http://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. April 2010, http://www.lexfind.ch/dta/4806/de/.



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Transkript:

Freiburg: Quellen / Unterlagen Freiburg Quellen GesG Gesundheitsgesetz, vom 16. November 1999, sur la santé, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. PLV Verordnung, vom 9. März 2010, über die Pflegeleistungserbringer, Stand am 1. April 2010, http://www.lexfind.ch/dta/4806/de/. www.fr.ch Unterlagen Medizinische Massage Berufsausübungsbewilligung als medizinischer Masseur Informationen zur Ausübung von Methoden der Komplementärmedizin Osteopathie Berufsausübungsbewilligung als Osteopath Informationen zur Ausübung von Methoden der Komplementärmedizin Komplementärmedizin Informationen zur Ausübung von Methoden der Komplementärmedizin

Freiburg: Medizinische Massage Medizinische Massage Therapie Medizinische Massage Berufsstatus Beruf des Geshundheitswesens (PLV 1 lit. j) Zur selbstständigen Ausübung : JA (GesG 79 Abs. 1 lit. a) Bewilligung Zur unselbständigen fachverantwortlichen Ausübung : JA (GesG 79 Abs. 1 lit. b) Zur unselbstständigen Ausübung unter der Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die eine Berufsausübungsbewilligung im gleichen Berufszweig hat : NEIN (GesG 79 Abs. 3) Ausbildung / Diplom Ein höherer Ausbildungsnachweis (Tertiärstufe) im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung oder ein Ausbildungsnachweis von vergleichbarem Niveau, ausgestellt durch eine vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Schule (PLV 6 Abs. 2) Eine ausreichende Berufserfahrung (GesG 80 Abs. 1 lit. b) Persönliche Voraussetzungen vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. (GesG 80 Abs. 1 lit. c) Komplementärmedizin (GesG 76 Abs. 1) Gesundheitsfachpersonen können Methoden der Komplementärmedizin anwenden, die den Bedürfnissen ihrer Patienten entsprechen und in denen sie die nötige Ausbildung und Erfahrung haben. Weitere Bemerkungen Siehe Unterlage: Informationen zur Ausübung von Methoden der Komplementärmedizin. Wahrung der Menschenwürde (GesG 83) Die Gesundheitsfachperson muss dafür sorgen, dass die Würde und die Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben.

Freiburg: Medizinische Massage Freie Wahl (GesG 84) Der Gesundheitsfachperson steht es frei, in den Grenzen der anwendbaren Standesregeln einen Patienten anzunehmen oder nicht. Sie ist jedoch zur Pflege verpflichtet, wenn die Gesundheit des Patienten ernstlich und unmittelbar gefährdet ist. Wenn die Interessen eines Patienten es erfordern, ist die Gesundheitsfachperson zur Zusammenarbeit mit den übrigen Gesundheitsfachleuten verpflichtet. Zuständigkeit und Verantwortung (GesG 86) Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, dürfen nur die Pflegeleistungen erteilen, für die sie ausgebildet sind und in denen sie die nötige Erfahrung haben. Sie müssen jeden unnötigen oder ungeeigneten Pflegeakt unterlassen, auch wenn sie von dem Patienten selbst oder einer anderen Gesundheitsfachperson ersucht werden, ihn vorzunehmen. Überschreitet die Pflege, die der Gesundheitszustand eines Patienten erfordert, die Kompetenzen der Gesundheitsfachperson, so muss diese eine andere Gesundheitsfachperson beiziehen, die zur Erteilung der Pflege befugt ist, oder den Patienten an eine zuständige Gesundheitsfachperson überweisen. Weiterbildung (GesG 87) Jede Person, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch Weiterbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern. Berufsgeheimnis (GesG 89) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Dies gilt auch für Hilfspersonal. Das Berufsgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patienten. Den daran gebundenen Personen ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, zu deren Kenntnis sie in Ausübung ihres Berufes gelangen. Das Berufsgeheimnis gilt auch zwischen Gesundheitsfachpersonen. Wenn jedoch die Interessen eines Patienten es erfordern und der Patient einwilligt, können Gesundheitsfachleute Informationen über diese Personen untereinander weitergeben. Verfahren Siehe unter Unterlagen: Berufsausübungsbewilligung.

Freiburg: Medizinische Massage Heilmittel Es dürfen keine Arzneimittel angewandt (weder mittels Injektionen noch in anderer Weise), abgegeben oder verschrieben werden, auch nicht im Bereich der Phytotherapie, Homöopathie oder anderen alternativen Pharmakotherapien (GesG 112 und 113) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, macht nur Werbung, die objektiv ist und einem öffentlichen Bedürfnis entspricht; die Werbung darf zudem weder irreführend noch aufdringlich sein (GesG 91 Abs. 1). Werbung Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, darf nur dann eine Berufsbezeichnung verwenden, einen akademischen Titel führen oder sich auf eine besondere Ausbildung berufen, wenn sie oder er den entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzt oder wenn ihre oder seine Ausbildung von der Direktion anerkannt ist. (GesG 91 Abs. 2). Gebühren 150. Haftung des Therapeuten Jede Person, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, muss über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, verfügen oder andere, gleichwertige Sicherheiten erbringen. (GesG 86a PLV 21) Sanktion

Freiburg: Osteopathie Osteopathie Therapie Osteopathie Berufsstatus Beruf des Geshundheitswesens (PLV 1 lit. o) Zur selbstständigen Ausübung : JA (GesG 79 Abs. 1 lit. a) Bewilligung Zur unselbständigen fachverantwortlichen Ausübung : JA (GesG 79 Abs. 1 lit. b) Zur unselbstständigen Ausübung unter der Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die eine Berufsausübungsbewilligung im gleichen Berufszweig hat : NEIN (GesG 79 Abs. 3) Die Berufsausübungsbewilligung als Osteopath wird Personen erteilt, die das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren erteilte interkantonale Diplom erworben haben. (PLV 9) Ausbildung / Diplom Eine ausreichende Berufserfahrung (GesG 80 Abs. 1 lit. b) Für Osteopathe, die ihre Ausbildung vor dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen haben, siehe Übergangsrecht in der Unterlage Berufsausübungsbewilligung. Persönliche Voraussetzungen vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. (GesG 80 Abs. 1 lit. c) Weitere Bemerkungen Komplementärmedizin (GesG 76 Abs. 1) Gesundheitsfachpersonen können Methoden der Komplementärmedizin anwenden, die den Bedürfnissen ihrer Patienten entsprechen und in denen sie die nötige Ausbildung und Erfahrung haben. Siehe Unterlage: Informationen zur Ausübung von Methoden der Komplementärmedizin.

Freiburg: Osteopathie Wahrung der Menschenwürde (GesG 83) Die Gesundheitsfachperson muss dafür sorgen, dass die Würde und die Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben. Freie Wahl (GesG 84) Der Gesundheitsfachperson steht es frei, in den Grenzen der anwendbaren Standesregeln einen Patienten anzunehmen oder nicht. Sie ist jedoch zur Pflege verpflichtet, wenn die Gesundheit des Patienten ernstlich und unmittelbar gefährdet ist. Wenn die Interessen eines Patienten es erfordern, ist die Gesundheitsfachperson zur Zusammenarbeit mit den übrigen Gesundheitsfachleuten verpflichtet. Zuständigkeit und Verantwortung (GesG 86) Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, dürfen nur die Pflegeleistungen erteilen, für die sie ausgebildet sind und in denen sie die nötige Erfahrung haben. Sie müssen jeden unnötigen oder ungeeigneten Pflegeakt unterlassen, auch wenn sie von dem Patienten selbst oder einer anderen Gesundheitsfachperson ersucht werden, ihn vorzunehmen. Überschreitet die Pflege, die der Gesundheitszustand eines Patienten erfordert, die Kompetenzen der Gesundheitsfachperson, so muss diese eine andere Gesundheitsfachperson beiziehen, die zur Erteilung der Pflege befugt ist, oder den Patienten an eine zuständige Gesundheitsfachperson überweisen. Weiterbildung (GesG 87) Jede Person, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch Weiterbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern. Berufsgeheimnis (GesG 89) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Dies gilt auch für Hilfspersonal. Das Berufsgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patienten. Den daran gebundenen Personen ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, zu deren Kenntnis sie in Ausübung ihres Berufes gelangen. Das Berufsgeheimnis gilt auch zwischen Gesundheitsfachpersonen. Wenn jedoch die Interessen eines Patienten es erfordern und der Patient einwilligt, können Gesundheitsfachleute Informationen über diese Personen

untereinander weitergeben. Freiburg: Osteopathie Verfahren Siehe unter Unterlagen: Berufsausübungsbewilligung. Heilmittel Es dürfen keine Arzneimittel angewandt (weder mittels Injektionen noch in anderer Weise), abgegeben oder verschrieben werden, auch nicht im Bereich der Phytotherapie, Homöopathie oder anderen alternativen Pharmakotherapien (GesG 112 und 113) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, macht nur Werbung, die objektiv ist und einem öffentlichen Bedürfnis entspricht; die Werbung darf zudem weder irreführend noch aufdringlich sein (GesG 91 Abs. 1). Werbung Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, darf nur dann eine Berufsbezeichnung verwenden, einen akademischen Titel führen oder sich auf eine besondere Ausbildung berufen, wenn sie oder er den entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzt oder wenn ihre oder seine Ausbildung von der Direktion anerkannt ist. (GesG 91 Abs. 2). Gebühren 400. Haftung des Therapeuten Jede Person, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, muss über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, verfügen oder andere, gleichwertige Sicherheiten erbringen. (GesG 86a PLV 21) Sanktion

Freiburg: Komplementärmedizin Komplementärmedizin Therapie Berufsstatus Bewilligung Ausbildung / Diplom KEINE Komplementärmedizin Über die nötige Ausbildung und Erfahrung verfügen Siehe unter Unterlagen: Berufsausübungsbewilligung. Ausübungsvorraussetzungen (GesG 76 Abs. 2): Personen, die keinen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, dürfen Methoden der Komplementärmedizin nur anwenden, wenn: - die Gesundheit der Patienten und der Bevölkerung nicht gefährdet wird und - jede Verwechslung mit Pflegeleistungen, die in den Fachbereich eines Berufes des Gesundheitswesens fallen, ausgeschlossen ist. Weitere Voraussetzungen Patientenaufkärung Die Patienten müssen verständlich und angemessen über die Möglichkeiten und Grenzen der angebotenen Dienstleistung, ihre Risiken sowie ihre Kosten aufgeklärt werden, damit sie ihre freie und ausdrückliche Zustimmung zur Behandlung geben können. Tätigskeitsbereich ede überflüssige oder ungeeignete Behandlung ist zu unterlassen, auch wenn ein Patient oder eine Gesundheitsfachperson darum ersucht. Medizinische Diagnosen dürfen keine gestellt werden. Bestehen Zweifel am Gesundheitszustand eines Patienten, muss er darüber informiert und veranlasst werden, einen Arzt zu konsultieren. Infrastruktur Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate müssen den allgemeinen Anforderungen an Hygiene, Qualität und Sicherheit genügen. Systematische Inspektionen vor Eröffnung der Praxis werden keine durchgeführt, spätere Kontrollen sind aber jederzeit möglich. Die folgenden Bestimmungen über die Patientenrechte und -pflichten sowie

Freiburg: Komplementärmedizin diejenigen über die Berufsrechte und -pflichten gelten sinngemäss für Personen, die nicht zu den Gesundheitsfachpersonen zählen (LS 76 III) : Wahrung der Menschenwürde (GesG 83) Die Gesundheitsfachperson muss dafür sorgen, dass die Würde und die Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben. Freie Wahl (GesG 84) Der Gesundheitsfachperson steht es frei, in den Grenzen der anwendbaren Standesregeln einen Patienten anzunehmen oder nicht. Sie ist jedoch zur Pflege verpflichtet, wenn die Gesundheit des Patienten ernstlich und unmittelbar gefährdet ist. Wenn die Interessen eines Patienten es erfordern, ist die Gesundheitsfachperson zur Zusammenarbeit mit den übrigen Gesundheitsfachleuten verpflichtet. Zuständigkeit und Verantwortung (GesG 86) Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, dürfen nur die Pflegeleistungen erteilen, für die sie ausgebildet sind und in denen sie die nötige Erfahrung haben. Sie müssen jeden unnötigen oder ungeeigneten Pflegeakt unterlassen, auch wenn sie von dem Patienten selbst oder einer anderen Gesundheitsfachperson ersucht werden, ihn vorzunehmen. Überschreitet die Pflege, die der Gesundheitszustand eines Patienten erfordert, die Kompetenzen der Gesundheitsfachperson, so muss diese eine andere Gesundheitsfachperson beiziehen, die zur Erteilung der Pflege befugt ist, oder den Patienten an eine zuständige Gesundheitsfachperson überweisen. Weiterbildung (GesG 87) Jede Person, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch Weiterbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern. Berufsgeheimnis (GesG 89) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Dies gilt auch für Hilfspersonal. Das Berufsgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patienten. Den daran gebundenen Personen ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, zu deren Kenntnis sie in Ausübung ihres Berufes gelangen. Das Berufsgeheimnis gilt auch zwischen Gesundheitsfachpersonen.

Freiburg: Komplementärmedizin Wenn jedoch die Interessen eines Patienten es erfordern und der Patient einwilligt, können Gesundheitsfachleute Informationen über diese Personen untereinander weitergeben. Heilmittel Es dürfen keine Arzneimittel angewandt (weder mittels Injektionen noch in anderer Weise), abgegeben oder verschrieben werden, auch nicht im Bereich der Phytotherapie, Homöopathie oder anderen alternativen Pharmakotherapien (GesG 112 und 113) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, macht nur Werbung, die objektiv ist und einem öffentlichen Bedürfnis entspricht; die Werbung darf zudem weder irreführend noch aufdringlich sein (GesG 91 Abs. 1).$ Werbung Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, darf nur dann eine Berufsbezeichnung verwenden, einen akademischen Titel führen oder sich auf eine besondere Ausbildung berufen, wenn sie oder er den entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzt oder wenn ihre oder seine Ausbildung von der Direktion anerkannt ist. (GesG 91 Abs. 2). Haftung des Therapeuten Sanktion der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unumgänglich. Busse

Freiburg: Komplementärmedizin