Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie



Ähnliche Dokumente
Preisbildung für parenterale Lösungen Änderungsfassung mit Stand 01. September Allgemeine Bestimmungen für die Preisbildung

Erläuterungen zu den neuen Regelungen über die Preisbildung für von der Apotheke hergestellte parenterale Lösungen


226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Stand Mai 2017

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Allgemeine Bestimmungen für die Preisbildung

ATaxx - Rezept

Zenzy - Rezept

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) 1 Anwendungsbereich der Verordnung

Elektronisches Arbeitshandbuch

Zusatzfolien (nicht klausurrelevant) Arzneimittel und Medizintechnik

Stellungnahme. zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung. 10. August 2012

Hinweise zu den Änderungen der Abrechnungsvorschriften von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln durch die 15. AMG-Novelle

Anwendungsbereich der Verordnung

Referentenentwurf zur 15. AMG Novelle Konsequenzen für Zytostatika herstellende Apotheken

Delta Liste. Das kaufmännische Verzeichnis der deutschen Tierarzneimittel Auflage Stand: Juli 2017

Entwurf einer Verordnung

Die Neuordnung des Arzneimittelmarktes

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

Handreichung. Übergangsverfahren zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten für parenterale Zubereitungen

Auszug aus dem Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag nach 129 SGB V i.d.f. vom Abgabe importierter Arzneimittel

Gemeinsame Hinweise. 1. Anlage 3 Teil 1 Ziffer 2.2

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit. eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken

Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH

Taxier-Beispiele Berufsschule für PKA

Die Qualität der Versorgung kann nicht gewährleistet werden, wenn die Versorgung

Wettbewerbszentrale. Rechtsanwältin Christiane Köber. Aktuelle wettbewerbsrechtliche Entscheidungen im Apothekenmarkt. BVDVA-Kongress. 1.

Stellungnahme. zum. 15. August 2016

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opiatsubstitution

Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH

Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte

Der Weg einer ärztlichen Verordnung. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln

XT LISTEN UND ANALYSEN...

K O M M E N T A R zu den Arzneimittelliefer- und Hilfsmittellieferverträgen mit den Primärkassen wirksam ab 1. Oktober 2006

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018

BAnz AT B4. Beschluss

Anlage 2 Empfehlungen und Erläuterungen

Einführung der 8-stelligen PZN

Beschluss: - ein Vertrag nach 129 Abs. 5 rechtmäßig das Entstehen eines Vergütungsanspruches trotz eines Verstoßes vorsieht,

Stellungnahme. zum. 12. Dezember 2016

Beschluss vom: 20. Dezember 2012 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 20. Dezember 2012 BAnz AT B4

Fertigarznei, rezeptpflichtig

Beschluss vom: 6. August 2015 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 6. August 2015 BAnz AT B2

Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München

S G A - T i p p 3/08

BAnz AT B6. Beschluss

Aseptische Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia mit toxischem Potenzial

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Tegafur / Gimeracil / Oteracil wie folgt ergänzt:

BAnz AT B2. Beschluss

Rabattverträge. Hamburg, 18. September Stefanie Mevissen Leiterin Gesundheitspolitik Sandoz Pharmaceuticals GmbH

Folgen des AMNOG für die Apothekenpraxis Interpharm 2011

Stellungnahme. I. Zu den Regelungen im Einzelnen. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( 39 SGB V)

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Rx-Trendbericht Glossar

Neue Arzneimittelverträge der BKK ZF & Partner

AMNOG Erstattungsbetragsvereinbarung und Wirtschaftlichkeit. Dr. Thomas Lang MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Workshop 1

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

STELLUNGNAHME. der. ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. zum

Arzneiverordnungen. Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen bei der Rezeptbelieferung

Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen

Überblick über das neue Widerrufsrecht

Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

21. Eppendorfer Dialog

15. AMG-Novelle Was ändert sich, was ist neu?

(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Stellungnahme. ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. vom 31. März zum

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

STELLUNGNAHME. der. ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. vom 06. Mai zum

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Beschluss vom: 8. Januar 2015 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 8. Januar 2015 BAnz AT B5

Stellungnahme. Der im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes. der gesetzlichen Krankenversicherung. 10.

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

ZGWR. Überblick über die Preisbildungsinstrumente für Arzneimittel. Prof. Dr. Hilko J. Meyer

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

Gemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung.

Verwendung von Pharmazentral- und Hilfsmittelnummer

Liste der Sonder-PZN:

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Stellungnahme. ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

Arzneimittelvergütung an Apotheken richtet sich entscheidend nach Art und Weise der Verordnung durch die Ärzte

An die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags Platz der Republik Berlin. Per

L I E F E R V E R T R A G

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Neugestaltung des T-Rezeptes durch das BfArM

Quittungsheft für Zuzahlungen

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vedolizumab wie folgt ergänzt:

Dr. Michael Hörnig Deutsche Arzneimittel Codex Neues Rezeptur Formularium Eschborn

II. AUSWIRKUNGEN VON REZEPTFEHLERN

Strategische Partnerschaften mit Apotheken in der Onkologie. Die Chancen und Risiken neuer Versorgungskonzepte

zwischen der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, Eisenberg - nachfolgend AOK RPS genannt sowie dem

BAnz AT B6. Beschluss

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Transkript:

24. Januar 2010 Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu den Preisen für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln sind mit der 15. AMG-Novelle völlig umgestaltet worden. Als Paradigmenwechsel zu werten ist dabei die Aufhebung der Preisbindung für die zur Herstellung benötigten Fertigarzneimittel. Ebenso neu ist, dass der Gesetzgeber die Abrechnungsgrundlagen für GKV-Patienten von der Arzneimittelpreisverordnung entkoppelt. Im einzelnen:

I. Änderungen bei Kassenpatienten 1. Kollektivvertragliche Regelung Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die zwischen dem DAV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbarten Preise ( 129 Abs. 5c S. 1 SGB 5). Nur Zubereitungen sind betroffen Nur Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Keine Fest- und Rezepturzuschläge mehr zwingend vorgesehen 2. Gesetzliche Auffangregelung Fehlt es an einer Vereinbarung, berechnet die Apotheke die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens die Preise nach Lauer-Taxe ( 129 Abs. 5c S. 2 SGB 5). Ausschließlich die Einkaufspreise? Anwendbarkeit der Regelungen der letzten Anlage 3 zur Hilfstaxe? 3. Vereinbarung über die Preisbildung für parenterale Lösungen Die Anlage 3 zur Hilfstaxe wurde neu vereinbart, sie ist gültig ab 01.01.2010. a) Allgemeine Kriterien für alle Spezialrezepturen (Anlage 3, Teil 1) Verwendung der wirtschaftlichsten Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen Maßstab: Versorgungsbedarf der Apotheke, Zum Zeitpunkt der Herstellung (nicht der Bestellung/Entgegennahme des Rezepts) Problematisch: Ermittlung des Versorgungsbedarfs (Anzahl der Rezepte zum Zeitpunkt der Herstellung?) Apothekenabgabepreis = Summe der Preise für die in der Zubereitung enthaltenen Stoffe + Preis für Primärpackmittel + Arbeitspreis Hilfsmittel Vergütung des Apothekers über Arbeitspreis Kein Festzuschlag Spritzen müssen Funktion des Primärpackmittels haben Seite -2 -

Pumpen und Kassetten müssen Funktion des Primärpackmittels haben und verordnet sein Abrechnungsfähige Wirkstoffmenge In der Zubereitung enthaltene Stoffe zzgl. Verwurf Zurechnung des Verwurfs zur letzten Zubereitung b) Zusätzliche Kriterien für Zytostatikazubereitungen (Anlage 3, Teil 2) und weitere parenterale Zubereitungen in der Onkologie (Anlage 3, Teil 7) Ermittlung des Apothekeneinkaufspreises je Einheit (mg, ml )für Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen): Zweitgünstigster AEK abzgl. 10%, bei patentgeschützten FAM oder nicht patentgeschützten, die allein zur Verwendung kommen, günstigster Apothekeneinkaufspreis abzgl. 1% Maßgeblich ist zweitgünstigster Milligrammpreis, der über alle Packungsgrößen und pharmazeutischen Unternehmer hinweg besteht. Rabattverträge sind für die zu verwendenden Fertigarzneimittel unbeachtlich Aufschlag für Rezeptur Zytostatikazubereitungen: 69,00 Euro Monoklonale Antikörper: 67,00 Euro Sonstige parenterale Zubereitungen: 54 Euro Aufschlag für Primärpackmittel 15% Aufschlag auf AEK bei Leerbeuteln u.a. Primärpackmitteln (Verschreibung erforderlich Ausnahme: Spritzen Kein Apothekenabschlag c) Gültigkeit 4. Selektivvereinbarungen Teil 2 ist gesondert mit Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündbar Seite -3 -

Selektivvereinbarungen zwischen Krankenkassen und einzelnen Apotheken sind möglich ( 129 Abs. 5 SGB 5). a) für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten b) Einzelverträge zwischen Apotheken und Krankenkasse nach 129 Abs. 5 SGB haben Vorrang gegenüber kollektivvertraglicher Regelung vgl. Ausschreibung AOK in Berlin c) Abschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und die Preise und Preisspannen der Apotheken können vereinbart werden Voraussetzung ist ein Vertrag gem. 129 Abs. 5c SGB 5 (Anlage 3 zur Hilfstaxe) Arbeitspreis ist verhandelbar Vereinbarung zum Einkaufspreis möglich? 5. Herstellerrabatt a) Maßgeblich ist Abgabepreis des PU ohne MwSt, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften nach dem AMG gilt ( 130a Abs. 1 S. 5 SGB 5). Der tatsächlich vereinbarte Preis ist unerheblich. Also: Lauer-Taxe b) Bei Zubereitung einer Teilmenge: Erhebung nur für diese Mengeneinheiten 6. Auskunftspflichten Was gilt bei Verwurf? Welcher Abgabepreis ist maßgeblich? (zweitgünstigstes/tatsächlich verwendetes Fertigarzneimittel?) Lösungsvorschlag: Tatsächlich verwendetes Arzneimittel Nachweise über Bezugsquellen, vereinbarte Mengen und Einkaufspreise ( 129 Abs. 5c SGB 5) Übermittlung der mit dem p.u. vereinbarten Preise an die Krankenkassen ( 300 Abs. 3 SGB 5) Seite -4 -

Welcher Preis ist anzugeben? 7. Abgabe von Fertigarzneimitteln an Ärzte 8. Datenübermittlung an die Krankenkassen a) Muster 16 Maßgeblich sind die Preise nach der Arzneimittelpreisverordnung Hinweis: Ärzte sind bei Herstellung von Zubereitungen an das AMG gebunden (GMP-gerechte Herstellung, Verbot der Anwendung bedenklicher Arzneimittel) Sonderkennzeichen für Art der parenteralen Rezeptur (Sonder-PZN) Techn. Prüfsumme, Rezept-ID, Unterschrift, nur eine Zubereitung pro Rezept Zuschläge Arbeitspreise b) Elektronische Datenübermittlung PZN (der tatsächlich verwendeten Fertigarzneimittel, Anlage 3, Teil 2, Nr. 1, 300 Abs. 3 SGB 5) Hash-Code (Institutionskennzeichen-Apotheke, TAN, Zeitstempel) Teilmenge der Packungsmenge Preis Problem: Welcher EK- Preis? 300 Abs. 3 SGB 5: Die mit dem PU vereinbarten Preise ohne Mehrwertsteuer Seite -5 -

II. Privatpatienten 1. Einkaufspreis Der Einkaufspreis für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen ist gem. 1 Abs. 3 Nr. 8 AMPreisV von Arzneimittelpreisverordnung freigestellt. 2. Apothekenabgabepreis ( 5 Abs. 1 AMPreisV) a) Einkaufspreis Tatsächlicher Einkaufspreis ist nicht entscheidend. Wegen Freigabe der Einkaufspreise ist der HAP nicht maßgeblich. Apotheke kann abweichend von Lauer-Taxe abgeben Aber: Obergrenze bildet Preis nach Lauer-Taxe Vereinbarung nach 5 Abs. 4 AMPreisV zu Apothekeneinkaufspreis möglich (auch durch Selektivverträge). b) Zuschläge Festzuschlag (90%) auf Apothekeneinkaufspreise ohne USt für Stoffe und Verpackung Rezepturzuschlag und Umsatzsteuer ( 5 Abs. 1 AMPreisV) Vereinbarung nach 5 Abs. 5 AMPreisV zu Höhe von Fest- und Rezepturzuschlag (auch mit privaten Krankenversicherungen); fehlt eine solche, kann auf Vereinbarungen mit Krankenkassen abgestellt werden. Übergangsregelung nach 5 Abs. 6 bis zum 31.12.2011: 70 Euro für Zytostatika Problem: Gesamtzuschlag oder Rezepturzuschlag? Vorschlag: 70 Euro zzgl. 90% Festzuschlag gem. 5 Abs. 1. Begründung: 5 Abs. 4 S. 1 sieht einen von 5 Abs. 1 abweichenden Festzuschlag nur dann vor, wenn ein anderer EK zwischen den Spitzenorganisationen vereinbart wird. Abs. 5 gestattet außerdem nur Verhandlungen über die Höhe der Zuschläge. Seite -6 -