Prüfpflichten von Arbeitsmitteln



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Transkript:

WKOÖ Veranstaltung 3.12.12 Prüfpflichten nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen Prüfpflichten von Arbeitsmitteln Ing. Thomas Koller TÜV Austria Services GmbH Geschäftsbereich Maschinen-, Hebe-, Fördertechnik Die personenbezogenen Bezeichnungen (z.b. Arbeitgeber) gelten für beide Geschlechter. Seite 1

Themenübersicht Haftung und Verantwortung Rechtsgrundlage Arbeitsmittel Was sind Arbeitsmittel? Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel (ASchG) Prüfpflichten von Arbeitsmitteln - Abnahmeprüfung - Wiederkehrende Prüfung - Prüfbefund - Wartungsbücher Seite 2

Arbeitsunfall Seite 3

Arbeitsunfall Seite 4

Haftung und Verantwortung Welche Haftungssysteme treffen zu? Verwaltungsrecht (ASchG...) Strafrecht (StGB) Zivilrecht (ABGB ) Wen kann es treffen? - Arbeitgeber, - Verantwortliche (Abteilungsleiter, Projektleiter, Bauleiter, Obermonteure), - alle Arbeitnehmer (diverse Pflichten 15 ASchG) etc. Gilt auch für Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete. Seite 5

Rechtsgrundlage Arbeitsmittel Seite 6

Rechtsgrundlage Arbeitsmittel Europäische Union EU - Vertrag Artikel 153 AEUV Verwendung von Arbeitsmittel (früher 137 EGV, früher 118a) Rahmenrichtlinie 89/391/EWG Österreich ASchG BGBl 450/1994 Länder Bsp. Salzburg BSG LGBl Nr. 103/2000 Arbeitsmittelrichtlinie (2.Einzelrichtlinie) kodifizierte Fassung 2009/104/EG (früher 89/655/EWG) AM-VO BGBl II 164/2000 Ergänzt durch BGBl II 21/2010 AMV Salzburg LGBl Nr. 45/2003 Allgemein anerkannte Regeln zum Bsp. Normen, Technische Regeln Seite 7

Gliederung der AM-VO 1. Abschnitt Anwendungsbereich, Sicherheits- u. Gesundheitsanforderungen, Prüfpflichten etc. 2. Abschnitt Benutzungsvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 3. Abschnitt Benutzungsvorschriften für Leitern und Gerüste 4. Abschnitt Beschaffenheit von alten Arbeitsmittel bzw. Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung (MSV ) Seite 8

Was sind Arbeitsmittel? Seite 9

Begriffsbestimmungen AM-VO 2 Arbeitsmittel im Sinne der AM-VO sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Dazu gehören insbesondere: - Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen und Gütern wie Stapler, Baudrehkrane, Ladekrane, - Kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore - Leitern - Gerüste - Aufzüge - Seite 10

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel (ASchG) Seite 11

Allgemeine Bestimmungen ASchG 33; (BSG 28); AM-VO 3 Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind Tätigkeiten wie - In- und Außerbetriebnahme, - Gebrauch, - Transport, - Instandsetzung, - Wartung und Reinigung. Arbeitsmittel müssen gemäß AM-VO - beschaffen sein, - aufgestellt, - erhalten und benutzt werden. Seite 12

Allgemeine Bestimmungen ASchG 33; (BSG 28); AM-VO 3 Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass - nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die für die jeweilige Arbeit geeignet sind und - geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen. Bei Arbeitsmittel, die nach geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsmittel - den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Seite 13

Allgemeine Bestimmungen ASchG 33; (BSG 28); AM-VO 3 Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. - Mindestanforderungen: AM-VO 4. Abschnitt Der Stand der Technik darf nicht verwechselt werden mit dem Stand der technischen Normung. Der Stand der Technik wird in der Regel weiter fortgeschritten sein als die technische Normung. Kann die Sicherheit und der Gesundheitsschutz nicht in vollem Umfang gewährleistet werden - haben Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen. Risikobeurteilung Maßnahmen. Erforderlichenfalls Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen. Seite 14

Nachrüstung Bei bestehenden Kranen und Hebezeugen, die noch nicht gemäß der MaschinenSicherheitsverordnung (MSV) in Verkehr gebracht wurden, bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede betreffend die Ausrüstung mit sicherheitstechnischen Einrichtungen. Um das Sicherheitsniveau zu erhöhen und zu vereinheitlichen, werden Nachrüstungsmaßnahmen erforderlich, die in dieser ÖNORM als Mindestanforderungen beschrieben sind. Seite 15

Prüfpflichten von Arbeitsmitteln Seite 16

Prüfpflichten AM-VO Übersicht 7 Abnahmeprüfung (vor der ersten Inbetriebnahme) 8 Wiederkehrende Prüfung (einmal im Kalenderjahr, längstens 15 Monate) 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (Lastabsturz, Umstürzen, wesentliche Änderungen) 10 Prüfung nach Aufstellung (ortsveränderliche Arbeitsmittel) Seite 17

Prüfpflichten AM-VO 6 Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Welche Prüfungen für ein Arbeitsmittel erforderlich sind, ergibt sich nicht nur - aus dem ASchG und dessen Vorschriften, z.b. AM-VO, BauV (z.b. für Gerüste), - sondern auch aus anderen Rechtsvorschriften, falls diese auf das Arbeitsmittel anzuwenden sind. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden. Seite 18

Prüfpflichten AM-VO 6 Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn 1. der Prüfer im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und 2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel informiert wurden. Seite 19

Abnahmeprüfung Prüfinhalt AM-VO 7 Zustand, korrekte Montage, Stabilität Übereinstimmung mit statischer Berechnung Kraftaufnahme, Verankerungen, Radlasten, Abstützungen etc. Steuer- und Kontrolleinrichtungen Erfordernis von Sicherheitseinrichtungen einwandfreie sicherheitstechnische Funktion (Steuerung, Schaltplan) Funktionsprüfung (mit / ohne Belastung, Standsicherheit, etc.) Sicherheitsfunktionen mit Fehlersimulation Fangvorrichtungen, Endpuffer, Notendschalter, Not-Halt, etc. elektrische Verriegelungen, Versagen / Ausfälle / Spannungswiederkehr Sichere Zu- und Abfuhr von Stoffen / Energien Schutzmaßnahmen bei Restrisiken Sicherheitsabstände, Abdeckungen und Verkleidungen Lärm, Vibrationen, Staub, Strahlung etc. Arbeitskörbe Eignung des Hebezeuges Seite 20

Abnahmeprüfung Personenkreis AM-VO 7 Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen: - Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder - zugelassene Prüfstellen gemäß Gewerbeordnung 71 Abs. 5, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder - akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, im Rahmen ihrer Befugnisse oder - Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse. Seite 21

Wiederkehrende Prüfung Prüfinhalt AM-VO 8 Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen etc. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird. Seite 22

Wiederkehrende Prüfung Personenkreis AM-VO 8 Für wiederkehrende Prüfungen sind heranzuziehen - Ziviltechniker - zugelassene Prüfstellen - akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen - Ingenieurbüros - geeignete fachkundige Personen nach 8 Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 (ausg. Personenhub) - geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden nach 8 Abs. 1 Z 26 und 27 (Untertagebau) Seite 23

Wer sind fachkundige Personen? - Die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und - Berufserfahrungen besitzen, und auch - die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden. Die Entscheidung darüber, einen Betriebsangehörigen einzusetzen, obliegt dem AG, der diese Entscheidung auch verantwortet. Seite 24

Prüfobjekte, die von fachkundigen Betriebsangehörigen geprüft werden können: - Krane, Ladekrane auf Fahrzeugen, Mobilkrane - sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte - Regalbediengeräte - Fahrzeughebebühnen - kraftbetriebene Türen und Tore - Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten - mechanische Leiter Seite 25

Wiederkehrende Prüfung Personenkreis AM-VO 8 Wenn fachkundige Betriebsangehörige Prüfungen durchführen, ist mindestens jedes vierte Jahr - eine Person nach AM-VO 7 Abs. 3 heranzuziehen, - dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung informiert werden. Seite 26

Prüfbefund AM-VO 11 Die Ergebnisse der Überprüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten: - Prüfdatum, - Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle, - Unterschrift des Prüfers, - Ergebnis der Prüfung, - Angaben über die Prüfinhalte. Seite 27

Prüfbefund AM-VO 11 Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels vom Arbeitgeber aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Kopien über die - letzte Abnahmeprüfung, über - die wiederkehrenden Prüfungen und - die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein. Seite 28

Prüfbefund AM-VO 11 Eine Kopie der wiederkehrenden Prüfung braucht am Einsatzort nicht aufliegen, wenn eine Prüfplakette - mit dem Datum der letzten Prüfung, - mit einer Zuordnung zum Prüfbefund, - unverwischbar und gut lesbar beschriftet, - an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist. Plakette darf nur am Arbeitsmittel angebracht werden, wenn keine Mängel bei der Prüfung festgestellt wurden oder der Prüfer eine Weiterverwendung trotz (leichter) Mängel zugelassen hat. Bei Aufstellungsüberprüfung gem. 10 AM-VO nicht anwendbar. Seite 29

Wartungsbücher AM-VO 16 Wartungsbücher sind für folgende Arbeitsmittel zu führen: - Krane, Ladekrane auf Fahrzeugen, Mobilkrane, - sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, - Regalbediengeräte, - Materialseilbahnen, - Bagger zum Heben von Einzellasten, - Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel für Lasten und Arbeitskörbe, - Selbstfahrende Arbeitsmittel (ausg. FZ gem. KFG), - Arbeitsmittel zum Heben von Personen. In Wartungsbücher sind einzutragen, - die durchgeführten Wartungen unter - Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel. Als zweckmäßig ist anzusehen, dass im Wartungsbuch zumindest auch das Wartungsdatum und die durchführende Person eingetragen wird. Seite 30

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ing. Thomas Koller Am Thalbach 15 4600 Thalheim bei Wels/Österreich Tel.: +43 (0)7242 441 77-8259 Fax: +43 (0)7242 441 77-8205 E-Mail: koll@tuv.at Seite 31