Zahl: Ib-103 Bregenz, am 29.05.2012. V e r o r d n u n g. Gemäß 43 Abs. 1a ivm 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wird für

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Zahl: Ib-103 Bregenz, am 29.05.2012 Auskunft: Dr. Günther Abbrederis Tel: +43(0)5574/511-21224 Betreff: Straßenpolizeiliche "Sammelverordnung" V e r o r d n u n g Gemäß 43 Abs. 1a ivm 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wird für - Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße (zb. Bodenmarkierungs-, Kehr-, und Mäharbeiten) sowie für - dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen durch die Straßenverwaltung oder deren Auftragnehmer auf allen Landesstraßen des Landes Vorarlberg von 01.06.2012 bis 31.05.2015 während der Dauer der Arbeiten Folgendes verordnet: Die in der RVS 05.05.41, RVS 05.05.43 und RVS 05.05.44 enthaltenen Bestimmungen sind einzuhalten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Die in den RVS 05.05.41, RVS 05.05.43 und RVS 05.05.44 angeführten Regelpläne sind anzuwenden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. I. Arbeitsfahrten Es sind die Regelpläne RVS 05.05.44 - A1, A 2 und RVS 05.05.43 A 1.1 einzuhalten. Bei Arbeitsfahrten hat der Verkehr bei der Arbeitsstelle den auf dem Arbeitsfahrzeug/Warnleitanhänger durch weißen Pfeil angezeigten freien Fahrstreifen zu benützen ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach unten in Richtung des freien Fahrstreifens geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit. b Z 15 StVO 1960). Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus A-6901 Bregenz www.vorarlberg.at DVR 0058751 Tel: +43(0)5574/511-0 Fax: +43(0)5574/511-920095 E-Mail: land@vorarlberg.at

- 2 - Die auf Grund der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkungen sind einzuhalten. Die Vorwarnung durch Personen mit Warnkleidung ist bei guten Sichtverhältnissen (kein Nebel, Tageslicht, etc.) nicht erforderlich. Die Vorwarnung Baustelle ( 50 Z 9 StVO 1960) ist nur bei einmündenden Bundesstraßen A und B und bei Landesstraßen L erforderlich. Besteht auf Grund der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen die Notwendigkeit für eine niedrigere (innerorts bis 30 km/h, außerorts bis 50 km/h) Geschwindigkeitsbeschränkung, so ist diese durch ein Organ des Straßenerhalters zu veranlassen. Die für den gesamten Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach dem Ende des Arbeitsbereiches wieder kundzumachen. Zusatzbestimmung für Bodenmarkierungsarbeiten (Längsmarkierungen): Das Gefahrenzeichen Baustelle gemäß 50 Z 9 StVO 1960 ist mit der Zusatztafel Bodenmarkierungsarbeiten bzw. dem Logo Bodenmarkierungsarbeiten gemäß 54 Abs. 1 StVO 1960 zu versehen. Zusatzbestimmung für Mäharbeiten: Das Gefahrenzeichen Baustelle gemäß 50 Z 9 StVO 1960 ist mit der Zusatztafel Mäharbeiten gemäß 54 Abs. 5 lit. b StVO 1960 zu versehen, wobei die Längenangabe an die Strecke anzupassen und nach 3000 m zu wiederholen ist. II. Arbeitstellen kürzerer Dauer Einengung Es ist der Regelplan RVS 05.05.44 KD einzuhalten. Der Verkehr in Fahrtrichtung des dem Arbeitsbereich nächst gelegenen Fahrstreifens hat am Arbeitsbereich links vorbeizufahren ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach links unten geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit. b Z 15 StVO 1960). III. Arbeitstellen kürzerer Dauer Sperre eines Fahrstreifens (Freiland) Es ist der Regelplan RVS 05.05.44 KF einzuhalten. 1. Der Verkehr hat bei der Arbeitsstelle den durch weißen Pfeil angezeigten freien Fahrstreifen zu benützen ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach

- 3 - unten in Richtung des freien Fahrstreifens geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit. b Z 15 StVO 1960). 2. Die Fahrzeuglenker haben die auf Signalscheibe beruhende Verkehrsregelung zu befolgen ( 40 StVO 1960). An Arbeitsstellen mit geringer Sichtweite ist das VZ gemäß 52 lit. b Z 15 StVO 1960 auf einem Arbeitsfahrzeug/Warnleitanhänger anzubringen. Für den Bereich der Arbeitstätigkeit und während der Trocknungszeit bei Bodenmarkierungsarbeiten (zb Pfeile, Schutzwegen) ist bei Bedarf durch ein Organ des Straßenerhalters eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit. a Z 10a StVO 1960) zu veranlassen. Die für den gesamten Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach dem Ende des Arbeitsbereiches wieder kundzumachen. Bei einer Fahrbahn mit Fräsrillen, Schotterfahrbahn, Splittfahrbahn, Bauarbeiter auf der Fahrbahn, Niveauunterschiede von mehr als 3 cm sowie Restfahrstreifenbreite < 3,00 m und > 2,75 m ist eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit. a Z 10a StVO 1960) zu veranlassen. Die für den gesamten Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach dem Ende des Arbeitsbereiches wieder kundzumachen. Besteht auf Grund der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen die Notwendigkeit für eine Regelung des Verkehrs mit Signalscheibe, so ist diese anzuwenden. IV. Arbeitstellen kürzerer Dauer Sperre eines Fahrstreifens (Ortsgebiet) Es ist der Regelplan RVS 05.05.44 KO einzuhalten. 1. Der Verkehr hat bei der Arbeitsstelle den durch weißen Pfeil angezeigten freien Fahrstreifen zu benützen ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach unten in Richtung des freien Fahrstreifens geneigten Pfeil gemäß 52 lit. b Z 15 StVO 1960). 2. Auf der dem Arbeitsbereich gegenüber liegenden Fahrbahnseite ist 15m vor bis 15m nach dem Arbeitsbereich das Halten und Parken verboten, sofern dies durch Halten und Parken verboten gemäß 52 lit. a Z 13b StVO 1960 kundgemacht wird. 3. Die Fahrzeuglenker haben die auf Signalscheibe beruhende Verkehrsregelung zu befolgen ( 40 StVO 1960).

- 4 - An Arbeitsstellen mit geringer Sichtweite ist das VZ gemäß 52 lit. b Z 15 StVO 1960 auf einem Arbeitsfahrzeug/Warnleitanhänger anzubringen. Für den Bereich der Arbeitstätigkeit und während der Trocknungszeit bei Bodenmarkierungsarbeiten (zb Pfeile, Schutzweg) ist bei Bedarf durch ein Organ des Straßenerhalters eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit. a Z 10a StVO 1960) zu veranlassen. Die für den gesamten Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach dem Ende des Arbeitsbereiches wieder kundzumachen. Besteht auf Grund der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen die Notwendigkeit für eine Regelung des Verkehrs mit Signalscheibe, so ist diese anzuwenden. V. Arbeitstellen längerer Dauer Freiland Einengung Es ist der Regelplan RVS 05.05.44 LD einzuhalten. Der Verkehr in Fahrtrichtung des dem Arbeitsbereich nächst gelegenen Fahrstreifens hat am Arbeitsbereich links vorbeizufahren ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach links unten geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit. b Z 15 StVO 1960). VI. Arbeitstellen längerer Dauer Freiland ohne Einengung des Fahrstreifens Es ist der Regelplan RVS 05.05.44 - LF1 einzuhalten. 100 m vor bis 100 m nach dem Arbeitsbereich ist für den Verkehr in beiden Fahrtrichtung das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h ( Geschwindigkeitsbeschränkung 70 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960) verboten. Nach dem Ende des Arbeitsbereiches ist die für den gesamten Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen.

- 5 - VII. Arbeitstellen längerer Dauer Freiland mit geringer Einengung Es ist der Regelplan RVS 05.05.44 - LF2 einzuhalten. 1. 100 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ( Überholen verboten gemäß 52 lit. a Z 4a StVO 1960). 2. 100 m vor dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h und 50 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 70 bzw 50 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). Es ist die für diesen Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen. 3. 25 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h bei Schotterfahrbahn, Splittfahrbahn, Bauarbeiter auf der Fahrbahn, Niveauunterschiede von mehr als 3 cm, Restfahrbahnbreite <6,00 m und >5,50 m sowie Restfahrstreifenbreite < 3,00 m und > 2,75 m verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit. a Z 10 a StVO 1960). 25m nach dem Arbeitsbereich sind in beiden Fahrtrichtungen das VZ Ende des Überholverbotes gemäß 52 lit a Z 4b StVO 1960 anzubringen und die für diesen Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen. 4. Der Verkehr in Fahrtrichtung des dem Arbeitsbereich nächst gelegenen Fahrstreifens hat am Arbeitsbereich links vorbeizufahren ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach links unten geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit b Z 15 StVO 1960). VIII. Arbeitstellen längerer Dauer Freiland Sperre eines Fahrstreifens Regelung mittels Wartepflicht Regelplan RVS 05.05.44 - LF3 1. 100 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ( Überholen verboten gemäß 52 lit a Z 4a StVO 1960). 2. 100 m vor dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km und 50 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist das

- 6 - Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50/h km für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 70 bzw 50 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). 3. 25 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h bei Schotterfahrbahn, Splittfahrbahn, Bauarbeiter auf der Fahrbahn, Niveauunterschiede von mehr als 3 cm sowie Restfahrstreifenbreite < 3,00 m und > 2,75 m verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). 4. 25 m nach dem Arbeitsbereich sind in beiden Fahrtrichtungen das VZ Ende des Überholverbotes gemäß 52 lit a Z 4b StVO 1960 anzubringen und die für diesen Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen. 5. Der Verkehr in Fahrtrichtung des dem Arbeitsbereich nächst gelegenen Fahrstreifens hat am Arbeitsbereich links vorbeizufahren ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach links unten geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit b Z 15 StVO 1960). 6. Die Lenker von Fahrzeugen, die den von den Arbeiten betroffenen Fahrstreifen benützen, haben vor dem Sicherheitsbereich beim Arbeitsbereich bei Gegenverkehr zu warten ( Wartepflicht bei Gegenverkehr gemäß 52 lit a Z 5 StVO 1960). IX. Arbeitstellen längerer Dauer Freiland Sperre eines Fahrstreifens Regelung mittels VLSA Regelplan RVS 05.05.44 - LF4 1. 100 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ( Überholen verboten gemäß 52 lit a Z 4a StVO 1960). 2. 100 m vor dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h und 50 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 70 bzw 50 gemäß 52 lit a Z 10 a StVO 1960). 3. 25 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h bei Schotterfahrbahn, Splittfahrbahn, Bauarbeiter auf der Fahrbahn, Niveauunterschiede von mehr als 3 cm sowie Restfahrstreifenbreite < 3,00 m und > 2,75 m verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960).

- 7-4. 25 m nach dem Arbeitsbereich sind in beiden Fahrtrichtungen das VZ Ende des Überholverbotes gemäß 52 lit a Z 4b StVO 1960 anzubringen und die für diesen Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen. 5. Der Verkehr in Fahrtrichtung des dem Arbeitsbereich nächst gelegenen Fahrstreifens hat am Arbeitsbereich links vorbeizufahren ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach links unten geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit b Z 15 StVO 1960). 6. Die Fahrzeuglenker haben die auf Lichtzeichen beruhende Verkehrsregelung zu befolgen ( 38 StVO 1960). Regelplan RVS 05.05.44 - LF5 X. Arbeitstellen längerer Dauer Freiland Arbeiten unter Verkehr 1. 100 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ( Überholen verboten gemäß 52 lit a Z 4 a StVO 1960) 2. 100 m vor dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h, 50 m vor dem Arbeitsbereich das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h und 25 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 70 bzw 50 bzw 30 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960) 3. 25 m nach dem Arbeitsbereich sind in beiden Fahrtrichtungen das VZ Ende des Überholverbotes gemäß 52 lit a Z 4b StVO 1960 anzubringen und die für diesen Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen. Regelplan RVS 05.05.44 - LO2 XI. Arbeitstellen längerer Dauer Ortsgebiet Arbeiten mit geringer Einengung 1. 70 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen

- 8 - verboten, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vor der Baustelle über 60 km/h liegt ( Geschwindigkeitsbeschränkung 50 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). 2. 25 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h bei Schotterfahrbahn, Splittfahrbahn, Bauarbeiter auf der Fahrbahn, Niveauunterschiede von mehr als 3 cm, Restfahrbahnbreite <6,00 m und >5,50 m sowie Restfahrstreifenbreite <3,00 m und >2,75 m verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). 25m nach dem Arbeitsbereich ist die für diesen Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen). 3. Der Verkehr in Fahrtrichtung des dem Arbeitsbereich nächst gelegenen Fahrstreifens hat am Arbeitsbereich links vorbeizufahren ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach links unten geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit b Z 15 StVO 1960). 4. Auf der dem Arbeitsbereich gegenüber liegenden Fahrbahnseite ist 15m vor bis 15m nach dem Arbeitsbereich das Halten und Parken verboten ( Halten und Parken verboten gemäß 52 lit a Z 13b StVO 1960). Besteht auf Grund der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen die Notwendigkeit für ein Halten und Parken Verboten, so ist dieses einzuhalten. XII. Arbeitstellen längerer Dauer Ortsgebiet Sperre eines Fahrstreifens Regelung mittels Wartepflicht Regelplan RVS 05.05.44 - LO3 1. 70 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen verboten, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vor der Baustelle über 60 km/h liegt ( Geschwindigkeitsbeschränkung 50 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). 2. 25 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h bei Schotterfahrbahn, Splittfahrbahn, Bauarbeiter auf der Fahrbahn, Niveauunterschiede von mehr als 3 cm sowie Restfahrstreifenbreite < 3,00 m und > 2,75 m verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). 25m nach dem Arbeitsbereich ist die für diesen Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen.

- 9-3. Der Verkehr in Fahrtrichtung des dem Arbeitsbereich nächst gelegenen Fahrstreifens hat am Arbeitsbereich links vorbeizufahren ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach links unten geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit b Z 15 StVO 1960). 4. Die Lenker von Fahrzeugen, die den von den Arbeiten betroffenen Fahrstreifen benützen, haben vor dem Sicherheitsbereich beim Arbeitsbereich bei Gegenverkehr zu warten ( Wartepflicht bei Gegenverkehr gemäß 52 lit a Z 5 StVO 1960). 5. Auf der dem Arbeitsbereich gegenüber liegenden Fahrbahnseite ist 15m vor bis 15m nach dem Arbeitsbereich das Halten und Parken verboten ( Halten und Parken verboten gemäß 52 lit a Z 13b StVO 1960). Besteht auf Grund der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen die Notwendigkeit für ein Halten und Parken Verboten, so ist dieses einzuhalten. XIII. Arbeitstellen längerer Dauer Ortsgebiet Sperre eines Fahrstreifens Regelung mittels VLSA Regelplan RVS 05.05.44 - LO4 1. 70 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen verboten, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vor der Baustelle über 60 km/h liegt ( Geschwindigkeitsbeschränkung 50 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). 2. 25 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h bei Schotterfahrbahn, Splittfahrbahn, Bauarbeiter auf der Fahrbahn, Niveauunterschiede von mehr als 3 cm sowie Restfahrstreifenbreite < 3,00 m und > 2,75 m verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). 25m nach dem Arbeitsbereich ist die für diesen Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen. 3. Der Verkehr in Fahrtrichtung des dem Arbeitsbereich nächst gelegenen Fahrstreifens hat am Arbeitsbereich links vorbeizufahren ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach links unten geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit b Z 15 StVO 1960). 4. Auf der dem Arbeitsbereich gegenüber liegenden Fahrbahnseite ist 15m vor bis 15m nach dem Arbeitsbereich das Halten und Parken verboten ( Halten und Parken verboten gemäß 52 lit a Z 13b StVO 1960).

- 10-5. Die Fahrzeuglenker haben die auf Lichtzeichen beruhende Verkehrsregelung zu befolgen ( 38 StVO 1960) Besteht auf Grund der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen die Notwendigkeit für ein Halten und Parken Verboten, so ist dieses einzuhalten. Regelplan RVS 05.05.44 - LO5 XIV. Arbeitstellen längerer Dauer Ortsgebiet Arbeiten unter Verkehr 1. 70 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen verboten, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vor der Baustelle über 60 km/h liegt ( Geschwindigkeitsbeschränkung 50 gemäß 52 lit a Z 10a StVO 1960). 2. 25 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen verboten ( Geschwindigkeitsbeschränkung 30 gemäß 52 lit a Z 10 a StVO 1960). 25m nach dem Arbeitsbereich ist die für diesen Streckenabschnitt ursprünglich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wieder kundzumachen. Regelplan RVS 05.05.44 - FO2 XV. Arbeitstellen längerer Dauer Ortsgebiet Regelung mittels VLSA Die Fahrzeuglenker haben die auf Lichtzeichen beruhende Verkehrsregelung zu befolgen ( 38 StVO 1960). Regelplan RVS 05.05.44 - GR 4 XVI. Geh- und Radverkehrsanlagen Sperre einer Geh- und Radverkehrsanlage Der Radverkehr in Fahrtrichtung des dem Arbeitsbereich nächst gelegenen Fahrstreifens hat am Arbeitsbereich links oder rechts vorbeizufahren ( Vorgeschriebene Fahrtrichtung mit einem schräg nach links oder rechts unten geneigten weißen Pfeil gemäß 52 lit b Z 15 StVO 1960) oder die Fahrbahn zu benutzen.

- 11 - In beiden Richtungen ist jeweils am Beginn des Arbeitsbereiches das Verbotszeichen Fahrverbot für Fahrräder gemäß 52 lit a Z 8c StVO1960 aufzustellen. Der beanspruchte Gehsteig- oder Gehwegteil ist längs und quer durch mindestens eine Lattenreihe abzusichern. In beiden Richtungen ist jeweils am Beginn des Arbeitsbereiches das Verbotszeichen Verbot für Fußgänger gemäß 52 lit a Z 14b StVO1960 aufzustellen. Die Fußgänger sind bei den nächstgelegenen Schutzwegen bzw. an einer übersichtlichen Straßenstelle auf die Gehsteigsperre hinzuweisen und unter Verwendung eines blauen Gebotszeichens mit der weißen Aufschrift Fußgänger und einem weißen Pfeil mit entsprechender Richtung auf den gegenüberliegenden Gehsteig zu verweisen. Regelplan RVS 05.05.44 - GR 1 XVII. Geh- und Radverkehrsanlagen Einengung einer Geh- und Radverkehrsanlage Der beanspruchte Gehsteig-, Geh- oder Radwegteil ist quer durch mindestens eine Lattenreihe abzusichern (Schrägstellung der Querabsicherung). Erforderlichenfalls ist zusätzlich eine Längssicherung anzubringen. Die in der RVS festgelegten Mindestbreiten des verbleibenden Gehsteig-, Geh- oder Radwegteils sind einzuhalten. XVIII. Totalsperre Das Befahren des abgesperrten Arbeitsbereiches ist in beiden Fahrtrichtungen verboten ( Fahrverbot (in beiden Fahrtrichtungen) gemäß 52 lit a Z 1 StVO 1960). Der Verkehr ist nach Absprache mit der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft mittels VZ Umleitung gemäß 53 Abs 1 Z 16b StVO 1960 umzuleiten. XIX. Kundmachung 1. Diese Verordnung wird gemäß 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Ist die Arbeitsstelle im Bereich der Einmündung einer Straße gelegen, so sind die im Kreuzungsbereich wirksamen Verkehrsanordnungen im Zuge der einmündenden Straße mit einer Zusatztafel mit einem in beide Richtungen weisen schwarzen Pfeil anzuzeigen. Bei Arbeitsfahrten gemäß 27 Abs 1 StVO 1960 können Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes bzw an Fahrzeugen eines Auftragnehmers im Auftrag der Straßenverwaltung angebracht werden.

- 12-2. Die Organe des Straßenerhalters bzw. des beauftragten Bauführers sind gemäß 43 Abs. 1 a 2. Satz StVO 1960 ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen zu bestimmen. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) beziehungsweise Entfernung von Verbots- oder Beschränkungszeichen ist von den Organen der Straßenverwaltung in einem Aktenvermerk ( 16 AVG 1991) festzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Für die Vorarlberger Landesregierung im Auftrag Dr. Günther Abbrederis Hinweis über Kontaktpersonen Für Kontakte durch die Exekutive mit der Straßenverwaltung (Erhaltungsarbeiten) bzw beauftragten Firmen (Kehr- und Mäharbeiten) werden folgende Personen namhaft gemacht: Straßenmeisterei Arlberg/Montafon StrM Dönz 0664/6255660 Straßenmeisterei Feldkirch Süd StrM Neßler 0664/6255710 Straßenmeisterei Feldkirch Nord StrM Scheidbach 0664/6255709 Straßenmeisterei Bregenz StrM Moosbrugger 0664/6255713 Straßenmeisterei Bregenzerwald StrM Batlogg 0664/6255708 Straßenmeisterei Kleines Walsertal StrM Türtscher 0664/6255728 Bei Nichterreichen ist die ABM Hohenems zu kontaktieren. Für Kontakte durch die Exekutive mit der Straßenverwaltung bzw beauftragten Firmen (Bodenmarkierungsarbeiten) werden folgende Personen namhaft gemacht: FB-Erhaltung Bodenmarkierung Dobler Otmar 0664/6255739 Firma Bartenbach Bludenz Bartenbach Rene 0676/3321513 Bei Nichterreichen ist die ABM Hohenems zu kontaktieren.

- 13 - Ergeht an: Abt. Straßenbau (VIIb), via VOKIS versendet, mit dem Ersuchen, im Arbeitsübereinkommen mit der beauftragen Firma die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung vorzuschreiben und der beauftragten Firma nachweislich die Verordnung zur Kenntnis zu bringen. Nachrichtlich an: 1. Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BHBL), via VOKIS versendet 2. Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BHBR), via VOKIS versendet 3. Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BHDO), via VOKIS versendet 4. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BHFK), via VOKIS versendet 5. Landespolizeikommando für Vorarlberg, Landesverkehrsabteilung, Bahnhofstraße 45, 6900 Bregenz, SMTP: lpk-v-lva@polizei.gv.at, mit dem Ersuchen, die Polizeiinspektionen zu informieren.