmeerzeuger, die nach DIN V 4701-10: 2003, geändert durch A1: 2006-12 nicht berechenbar sind, die Einhaltung von 0,76 H T nachzuweisen. Eine Heizungsanlage kann wie eine neue Anlage behandelt werden, wenn ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, die raumweise Regelung dem Stand der Technik entspricht (z. B. 2K-Thermostatventile), sämtliche zugänglichen Rohrleitungen nach Anlage 5 EnEV gedämmt sind und ein hydraulischer Abgleich der Anlage durchgeführt wird, jedoch die bestehenden Heizkörper und die Rohrleitungen verbleiben. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und von H T gelten ausschließlich die Randbedingungen der DIN V 4108-6, Anhang D, Tabelle D3. Für den Wärmebrückenzuschlag sind die Maßgaben des 7 (2) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.5 EnEV einzuhalten, d. h. der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen. Der Wärmebrückenzuschlag U WB = 0,10 W/(m² K) darf ohne weiteren Nachweis pauschal angesetzt werden. Wird ein Wärmebrückenzuschlag U WB < 0,10 W/ (m² K) angesetzt, ist dieser gesondert gemäß DIN 4108 Beiblatt 2 bzw. DIN V 4108 Teil 6 zu berechnen bzw. nachzuweisen. Für den Luftwechsel ist standardmäßig n = 0,7 h -1 anzusetzen. Nur bei geplanter Durchführung des Nachweises der Dichtheit des gesamten Gebäudes darf mit n = 0,6 h -1 gerechnet werden. In diesem Fall muss die Luftdichtheit von der Planung an bis zur Bauausführung besonders beachtet werden. Bei Beheizung durch Wärmeerzeuger, die nach DIN V 4701-10 nicht berechenbar sind, ist bei KfW-Effizienzhäusern 100 (EnEV 2007 ) die Einhaltung von 0,76 H T und bei KfW-Effizienzhäusern 70 (EnEV 2007 ) 0,53 H T nachzuweisen. Weitere Planungshilfsmittel, Informationen und Unterlagen sind bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) (www.zukunft-haus.info, Rubrik: Verbraucher) erhältlich. Werden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 3 EnEV bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, sind die Werte aus den vom BMVBS/BBR veröffentlichten "Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand" anzuwenden (www.bbr.bund.de, Rubrik: Forschen und Beraten/Bauwesen/Energie und Datum: 04/2009 Bestellnummer: 146 963 1 Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 20264-5050 Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53179 Bonn, Tel. 0228 831-8003 Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, 60325 Frankfurt, Tel. 069 7431-3030 * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

Klimaschutz/Gesetzliche Regelungen/Klimafaktoren und amtliche Bekanntmachung für die Erstellung von Energieausweisen). Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen. 1. Wärmedämmung Die Anforderungen zur Dämmung beziehen sich nur auf die wärmetauschenden Umfassungsflächen. Die angegebenen n sind jeweils Mindestwerte. Die Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude gemäß der EnEV sind zu beachten. Wärmedämmung der Außenwände Die zusätzliche Dämmung der Außenwand muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 4,0 (m²k)/w aufweisen. Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL) und der erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,022 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 9 12 14 16 18 20 Dachgauben, die Unterseite von Vorsprüngen, Decken über Durchfahrten etc. sind wie Außenwände zu dämmen. Die Förderung von Dämmmaßnahmen an zweischaligem Außenmauerwerk kann abweichend von den v. g. technischen Anforderungen erfolgen, wenn eine Kerndämmung nach EnEV vorgenommen wird und der Wärmedurchlasswiderstand der neu aufbzw. eingebrachten Dämmschichten insgesamt 2,3 (m²k)/w nicht unterschreitet. Die Einhaltung der Anforderung an den Wärmedurchlasswiderstand ist dann durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Art und Aufbau der Dämmung sind zu beschreiben. Ist aus Gründen des Denkmalschutzes eine Außendämmung nicht möglich, kann ersatzweise eine Innendämmung gefördert werden. Nähere Angaben dazu unter www.zukunft-haus.info (Suchworte: Leitfaden Denkmalschutz-Ausnahmen, Checklisten Denkmalschutz-Ausnahmen). Wärmedämmung der obersten Geschossdecke und von Flachdächern Die zusätzliche Dämmung von obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen und von Flachdächern mit einer Dachneigung von unter 10 müssen einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 6,8 (m²k)/w aufweisen. Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL) und der erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,024 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 17 21 24 28 31 34 Wärmedämmung des Daches Die zusätzliche Dämmung von Dachschrägen einschließlich eventueller Kehlbalkendecken muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 4,5 (m²k)/w aufweisen. Kann diese Dämmung im Zwischensparrenbereich nicht untergebracht werden, so sind Dämmungen unter bzw. auf dem Sparren vorzusehen. Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL ) und der erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,024 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 11 14 16 18 21 23 Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller von der Warmseite aus Die zusätzliche Dämmung der Kellerdecke oder der Wand- und Bodenflächen muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 2,2 (m²k)/w aufweisen. Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL) und der erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,025 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 6 7 8 9 10 11 Datum: 04/2009 Bestellnummer: 146 963 2 Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 20264-5050 Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53179 Bonn, Tel. 0228 831-8003 Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, 60325 Frankfurt, Tel. 069 7431-3030 * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden und Decken zwischen beheizten und unbeheizten Räumen von der Kaltseite aus Die zusätzliche Dämmung der Kellerdecke oder der Wand- und Bodenflächen muss einen Wärmedurchlasswiderstand von mind. 3,0 (m²k)/w aufweisen. Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit (λ bzw. WL) und der erfüllen diese Anforderung: λ bzw. WL 0,025 0,030 0,035 0,040 0,045 0,050 8 9 11 12 14 15 Hinweis Nach Verbesserung der Wärmedämmung werden wegen der damit einhergehenden Reduzierung des Heizwärmebedarfs auch dann eine Überprüfung der Einstellung der Heizungsanlage und ein hydraulischer Abgleich durch ein Fachunternehmen empfohlen, wenn an der Heizung selbst keine Maßnahmen durchgeführt wurden. 2. Erneuerung der Fenster Einbau von neuen Fenstern oder Austausch vorhandener Verglasung. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten für das gesamte Fenster, d.h. Glas, Rahmen, Randverbund U W darf höchstens 1,3 W/(m 2. K) betragen. Der Bemessungswert für neue Verglasung U g darf höchstens 1,1 W/(m 2. K) betragen. Bei Sonderverglasungen nach EnEV erhöht sich der Wert um 0,2. In diesem Rahmen kann auch der Austausch von Haustüren gefördert werden. Die einzubauenden Türen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: U D höchstens 2,0 W/(m 2. K). Niedertemperaturkesseln mit nachgeschaltetem Brennwertwärmetauscher Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft- Wärme-Kopplung (Nah- und Fernwärme, Einzelanlagen, Blockheizkraftwerk, Brennstoffzellen) Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nahund Fernwärme Nachfolgend genannte Anlagen können nur mitgefördert werden, sofern dies in Ergänzung zum Einbau oder der Erneuerung einer der o. g. Heizungsanlagen erfolgt: Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hierzu zählen Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe, Biogas Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungsund Feuerungsregelung (Kesselwirkungsgrad unter Volllast mindestens 90 %) Wärmepumpen (nach DIN V 4701-10) Bei der Finanzierung von Wärmepumpen gilt für die Sole/Wassser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mind. 3,7, Luft/Wasserwärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mind. 3,3 gasmotorische angetriebene Wärmepumpen eine Jahreszahl von Mind. 1,2 solarthermische Anlagen Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 Januar 2003 tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen. 3. Austausch der Heizung Als Austausch der Heizung gilt der Einbau von Heizungstechnik auf Basis der Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung und Nah-/Fernwärme (einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen). In diesem Zusammenhang ist durch den Fachunternehmer zu prüfen, ob die Heizungsflächen für einen dauerhaften Brennwertbetrieb geeignet sind. Gefördert werden der Einbau von: Brennwertkesseln nach EnEV mit Öl oder Gas als Brennstoff Förderfähig sind auch die zur vollen Funktion der im Programm geförderten Anlage erforderlichen sonstigen Maßnahmen, wie die Schornsteinanpassung oder die Erneuerung von Heiz-körpern und Rohrleitungen, die Dämmung von Rohrleitungen, die Entsorgung alter Heizkessel, der Einbau von Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der hydraulische Abgleich der Anlage laut EnEV. Hydraulischer Abgleich: Für den hydraulischen Abgleich gelten folgende Bedingungen: Datum: 04/2009 Bestellnummer: 146 963 3 Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 20264-5050 Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53179 Bonn, Tel. 0228 831-8003 Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, 60325 Frankfurt, Tel. 069 7431-3030 * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

Die Auslegungsleistung des Wärmeerzeugers und der Heizflächen ist vom Fachunternehmer auf der Grundlage der DIN EN 12831 zu ermitteln. Der hydraulische Abgleich ist auf dieser Basis vorzunehmen und in der Fachunternehmer-Rechnung zu bestätigen. Das im Rohrnetz umzuwälzende Heizwasser wird unter Einbeziehung der vorliegenden oder neu berechneten Wärmebedarfswerte (Heizlast) bzw. im Sanierungsfall ersatzweise mit Überschlagswerten ermittelt. Die Volumenströme am Heizkörper sind über die Voreinstellung am Thermostatventil bzw. über eine voreinstellbare Rücklaufverschraubung an die erforderliche Leistung der Heizkörper unter Berücksichtigung der sich tatsächlich einstellenden Rücklauftemperaturen anzupassen. Die Heizwasserumwälzpumpe ist so zu wählen oder einzustellen, dass die Förderhöhe bezogen auf den Gesamtdruckverlust der Anlage ausreicht, um alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser bestimmungsgemäß und bedarfsgerecht zu versorgen. Das gilt auch nach einer Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspause (Abschaltung) der Heizungsanlage. Die Auslegung der Pumpe hat anhand des berechneten Betriebspunktes aus Sollvolumenstrom und zugehöriger Pumpenförderhöhe zu erfolgen. Eine Überdimensionierung ist zu vermeiden. Eine optimale Teillastfunktion kann nur mit einer geregelten Pumpe erfolgen. Volumenströme und Differenzdrücke, welche über den zulässigen Auslegungsbereichen (größer 200 mbar Differenzdruck) liegen, sind in den Rohrleitungen z. B. mit Strangregulierventilen bzw. Strangdifferenzdruckreglern abzudrosseln. Überströmventile oder die Rücklauftemperaturanhebung sind nicht zulässig. Der Betreiber ist in den Umgang mit der abgeglichenen Anlage einzuweisen. Die endgültige Einstellung von regelungsspezifischen Werten (Vorlauftemperatur, Heizkurve) ist gemäß DIN 18380 VOB Teil C zum Ende der ersten Heizperiode nach Fertigstellung des Gebäudes durchzuführen. 4. Lüftungsanlagen Förderfähig sind Abluftanlagen mit geregelten Außenwandluftdurchlässen sowie Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mind. 80 % sowie Erdwärmeübertrager. Für eine Förderfähigkeit mechanisch betriebener Lüftungsanlagen sind die Kriterien gemäß Anlage 1 Nr. 2.10 EnEV ausschlaggebend. Weitere Einzelheiten vermittelt die Fachinformation "Heizungsoptimierung mit System Energieeinsparung und Komfort" der Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft e.v. (www.intelligent-heizen.info) Datum: 04/2009 Bestellnummer: 146 963 4 Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 20264-5050 Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53179 Bonn, Tel. 0228 831-8003 Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, 60325 Frankfurt, Tel. 069 7431-3030 * 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

Gültig ab 01.04.2009 Energieeffizient Sanieren - Kredit PROGRAMM-NR. 151/152 Finanzierung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden im Rahmen des "CO 2 -Gebäudesanierungsprogrammes des Bundes" Das Förderprogramm dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO 2 -Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden. Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt. Zusätzlich zu den zinsgünstigen Krediten wird bei der Sanierung eines Gebäudes zum KfW-Effizienzhaus ein Teil der Darlehenschuld (Tilgungszuschuss) erlassen. Die geplante energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist von einem Sachverständigen zu bestätigen. Für die Baubegleitung, den Austausch von Nachtstromspeicherheizungen sowie die Heizungsoptimierung kann eine Sonderförderung in Form von Zuschüssen direkt bei der KfW beantragt werden. Weitere Informationen finden sich im Merkblatt "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung" (Programm-Nr. 431). Wer kann Anträge stellen? Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden sowie Erwerber von neu sanierten Wohngebäuden, z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist möglich. Hinweis Zuschussvariante: Privatpersonen, die für die Finanzierung keinen Kredit aus dem Programm Energieeffizient Sanieren aufnehmen, steht alternativ die Zuschussvariante (Programm 430) zur Verfügung. Was wird gefördert? Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Planungs- und Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Die abschließende Aufzählung der förderfähigen Maßnahmen ist der "Liste förderfähiger Kosten" zu entnehmen, die unter www.kfw.de (Suchwort: "Liste förderfähiger Kosten") eingestellt ist. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist grundsätzlich die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für das Programm. Weitere Einzelheiten sind der FAQ- Liste für das Programm Energieeffizient Sanieren zu entnehmen. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen. Es werden zwei unterschiedliche Standards gefördert: KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 70 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV 2007, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ) KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (H T ) von höchstens 100 % der gemäß EnEV 2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV 2007, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. Weitere Erläuterungen und Anforderungen zu den KfW-Effizienzhäusern sind der Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen. Die Maßnahmen sowie das angestrebte energetische Niveau sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Datum: 04/2009 Bestellnummer: 146 961 1 Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 20264-0 Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53179 Bonn, Tel. 0228 831-0 Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, 60325 Frankfurt, Tel. 069 7431-3030 *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.

Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus Standards sowie die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch den Sachverständigen nachgewiesen wird (vgl. Tilgungszuschuss). Sofern zusätzlich eine Baubegleitung durch einen Sachverständigen erfolgt, kann diese durch einen ergänzenden Zuschuss gefördert werden (s. Merkblatt Programm "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung", Programm-Nr. 431). Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen: Wärmedämmung der Außenwände Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller Erneuerung der Fenster Einbau einer Lüftungsanlage Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe mindestens der Klasse B. Die Anforderungen an die Maßnahmen sind der Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen. Im Rahmen des Kredithöchstbetrages können die oben genannten Einzelmaßnahmen frei kombiniert werden (Maßnahmenkombination). Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmen eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Dies wird gegebenenfalls im Rahmen des Programms "Vor-Ort Beratung" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Es wird empfohlen, aufeinander abgestimmte Maßnahmen wie z. B. die Sanierung aneinander grenzender Bauteile im zeitlichen Zusammenhang als Maßnahmenkombination durchzuführen. Bei Durchführung von Maßnahmenkombinationen wird für die Baubegleitung durch einen Sachverständigen ein Zuschuss gewährt (s. Merkblatt "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung", Programm-Nr. 431). Datum: 04/2009 Bestellnummer: 146 961 Wer ist als Sachverständiger zugelassen? Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person. Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Die Kombination des KfW-Darlehens mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien gefördert. Im Falle einer Förderung der Heizungserneuerung als Einzelmaßnahme bzw. freie Einzelmaßnahmenkombination ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines KfW-Kredites oder eines BAFA- Zuschusses für erneuerbare Energien nicht möglich. Die Kombination mit der Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren (Programm 430) ist ebenfalls nicht möglich. Die Kombination mit "Energieeffizient Sanieren Sonderförderung" (Programm-Nr. 431) ist möglich. Für im vorliegenden Programm geförderte Maßnahmen ist eine steuerliche Förderung gemäß 35a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ausgeschlossen. Wie sind die Konditionen? Finanzierungsanteil/Kreditbetrag: Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.), maximal 75.000 Euro pro Wohneinheit bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen bzw. freien Einzelmaßnahmenkombinationen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung. Kreditlaufzeit Kreditlaufzeit bis zu 10 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 2 Jahre (10/2) Kreditlaufzeit: bis zu 20 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 3 Jahre (20/3) Kreditlaufzeit: bis zu 30 Jahre/Tilgungsfreijahre: mind. 1, höchstens 5 Jahre (30/5) Zinssätze Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage der KfW geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung. Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 20264-0 Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53179 Bonn, Tel. 0228 831-0 Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, 60325 Frankfurt, Tel. 069 7431-3030 *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen. 2

Der Zinssatz ist fest für die Zeit der ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW der durchleitenden Bank ein Prolongationsangebot auf Basis der dann aktuellen Marktzinsen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Sie ist bereitstellungsprovisionsfrei. Danach kann die Abruffrist um maximal 24 Monate verlängert werden. Mit Beginn des 13. Monats nach Darlehenszusage wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw.de (Suchwort: Konditionenübersicht) abgerufen werden kann. Tilgungszuschuss Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus werden Tilgungszuschüsse wie folgt gewährt. KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2007 ): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW- Effizienzhaus 70 wird ein Tilgungszuschuss von 12,5% des Zusagebetrages gewährt. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2007 ): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW- Effizienzhaus 100 wird ein Tilgungszuschuss von 5 % des Zusagebetrages gewährt. Auszahlung Es werden 100 % des Zusagebetrages ausgezahlt. Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 3 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen. Tilgung Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten für den Kreditnehmer möglich. Wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Als Programmnummer ist anzugeben: KfW-Effizienzhaus (EnEV 2007 ): 151 bzw. Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen: 152 Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung. Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut mit dem dort vorrätigen Formular (Formular-Nr. 141 660) zu stellen. Die Wahl des Kreditinstitutes steht dem Kreditnehmer frei. Datum: 04/2009 Bestellnummer: 146 961 Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Für alle Maßnahmen ist das vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular einzureichen. Dem Antragsformular ist die ausgefüllte und vom Kreditnehmer unterschriebene Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Sanieren (Formular-Nr. 146 965) beizulegen. Im Fall der Sanierung zum KfW- Effizienzhaus (EnEV 2007 ) ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben. Ausnahmen bei Baudenkmälern oder bei aufgrund öffentlicher Vorgaben erhaltenswerter Bausubstanz: Sind bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, Auflagen des Denkmalschutzes zu erfüllen, können unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. Mit Antragstellung bei der KfW ist der Antrag auf Ausnahme bei einem regionalen Partner der Deutschen Energieagentur GmbH (dena) zur Prüfung einzureichen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist in der "Bestätigung zum Antrag Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr. 146 965) zu nennen. Den KfW-Antragsunterlagen sind der Bescheid/die Stellungnahme des Denkmalamtes bzw. die Bauvoranfragen/Baugenehmigungsunterlagen, aus denen der Umfang der Auflagen hervorgeht, in Kopie beizulegen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema sind unter www.kfw.de oder unter www.zukunft-haus.info (Suchworte: Leitfaden Denkmalschutz-Ausnahmen, Checklisten Denkmalschutz-Ausnahmen) erhältlich. Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 20264-0 Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53179 Bonn, Tel. 0228 831-0 Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, 60325 Frankfurt, Tel. 069 7431-3030 *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen. 3

Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen? Die Kreditnehmer haben innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens den programmgemäßen und zeitgerechten Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen. Entsprechende Rechnungen sind vom Endkreditnehmer aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen. Weiterhin ist vom Kreditnehmer die "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr. 146 966) vorzulegen. Dies entfällt beim Ersterwerb eines sanierten Gebäudes. Bestätigt wird: Die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Falle der Heizungserneuerung im Fall der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus die Einhaltung des beantragten energetischen Niveaus im Fall der Durchführung von Einzelmaßnahmen die Einhaltung der definierten Mindestanforderungen für das jeweilige Bauteil. Diese Bestätigung ist vom Kreditnehmer zu unterschreiben. Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben. Die Bestätigung wird von der Hausbank bei der KfW eingereicht. Die Hausbank bestätigt durch Unterschrift den programmgemäßen und fristgerechten Einsatz der Mittel durch den Kreditnehmer. 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Wann und wie wird der Tilgungszuschuss gewährt? Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung der Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Maßnahmendurchführung folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Zusagebetrag berechnet. Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich. Hinweise Die KfW behält sich eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen einschließlich der Berechnungsunterlagen und Nachweise vor. Alle Angaben im Antrag, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des Datum: 04/2009 Bestellnummer: 146 961 4 Beratungszentrum Berlin: Behrenstr. 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 20264-0 Beratungszentrum Bonn: Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53179 Bonn, Tel. 0228 831-0 Beratungszentrum Frankfurt: Bockenheimer Landstraße 104, 60325 Frankfurt, Tel. 069 7431-3030 *) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.