Herzlich Willkommen! Barbara Peinel - EIC München



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Herzlich Willkommen!

Österreich Arbeiten im Nachbarland EuRegio Holzforum Freilassing am 9. Mai 2007

Arbeiten im Nachbarland Österreich Gewerberecht

Gewerberecht in Österreich EWR-Anerkennung/Gleichhaltung: Muss vor der ersten Tätigkeit erteilt sein Ist zeitlich nicht befristet Gilt für alle Bundesländer Zuständigkeit: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Wien

26 gleichgestellte Berufe

Empfohlene Vorgangsweise beim Ansuchen um Anerkennung Meisterprüfungszeugnis Sonstige Zeugnisse Antrag EU-Bescheinigung Kopie Personalausweis Polizeiliches Führungszeugnis Wichtig: Der Antrag ist von einer Person und n i c h t von einer Firma zu stellen

Voraussetzungen für eine EWR-Anerkennung ununterbrochene 6jährige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter oder ununterbrochene 3jährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nach mindestens 3jähriger staatlich anerkannter Ausbildung im betreffenden Gewerbe oder unterbrochene 3jährige Tätigkeit als Selbständiger und mindestens 5jährige Tätigkeit als Unselbständiger oder ununterbrochene 5jährige Tätigkeit in leitender Stellung + mindestens 3jährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und Verantwortung für mindestens 1 Abteilung des Unternehmens, bei mindestens 3jähriger staatlich anerkannter Ausbildung im betreffenden Gewerbe

Kosten und Dauer der Anerkennung Kosten: ca. 80 (je nach Art und Anzahl der Gewerke) + Bearbeitungsgebühr für Abwicklungsservice Dauer: Wird der Antrag vollständig eingereicht, dauert die Bearbeitung üblicherweise 4 Wochen, maximal aber 4 Monate.

Zusammenfassung Gewerberecht I. Gleichgestellter Meisterberuf? Nein Ja Handwerkskarte + Meisterzeugnis mitführen II. Notwendige Praxiszeiten vorhanden? Ja EWR-Anerkennung beantragen Nein Praxiszeiten erfüllen (ggf. Eintragungen in Rolle vornehmen) oder Subunternehmer beauftragen

III. Welche(s) Gewerbe? Mehrere Befähigungsinhaber? Ja Multiplikation der Kosten bzw. erforderlichen Dokumente Nein IV. Antrag + Unterlagen einreichen bzw. BHI beauftragen V. Warten und bei positivem Bescheid, diesen mitführen VI. Arbeits- und Steuerrechtliche Komponenten beachten!

Arbeiten im Nachbarland Österreich Meldepflichten

Arbeitsrecht in Österreich Bei längerer Tätigkeitsdauer: Dienstzettel mitführen Name und Anschrift von Arbeitgeber & Arbeitnehmer Kündigungsfrist & Kündigungstermin Sozialversicherungsnummer Beginn des Arbeitsverhältnisses und Endtermin (bei befristeten Verträgen) Ggf. anzuwendender Kollektivvertrag Gehalt-, Urlaub,- Arbeitszeitregelung

Meldeverpflichtung des Arbeitgebers generell eine Woche vor Arbeitsbeginn beim Finanzministerium; dem Arbeitnehmer/Monteuren aushändigen und immer mitführen Name und Anschrift des Arbeitgebers Name und Anschrift des österreichischen Auftraggebers Inhalt Ggf. Name des Beauftragten Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungs-Nr. der entsandten Arbeitnehmer

Meldeverpflichtung des Arbeitgebers Beginn und voraussichtliche Dauer Empfehlung: KIAB- Formular verwenden! Bei Bauarbeiten: Art der Tätigkeit und Verwendung des AN Die Höhe des Entgeltes der AN SANKTIONEN bei Nichtbeachtung: Geldstrafe bis 726

Sozialversicherungspflicht Sozialversicherung Arbeitnehmer Bis 12 Monate im Entsendestaat versichert (Bescheinigung E 101 von der Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger auszustellen) Verlängerung um 12 Monate möglich (Formular E 102 ) Für Selbständige gelten die gleichen Voraussetzungen!

Meldepflicht von Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Jeder Gebietsansässige (mit gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnoder Unternehmenssitz in Deutschland) muss Zahlungen von mehr als 12.500,-- Euro melden, wenn er sie von Gebietsfremden entgegennimmt oder an Gebietsfremde leistet Ausnahme: Ausfuhrerlöse, Zahlungen für Wareneinfuhren, Auszahlung und Rückzahlung von kurzfristigen Krediten und kurzfristigen Einlagen (kurzfristig = weniger als 12 Monate)

Arbeiten im Nachbarland Österreich Umsatzsteuerabwicklung

Arbeiten in Österreich mit Betriebsstätte ohne Betriebsstätte wie ein österreichisches UN Zuständigkeit: Bezirksfinanzamt Lieferung oder sonstige Leistung Warenlieferung Werklieferung Empfehlung: Steuerberater Frage: An Unternehmen oder Privatkunden?

Lieferung und sonstige Leistung in Österreich Lieferung Sonstige Leistung Wareneinkauf und verkauf in Österreich Verkauf bei Messen Umsatzsteuerpflicht in Österreich Finanzamt Graz Stadt z.b.: Vermittlungsleistung Grundstücksleistung Beförderungsleistung

Werklieferungen nach Österreich an Unternehmen an Privatkunden Reverse Charge System normales Besteuerungsverfahren in Österreich

www.bmf.gv.at/steuern/umsatzsteuer/auslandsumsatzsteuer Finanzamt Graz-Stadt Referate für ausländische Unternehmer Conrad von Hötzendorfstr. 14-18 8018 Graz Graz Tel: ++43/316/881-0 Fax: ++43/316/81 04 08

Arbeiten in Österreich...noch Fragen???

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt: Barbara Peinel 089/5119-256 barbara.peinel@hwk-muenchen.de