15. AMG-Novelle Was ändert sich, was ist neu?
|
|
- Wolfgang Neumann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 15. AMG-Novelle Was ändert sich, was ist neu? Michael Rappl Regierung von Oberbayern Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP) Fortbildungsveranstaltung der Regierung von Oberbayern am 17. September 2009 in München 1
2 z. T. verkürzte/zusammenfassende Darstellung von Passagen des AMG Es gilt der Text der aktuell gültigen Fassung des AMG. 2
3 15. AMG-Novelle Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 Artikelgesetz In wesentlichen Teilen am 23. Juli 2009 in Kraft getreten (aber: Ausnahmen vom Inkrafttreten und Übergangsvorschriften) 3
4 Artikelgesetz Änderung v. 25 Rechtsvorschriften, u.a.: Änderung des Transplantationsgesetzes Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Sera und Impfstoffe Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Änderung des Transfusionsgesetzes Änderung des Infektionsschutzgesetzes Änderung des SGB V 4
5 Änderung Arzneimittelgesetz (1) Änderung/Ergänzung u. a. in folgenden Bereichen: Arzneimittelbegriff Legaldefinitionen Arzneimittel für neuartige Therapien Erlaubnisfreie Herstellung Herstellungserlaubnispflicht AMG-verantwortliche Personen Klinische Prüfung 5
6 Änderung Arzneimittelgesetz (2) Bereitstellungspflicht von Arzneimitteln durch Großhändler Festlegung der bedarfsgerechten Belieferung von Großhändlern durch Pharmazeutische Unternehmer Pharmakovigilanz Anzeigepflichten Einfuhrerlaubnispflicht 6
7 2 Arzneimitteldefinition AM PRÄSENTATION Zur Heilung, Linderung, Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt FUNKTION Beeinflussung physiologischer Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung GRUNDSATZ: Im Zweifelsfalle Einstufung als AM ( 2 Abs. 3 a AMG) 7
8 4 b AM für neuartige Therapien 144 AMG! Legaldefinition in 4 Abs. 9 AMG Genehmigung d. Bundesoberbehörde 1. Als individuelle ärztliche Zubereitung für einen einzelnen Patienten ärztlich verschrieben 2. Nach spezifischen Qualitätsnormen nicht routinemäßig hergestellt 3. In einer spezialisierten Einrichtung der Krankenversorgung angewendet 8
9 13/ 72 Herstellungserlaubnis und Einfuhrerlaubnis Wegfall des Passus zum Zwecke der Abgabe an andere Erlaubnistatbestand ist nicht mehr an den Abgabezweck gebunden 9
10 13 Abs. 1 Satz 3 Prüflabore OPTIONEN: Wie bisher: Prüfung im Lohnauftrag gem. 14 Abs. 4 Nr. 3 AMG Neu: Herstellungserlaubnis gem. 13 AMG für freigaberelevante Prüfungen PRÜFLABOR Prüfung im Lohnauftrag gem. 14 Abs. 4 Nr. 3 AMG und Herstellungserlaubnis für freigaberelevante Prüfungen 10
11 4 Abs. 31/ 13 Rekonstitution 4 Abs. 31 AMG: Rekonstitution eines Fertigarzneimittels zur Anwendung beim Menschen ist die Überführung in seine anwendungsfähige Form unmittelbar vor seiner Anwendung gemäß den Angaben der Packungsbeilage oder im Rahmen der klinischen Prüfung nach Maßgabe des Prüfplans 11
12 4 Abs. 31/ 13 Rekonstitution Rekonstitution bedarf keiner Erlaubnis nach 13 AMG, außer im Rahmen der klinischen Prüfung ( 13 Abs. 1a Nr. 4 AMG) Erlaubnisfrei auch im Rahmen einer klin. Prüfung: 1. Apotheken ( 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG) 2. Krankenhausapotheken ( 13 Abs. 2 Nr. 2 AMG) 3. Ärzte ( 13 Abs 2b Nr. 2 AMG) 12
13 13 Abs. 2 AM-Herstellung durch öffentliche und KH-Apotheken Ohne Herstellungserlaubnis gem. 13 AMG: Im Rahmen der Betriebserlaubnis Herstellung klinischer Prüfmuster: 1. Rekonstitution, 2. Abpacken einschließlich der Kennzeichnung sofern dies dem Prüfplan entspricht 13
14 13 Abs. 2b AM-Herstellung durch Ärzte (vormals 4 a Nr. 3 AMG) Erlaubnisfrei, sofern die AM 1. unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des Arztes 2. zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden. Anzeigepflicht gem. 67 AMG Herstellung klin. Prüfmuster nur mit Erlaubnis gem. 13 AMG, außer Rekonstitution 14
15 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis die bislang erlaubnisrelevanten Personen Leiter der Herstellung und Leiter der Qualitätskontrolle fallen als Erlaubnisvoraussetzung weg Aber: Fortgeltung 12 AMWHV! Sachkenntnis QP für xenogene AM ( 15 AMG, Besitzstandswahrung gem. 144 AMG) 15
16 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Leitung der klinischen Prüfung 1. Monozentrisch, 1 Prüfer: durch den Prüfer 2. Monozentrisch, mehrere Prüfer: durch den Hauptprüfer ( 4 Abs. 25 AMG) 3. Multizentrisch: durch den Leiter der klinischen Prüfung ( 4 Abs. 25 AMG) Voraussetzung für den Prüfleiter: mind. zweijährige Erfahrung in der klin. Prüfung von AM 16
17 40 Abs. 1 Ausnahme von der schriftlichen Einwilligung Sofern die betroffene Person nicht schreiben kann: 1. Mündliche Einwilligung 2. Mind. ein Zeuge, der bei der Information der betroffenen Person anwesend war, wobei Zeuge nicht Mitglied der Prüfgruppe sein darf 3. Schriftliche Dokumentation 17
18 42 Abs. 2 Genehmigung der klin. Prüfung durch die BOB Einfügung 42 Abs. 2 Nr. 4 AMG: Versagung der Genehmigung, sofern 1. Prüfeinrichtung ungeeignet ist oder 2. die Anforderungen an die klinische Prüfung nicht eingehalten werden können. 42 a Abs. 1 AMG: deswegen auch Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung möglich 18
19 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage Erweiterung der Ermächtigung im Hinblick auf sonstige Anforderungen an Prüfeinrichtungen (bisher nur Führen und Aufbewahren von Nachweisen) weitere Möglichkeit zur Änderung der GCP-V 19
20 42 a Abs. 4 a Bewertung durch die Ethikkommission (1) Einfügung 42 a Abs. 4 a AMG: Rücknahme der zustimmenden Bewertung, wenn Versagungsgrund vorliegt (Unterlagen unvollständig, entsprechen nicht Stand der wiss. Erkenntnisse, Vorraussetzungen nach 40/41 AMG sind nicht erfüllt 20
21 42 a Abs. 4 a Bewertung durch die Ethikkommission (2) Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder Prüfstelle nicht mehr gegeben sind Keine Probandenversicherung besteht Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen Voraussetzung für die Einbeziehung minderjähriger oder kranker Prüfungsteilnehmer nicht mehr erfüllt 21
22 63 b Meldepflichten Die Dokumentations- und Meldepflichten des Zulassungsinhabers zur Pharmakovigilanz finden keine Anwendung auf zugelassene Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate angewendet werden. gem. 63 b Abs. 9 AMG Entfall der doppelten Meldung von Sponsoren, die zugleich Zulassungsinhaber sind Für Sponsoren gilt die 22
23 67 Anzeigepflichten (1) Anzeige Klinischer Prüfungen gem. 67 Abs. 1 AMG Anzuzeigen sind der zuständigen Behörde: Sponsor oder dessen Vertreter gem. 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AMG Sämtliche Prüfer (namentlich zu benennen, Hauptprüfer, LKP) Anzeigepflicht für die Rekonstitution von klinischen Prüfmustern 23
24 67 Anzeigepflichten (2) Sog. Anwendungsbeobachtungen 67 Abs. 6 AMG: Beobachtungsplan Namentliche Benennung der beteiligten Ärzte nur mehr gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen 24
25 Betäubungsmittelgesetz Änderung des 4 BtMG durch Art. 5 Nr. 3 e: Wegfall der BtM-Erlaubnispflicht nach 3 BtMG für Probanden in klinischen Arzneimittelstudien und Patienten des sog. Compassionate-Use-Programms Die Erlaubnispflicht nach 3 BtMG für Prüfer bleibt bestehen 25
26 Verwendete Abkürzungen AM: Arzneimittel AMWHV: Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung BOB: Bundesoberbehörde QP: Sachkundige Person RL: Richtlinie 26
27 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Michael Rappl Regierung von Oberbayern ZAB- Dienstort Regensburg Emmeramsplatz Regensburg Tel.: 0941/ michael.rappl@reg-ob.bayern.de 27
Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation
Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften unter Einbeziehung der
MehrImplikationen der 15. AMG-Novelle für die Klinische Prüfung von Arzneimitteln
Implikationen der 15. AMG-Novelle für die Klinische Prüfung von Arzneimitteln PD Dr. med. Thomas Sudhop 15. AMG-Novelle? Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22.7.2009
MehrAnzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde
1. Vollständiger Titel des Prüfplans (einschl. Zielsetzung) Prüfplancode EudraCT-Nr. 2. An (Name und Anschrift der zuständigen Behörde) 3. Name (ggf. Firmenbezeichnung) und Anschrift, Telefonnummer und
MehrKlinische Prüfung. im MPG und AMG. 25.04.2009 Andrea Gall
im MPG und AMG 25.04.2009 Andrea Gall für Arzneimittel und für Medizinprodukte? Ja! Grund: beide Produkte dienen einem medizinischen Zweck und müssen deshalb die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit (AMG)
MehrGute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission
Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission ass. iur. Jan Paus, LL.M. Rechtsreferent Ethik-Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Medizinischen Fakultät der WWU Münster
MehrAbgrenzung klinischer Prüfungen Phase III und IV gegenüber nichtinterventionellen
Abgrenzung klinischer Prüfungen Phase III und IV gegenüber nichtinterventionellen Studien Studien PHIII und IV versus Nichtinterventionelle Studien 1 Welche Aussagen sind richtig?? -1- Klinische Studien
Mehr1. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN:
Gemeinsame Stellungnahme von DKG, DGHO und KKS-Netzwerk zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008 1. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN: Wir begrüßen,
MehrKlinische Prüfung von Medizinprodukten
Klinische Prüfung von Medizinprodukten Änderung durch die 4. MPG Novelle Marktharmonisierung trifft auf Patientensicherheit Felix Michnacs Accovion GmbH Helfmann-Park 10 65760 Eschborn, Germany Begriffsdefinition
MehrZweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
KKS Kolloquium WS 2012/2013 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Auswirkungen bei klinischen Prüfungen Guido Scharf Gesundheitsamt Düsseldorf Düsseldorf, 14. Januar
MehrAMK-AMG-Herstell-Anz Seite 1 von 6
AMK-AMG-Herstell-Anz-2010-01-25 Seite 1 von 6 Information der Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker bezüglich der arzneimittelrechtlichen Änderungen zur Anzeigepflicht der Herstellung von
MehrBezirksregierung Düsseldorf. Eine arzneimittelrechtliche Erlaubnis (nach 13 AMG resp. 20b/c AMG) ist immer erforderlich bei
Bezirksregierung Düsseldorf.. Anzeige gemäß 67 Abs. 1 u. 2 AMG für die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte und zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugten Personen gemäß 13 Abs.
MehrBezirksregierung Münster Dezernat 24 Domplatz Münster Fax: +49 (251)
Bezirksregierungen Münster Anzeige gemäß 67 Abs. 1 u. 2 AMG für die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte und zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugten Personen gemäß 13 Abs.
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) AMG Ausfertigungsdatum: 24.08.1976 Vollzitat: "Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.
MehrWozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG)
Gesetzliche Regelungen für Arzneimittel Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG) 1 Zweck des Gesetzes Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung
MehrKlinische Prüfungen Erfahrungen mit der 12. AMG-Novelle
Klinische Prüfungen Erfahrungen mit der 12. AMG-Novelle PD Dr. med. Thomas Sudhop Facharzt für Klinische Pharmakologie Leiter Organisationseinheit Klinische Prüfungen / GCP am Bundesinstitut für Arzneimittel
MehrANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien nach 4 b Abs. 3 i.v.m. 21a Abs. 2-8 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Modul 0 Einstufung des Arzneimittels als Arzneimittel für neuartige Therapien
MehrRichtlinie 2007/47/EG
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit 1 Richtlinie 2007/47/EG! Die Richtlinie 2007/47/EG dient als Grundlage für die sog. 4. MPG- Novelle! Änderungen
MehrÜberprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG
Seite 2 von 5 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt das Verfahren zur Feststellung der erforderlichen Qualifikation bei Personen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen:
MehrKlinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation. Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group
Klinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group Hämatologie im Wandel, Frankfurt 28. Februar 2015 2 Überblick Einführung
MehrAuswirkungen der 15. AMG-Novelle auf die klinische Prüfung
Auswirkungen der 15. AMG-Novelle auf die klinische Prüfung Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 43 vom 22.07.2009, Seite 1990), auch 15.
MehrNotfallforschung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten - Rechtslage in Österreich
Notfallforschung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten - Rechtslage in Österreich Claudia Zeinhofer Universität Wien 1. Anwendungsbereich Begriff der Klinischen Prüfung Zersplitterung der gesetzlichen
MehrZweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften 16. AMG-Novelle. - PASS und PAES - Änderungen zur klinischen Prüfung
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften 16. AMG-Novelle - PASS und PAES - Änderungen zur klinischen Prüfung Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter Sträter Rechtsanwälte
MehrRegulatorische und rechtliche Aspekte zur Zulassungspflicht von Magistralrezepturen
Regulatorische und rechtliche Aspekte zur Zulassungspflicht von Magistralrezepturen Symposium Anforderungen an Rezepturbestandteile für topische Dermatika GD Gesellschaft für Dermopharmazie e.v. 08.10.2013
MehrRisiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 13.11.2013 Inhaltsübersicht
Mehr1. Zuständige Bundesoberbehörde: Bearbeitungsvermerke der zuständigen Bundesoberbehörde
Klinische Prüfung von Arzneimitteln Erstvorlage der Unterlagen gemäß 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AMG bei der zuständigen BOB (Alle Angaben bitte mit Schreibmaschine oder in Druckbuchstaben) 1. Zuständige Bundesoberbehörde:
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales Ethik-Kommission des Landes Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales Ethik-Kommission des Landes Berlin Christian v. Dewitz Leiter der Geschäftsstelle Ethik-Kommission Definition ( 3 Abs. 2c GCP-V): Ethik-Kommission ist ein unabhängiges
MehrInitialvorlesung WS 2011 / Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung 26. Oktober 2011 in Mainz
Initialvorlesung WS 2011 / 2012 Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung in Mainz Folie 1 Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert traditionelle Arzneimittelherstellung
MehrARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN
I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens
MehrDie E-Zigarette eine neue Herausforderung
Die E-Zigarette eine neue Herausforderung Christina Bethke, Volljuristin, Aktionsbündnis Nichtrauchen (ABNR) Vortrag anläßlich der Hauptstadtbündnissitzung der Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin
MehrWie funktioniert eine klinische Studie?
Wie funktioniert eine klinische Studie? Bernhard Saller 3. Süddeutscher Hypophysen- und Nebennierentag München, 5. Mai 2007 Definitionen Ablauf klinischer Studien Klinische Arzneimittelprüfungen Zulassungsprozess
MehrEntwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften A. Problem und Ziel Mit einem Vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher
MehrStandardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG
Standardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG Die folgende SOP basiert auf dem EU-Guidance Dokument vom März 2010 mit seinem Decision Tree (siehe
MehrArzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch
Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten
MehrDokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht
Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel Der Einzelhändler bringt nur freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr ( 43 Abs.
MehrArzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie
24. Januar 2010 Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu den
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
Mehr4. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht am 25. September 2008
4. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht am 25. September 2008 -Klinische Prüfungen an Minderjährigen und Einwilligungsunfähigen - ANWALTSKANZLEI STRÄTER Dr. Heike Wachenhausen Kronprinzenstraße 20
MehrBehördliche Überwachung der klinischen Prüfung beim Prüfarzt
Behördliche Überwachung der klinischen Prüfung beim Prüfarzt Michael Rappl Regierung von Oberbayern Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP) Vortrag im Rahmen des 5. GCP-Kurses am Klinikum rechts
MehrAbgrenzung von Arzneimitteln zu Lebensmitteln Arbeitsweise des BfArM
Abgrenzung von Arzneimitteln zu Lebensmitteln Arbeitsweise des BfArM 10. Sitzung der Gemeinsamen Expertenkommission Dr. Kerstin Stephan Absender Titel 30.03.2016 Seite 1 Zuständigkeiten der Behörden bei
MehrWS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil XII 25. Januar 2012 in Mainz
WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil XII in Mainz Folie 1 9 Tätigkeiten im Auftrag (1) Für jede Tätigkeit im Auftrag, insbesondere
MehrEinfuhr von Arzneimitteln menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung gem. 72 Abs. 2 AMG
Regierung von Oberbayern Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP) Einfuhr von Arzneimitteln menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung gem. 72 Abs. 2 AMG Sabine Schmitt 10.07.2008 sabine.schmitt@reg-ob.bayern.de
MehrGeplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 33. Jahrestagung des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen Berlin, 12. November 2015 Ministerialrat Dr. Lars Christoph
MehrVereinbarung. zwischen der. Universität zu Köln
Vereinbarung zwischen der Universität zu Köln vertreten durch den Rektor, dieser vertreten durch das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln (Dekanat) (im Folgenden Sponsor ) u n d dem
Mehr(2) Für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Fällen des Erlöschens oder Ruhens einer Zulassung Auslagen nicht erhoben.
Kostenverordnung für die Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (AMG-Kostenverordnung
MehrMedizinische Forschung an Strafgefangenen
Kathrin Jary Medizinische Forschung an Strafgefangenen Eine Gratwanderung zwischen historisch geprägtem Paternalismus und der Achtung der Grundrechte Strafgefangener unter besonderer Berücksichtigung weitestgehender
MehrHerstellungserlaubnis gem. 13 Abs. 1 Arzneimittelgesetz
Herstellungserlaubnis gem. 13 Abs. 1 Arzneimittelgesetz Rolf Hobbie (Bezirksregierung Arnsberg) 1 Herstellungserlaubnis gem. 13 Abs. 1 AMG 1. Rechtliche und personelle Anforderungen an Einrichtungen, die
MehrNeuerungen im Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen - EU Clinical Trials Regulation
Study Nurse Forum Was gibt es Neues für die klinische Prüfung? Berlin, 17. Februar 2017 Neuerungen im Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen - EU Clinical Trials Regulation Dr. K. Breithaupt-Grögler
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrPharmNet.Bund Ergebnisberichte zu Klinischen Prüfungen
PharmNet.Bund Ergebnisberichte zu Klinischen Prüfungen Dr. Christine Haas DIMDI Nutzertreffen am 7. November 2013 Rechtliche Grundlage Arzneimittelgesetz 42b Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer
MehrAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften GCP-V. Ausfertigungsdatum: 09.08.2004. Vollzitat:
Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung - GCP-V) GCP-V Ausfertigungsdatum: 09.08.2004
MehrEthikkommissionen an Universitätskliniken Beispiele aus der Praxis
Ethikkommissionen an Universitätskliniken Beispiele aus der Praxis Prof. Dr. H.D. Tröger Vorsitzender der Ethikkommission Carl-Neuberg-Str. 1 30625 Hannover Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/deklhelsinki2013.pdf
MehrEKV Berlin Stand 5. März 2014. Quelle: Fundstelle: GVBl. 2006, 26 Gliederungs-Nr:
Amtliche Abkürzung: EKV Berlin Ausfertigungsdatum: 10.01.2006 Gültig ab: 21.01.2006 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2006, 26 Gliederungs-Nr: 2120-9-1 Verordnung über die Ethik-Kommission
MehrDas bürgerliche Probandenrecht ein vernachlässigtes Thema? unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 536/2014
Das bürgerliche Probandenrecht ein vernachlässigtes Thema? unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 536/2014 über klinische Prüfung mit Humanarzneimitteln Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF
Mehr12. AMG-Novelle - Erfahrungen nach Inkrafttreten. Behördliches Genehmigungsverfahren Umgang mit den neuen Anforderungen
12. AMG-Novelle - Erfahrungen nach Inkrafttreten Behördliches Genehmigungsverfahren Umgang mit den neuen Anforderungen PD Dr. med. Thomas Sudhop Arzt für Klinische Pharmakologie Leiter Organisationseinheit
Mehr2121 Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom
- SGV.NRW. - Seite 1 2121 Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11.12.1990 Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz
MehrPharmapackage. PASS und PAES Änderung von Zulassungen Kennzeichnung Verlängerung. Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter
Pharmapackage PASS und PAES Änderung von Zulassungen Kennzeichnung Verlängerung Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter Sträter Rechtsanwälte Kronprinzenstraße 20 Fon: +49 (0) 228-934 54-0 mail@straeterlawyers.de
MehrAnzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde
An (Name und Anschrift der zuständigen Behörde) Regierung von Oberbayern Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP) 80534 München Name (ggf. Firmenbezeichnung) und Anschrift des Anzeigenden Grund
MehrEmpfehlung für Ärzte, die in der biomedizinischen Forschungam Menschen tätig sind
Empfehlung für Ärzte, die in der biomedizinischen Forschungam Menschen tätig sind 19 Klinische Bewertung, Leistungsbewertung 20 Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung 21 Besondere Voraussetzungen
MehrSatzung für die Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Satzung für die Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Aufgrund von Artikel 13 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg
MehrGeplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. BfArM im Dialog Bonn, 30. Oktober 2015
Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 BfArM im Dialog Bonn, 30. Oktober 2015 Ministerialrat Dr. Lars Christoph Nickel 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014: Genehmigungsverfahren
MehrRegierung von Oberbayern ZAB - Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP)
ZAB - Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern (GMP/GCP) ZAB 80534 München Verteiler s. Anschriftenliste Bearbeitet von Telefon / Fax Zimmer E-Mail Sabrina Riedmann +49 (89) 2176-2927 / -402927 0316 sabrina.riedmann@reg-ob.bayern.de
MehrZulassung und Registrierung von homöopathischen Arzneispezialitäten
Zulassung und Registrierung von homöopathischen Arzneispezialitäten MMag.Dorothea Punzengruber Institut Zulassung & Lifecylemangement Regulatory Affairs nationale Verfahren AGES-Gespräch 26.11.2009 www.ages.at
MehrRichtlinie StrSch in der Medizin vom Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Arzneimittel
Richtlinie StrSch in der Medizin vom 1.11.2011 Anforderungen, die in der Richtlinie seit 11/2011 bezüglich der Anwendung radioaktiver Arzneimittel erhoben werden: 6.4 Qualitätssicherung bei der Anwendung
Mehr- Assistentenrichtlinie -
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -
MehrPaul-Ehrlich-Institut Bundesamt für Sera und Impfstoffe
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesamt für Sera und Impfstoffe Gemeinsame Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des s zur Planung, Durchführung
MehrRegierungsentwurf 4. AMG-ÄndG Neue nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Regierungsentwurf 4. AMG-ÄndG Neue nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 DGRA JahreskongressBonn 15./16. Juni 2016 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014: Genehmigungsverfahren
MehrStellungnahme. zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften anlässlich der Verbändeanhörung am 10. Januar 2012 in Bonn 6. Januar 2012 Der Verband
MehrDie Verordnung (EU) 536/2014 und die nationale Umsetzung. 17th DGRA Annual Congress Bonn,7. Mai Ministerialrat Dr. Lars Christoph Nickel
Die Verordnung (EU) 536/2014 und die nationale Umsetzung 17th DGRA Annual Congress Bonn,7. Mai 2015 Ministerialrat Dr. Lars Christoph Nickel 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 Verordnung (EU) Nr. 536/2014
MehrFühren einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis
Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Dr. Anke Litwicki, Dr. Nadine Werth Inhaltsübersicht A Gesetzliche Grundlagen B Allgemeines Verfahren (Ablauf einer Kontrolle) C Schwerpunkte
MehrPatientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Stand: 26.11.2014 Inhaltsverzeichnis
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrPharma Kodex Band 1: Arzneimittelsicherheit. Richtlinien Gesetze Empfehlungen. BPI Service GmbH
Pharma Kodex 2004 Richtlinien Gesetze Empfehlungen Band 1: Arzneimittelsicherheit BPI Service GmbH Inhalt Vorwort : 7 I. Arzneimittelsicherheit 1. Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts 9 la. Anlage
MehrCheckliste zur Überprüfung des QMS in der öffentlichen Apotheke
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Abt. Gesundheitsschutz - Checkliste zur Überprüfung des QMS in der öffentlichen Apotheke (ohne Versandhandel, Stellen/Verblistern, Krankenhaus-und Heimbelieferung,
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Prüfung der Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Prüfung der Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte Stand der Revision:16.06.2016 Inhaltsverzeichnis
MehrEinwilligungserklärung zur klinischen Prüfung: Teil 2 (vor Studienaufnahme)......
Einwilligungserklärung zur klinischen Prüfung: Teil 2 (vor Studienaufnahme) Name und Anschrift der Einrichtung, in der die klinische Prüfung durchgeführt wird (Prüfzentrum) Name und Telefon-Nummer des/r
MehrVerbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: BIO Deutschland e. V. Ansprechpartner: Cay F. Horstmann Adresse:
MehrSatzung. Ethik-Kommission
Neufassung der Satzung für die Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät und am Universitätsklinikum der Eberhard-Karls-Universität Tübingen Aufgrund von 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über das Berufsrecht
MehrWas sind klinische Prüfungen Eine Einführung. Dr. Thorsten Ruppert Senior Referent Grundsatzfragen Forschung/Entwicklung/Innovation, vfa
Was sind klinische Prüfungen Eine Einführung Dr. Thorsten Ruppert Senior Referent Grundsatzfragen Forschung/Entwicklung/Innovation, vfa Berlin, 28. Januar 2016 Klinische Studie vs. Klinische Prüfung Wie
MehrVorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 6. Juni 2012 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Regierungsentwurf und anderer Vorschriften (16. AMG-Novelle) BT Drucksache 17/9341 vom 18.04.2012 sowie zu
MehrVorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer
Prüferbewertung und Eignung von Prüfstellen Worauf achtet die Ethikkommission? Prof. Dr. Joerg Hasford Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Die nachfolgenden Ausführungen
MehrGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz IfSG Geltung ab 01.01.2001 (+++ Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 3 Abs. 4 G v. 1. 9.2005 I 2618 +++)
MehrName, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am
KV HESSEN I Georg-Voigt-Straße 15 I 60325 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Langzeit-EKG im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
MehrDokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln
Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Unterer Lindenhof Neues aus dem Hühnerstall, 23.03.2011 Dr. Dagmar Duda-Spiegel, Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) 1. Vorstellung
MehrVorbemerkung / Ermächtigungsgrundlage für Verfahrensvereinfachungen
Verfahrensvereinfachungen für die Durchführung von Prüfungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz
MehrSchlüsselpersonal Schnittstellen. GMP-Gesprächskreis 23.01.2008
Schlüsselpersonal Schnittstellen 1 Schnittstellen 4 Abs. 2 Satz 2 AMWHV: Zwischen den Verantwortungsbereichen des Personals dürfen keine Lücken oder unbegründete Überlappungen bestehen. 2 Geschäftsführung:
MehrVerbringen hämatopoetischer Stammzellen nach Deutschland
Verbringen hämatopoetischer Stammzellen nach Deutschland START - PEI 2016 Markus Wiesneth IKT Ulm IKT Ulm Universitätsklinikum Ulm Verbringen hämatopoetischer Stammzellen Regulatorische Anforderungen sind
MehrWS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 6. Januar Pandemie - Teil IX
Ministerium für,,, und WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht Mittwoch, 6. Januar 2010 Pandemie - Teil IX -Dr. Michael Cramer-2010-01-06 Folie 1 Ministerium für,,, und Gesegnetes und Gesundes
MehrVerordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)
Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem
MehrPraktische Erfahrungen der Überwachungsbehörden der Länder
Praktische Erfahrungen der Überwachungsbehörden der Länder PMS-Workshop, 29.09.2005 Auswirkungen der 12. AMG-Novelle auf die klinische Forschung in Deutschland Dr. Sabine Paris Zentralstelle der Länder
MehrGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) MDg PD Dr. Walter Schwerdtfeger, Bundesministerium für Gesundheit, Bonn
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) MDg PD Dr. Walter Schwerdtfeger, Bundesministerium für Gesundheit, Bonn Begriffsbestimmungen 2 Abs. 1 Annäherung an den Richtlinientext
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über
MehrBekanntmachung zur Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen nach 42b des Arzneimittelgesetzes (AMG)
Bekanntmachung zur Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen nach 42b des Arzneimittelgesetzes (AMG) Vom 3. August 2011 Das Bundesministerium für Gesundheit macht hiermit in Abstimmung mit dem
MehrZu Nummer 2 - Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b1 neu - ( 4 Absatz 23a - neu - AMG) und Buchstabe b2 - neu - ( 4 Absatz 24 Satz 2 - neu - AMG)
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 30. März 2012 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften BR-Drs. 91/12 (Beschluss)
Mehr2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 11. August 2014 Az.
2231-A Änderung der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (U3-Bundesmittelrichtlinie) Bekanntmachung des Bayerischen
MehrLAND BRANDENBURG. Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. Abteilung Gesundheit
Checkliste (Stand 11/2015) zur Bearbeitung eines Antrags auf Einfuhrerlaubnis nach 72 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) erforderliche Unterlagen bzw. Angaben für Blut und Blutprodukte (vergleiche auch 14,
MehrAntrag auf Genehmigung von Gewebezubereitungen gemäß 21a AMG
Langen 18. Dezember 2007 Antrag auf Genehmigung von Gewebezubereitungen gemäß 21a AMG Paul-Ehrlich-Institut; Division of Medical Biotechnology; www.pei.de Regelungsbereich des GWG im AMG: Entnommene Gewebe
Mehr