Die Rechnungsausstellung in der Umsatzsteuer

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Die Rechnungsausstellung in der Umsatzsteuer Die Anforderungen an die Rechnungen bilden ein Problem. Sie verlangen vom Unternehmer, dass er die von ihm ausgeführten und die an ihn bewirkten Umsätze nach dem Umsatzsteuerrecht einordnet. Denn nur so kann er beurteilen, welche Bestandteile eine Rechnung enthalten muss. Das ist aber eine Aufgabe, die eher auf den Steuerberater zugeschnitten ist. Diese Information soll dem Unternehmer helfen, die Normalfälle der Rechnungserteilung und des Vorsteuerabzugs zu bewältigen. Problemfälle soll der Unternehmer erkennen, um sie dann dem Steuerberater vorzulegen. Der Rechnungsbegriff nach dem Umsatzsteuergesetz Das Umsatzsteuergesetz versteht wie das Zivilrecht unter einer Rechnung ein Dokument, mit dem ein Unternehmer eine gegen Entgelt ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Rechnungen können vom leistenden Unternehmer oder von seinem Bevollmächtigten ausgestellt werden. Gutschriften sind ihnen gleichgestellt. Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Rechnungen und Gutschriften aus mehreren Dokumenten bestehen: Alle Dokumente müssen vom Aussteller der Rechnung/Gutschrift erstellt worden sein. Die Gesamtheit der Dokumente muss die vom Gesetz verlangten Angaben enthalten. Die Dokumente müssen beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger vorhanden sein. In einem der Dokumente müssen das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst angegeben werden und es müssen alle Dokumente bezeichnet werden, aus denen sich die übrigen Rechnungsangaben ergeben. Die auf mehrere Dokumente verteilen Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Rechnungen werden meistens auf Papier erteilt. Zwar dürfen sie mit Zustimmung des Rechnungsempfängers elektronisch übermittelt werden. Jedoch müssten dann komplexe Verfahren eingesetzt werden ( 14 Abs. 3 UStG). Ausnahme: Die

Verwaltung duldet den Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen, die im Online- Verfahren im Internet abgerufen werden. Eine Zwischenform bilden Rechnungen, die per Telefax übermittelt werden. Dabei hat der Aussteller die übermittelte Rechnung und die vom Faxgerät gefertigte Empfangsquittung und der Empfänger den von seinem Faxgerät gefertigten Ausdruck aufzubewahren. Die Ausdrucke müssen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist lesbar bleiben. Thermopapier-Ausdrucke müssen durch Kopieren gesichert werden. Rechnungen, deren Faxversand beim Versender oder Empfänger über Server abgewickelt wird, werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen des 14 Abs. 3 UStG eingehalten sind. Rechnungen über ausgeführte Leistungen Die vom leistenden Unternehmer ausgestellte Rechnung muss folgende Angaben enthalten ( 14 Abs. 4 und 5 UStG, 31, 32 UStDV): 1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID-Nummer) des leistenden Unternehmers. 3. Ausstellungsdatum der Rechnung. 4. Fortlaufende Rechnungsnummer. 5. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des gelieferten Gegenstandes bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung. 6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. 7. Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( 10 UStG) sowie im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind. 8. Steuersatz (bei Land- und Forstwirten Durchschnittssatz) und Steuerbetrag bzw. bei Steuerfreiheit Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 9. In Fällen des 14b Abs. 1 Satz 5 UStG Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Für die unter Ziff. 1 und 5 bezeichneten Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Solche Unterlagen müssen beim Aussteller und beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein ( 31 Abs. 1 UStDV). Zu Ziffer 1 Name und Anschrift: Anzugeben sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Es ist nützlich sie durch Branchen- oder Berufsbezeichnung zu ergänzen. Name und Anschrift müssen sich durch die Angaben eindeutig feststellen lassen. Ungenauigkeiten werden hingenommen, wenn sie dies nicht ausschließen. Wird eine Rechnung nicht an den Leistungsemfänger, sondern an einen zum Rechnungsempfang bevollmächtigten Dritten adressiert (c/o-adresse), müssen beide Namen und Anschriften angeben sein. Ausnahme: Der Leistungsempfänger unterhält unter der Drittanschrift eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil. Dann genügt die Angabe des Leistungsempfängers und des Dritten samt c/o-adresse. Zu Ziffer 2 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Es muss eine dieser Nummern angegebe werden. Besitzt der leistende Unternehmer weder eine Steuernummer noch eine ID-Nummer, kann er keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen erteilen. Zu Ziffer 3 Ausstellungsdatum der Rechnung: Das Datum muss richtig sein. Vorund Rückdatierungen sind unzulässig. Zu Ziffer 4 Rechnungsnummer: Die Nummer muss einmalig sein. Durch- und Zweitschriften sind mit derselben fortlaufenden Nummer zu versehen und als Durchoder Zweitschrift zu kennzeichnen. Es bleibt dem Rechnungsaussteller überlassen, wie er die Rechnungsnummer ausgestaltet. Bei Verträgen über Dauerleistungen (z. B. Mietverträgen) reicht eine Vertragsnummer aus. Zu Ziffer 5 Menge und Art der Lieferung, Umfang und Art der sonstigen Leistung: Für gelieferte Gegenstände ist die handelsübliche Bezeichnung anzugeben. Handelsüblich sind im Geschäftsverkehr allgemein verwendete Bezeichnungen (z. B. Markenartikelbezeichnungen). Handelsübliche Sammelbezeichnungen genügen, wenn für die betreffende Warengattung keine unterschiedlichen Steuersätze gelten, was z. B. für die Warengattung Tabakwaren

der Fall ist. Unzureichend wäre z. B. die Bezeichnung Geschenkkorb. Denn Geschenkkörbe werden nicht notwendig ausschließlich mit Waren gefüllt, die dem gleichen Steuersatz unterliegen. Art und Umfang sonstiger Leistungen können mit dem geschuldeten Leistungserfolg (z. B. Renovierung der Hauswand) oder mit den ausgeführten Arbeiten (z. B. Verputzen schadhafter Stellen) beschrieben werden. Die Rechnung muss erkennen lasssen, wann und wo die Leistung ausgeführt worden isst und welcher Leistungserfolg erreicht oder welche Leistungshandlung ausgeführt worden ist. Pauschale Beschreibungen genügen nicht (z. B. technische Beratung ). Um die Rechnung zu entlasten, kann z. B. auf einen vom leistenden Unternehmer vorgelegten detaillierten Kostenvoranschlag Bezug genommen werden ( 31 Abs. 1 UStDV, Abschnitt 2). Zu Ziffer 6 Zeitpunkt der Leistung: Der Zeitpunkt mus auch dann angegeben werden, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt oder das Entgelt bar entrichtet wird. Anderst bei folgendem Vermerk in der Rechnung: Soweit nichts anderes angegeben wird, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Lieferung.Es genügt, den Kalendermonat der Leistung anzugeben. Ein Lieferschein, auf den die Rechnung Bezug nimmt, ersetzt die Rechnungsangaben, wenn er neben dem Lieferscheindatum das Lieferdatum angibt. Decken sich Lieferund Lieferscheindatum, hilft ein entsprechender Hinweis. Lieferungen werden ausgeführt, wenn die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt bzw. der Gegenstand der Lieferung mangels Beförderung oder Versendung in die Verfügungsmacht des Abnehmers übergeht. Eine sonstige Leistung wird im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Zeitlich begrenzte Dauerleistungen (z. B. Fahrzeugvermietungen) sind ausgeführt, wenn das Rechtsverhältnis endet. Periodisch abgerechnete Dauerleistungen bestehen aus Teilleistungen. Diese werden jeweils beim Ablauf eines Abrechnungszeitraums ausgeführt. Zu Ziffer 7 Entgelt: Rechnungen müssen das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, enthalten. Das gilt auch bei steuerbefreiten Leistungen, falls die steuerbefreite Leistung rechnungspflichtig ist.

Wird eine Entgeltsminderung nicht bereits im Entgelt berücksichtigt, ist die Minderungsvereinbarung in der Rechnung wiederzugeben. Beispiel: Ein Unternehmer verspricht einen Skontoabzug in Höhe von 2 % bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang. In der Rechnung ist z. B. anzugeben: 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang. Ersatzweise kann auf ein anderes Dokument, das die Minderungsvereinbarung enthält, verwiesen werden. Zu den im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts, die nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind, gehören vor allem Boni und Rabatte. Bemisst sich die Steuer nach der Mindestbemessungsgrundlage ( 10 Abs. 5 UStG), ist sie statt des tatsächlich vereinbarten Entgelts in der Rechnung anzugeben. Unternehmer, die ihre Umsätze nach 24 Abs. 1 bis 3 UStG versteuern, sind jedoch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Beispiel: Einzelhändler Muster beliefert seine Tochter zum ermäßigten Entgelt. Der Umsatz bemisst sich nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten, deren Gesamtbetrag in der Rechnung anzugeben ist. Zu Ziffer 8 Steuersatz und betrag, Hinweis auf Steuerbefreiung: Die Rechnung muss den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Entgelt und Steuerbetrag müssen getrennt ausgewiesen werden. Anderenfalls erhält der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug. Schon die Angabe des Gesamtbetrags von Entgelt und Steuer und daneben des darin enthaltenen Steuerbetrags ist fehlerhaft. Werden mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet, sind sie grundsätzlich nach Steuersätzen und Steuerbeträgen aufgeschlüsselt anzugeben. Versteuert ein Land- und Forstwirt die Umsätze nach Durchschnittssätzen ( 24 UStG), ist der Durchschnittssatz als Steuersatz anzugeben. Werden mit ein und derselben Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, und wird der ausgewiesene Steuerbetrag maschinell ermittelt, darf der Steuerbetrag in einer Summe angegeben werden, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird ( 32 UStDV). Ist die Leistung steuerfrei, muss die Rechnung darauf hinweisen. Umgangssprachliche Angaben reichen aus wie Ausfuhr und steuerfreie

innergemeinschaftliche Lieferung. Für Leistungen, die nach 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei sind, brauchen die Vorschriften der 14, 14a UStG nicht eingehalten werden. Zu Ziffer 9 Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht: Wird eine im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung an einen privaten Endabnehmer oder an einen Unternehmer, der die Leistung für nicht unternehmerische Zwecke verwendet, ausgeführt, muss der Leistungsempfänger für zwei Jahre die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage aufbewahren ( 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Der leistenden Unternehmer hat in diesen Fällen auf die Aufbewahrungspflicht in der Rechnung hinzuweisen. Die Finanzverwaltung begnügt sich mit einem Hinweis, dass Empfänger, die die Leistung für außerunternehmerische Zwecke beziehen, die Rechnung für zwei Jahre aufbewahren müssen. Rechnungen bei Zahlung vor der Leistung Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts, bevor er die Leistung ausführt, muss er die Leistung in Höhe der geleisteten Zahlung versteuern ( 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG) und dem Leistungsempfänger in Rechnung stellen ( 14 Abs. 5 UStG). Der Leistungsempfänger kann den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag für den Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen, in dem er den Entgeltsbetrag bezahlt ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG). Das Restentgelt ist für den Voranmeldungszeitraum abzurechnen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Der leistende Unternehmer hat die im Voraus geleisteten Zahlungen mit folgenden Angaben abzurechnen ( 14 Abs. 4 und 5 UStG): 1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID-Nummer) des leistenden Unternehmers. 3. Ausstellungsdatum der Rechnung.

4. Fortlaufende Rechnungsnummer. 5. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des zu liefernden Gegenstandes bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung. 6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Rechnungsausstellungsdatum identisch ist. Es genügt, den Kalendermonat als Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung anzugeben. Die Rechnung muss deutlich erkennen lassen, dass die Leistung erst später ausgeführt werden wird. 7. Gezahlter Entgeltbetrag sowie im Voraus vereinbarte Entgeltminderung, sofern sie nicht bereits im gezahlten Entgeltbetrag berücksichtigt ist. 8. Anzuwendender Steuersatz (bei Land- und Forstwirten Durchschnittssatz) sowie den auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung. 9. In Fällen des 14b Abs. 1 Satz 5 UStG Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers. End- und Restrechnungen Hat der leistende Unternehmer einen Teil des Entgelts im voraus erhalten und abgerechnet, kann er nach der Leistungsausführung eine Endrechnung oder eine Restrechnung erteilen. Endrechnungen gehen vom gesamten Entgelt aus und setzen den schon in Rechnung gestellten Teil des Entgelts ab. Restrechnungen beschränken sich auf den noch nicht in Rechnung gestellten Teil des Entgelts. Endund Restrechnungen sollten als solche gekennzeichnet werden. Endrechnungen müssen folgende Angaben enthalten ( 14 Abs. 4 und 5 UStG) 1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID-Nummer) des leistenden Unternehmers.

3. Ausstellungsdatum der Rechnung. 4. Fortlaufende Rechnungsnummer. 5. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des zu liefernden Gegenstandes bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung. 6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung 7. Entgelt abzüglich des vor der Leistungsausführung in Rechnung gestellten Entgeltbetrages sowie eine im Voraus vereinbarte Entgeltminderung, sofern sie nicht bereits im gezahlten Entgeltbetrag berücksichtigt ist. 8. Anzuwendender Steuersatz (bei Land- und Forstwirten Durchschnittssatz) sowie den auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag abzüglich des vor der Leistungsausführung in Rechnung gestellten Steuerbetrages oder den Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 9. In Fällen des 14b Abs. 1 Satz 5 UStG Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers. Wird eine Restrechnung erteilt, beschränkt sich die Abrechnung auf den noch nicht abgerechneten Entgeltsrest. Es ist zweckmäßig, die Restrechnung ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Restrechnungen müssen folgende Angaben enthalten ( 14 Abs. 4 und 5 UStG): 1. Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. 2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID-Nummer) des leistenden Unternehmers. 3. Ausstellungsdatum der Rechnung. 4. Fortlaufende Rechnungsnummer. 5. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung. 6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, sofern dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. 7. Restlicher Entgeltsbetrag ( 10 UStG) sowie im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.

8. Anzuwendender Steuersatz (bei Land- und Forstwirten Durchschnittssatz) sowie auf das restliche Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis darauf, dass eine Steuerbefreiung gilt. 9. In Fällen des 14b Abs. 1 Satz 5 UStG Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers. Kleinbetragsrechnungen Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelt zzgl. Steuer den Betrag von 150 Euro nicht übersteigt, brauchen nur folgende Angaben zu enthalten ( 33 UStDV): 1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. 2. Ausstellungsdatum der Rechnung. 3. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des gelieferten Gegenstandes bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung. 4. Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie anzuwendender Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Kleinbetragsrechnungen sind unzulässig für Versandhandelslieferungen ( 3c UStG), steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ( 4 Nr. 1b, 6a UStG) und Leistungen, deren Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Sie eignen sich auch kaum, wenn andere in 14a UStG erwähnte Umsätze oder Ausfuhrlieferungen ( 4 Nr. 1a, 6 UStG) abgerechnet werden. Fahrausweise als Rechnungen Fahrausweise für Personenbeförderungen werden als Rechnungen anerkannt, wenn sie folgende Angaben enthalten ( 34 UStDV): 1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt.

2. Ausstellungsdatum des Fahrausweises. 3. Summe von Entgelt und Steuerbetrag. 4. Anzuwendender Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt. Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann statt des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden. 5. Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr ( 26 Abs. 3 UStG) Hinweis auf den Steuererlass. Für Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr und internationalen Eisenbahn-Personenverkehr ist zu bescheinigen, welcher Teil des Beförderungspreises auf die inländische Beförderungsstrecke entfällt. Die Bescheinigung muss den Steuersatz angeben, der für diesen Teil gilt. Die Verwaltung gestattet den Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen auch, wenn diese im Online-Verfahren (per Internet) unter Außerachtlassung der in 14 Abs. 3 UStG vorgesehenen Verfahren abgerufen werden. Voraussetzung ist, dass der Fahrpreis von einem Konto abgebucht wird. Gutschriften Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen vom Leistungsempfänger abgerechnet, muss eine Gutschrift gleiche Angaben enthalten, wie eine vom leistenden Unternehmer ausgestellte Rechnung. Gutschriften werden unter folgenden Voraussetzungen wirksam erteilt ( 14 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 UStG): 1. Die Gutschrift wird vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten in dessen Namen und für dessen Rechnung ausgestellt. 2. Beim Aussteller handelt es sich um einen Unternehmer oder eine juristische Person. Es kann sich auch um eine juristische Person handeln, die nicht Unternehmer ist. 3. Aussteller und Empfänger der Gutschrift haben vereinbart, dass durch Gutschrift statt durch Rechnung abgerechnet werden soll. 4. Die abgerechnete Leistung ist steuerbar und erfolgt entgeltlich. Sie kann steuerpflichtig oder steuerfrei sein.

5. Die Gutschrift wird schriftlich oder unter den Voraussetzungen des 14 Abs. 3 UStG elektronisch erteilt. 6. Die Gutschrift wird dem leistenden Unternehmer (Gutschriftsempfänger) zugeleitet. Wird sie einem Bevollmächtigten des Gutschriftempfängers zugeleitet, wird sie erst wirksam, wenn sie dem leistenden Unternehmer zugeht. Gutschriften verlieren die Wirkung, wenn der Gutschriftempfänger widerspricht. Das auch, wenn einer einzigen Rechnungsangabe widersprochen wird oder der Widerspruch unbegründet erscheint. Formlose Widersprüche sollten dokumentiert werden. Rechnungsangaben in Sonderfällen Rechnungen für Umsätze des innergemeinschaftlichen Dienstleistungs- und Warenverkehrs, Umsätze, deren Steuer vom Empfänger der Leistung statt vom Leistenden geschuldet wird, Umsätze, die als Reiseleistungen besteuert werden und Umsätze in Fällen der Differenzbesteuerung müssen mit zusätzlichen oder geänderten Angaben versehen werden ( 14a UStG). Die Fälle sind ziemlich kompliziert. Die folgende Darstellung soll ein Urteil darüber erleichtern, ob der Steuerberater hingezogen werden sollte: Werden in einem anderen Mitgliedstaat Arbeiten an beweglichen Gegenständen ausgeführt, bewegliche Gegenstände begutachtet oder Umsätze vermittelt und werden diese Leistungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 nach 3a UStG in Deutschland besteuert, weil der Auftraggeber seine deutsche USt-IdNr. Verwendet, so schuldet nicht der Auftragnehmer die entstehende Steuer sondern der Auftraggeber ( 13b UStG). Um die Umsätze zu kennzeichnen, sind die USt-IdNrn. beider in der Rechnung anzugeben ( 14a Abs. 1 UStG). Ist der Auftragnehmer im Ausland ansässig, darf er außerdem in seiner Rechnung keine Steuer ausweisen und muss auf die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers hinweisen ( 14a Abs. 5 UStG). Entsprechendes gilt bei Güterbeförderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat beginnen als sie enden ( 3b UStG), sowie bei sonstigen Leistungen, die mit ihnen zusammenhängen ( 14b Abs. 1 UStG). Ähnliches

gilt bei unfreien Versendungen, bei denen der Frachtsendungsempfänger die Steuer schuldet ( 30a UStDV). 14a Abs. 1 UStG wird für Leistungen nach dem 31. Dezember 2009 geändert. An Unternehmer bewirkte sonstige Leistungen werden nunmehr grundsätzlich ausgeführt, wo diese ihr Unternehmen betreiben ( 3a Abs. 2 neu UStG). Das Gleiche gilt, wenn es sich beim Auftraggeber um eine nicht als Unternehmer tätige juristische Person handelt, die eine USt-IdNr. Erhalten hat. Ist hierbei der Auftragnehmer im Ausland ansässig und wird die Steuer deshalb vom Auftraggeber geschuldet ( 13b UStG), muss die Rechnung die USt-IdNrn. beider Geschäftspartner angeben ( 14a Abs. 1 UStG). Außerdem darf die Rechnung keine Steuer ausweisen und hat darauf hinzuweisen, dass die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird ( 14a Abs. 5 UStG). Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei ( 4 Nr. 1b), 6a UStG). Der Lieferer soll die Voraussetzungen beleg- und buchmäßig nachweisen. Der Nachweis wird u. a. mit einer Rechnung ausgeführt, die neben den Pflichtangaben grundsätzlichdie USt-IdNrn. beider Umsatzpartner enthält ( 14a Abs. 3 UStG). Wird ein neues Fahrzeug innergemeinschaftlich geliefert, hat die Rechnung außerdem die Fahrzeugmerkmale anzugeben ( 14a Abs. 4 UStG). 13b UStG verlagert die Steuerschuldnerschaft auch dann auf den Leistungsempfänger, wenn sicherungsübereignete Gegenstände außerhalb einer Insolvenz vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer geliefert, grunderwerbsteuerbare Umsätze oder bestimmte Bauleistungen ausgeführt oder Gas oder Elektrizität von ausländischen Unternehmern geliefert werden. 14a Abs. 5 UStG sieht dafür vor, dass die Rechnung keine Steuer auszuweisen hat und auf die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers hinzuweisen ist. Schließlich sind besondere Angaben nötig bei Reiseleistungen ( 25 UStG), Lieferungen, die der Differenzbesteuerung ( 25a UStG) unterliegen, und bestimmten Lieferungen in inngermeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ( 14a Abs. 6 und 7 UStG).

Behebung von Rechnungsmängeln Unvollständige Rechnungen können ergänzt werden. Sollen Angaben berichtigt werden, kommt es darauf an, was zu berichtigen ist: Rechnungen, deren Unrichtigkeit nicht den Steuerausweis betrifft, können vom Aussteller oder seinem Bevollmächtigte ohne weiteres durch schriftliche oder elektronische Erklärung ergänzt oder berichtigt werden. Elektronische Erklärungen bedürfen der in 14 Abs. 3 UStG vorgeschriebenen Vorkehrungen. Es genügt, die betreffende Angabe zu berichtigen ( 31 Abs. 5 UStDV). Die Berichtigungserklärung muss die berichtigte Rechnung bezeichnen (z. B. durch Angabe der Rechnungsnummer). Gutschriften sind vom Aussteller oder seinem Bevollmächtigten zu berichtigen. Gibt die Rechnung einen unrichtigen Steuersatz oder Steuerbetrag an, ist zu unterscheiden: Die Rechnung kann ohne weiteres berichtigt werden, wenn der leistende Unternehmer zum Steuerausweis berechtigt ist und einen zutreffenden Steuerbetrag aber unzutreffenden Steuersatz oder einen zu niedrigen Steuersatz oder betrag ausgewiesen hat. Das gilt auch, wenn der Rechnungsaussteller den Umsatz irrtümlich für steuerfrei gehalten hat. Stellt ein zum Steuerausweis berechtigter Unternehmer einen zu hohen Steuerbetrag in Rechnung, schuldet er neben der vom Gesetz vorgeschriebenen Steuer die zu hoch ausgewiesene Steuer und der Leistungsempfänger kann nur die für den Umsatz gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen. Berichtigt der Rechnungsaussteller den Steuerausweis, beschränkt sich seine Steuerschuld auf die gesetzlich geschuldete Steuer. Ausnahme: Hat der leistende Unternehmer eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ( 1 Abs. 1a UStG) als steuerpflichtig behandelt oder hat er auf die Steuerfreiheit des Umsatzes verzichtet ( 9 UStG) und den Verzicht wieder zurückgenommen, wird die Berichtigung erst wirksam, wenn nachgewiesen wird, dass der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug

vorgenommen oder einen von ihm vorgenommenen Vorsteuerabzug rückgängig gemacht hat ( 14c Abs. 1 UStG). Das Nachweisverfahren gilt auch, wenn ein nicht zum Steuerausweis in Rechnungen berechtigter Unternehmer (z. B. ein Kleinunternehmer) eine Rechnung mit Steuerausweis erteilt oder ein Nichtunternehmer wie ein Unternehmer mit Steuerausweis abrechnet oder eine nicht erbrachte Leistung mit Steuerausweis abgerechnet wird ( 14c Abs. 2 UStG). Auch in diesen Fällen schuldet der Aussteller den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag und ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Kleinbetragsrechnungen ( 33 UStDV, Abschnitt 6) geben das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einem Betrag an. Außerdem enthalten sie den Steuersatz. Wird ein unrichtiger Steuersatz angegeben ist er zu berichtigen. Begriffsdefinitionen Abnehmer: Abnehmer ist derjenige, an den eine Lieferung ausgeführt wird. Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 24 UStG pauschaliert die abziehbaren Vorsteuern grundsätzlich in gleicher Höhe wie die für die ausgeführten Umsätze entstehende Steuer. Vorsteuer und Steuer gleichen sich dadurch für die Mehrzahl der Betriebe aus. In Rechnungen ist statt des Steuersatzes der Durchschnittssatz anzugeben. Gemeinschaftsgebiet: Es umfasst die Gebiete aller Mitgliedstaaten, soweit sie nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten. Hinzu kommen Monaco, Madeira, die Azoren, die Balearen und die Insel Man. Einige kleine Gebiete sind ausgenommen. ID-Nummer: Kurzbezeichnung für Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. ID- Nummern werden zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs vergeben und verwendet. In Deutschland erteilt das

Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag jedem Unternehmer eine ID-Nummer. Kleinunternehmer, nach 24 UStG versteuernde Land- und Forstwirte und juristische Personen, die keine Unternehmer sind, erhalten eine ID-Nummer nur in bestimmten Fällen. Außerdem prüft das Bundeszentralamt die Richtigkeit von ID-Nummern, die ausländische Unternehmer im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber einem Umsatzpartner, der im deutschen Inland ansässig ist, verwenden. Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfreie Lieferung, bei der ein Gegenstand vom Lieferer oder Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Der Erwerb des Gegenstandes muss im Bestimmungsmitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Die Voraussetzungen sind beleg- und buchmäßig nachzuweisen ( 4 Nr. 1b), 6a UStG). Innergemeinschaftliche Güterbeförderung: Güterbeförderungen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates beginnen als sie enden. Ist-Versteuerung: Besteuerungsverfahren, bei dem die Steuer für Umsätze mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem der leistende Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts vereinnahmt. Leistung: Oberbegriff für Lieferungen und sonstigen Leistungen. Lieferung: Lieferungen bestehen darin, einem Abnehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand der Lieferung zu verschaffen. Gegenstände sind Sachen, Sachgesamtheiten und Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden (z. B. Wärme). Lieferungen müssen nicht unbedingt mit einer Übertragung des Eigentums verbunden sein. Denn auch Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt sind Lieferungen.

Mindestbemessungsgrundlage: Der in den Fällen des 10 Abs. 5 UStG an die Stelle eines Lieferentgelts tretende Betrag, nach dem sich die Steuer für entgeltliche Leistung bemisst. Soll-Versteuerung: Besteuerungsverfahren, bei dem die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem der leistende Unternehmer die Leistung ausführt. Sonstige Leistung: Leistungen, die nicht aus Lieferungen bestehen. Beispiele: Dienst- und Werksleistungen; Beförderungs-, Umschlags- und Vermittlungsleistungen.