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Transkript:

Betriebliche Umweltförderung Rechtliche Grundlagen Inhalt 1 Einleitung 2 2 Akteure der Umweltförderung 3 2.1 Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 3 2.2 Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland 3 2.3 Abwicklungsstelle 4 3 Europäische Rechtsgrundlagen 4 3.1 De-minimis -Verordnung 4 3.2 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 5 3.3 Rahmenrichtlinie zur agrarischen Primärproduktion 5 4 Nationale Rechtsgrundlagen 6 4.1 Umweltförderungsgesetz (UFG) 6 4.2 Förderungsrichtlinien der Umweltförderung im Inland 6 5 Förderungsvertrag 6

1 Einleitung Den rechtlichen Rahmen der Umweltförderung im Inland (UFI) bilden nationale und EU-rechtliche Gesetzesmaterien. Die unmittelbare rechtliche Grundlage für die UFI stellen die nationalen Rechtsmaterialien bestehend aus dem Umweltförderungsgesetz (UFG) und den darauf basierenden Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland idgf. dar. Die Richtlinien für die Umweltförderung im Inland wurden vom Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen. Gemäß UFG ist zur Beratung des Bundesministers eine Kommission einzurichten, die ihn bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung, der Erstellung der Richtlinien und der Förderungsprogramme unterstützt. Zusätzlich wird der Bundesminister im UFG ermächtigt, die Abwicklungsstelle festzulegen. Der Bundesminister legt unter Einbeziehung der Kommission und der Abwicklungsstelle Beurteilungsstandards für die einzelnen Förderungsbereiche fest. Diese Standards stellen einen Leitfaden für die Beurteilung der eingereichten Projekte dar und werden in den Informationsblättern zu den einzelnen Förderungsbereichen veröffentlicht. Neben dem Umweltförderungsgesetz ist für die Ausrichtung der Umweltförderung das europäische Beihilfenrecht von entscheidender Bedeutung. Alle unternehmensbezogenen Förderungen haben mit den beihilfenrechtlichen Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene in Einklang zu stehen. Die Konformität der unternehmensbezogenen Förderungen mit dem EU-Beihilfenrecht wird zentral auf der Ebene der Förderungsrichtlinien hergestellt. > Beihilfenrecht < Förderungen dürfen nur unter Beachtung des EU-Beihilfenrechts vergeben werden. Das Beihilfenrecht im Bereich des Umweltschutzes soll sicherstellen, dass die staatlichen Beihilfen zu einer Umweltentlastung führen, die ohne diese nicht eintreten würde. Die positiven Auswirkungen der Beihilfe müssen im Vergleich zu den negativen Folgen (wie z.b. die dadurch erzeugte Wettbewerbsverzerrung) überwiegen. Für geringfügige Förderungen bis zu 200.000 Euro kann die De-minimis -Verordnung als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Eine weitere Möglichkeit für die EU-beihilfenrechtskonforme Gewährung von Förderungen stellt die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dar. Förderungsvertrag Festlegungen des Bundesministers und der UFI-Kommission (Informationsblätter etc.) Österreichisches Recht: Umweltförderungsgesetz und Förderungsrichtlinien idgf. EU-Recht: Allgemeine und agrarische De-minimis -Verordnung, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Grafische Darstellung: Stufenmodell der rechtlichen Grundlagen der Umweltförderung in Österreich Version 07/2015 Seite 2 von 7

2 Akteure der Umweltförderung 2.1 Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für das Förderungsinstrument der UFI. Im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse erlässt er die Richtlinien, legt die Zielsetzungen der Förderungspolitik fest und entscheidet über die Gewährung einer Förderung. Um eine auf breiter Basis getragene Förderungspolitik zu ermöglichen, sieht das UFG im Wesentlichen zwei Institutionen vor, die ihm dabei beratend und unterstützend zur Seite stehen: die Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und die Abwicklungsstelle (Kommunalkredit Public Consulting, KPC) Bei der Erlassung der Richtlinien fließt die Kompetenz der Einvernehmensressorts ein. Darüber hinaus ist der Bundesminister ermächtigt, die Mitglieder der Kommission zu ernennen bzw. abzuberufen. Zur Kontrolle der Kompetenzen des Bundesministers sieht das UFG Prüf-, Berichts- und Kontrollrechte bzw. Kontrollverpflichtungen seitens des Rechnungshofes oder des Nationalrates vor, die eine ausreichende Transparenz und Effizienz der Förderungspolitik sicherstellen. 2.2 Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland > Kommission < Die Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland ist ein Beratungsgremium für die Entscheidungen des Ministers über das Förderungsinstrument. Die Kommission trifft sich zur Beschlussfassung drei- bis viermal im Jahr und berät über die Förderung der Projekte und inhaltliche Weiterentwicklungen des Förderungsinstruments bzw. die Erlassung von Richtlinien. Die Beschlüsse der Kommission basieren auf den Vorbereitungsarbeiten des Ministeriums und der Abwicklungsstelle. In ihrer Beratungsfunktion ist die Kommission an die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen sowie die Geschäftsordnung der Kommission gebunden. Es sind auch Förderungen über die in den Informationsblättern dargestellten Standardtechnologien hinaus möglich, sofern der Rahmen der Förderungsrichtlinien eingehalten wird, sich die Kommission im jeweiligen Einzelfall positiv äußert und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sich dem Förderungsvorschlag anschließt und das Projekt genehmigt. Das UFG regelt, welche Organisationen zur Nominierung und Entsendung von Kommissionsmitgliedern berechtigt sind. Folgende Organisationen entsenden Mitglieder sowie Ersatzmitglieder: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bundesministerium für Finanzen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Bundeskanzleramt Wirtschaftskammer Österreich Bundesarbeiterkammer Landwirtschaftskammer Österreichischer Gewerkschaftsbund Vertreter/innen der parlamentarischen Parteien Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch den Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen. Der Vorsitz der Kommission wird von einem auf Vorschlag der Kommission vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Version 07/2015 Seite 3 von 7

Umwelt und Wasserwirtschaft bestellten Mitglied wahrgenommen. Dessen Aufgabe ist es, die Sitzungen der Kommission einzuberufen und zu leiten. 2.3 Abwicklungsstelle Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) als Abwicklungsstelle unterstützt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der beihilfenrechtskonformen Vergabe öffentlicher Mittel und ist somit Bindeglied zwischen den Förderungswerbern/innen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufgaben der Abwicklungsstelle sind im UFG beschrieben und per Vertrag festgelegt. Die wesentlichen Aufgaben der Abwicklungsstelle sind die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsanträge gemäß den Bestimmungen des UFG und den jeweiligen Richtlinien sowie die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die Kommission zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung. Nach erfolgter Genehmigung eines Förderungsansuchens ist die Abwicklungsstelle für den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit den Förderungswerber/innen, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen zuständig. Aufgabe der Abwicklungsstelle ist auch die Information des/r Förderungswerber/innen über ablehnende Förderungsentscheidungen. Zusätzlich zu diesen operativen Tätigkeiten kommen der Abwicklungsstelle auch wesentliche inhaltliche Aufgaben bei der Weiterentwicklung der Umweltförderung im Inland zu. So hat die KPC den Bundesminister bei der Festlegung und Umsetzung der Förderungspolitik zu beraten. Die Abwicklungsstelle ist auch für die schriftliche Festlegung der Standardbedingungen sowie die Darstellung der aktuellen Informationen auf der Homepage und eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit für das Instrument der Umweltförderung zuständig. Zusätzliche Aufgaben ergeben sich aus der Abwicklung von Projekten, die im Rahmen der EFRE- und ELER-Programme aus EU-Mitteln kofinanziert werden. 3 Europäische Rechtsgrundlagen 3.1 De-minimis -Verordnung > De-minimis < Mit der De-minimis -Verordnung wurde von Seiten der Europäischen Kommission ein Rechtsinstrument geschaffen, welches es den Mitgliedstaaten erlaubt, Unternehmen Beihilfen in geringer Höhe ohne Anmeldung bei der Europäischen Kommission und Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu gewähren. Die De-minimis -Regel beruht auf der Annahme, dass in der Mehrzahl der Fälle geringfügige Beihilfen keine Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb haben und damit nicht wettbewerbsverzerrend wirken. Die Allgemeine De-minimis -Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18 Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen) erlaubt es, geringfügige Förderungen bis zu 200.000 Euro beihilfenkonform ohne Anmeldung bei der Europäischen Kommission zu vergeben. Für ein Unternehmen bedeutet das, dass es Deminimis -Beihilfen im Gesamtausmaß von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren zugesichert bekommen kann. Bei der Anwendung der De-minimis -Verordnung sind folgende zwei Punkte zu beachten: Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Genehmigung einer De-minimis -Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährten Deminimis -Beihilfen maßgeblich. Version 07/2015 Seite 4 von 7

Die Obergrenze von 200.000 Euro wird unabhängig von der vergebenden Stelle und dem Förderungszweck betrachtet. Die bestimmende Gesamtsumme der De-minimis -Beihilfen umfasst daher ALLE gewährten De-minimis -Förderungen an den Förderungswerber sowie an alle mit ihm verbundenen Unternehmen (beteiligte oder mit ihm in Beziehung stehende Unternehmen im Sinne des Artikel 2 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission) unabhängig von der Förderungsstelle. Für Unternehmen im Straßentransportsektor gilt eine Deminimis -Höchstgrenze von 100.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren. Für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Fischerei und Aquakultur gibt es eine eigene De-minimis -Verordnung mit einer Höchstgrenze von 15.000 Euro (Agrarische Deminimis-Verordnung - Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 > WEITERE INFORMATIONEN < Die Berechnung der Umweltförderung nach Maßgabe der De-minimis -Verordnung wird im Informationsblatt Förderungsberechnung unter dem Begriff Umweltförderung als Deminimis -Förderung näher erläutert. über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen im Agrarsektor). 3.2 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) > AGVO < Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bildet einen Rahmen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ohne jegliche Beteiligung der Kommission Beihilfen für die Verbesserung des Umweltschutzes, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit zu vergeben. Die Europäische Kommission hat die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) erlassen, um darin festgeschriebene Beihilfen und Beihilfenintensitäten für 13 Kategorien ohne weitere Anmeldung durch die Mitgliedsstaaten automatisch zu genehmigen. Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung definiert unter anderem für Umweltschutzbeihilfen maximal > BERECHNUNG FÖRDERUNGSHÖHE < zulässige Förderungssätze und die Die Berechnung der Umweltförderung nach Berechnungsmethode. Damit eine Beihilfe im Rahmen der AGVO vergeben werden kann, muss sichergestellt sein, dass dank der Beihilfe Maßnahmen ergriffen werden, die Maßgabe der AGVO wird im Informationsblatt Förderungsberechnung Förderungsermittlung nach AGVO näher erläutert. ohne die Beihilfe unterbleiben würden. Zugleich ist sicher zu stellen, dass die Beihilfe die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens fördert, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verzerren. 3.3 Agrarische Freistellungsverordnung Projekte der agrarischen Primärproduktion können im Rahmen der Umweltförderung im Inland (UFI) gefördert werden, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich der Landwirtschaftsförderung fallen. > WEITERE INFORMATIONEN < Weitere Informationen zu den speziellen Förderungsbedingungen und der Förderungshöhe von Projekten im Rahmen der agrarischen Primärproduktion finden Sie in den Informationsblättern Förderungsberechnung und Zielgruppe. Version 07/2015 Seite 5 von 7

4 Nationale Rechtsgrundlagen 4.1 Umweltförderungsgesetz (UFG) Das UFG BGBl Nr. 185/1993 idgf. ist ein Bundesgesetz und regelt Förderungen von innerstaatlichen Maßnahmen in den Bereichen der Umwelt, der Wasserwirtschaft, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland. Das Umweltförderungsgesetz löste im Jahr 1993 die bis dahin geltenden Gesetze zur Förderung von umweltrelevanten Anlagen, das Wasserbautenförderungsgesetz, das Umweltfondsgesetz sowie das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz ab. Das UFG wurde seit 1993 mehrfach novelliert. > ZIELSETZUNG < Ziel der Umweltförderung im Inland ist der Schutz der Umwelt durch einen effizienten Einsatz von Energie nd Ressourcen, durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Gasen, Lärm und Abfällen. Mit im Rahmen der Umweltförderung im Inland unterstützten Projekten soll ein angemessener Beitrag zur Erreichung der in der österreichischen Klimastrategie festgelegten Reduktionsziele sowie der mittel- bis langfristigen Zielsetzungen der Europäischen Union und der davon abgeleiteten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geleistet werden. Die wesentlichen Inhalte des UFG sind die Definition der Zielsetzungen der einzelnen Förderungsbereiche, deren Finanzierung, die Zuständigkeiten, die Förderungsabwicklung sowie die wichtigsten Verfahrensbestimmungen und zentralen Regeln für die einzelnen Förderungsbereiche. So regelt das UFG beispielsweise, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Richtlinien für die Durchführung der entsprechenden Förderungen erlässt. Das UFG legt auch fest, dass zur Beratung des Bundesministers bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung, der Erstellung der Richtlinien und der Förderungsprogramme eine Kommission einzurichten ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im UFG auch ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. 4.2 Förderungsrichtlinien der Umweltförderung im Inland Basierend auf dem Umweltförderungsgesetz wurden im Februar 2015 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Förderungsrichtlinien für die betriebliche Umweltförderung erlassen. Die Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland dienen der Herstellung der Konformität der unternehmensbezogenen Förderungen mit dem EU- Beihilfenrecht. Sie nutzen die (beihilfen-)rechtlichen Möglichkeiten sehr weitreichend aus, sodass ein möglichst umfangreicher Gestaltungsspielraum für die tatsächliche Förderungspolitik besteht. Grundsätzlich werden in den Richtlinien die Förderungsvoraussetzungen, die Förderungsermittlung, die Förderungsintensitäten und die Form der Förderung geregelt. > INFORMATIONSBLÄTTER < Basierend auf obigen Rechtsgrundlagen geben die Informationsblätter zu den einzelnen Förderungsbereichen dem/der Antragsteller/in einen detaillierten Überblick über die Förderungsbestimmungen, die bei der Beurteilung der Förderungsanträge zur Anwendung kommen.. 5 Förderungsvertrag Nach Genehmigung der Förderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhält der/die Förderungswerber/in den Förderungsvertrag inklusive Annahmeerklärung. Die Annahmeerklärung ist innerhalb der angegebenen Zeitspanne unterzeichnet an die Abwicklungsstelle per Onlineplattform zu retournieren. Mit dem Einlangen der vollständigen Annahmeerklärung wird der Förderungsvertrag rechtswirksam. Version 07/2015 Seite 6 von 7

Der Förderungsvertrag beinhaltet: die Bezeichnung der geförderten Maßnahme(n) die zugesagte Förderung die rechtlichen Grundlagen zur Förderungsentscheidung Fristen, bis wann die Maßnahme(n) fertig gestellt und die Endabrechnung zu legen sind die Auszahlungsbedingungen die einzuhaltenden technischen Auflagen weitere Verpflichtungen > VERTRAGSLAUFZEIT < Die Vertragslaufzeit beträgt zehn Jahre, sämtliche Unterlagen, die das Förderungsprojekt betreffen, sind für die gesamte Vertragslaufzeit aufzubewahren und der Umwelteffekt sicherzustellen. Weitere Informationen zu den Vertragsbedingungen, welche die Nach- Projektphase betreffen, finden Sie auch im Informationsblatt Endabrechnung. Bei Projekten, für die nach der Umsetzung der Antrag gestellt wird, erhält der/die Förderungswerber/in nach Genehmigung der Förderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sofort die Verständigung, dass die Förderung auf das angegebene Konto überwiesen wird. Kontakt Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der KPC gerne beratend zur Seite: Kommunalkredit Public Consulting GmbH Türkenstraße 9 1092 Wien Tel.: +43 (0) 1/31 6 31-0 Fax: DW 104 E-Mail: umwelt@kommunalkredit.at www.publicconsulting.at www.umweltfoerderung.at Version 07/2015 Seite 7 von 7