Verkehrswertermittlung



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Verkehrswertermittlung

Transkript:

Seite 1 von 1 Seiten Verkehrswertermittlung 1. Allgemeine Angaben zum Bewertungsobjekt: Bewertungsobjekt: Wohnhaus am Campingplatz Straße / Hausnummer: Stettiner Str.12 Postleitzahl / Ort: 34621 Frielendorf Gemarkung: Frielendorf Flur: 12 Flurstück(e): 134/ Eingetragen in: Grundbuch Eigentümer: Auftraggeber: Zweck der Wertermittlung: Frielendorf Verkauf Ermittelter Verkehrswert (Marktwert): 11., 2. Zusammenstellung der wertermittlungsrelevanten Daten der Bodenwertberechnung: Qualitätsstichtag: 26.2.213 Art der Nutzung: Gebäude und Freifläche Grundstück1 Grundstück2 Grundstück3 Grundstücksgröße: 7, m² m² m² Bodenrichtwert: 36,,, Angepasster Bodenrichtwert: 36,,, Grundstückswert: 25.2,,, Bodenwert gesamt: 25.2,

Seite 2 von 1 Seiten 3. Zusammenstellung der wertermittlungsrelevanten Daten des Sachwertverfahrens: Wertermittlungsstichtag: 26.2.213 Baujahr: 1963 Gesamtnutzungsdauer: 8 Jahre Restnutzungsdauer: 3 Jahre Bruttogrundfläche: 28 m² Preis / Einheit im Basisjahr: 47 Baunebenkosten: 21.56, regionale, objektbezogene Anpassung: -13.739,4 Gebäudeherstellungskosten im Basisjahr: 152.656, Baupreisindex: 12.4 Gebäudeherstellungskosten zum Stichtag: 167.256,2 Wertminderung wegen Alters: 84.934,7 Gebäudewert: 82.321,32 Wert von Nebengebäuden:, Außenanlagen / sonstige Anlagen: 5.17,68 Wert der baulichen Anlagen: 87.339, Bodenwert: 25.2, Vorläufiger Sachwert: 112.539, Marktanpassung durch Sachwertfaktor:, Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale: -12., Sachwert: 1.539,

Seite 3 von 1 Seiten 4. Zusammenstellung der wertermittlungsrelevanten Daten des Ertragswertvertverfahrens: Wertermittlungsstichtag: 26.2.213 Baujahr: 1963 Gesamtnutzungsdauer: Restnutzungsdauer: 8 Jahre 3 Jahre Wohn-/ Nutzfläche: 128, m² Monatliche Miete ( /m²): 3,75 Monatlicher Rohertrag: 48, Monatlicher Rohertrag von Nebengebäuden:, Jahresrohertrag: 5.76, Bewirtschaftungskosten in Prozent 26, % Bewirtschaftungskosten pro Jahr: 1.497,6 Jahresreinertrag: 4.262,4 Liegenschaftszinssatz: 2, % Anteil des Bodenwerts am Reinertrag: 54, Anteil der baulichen Anlagen am Reinertrag: 3.758,4 Barwertfaktor: 22,396456 Ertragswert der baulichen und sonst. Anlagen: 84.174,84 Bodenwert: 25.2, Vorläufiger Ertragswert: 19.374,84 Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale: -12., Ertragswert: 97.374,84

Seite 4 von 1 Seiten 5. Allgemeines: Es handelt sich im vorliegenden Fall um kein Bausubstanzgutachten! Es wurden nur augenscheinliche, stichprobenartige Feststellungen getroffen. Bei der Substanzbeschreibung wird daher die Richtigkeit der Angaben unterstellt. Untersuchungen auf pflanzliche und tierische Schädlinge sowie über gesundheitsschädigende Baumaterialien (z.b. Holzschutzmittel) sowie Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes wurden nicht durchgeführt. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass bis auf die eventuell festgestellten Mängel die zum Bauzeitpunkt gültigen einschlägigen technischen Vorschriften und Normen (z.b. Statik, Schall- und Wärmeschutz, Brandschutz) eingehalten worden sind. 6. Objektbeschreibung Bei dem Bewertungsobjekt handelt es sich um ein Wohnhaus am Campingplatz. Das Baujahr des Gebäudes ist 1963. Auf Grundlage der von mir durchgeführten Messungen, wurde die Brutto-Grundfläche in einer für die Wertermittlung ausreichenden Genauigkeit mit 28 m² ermittelt. Die wohnlich nutzbare Fläche wurde mit rd. 128, m² ermittelt.

Seite 5 von 1 Seiten 7. Wertermittlung 7.1. Verfahrenswahl - Begründung der Verfahrenswahl Gemäß 194 BauGB wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Wertermittlungsobjekts ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Zur Ermittlung des Verkehrswertes sind nach 8 ImmoWertV das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts, unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zu wählen; die Wahl ist zu begründen ( 8 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). Die Anwendung des Vergleichswertverfahrens ist für die Bewertung im vorliegenden Fall nicht geeignet, da vergleichbare Objekte, die eine hinreichende Übereinstimmung bezüglich der Zustandsmerkmale Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Größe, Grundstücksgestalt und Erschließungszustand mit dem hier zu bewertenden Objekt haben, nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Steht bei dem Wertermittlungsobjekt die zu erzielende Rendite (Mieteinnahme, Pacht etc.) im Vordergrund, so wird das Ertragswertverfahren als vorrangig anzuwendendes Verfahren angesehen. Dies gilt für das hier zu bewertende Objekt nicht, da es sich um kein typisches Renditeobjekt handelt. Zur Ergebnisunterstützung wird hier das Ertragswertverfahren dennoch angewendet, da für mit dem Bewertungsobjekt vergleichbare Grundstücksobjekte marktüblich erzielbare Mieten und Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen und da auch derjenige, der ein Objekt zur Eigennutzung erwirbt, die Rendite des betreffenden Objektes kalkuliert. Da im vorliegenden Fall die renditeunabhängige Eigennutzung des Objekts im Vordergrund steht, ist also das Sachwertverfahren als das vorrangig geeignete Verfahren zur Bestimmung des Verkehrswertes (Marktwertes) anzusehen. 7.2. Bodenwertermittlung Der Bodenwert ist für gewöhnlich auf Grundlage von Vergleichskaufpreisen zu ermitteln, wie er sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre ( 16 ImmoWertV). Liegen geeignete Bodenrichtwerte vor, so können diese anstelle oder ergänzend zu den Vergleichskaufpreisen zur Bodenwertermittlung herangezogen werden ( 16 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). Diese Bodenrichtwerte werden eventuell angepasst, wenn das zu bewertende Grundstück vom jeweils zugrunde liegenden Richtwertgrundstück in wertrelevanten Eigenschaften oder Zustandsmerkmalen abweicht. Zum Bewertungsobjekt gehört/en folgende/s Grundstück/e: Grundbuch Blatt lfd.nr. Gemarkung Flur Flurst. Nutzung Größe in m² 1 Frielendorf 1 866 Frielendorf 12 134/ Gebäude und Freifläche 7 2 3

Seite 6 von 1 Seiten Für die Lage des/r Grundstück/e des Bewertungsobjekts liegt/liegen geeignete/r Bodenrichtwert/e vor. Das Niveau des/r Bodenrichtwerte/s wurde anhand der Lagequalität mit anderen Richtwerten verglichen und für plausibel befunden. Die Bodenwertermittlung wird daher auf dieser Grundlage durchgeführt. Bodenrichtwertanpassung: Bodenrichtwert ( ) Bez. der Wertänderung Änderung (%) angepasster Bodenrichtwert ( ) 1 36, 36, 2,, 3,, Bodenwertberechnung: Größe in m² angepasster Bodenrichtwert ( ) Grundstückswert ( ) Grundstück 1 7 x 36, 25.2, Grundstück 2 x,, Grundstück 3 x,, gesamt: 25.2, Für das zu bewertende Objekt ergibt sich somit ein Gesamtbodenwert von 25.2,. 7.3. Sachwertverfahren 7.3.1. Bruttogrundfläche Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Sie ist die Grundlage für die Ermittlung der Normalherstellungskosten. Die Brutto-Grundfläche wurde mit: 28 m² ermittelt. 7.3.2. Gebäudeherstellungskosten Der Herstellungswert der baulichen Anlagen wird auf der Grundlage von Normalherstellungskosten ermittelt. Diese werden im vorliegenden Bewertungsfall in Anlehnung an die im Erlass des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau und Wohnungswesen angegebenen Normalherstellungskosten des Basisjahres 2 gewählt. Für das zu bewertende Objekt ergeben sich hiernach Normalherstellungskosten von ca. 47 pro m² Bruttogrundfläche für das Basisjahr 2. Die beim Bau anfallenenden Honorare für Architekten, Statiker, Makler und Gutachter, öffentliche Gebühren, Notar- und Gerichtsgebühren sowie Kosten der Zwischenfinanzierung und sonstige Nebenkosten bezeichnet man als Baunebenkosten. Sie gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes. Im zu bewertenden Fall erscheint ein Prozentsatz von 16 % der Gebäudenormalherstellungskosten angemessen. Die so ermittelten Gebäudenormalherstellungskosten müssen im allgemeinen noch an die regionalen Verhältnisse angepasst werden. Das geschieht mit Hilfe von regionalen Anpassungsfakoren. Für dieses Objekt ergibt sich eine regionale Anpassung von -13.739,4. Da sich die Herstellungskosten zwischen dem Basisjahr und dem Wertermittlungsstichtag (26.2.213) ändern, geschieht die notwendige Anpassung mittels sogenannter Baupreisindizes.

Seite 7 von 1 Seiten Für den Wertermittlungsstichtag ergibt sich ein Baupreisindex von 12.4. Multipliziert man die regionalen Gebäudeherstellungskosten des Basisjahres mit diesem Baupreisindex, erhält man für das hier zu bewertende Objekt Gebäudeherstellungskosten am Wertermittlungsstichtag in Höhe von 167.256,2. 7.3.3. Wertminderung wegen Alters Die Nutzung eines gebrauchten Gebäudes wird im Vergleich zur Nutzung eines neuen Gebäudes mit zunehmenden Alter immer unwirtschaftlicher. Diese Tatsache wird im Sachwertverfahren durch eine Korrekturgröße berücksichtigt. Zur Bemessung der Korrekturgröße müssen zunächst die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer und das Alter des Bewertungsobjektes ermittelt werden. Im zu bewertenden Fall wird für das Baujahr 1963 angenommen und es erscheint eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 8 Jahren angemessen. Es ergibt sich mithin eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren. Zur Bestimmung der Korrekturgröße wird im vorliegenden Fall das Rosssche-Verfahren angewendet. Die Entwertungsquote beträgt hiernach 5,78 % und es ergibt sich mithin eine Wertminderung wegen Alters von 84.934,7. 7.3.4. Nebengebäude Der Gesamtwert der Nebengebäude wird für das zu bewertende Objekt mit, geschätzt. -Einzelaufstellung Nebengebäude: Bezeichnung Betrag in 7.3.5. Außenanlagen und sonstige Anlagen Der Gesamtwert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen wird für das zu bewertende Objekt mit 5.17,68 geschätzt. -Einzelaufstellung Außenanlagen/ sonstige Anlagen: Bezeichnung Betrag in 7.3.6. Wert der baulichen Anlagen Der Wert der baulichen Anlagen beträgt unter Berücksichtigung obiger Ergebnisse 87.339,. 7.3.7. Vorläufiger Sachwert Addiert man zum Wert der baulichen Anlagen den Bodenwert, der hier mit 25.2, ermittelt

Seite 8 von 1 Seiten wurde, erhält man für das Bewertungsobjekt einen vorläufigen Sachwert in Höhe von 112.539,. 7.3.8. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale Zu den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen zählen u.a. wirtschaftliche Überalterung, überdurchschnittlicher Erhaltungszustand, Baumängel oder Bauschäden sowie von den marktüblichen erzielbaren Erträgen erheblich abweichende Erträge. Für das Bewertungsobjekt wurden folgende Besonderheiten festgestellt und wertkorrigierend berücksichtigt. -Einzelaufstellung der besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale: Bezeichnung Betrag in Erneuerung Heizung -6. Auswechsel von Fenstern -6. 7.3.9. Sachwert Der Sachwert ergibt sich mit den ermittelten Eingangsgrößen wie folgt: Gebäudeherstellungskosten am Wertermittlungsstichtag 167.256,2 - Wertminderung wegen Alters 84.934,7 = Gebäudewert 82.321,32 + Nebengebäude, + Außenanlagen / sonstige Anlagen 5.17,68 = Wert der baulichen Anlagen 87.339, + Bodenwert 25.2, = vorläufiger Sachwert 112.539, +/- besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale -12., = Sachwert gerundet: 11.,

Seite 9 von 1 Seiten 7.4. Ertragswertverfahren 7.4.1. Nachhaltig erzielbarer Jahresrohertrag Als monatliche Miete halte ich 48, für angemessen und nachhaltig erzielbar. Dieses entspricht nach meinen Recherchen der marktüblichen Kaltmiete. Hinzu kommt noch die monatliche Miete für Nebengebäude mit,. Hieraus ergibt sich ein nachhaltig erzielbarer jährlicher Rohertrag von (48, +, ) * 12 = 5.76,. 7.4.2. Bewirtschaftungskosten Die Bewirtschaftungskosten betragen insgesamt 26, % des Jahresrohertrages also 1.497,6 pro Jahr. -Einzelaufstellung Bewirtschaftungskosten (in %): Bezeichnung Prozent % % % % % % % 7.4.3. Liegenschaftszinssatz Der Liegenschaftszinssatz ist laut 14 ImmoWertV der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Mit Berücksichtigung der regionalen Situation erscheint ein Liegenschaftszinssatz von 2, % im vorliegenden Fall angemessen. 7.4.4. Restnutzungsdauer Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können. Sie wird im allgemeinen durch Abzug des Alters von der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen ermittelt. Im vorliegenden Fall beträgt das Alter 5 Jahre. Aus diesem Grund wird die wirtschaftliche Restnutzungsdauer für das zu bewertende Objekt sachgerecht mit 3 Jahren geschätzt. 7.4.5. Barwertfaktor In Abhängigkeit von Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer erhält man einen Barwertfaktor von 22,396456. 7.4.6. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale Für das Bewertungsobjekt wurden folgende Besonderheiten festgestellt und wertkorrigierend berücksichtigt. -Einzelaufstellung der besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale: Bezeichnung Betrag in Erneuerung Heizung -6.

Seite 1 von 1 Seiten Auswechsel von Fenstern -6. 7.4.7. Grundstücksertragswert Der Grundstücksertragswert ergibt sich mit den ermittelten Eingangsgrößen nach dem allgemeinen Ertragswertverfahren wie folgt: Jahresrohertrag 5.76, - Bewirtschaftungskosten 1.497,6 = Nachhaltig erzielbarer Jahresreinertrag 4.262,4 - Anteil des Bodenwerts am Reinertrag (Bodenwertverzinsung) 54, = Anteil der baulichen Anlagen am Reinertrag 3.758,4 x Barwertfaktor 22,396456 = Ertragswert der baulichen Anlagen (kapitalisierter Reinertrag) 84.174,84 + Bodenwert 25.2, = vorläufiger Ertragswert 19.374,84 +/- besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale -12., = Ertragswert (Grundstücksertragswert) gerundet: 97., 8. Verkehrswert Gemäß 194 des BauGB wird der Verkehrswert im allgemeinen als der Preis angesehen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller wertrelevanten Merkmale am Wertermittlungsstichtag zu erzielen wäre. Insofern handelt es sich bei dem Verkehrswert um die Prognose des wahrscheinlichsten Preises. Dieser wahrscheinlichste Preis ist nach 8 Abs. 1 ImmoWertV aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagekraft zu ermitteln. Aufgrund der Nutzung des Objekts orientiere ich mich für das Bewertungsobjekt, wie bereits begründet, am Ergebnis des Sachwertverfahrens. Dabei wurden marktübliche Eingangsgrößen, wie zum Beispiel die NHK 2 sowie regionale und objektbezogene Anpassungen angesetzt. Insofern spiegelt sich in dem ermittelten Sachwert die Lage auf dem Grundstücksmarkt wieder. Der Verkehrswert (Marktwert) nach 194 BauGB wird zum Wertermittlungsstichtag, den 26.2.213, unter Berücksichtigung aller wertrelevanten Einflüsse ermittelt mit rd. 11.,.