Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte



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Transkript:

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen. Alle tariflich Beschäftigten haben danach bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche altersunabhängig einen Anspruch von 30 Arbeitstagen Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1. Januar des Urlaubsjahres ist Voraussetzung für das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr oder weniger als fünf Arbeitstage/Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Ein/e Beschäftigte/r arbeitet mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 3 Tagen. Berechnung des Urlaubsanspruchs: 30 : 5 x 3 = 18 Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auch auf mehr Arbeitstage in der Woche verkürzt oder verlängert sich entsprechend die Dauer des dem/der Beschäftigten zustehenden Urlaubs. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den/die Beschäftigte/n maßgeblichen Verteilung seiner/ihrer Arbeitszeit neu zu berechnen. Ein/e Beschäftigte/r arbeitet zu Beginn eines Urlaubsjahres bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 5 Tagen mit einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Mit Wirkung vom 01.09. wird die Arbeitszeit auf eine 3-Tage-Woche umgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm/ihr bereits 20 Urlaubstage gewährt worden. Der Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche vermindert sich bei einer 3-Tage- Woche (auf das ganze Urlaubsjahr bezogen) auf 18 Urlaubstage (30 : 5 x 4). Davon sind die bereits gewährten Urlaubstage abzuziehen, allerdings nur in dem Umfang wie sie bei einer 3-Tage-Woche zugestanden hätten, nämlich 12 Urlaubstage (20 : 5 x 3). Dem/r Beschäftigten stehen folglich noch 6 Urlaubstage zu. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Es wird empfohlen, vor einer Änderung in der Verteilung der Arbeitszeit einen etwa vorhandenen Resturlaub aus dem Vorjahr nach Möglichkeit abzuwickeln.

2. Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. 3. Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres/ Gesetzlicher Mindesturlaub Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Jahres, so beträgt der tarifliche Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat (nicht Kalendermonat); dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente endet. Nach einer Beschäftigung von mehr als 6 Monaten steht jeder/m Beschäftigten unabhängig vom tariflichen Anspruch ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu. Unter der Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres dauert, hat daher auch ein/e Beschäftigte/r, dessen/deren Beschäftigungsverhältnis im Juni des laufenden Jahres beginnt einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen. Ebenso hat - unter der Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits seit mindestens Anfang des Kalenderjahres bestanden hat - ein/e Beschäftigte/r, der/die im Juli des laufenden Jahres ausscheidet einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen. 4. Verfallfrist / Übertragungsfrist Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des Folgejahres genommen sein ( 26 Abs. 2 Buchst. a ivm 40 Nr. 7 TV-L). Urlaub, der nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen wurde, verfällt; es reicht nicht, wenn er bis dahin angetreten wurde, er muss bis zum 30. September des Folgejahres vollständig genommen sein. Für den Fall, dass der Erholungsurlaub (evtl. einschließlich Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) wegen (Langzeit-) Erkrankung nicht bis 30. September des Folgejahres genommen werden kann, finden die unter Ziff. 6 dargestellten Regelungen zum Verfall und zur Übertragung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anwendung.

Beschäftigte, die Ihren Urlaub vor Beginn einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten haben, können diesen noch nach Ablauf der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. 5. Ruhen des Arbeitsverhältnisses / Kürzung des Urlaubs (Zwölftelung) Grundsätzlich entsteht der volle Urlaubsanspruch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Januar ruht. 5.1 In folgenden Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses erfolgt allerdings aufgrund der gesetzlichen Vorschriften eine Kürzung des Urlaubs um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens. - Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Elternzeit 17 Abs. 1 BEEG, 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L - Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund von freiwilligem Wehrdienst 4, 16 Abs. 7 ArbPlSchG, 26 Abs.2 Buchst. c TV-L - Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund Wehrdienst als Soldat auf Zeit 4, 16 a Abs. 1 ArbPlSchG, 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L - Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund Wehrdienst wegen einer im Ausland bestehenden Wehrpflicht 4, 16 Abs. 6 ArbPlSchG, 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L Da es sich bei den Zeiten des Mutterschutzes um ein Beschäftigungsverbot und eben nicht um eine Beurlaubung handelt, ist der Anspruch deshalb nicht zu kürzen. 5.2 Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung Der tarifliche (Mehr-) Urlaub wird gem. 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens gekürzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt das Abweichungsverbot des 13 Abs. 1 Satz 1 BurlG allerdings eine Kürzung gesetzlicher Urlaubsansprüche durch entsprechende tarifliche Regelungen nicht zu. In europarechtskonformer Auslegung des 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und damit am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres.

6. Verfall und Übertragung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Hinsichtlich des Verfalls und der Übertragung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub nach BurlG und dem tariflichen (Mehr-)Urlaub des 26 TV-L zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist erforderlich, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs unionsrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Urlaubsansprüche, die den Mindesturlaub übersteigen, können jedoch auch im Hinblick auf eine Befristung des tariflichen (Mehr-)Urlaubs - von den Tarifvertragsparteien frei geregelt werden. Der tarifliche (Mehr-)Urlaub verfällt auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, soweit er nicht bis zum 30. September des auf die Entstehung des Urlaubsanspruchs folgenden Urlaubsjahres genommen worden ist. Bezüglich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gelten im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nachfolgende Regelungen: Ist es dem Beschäftigten aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, seinen aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub bis zum 30. September des laufenden Urlaubsjahres zu nehmen, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch zunächst bis zum Ende des laufenden Urlaubsjahres (also für weitere 3 Monate) erhalten. Der Urlaub erlischt dann trotz lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Beschäftigte so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er während des Übertragungszeitraums also bis zum 31. Dezember des laufenden Urlaubsjahres diesen Urlaub nehmen kann. Soweit es dem Beschäftigten bis zum 31. Dezember des laufenden Urlaubsjahres aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin nicht möglich ist, seinen aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub bis zum Ende des laufenden Urlaubsjahres zu nehmen, verfällt dieser entsprechend 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG endgültig am 31. März des zweiten auf die Entstehung des Urlaubsanspruchs folgenden Kalenderjahres, mithin 15 Monate nach dem Ende des Bezugszeitraums. Eine Beschäftigte war vom 22. Februar 2012 bis zum 21. Oktober 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Sie hatte im Jahr 2012 keinen Urlaub genommen und beantragt nunmehr drei Wochen Urlaub vom 4. bis zum 22. November 2013 (15 Arbeitstage). a) Anspruch auf Urlaub für 2012 Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt gemäß 26 Abs. 1 TV-L 30 Arbeitstage. Der Urlaub wurde gemäß 26 Abs. 2 Buchst. a i.v.m. 40 Nr. 7 TV-L bis zum 30. September 2013 übertragen. Da er bis dahin nicht genommen worden ist, ist er erloschen.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage. Der Urlaub wurde gemäß 7 Abs. 3 BUrlG in das Jahr 2013 übertragen und kann gemäß 26 Abs. 2 ivm. 40 Nr. 7 TV-L zunächst bis zum 30. September 2013 genommen werden. In europarechtskonformer Auslegung von 7 Abs. 3 BUrlG kann die Beschäftigte vom 4. bis zum 22. November 15 Tage Urlaub nehmen. Es verbleiben fünf Tage Resturlaub aus 2012, die (zunächst) auf das (Urlaubs-)Jahr 2013 befristet sind. Soweit dieser Resturlaub bis zum Ende des(urlaubs-)jahres 2013 wegen erneuter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, verfällt er spätestens zum 31. März 2014. b) Anspruch auf Urlaub für 2013 Der Urlaubsanspruch für 2013 besteht noch in voller Höhe und kann (zunächst) bis 30. September 2014 genommen werden. Ist vor Beginn der Erkrankung bereits ein Teil des Urlaubs genommen worden, ist dieser entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzurechnen. Ein Beschäftigter war vom 22. Februar 2012 bis zum 15. April 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Er hatte im Jahr 2012 bereits neun Tage Urlaub genommen und beantragt nunmehr Urlaub vom 9. September bis zum 26. September 2013 (14 Arbeitstage) a) Anspruch auf Urlaub für 2012 Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt gemäß 26 Abs. 1 TV-L noch 21 Arbeitstage. Der Urlaub wurde gemäß 26 Abs. 2 Buchst. a i.v.m. 40 Nr. 7 TV-L bis zum 30. September 2013 übertragen. Bis dahin hat der Beschäftigte nur 14 Tage genommen, so dass der übrige tarifliche Anspruch auf sieben Tage Urlaub erlischt. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt noch elf Arbeitstage. Der Urlaub wurde gemäß 7 Abs. 3 BUrlG in das Jahr 2013 übertragen und kann gemäß 26 Abs. 2 ivm. 40 Nr. 7 TV-L zunächst bis zum 30. September 2013 genommen werden. Der Beschäftigte kann vom 9. September bis zum 23. September die noch verbliebenen elf Tage gesetzlich zustehenden Urlaub nehmen. Der für die Zeit vom 24. bis zum 26. September 2013 beantragte Urlaub steht als tariflicher (Mehr-)Urlaub zu. b) Anspruch auf Urlaub für 2013 Der Urlaubsanspruch für 2013 besteht nach der noch in voller Höhe und kann zunächst bis 30. September 2014 genommen werden. 7. Urlaubsabgeltung Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen im laufenden Beschäftigungsverhältnis ist nicht möglich. Ein Abgeltungsanspruch entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei unerheblich ist, welche Arbeitsvertragspartei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat und auf welchem rechtlichen Weg die Beendigung herbeigeführt wird.