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Es wurden folgende Fragen aufgeworfen, auf die ich im Einzelnen wie folgt eingehen darf: 1. Zeitpunkt einer Einschätzung während der Probezeit bei Beamtinnen und Beamten, die sich bereits am 31. Dezember 2010 im Beamtenverhältnis auf Probe befinden Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG ist nach der Hälfte der n Probezeit eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2011. Eine besondere Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, besteht nicht. Dies bedeutet, dass auch bei Beamtinnen und Beamten, die sich bereits am 31. Dezember 2010 in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, (im Anwendungsbereich des LlbG und vorbehaltlich eventueller gesetzlicher Sonderregelungen) zu prüfen ist, ob es der Erstellung einer Einschätzung bedarf. Ist die Hälfte der nach LbV maßgeblichen n Probezeit mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erreicht bzw. bereits überschritten, bedarf es keiner Nachholung einer Einschätzung. Art. 55 Abs. 1 LlbG findet hier keine Anwendung. Dies ist nur dann erforderlich, wenn am 31. Dezember 2010 noch nicht die Hälfte der n Probezeit abgelaufen ist. Es kann nur für folgende Beamtinnen und Beamte, die sich bereits am 31. Dezember 2010 in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, das Erfordernis der Erstellung einer Einschätzung in Betracht kommen: - Beamtinnen und Beamte des bisherigen einfachen Dienstes, die nach dem 30. Juni 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind (ausgehend von einer n einjährigen Probezeit nach 37 Abs. 1 Satz 1 LbV) - Beamtinnen und Beamte des bisherigen mittleren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind (ausgehend von einer n zweijährigen Probezeit nach 40 Abs. 1 LbV) - Beamtinnen und Beamte des bisherigen gehobenen Dienstes, die nach dem 30. September 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind (ausgehend von einer n zweieinhalbjährigen Probezeit nach 44 Abs. 1 LbV) - Beamtinnen und Beamte des bisherigen höheren Dienstes, die nach dem 30. Juni 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind (ausgehend von einer n dreijährigen Probezeit nach 49 Abs. 1 LbV).

Sofern am 31. Dezember 2010 noch nicht die Hälfte der (nach LbV) n Probezeit abgelaufen ist, besteht grundsätzlich das Erfordernis einer Einschätzung. Der Zeitpunkt, der für die Einschätzung maßgeblich ist, d.h. der Zeitpunkt der Hälfte der n Probezeit ist in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG zu bestimmen. Im Rahmen der Vergleichsprüfung des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG wird in einem ersten Schritt die Probezeit nach altem Recht und nach neuem Recht gegenübergestellt. Dieser Schritt führt zur maßgeblichen n Probezeit, die wiederum entscheidend ist für den Zeitpunkt der Einschätzung nach Art. 55 Abs. 1 LlbG. In einem zweiten Schritt werden die Anrechnungs- und Kürzungstatbestände nach altem Recht und nach neuem Recht gegenübergestellt. Der zweite Berechnungsschritt führt zu der maßgeblichen individuellen Probezeit. Keine Auswirkungen durch bzw. aufgrund der Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG auf die Bestimmung der n Probezeit kann es beim bisherigen einfachen bzw. bisherigen mittleren Dienst geben. Deswegen ist hier immer die Hälfte der n Probezeit, beim bisherigen einfachen Dienst, mit sechs Monaten bzw., beim bisherigen mittleren Dienst, mit einem Jahr anzusetzen. Bezüglich des bisherigen gehobenen und bisherigen höheren Dienstes darf zur Erläuterung der Bestimmung der für die Einschätzung maßgeblichen Hälfte der n Probezeit auf folgende Beispielsfälle verwiesen werden: Beispiele 1 : (1) Sachverhalt: Eine Beamtin bzw. ein Beamter des (bisherigen) gehobenen Dienstes wird am 1. Oktober 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht wird eine Kürzung von einem halben Jahr gewährt. Probezeit nach dem am 31. Dezember 2010 maßgeblichen Recht Vergleichsbetrachtung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Rechtsfolge 1 Soweit im folgenden Anrechnungs- und Kürzungsmöglichkeiten zugrunde gelegt werden, handelt es sich hier lediglich um Beispiele. Die Anwendung der Kürzung- bzw. Anrechnungstatbestände obliegt, wie bisher, ausschließlich der ressortspezifischen Ausgestaltung.

1. Schritt: Vergleich Probezeit Bisher zwei Jahre und sechs Monate: Regelmäßige Probezeit 01.10.2010-31.03.2013 Zukünftig zwei Jahre: Vergleichszeitraum: 01.01.2011-31.12.2012 Maßgebliche 01.10.2010-31.12.2012 Hälfte der n 15.11.2011 2. Schritt: Anrechnungs-, Kürzungsmöglichkeiten Lt. Sachverhalt sechs Monate, 30.09.2012 Lt. Sachverhalt sechs Monate, 30.06.2012 Tatsächliche 01.10.2010-30.06.2012 Diese dauert länger als zwölf Monate, so dass eine Einschätzung erforderlich ist (vgl. Abschnitt 3 Nr. 9.1.3 Satz 2 der VV- BeamtR). 2 2 In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010, Az. 21-P 1003/1-023-38 356/10.

(2) Sachverhalt: Eine Beamtin bzw. ein Beamter des (bisherigen) gehobenen Dienstes wird am 1. April 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Es wird eine Kürzung der Probezeit nach altem Recht um ein halbes Jahr und nach neuem Recht um ein Jahr zugrunde gelegt. 1. Schritt: Vergleich Probezeit Probezeit nach dem am 31. Dezember 2010 maßgeblichen Recht Bisher zwei Jahre und sechs Monate Regelmäßige 01.04.2010-30.09.2012 Vergleichsbetrachtung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Zukünftig zwei Jahre Vergleichszeitraum: 01.01.2011-31.12.2012 Rechtsfolge Maßgebliche 01.04.2010-30.09.2012 Hälfte der n 30.06.2011 2. Schritt: Anrechnungs-, Kürzungsmöglichkeiten Laut Sachverhalt sechs Monate, 31.03.2012 Laut Sachverhalt 1 Jahr, 31.12.2011 Tatsächliche 01.04.2010-31.12.2011 Diese dauert länger als zwölf Monate, so dass eine Einschätzung erforderlich ist (vgl. Abschnitt 3 Nr. 9.1.3 Satz 2 der VV- BeamtR).

(3) Sachverhalt: Eine Beamtin bzw. ein Beamter des (bisherigen) gehobenen Dienstes wird am 1. Oktober 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Es wird eine Kürzung der Probezeit nach altem Recht um eineinhalb Jahre und nach neuem Recht um ein Jahr zugrunde gelegt. 1. Schritt: Vergleich r Probezeit Probezeit nach dem am 31. Dezember 2010 maßgeblichen Recht Bisher zwei Jahre und sechs Monate Regelmäßige 01.10.2010-31.03.2013 Vergleichsbetrachtung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Zukünftig zwei Jahre Vergleichszeitraum: 01.01.2011-31.12.2012 Rechtsfolge Maßgebliche 01.10.2010-31.12.2012 Hälfte der n 15.11.2011 2. Schritt: Anrechnungs-, Kürzungsmöglichkeiten Laut Sachverhalt eineinhalb Jahre, 30.09.2011 Laut Sachverhalt 1 Jahr, 31.12.2011 Tatsächliche 01.10.2010-30.09.2011 Diese beträgt zwölf Monate, so dass eine Einschätzung nicht erforderlich ist (vgl. Abschnitt 3 Nr. 9.1.3 Satz 2 der VV-BeamtR).

(4) Sachverhalt: Eine Beamtin bzw. ein Beamter des (bisherigen) höheren Dienstes wird am 1. Juli 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Es wird eine Kürzung der Probezeit nach altem Recht um eineinhalb Jahre und nach neuem Recht um ein Jahr zugrunde gelegt. 1. Schritt: Vergleich Probezeit Probezeit nach dem am 31. Dezember 2010 maßgeblichen Recht Bisher drei Jahre Regelmäßige 01.07.2010-30.06.2013 Vergleichsbetrachtung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Zukünftig zwei Jahre Vergleichszeitraum: 01.01.2011-31.12.2012 Rechtsfolge Maßgebliche 01.07.2010-31.12.2012 Hälfte der n 30.09.2011 2. Schritt: Anrechnungs-, Kürzungsmöglichkeiten Laut Sachverhalt eineinhalb Jahre, 31.12.2011 Laut Sachverhalt ein Jahr, 31.12.2011 Tatsächliche 01.07.2010-31.12.2011 Diese dauert länger als zwölf Monate, so dass eine Einschätzung erforderlich ist (vgl. Abschnitt 3 Nr. 9.1.3 Satz 2 der VV- BeamtR). Wehrdienstzeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten, die Gegenstand eines laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs sind (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG; vgl. auch Abschnitt 5 der VV-BeamtR in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010), lassen die Probezeit unberührt. Im Ergebnis verlängert sich die Probezeit um die in dem jeweiligen Einzelfall vorliegenden Zeiten. Entsprechendes gilt auch für Erziehungszeiten während der Probezeit (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LlbG) bzw. Zeiten der familienpolitischen Beurlaubung während der Probezeit (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LlbG). Für den Fall, dass

entsprechende Zeiten (jedenfalls teilweise) vor dem nach obigen Grundsätzen 3 bestimmten Zeitpunkt der Hälfte der n Probezeit anfallen, gilt folgendes: Ausgehend von dem tatsächlichen Beginn des Beamtenverhältnisses auf Probe wird die wie oben beschrieben im ersten Schritt bestimmte Zeitspanne der Hälfte der n Probezeit um die im Einzelfall anfallenden Zeiten, die zu einer Verlängerung der Probezeit führen, ausgesetzt und läuft erst nach deren jeweiligem Ende weiter. Dies bedeutet auch, dass in den Fällen, in denen die oben beschriebene Berechnung zu dem Ergebnis geführt hat, dass es keiner Einschätzung bedarf, sich daran durch Vorhandensein von Zeiten im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 sowie Satz 2 Nr. 2 LlbG) nichts ändert. Beispiel: Im oben unter (2) ausgeführten Sachverhalt befindet sich der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2011 (sechs Monate) im Wehrdienst. Die nach obigen Grundsätzen bestimmte Probezeit ohne Berücksichtigung der Wehrdienstzeit umfasst den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. September 2012. Die Hälfte der n Probezeit endet am 30. Juni 2011, umfasst demnach eine Zeitspanne von einem Jahr und drei Monate. Der Zeitraum bis zum 1. Juni 2011 (gerechnet ab dem 1. April 2010 als Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe) umfasst 1 Jahr und zwei Monate. Der restliche Zeitraum der Zeitspanne der Hälfte der n Probezeit von einem Monat (ein Jahr und drei Monate abzüglich einem Jahr und zwei Monate) beginnt ab dem 1. Dezember 2011 (nach Ende der Wehrdienstzeit). Der in dem Beispielsfall maßgebliche Zeitpunkt des Endes der Hälfte der n Probezeit ist danach der 31. Dezember 2011. 2. Erziehungszeiten: Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 2 LlbG Mit Inkrafttreten des LlbG zum 1. Januar 2011 wird der berücksichtigungsfähige Umfang der Kindererziehungszeiten erhöht. Demnach können künftig Zeiten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 sowie Art. 17 Abs. 2 Satz 1 LlbG im Umfang von bis zu drei Jahren pro Kind (Art. 15 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 LlbG) in der laufbahnrechtlichen Entwicklung Berücksichtigung finden. 3 Da sich die Zeiten eines Wehrdienstes bzw. dem gleich gestellte Zeiten in Hinblick auf die Probezeit gerade nicht im Wege eines Nachteilsausgleichs auswirken, sind diese Zeiten nicht in die Vergleichsberechnung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Zeiten (ganz oder teilweise) vor dem 1. Januar 2011 liegen.

Um wie bereits bei der Erhöhung des berücksichtigungsfähigen Umfangs der Kindererziehungszeiten zum 1. Januar 2008 einen Gleichlauf auch mit den Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 1. Januar 2011 geboren worden sind, zu erzielen, enthält Art. 70 Abs. 2 LlbG eine Übergangsregelung. Demnach erfolgt die Anrechnung von Erziehungszeiten im Umfang von bis zu drei Jahren pro Kind für vor dem 1. Januar 2011 und nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder, die über die gemäß 10 Abs. 3 Satz 3, 12 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 der Laufbahnverordnung vom 1. April 2009 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anzurechnenden Zeiten hinausgehen sowie die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder, die über die Anrechnungsregelungen der Laufbahnverordnung in der Fassung vom 4. März 1996, zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 hinausgehen, auf Antrag und mit Wirkung für die Zukunft. Die Unterscheidung zwischen der Anrechnung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor dem 1. Januar 2011 und nach dem 31. Dezember 2007 geboren worden sind (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 LlbG) einerseits, sowie von Erziehungszeiten für Kinder, die vor dem 1. Januar 2008 geboren worden sind (Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LlbG) andererseits, trägt der zu unterschiedlichen Stichtagen geltenden verschiedenen Rechtslagen hinsichtlich der Anrechnung von Amts wegen bzw. auf Antrag Rechnung. Weiterer Grund für die Differenzierung ist, dass mangels zeitlicher Befristung für die Antragstellung nicht davon ausgegangen werden, dass bereits alle Beamtinnen und Beamten einen Antrag zur Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder bis zum 1. Januar 2011 gestellt haben.

Art. 70 Abs. 2 regelt demnach folgende Konstellationen: Gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 1 LlbG erfolgt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für nach dem 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geborene Kinder auf Grund des in dem dort geregelten Zeitraums geltenden Rechts im Umfang von bis zu zwei Jahren pro Kind bereits von Amts wegen. Darüber hinaus gehende Zeiten bis zu einem Gesamtumfang von drei Jahren pro Kind (d.h. noch höchstens ein Jahr pro Kind) können nur auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft Berücksichtigung finden. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 LlbG regelt die Fälle, in denen Kinder vor dem 1. Januar 2008 geboren worden sind. In diesen Fällen erfolgt eine Anrechnung von Amts wegen nur in dem nach den jeweilig geltenden Rechtsständen der Laufbahnverordnung bis zum 31. Dezember 2007 vorgesehenen Umfang. Der Umfang beträgt demnach maximal ein Jahr pro Kind (Rechtsstand 31. Dezember 2007). Alle darüber hinausgehenden Kindererziehungszeiten bis zu einem Gesamtumfang von drei Jahren pro Kind (d.h. mindestens zwei Jahre pro Kind) können nur auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden. Entscheidend in allen Konstellationen ist, dass sämtliche Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2011 geborene Kinder, die zu laufbahnrechtlichen Fehlzeiten führten und aufgrund der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage nicht als Dienstzeit angerechnet werden konnten, aufgrund der ab dem 1. Januar 2011 maßgeblichen Rechtslage jedoch als Dienstzeit gelten, in die Anrechnungsprüfung einbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten (d. h. auch unterhälftigen) Arbeitszeit erst seit dem 1. April 2009 in vollem Umfang bei der Berechnung der laufbahnrechtlichen Dienstzeit berücksichtigt werden. Demnach konnte eine Teilzeitbeschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zu laufbahnrechtlichen Fehlzeiten führen. Ungeachtet der Anrechnungsmöglichkeit ist bei jeder Antragstellung zu prüfen, ob im individuellen Zeitpunkt der Kindererziehung sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anrechnung nach derzeit (d.h. ab dem 1. Januar 2011) geltender Rechtslage erfüllt waren (Erziehungsurlaub, familien- oder arbeitsmarktpolitische Beurlaubung/Teilzeitbeschäftigung zur Kindererziehung, die laufbahnrechtliche Fehlzeiten verursacht haben, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes).

Unberührt bleibt bei Beförderungsentscheidungen der Leistungsgrundsatz entsprechend den ressorteigenen Beförderungsrichtlinien. 3. Begriff Jahr in Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG regelt ein Beförderungsverbot von einem Jahr nach der letzten Beförderung. Der Begriff Jahr beinhaltet, wie bisher auch nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBG, eine rein zeitliche Komponente, die losgelöst ist vom Dienstzeitbegriff oder dem Erfordernis einer bestimmten Tätigkeit in dieser Zeit. 4. Einleitungsformel bei Urkunden wegen Ruhestandseintritts kraft Gesetzes Das BayBG betreffend darf auf Anregung des Bayerischen Staatsministerium des Innern sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit darauf hingewiesen werden, dass in den Urkunden wegen Ruhestandseintritts kraft Gesetzes die gemäß den VV- BeamtR vorgesehene Zitierung des 25 BeamtStG sowie Art. 62 BayBG in der Einleitungsformel der Urkunde, soweit in dem jeweiligen Fall (für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963) einschlägig, ab dem 1. Januar 2011 um die Zitierung der Übergangsregelung des Art. 143 BayBG ergänzt werden soll. Für Rückfragen zu Auslegungsfragen zum LlbG steht Referat 22 gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Leonhard Kathke Ministerialrat