Besondere Geschäftsbedingungen Bereitstellung von Güterwagen durch die SNCF, Halter Inhalt Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Anlage Regeln und Grundsätze Modalitäten für die Bestellung von Güterwagen Bereitstellung bestellter Güterwagen Übergabe leerer oder beladener Güterwagen an den vertraglichen Empfänger Rückgabe leerer Güterwagen Verwendung der Güterwagen Be- und Entladefristen Liste der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Wagenhalter sind und eine Vereinbarung mit der SNCF abgeschlossen haben 1 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015
Besondere Geschäftsbedingungen Bereitstellung von Güterwagen durch die SNCF, Halter Die SNCF ist Partner des Allgemeinen Vertrags für die Verwendung von Güterwagen (AVV) in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Halter. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) ist ERMEWA SAS, eine bei der ERA eingetragene zertifizierte ECM. In den vorliegenden besonderen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen beschrieben, die für die Bereitstellung und die Verwendung von Güterwagen gelten, die von der SNCF bereit gestellt werden. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die von der SNCF bereitgestellten Güterwagen von anderen Halter-EVU stammen, die eine vertragliche Vereinbarung mit der SNCF abgeschlossen haben (siehe Liste in der Anlage) und die während ihres Aufenthalts in Frankreich von der SNCF betrieben werden oder welche die SNCF von anderen Haltern gemietet hat. 1 Regeln und Grundsätze 1.1 Die SNCF kann ihren Kunden zur Durchführung nationaler oder internationaler Güterverkehre, die in Einzelwagen oder in Ganzzügen erfolgen, Güterwagen zur Verfügung stellen, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen SNCF (oder einem ihrer ausführenden bzw. aufeinanderfolgenden Beförderer) überlassen wurden. 1.2 Der Kunde verwendet die ihm bereitgestellten Fahrzeuge im Rahmen der vorgesehenen Transporte. 1.3 Die Güterwagen werden auf Anfrage des verladenden Kunden leer übergeben, bei Bedarf mit einer Gebrauchsanweisung und einer Anleitung für ihre ordnungsgemäße Verwendung. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der dort aufgeführten Bestimmungen. 1.4 Die SNCF ist entweder Halter dieser Güterwagen, oder sie hat sie von anderen Haltern gemietet, oder sie wurden ihr von anderen Halter-EVU (siehe Liste in der Anlage) im Rahmen eines Vertrages beigestellt. Die Güterwagen sind ordnungsgemäß und gemäß den von der für die Instandhaltung zuständigen zertifizierten Stelle (ECM) vorgegebenen Grundsätzen instand gehalten. 1.5 Die Güterwagen sind fristgerecht instand gehalten und in gutem Zustand, für den Transport geeignet und beladebereit. Der Verlader haftet ab der Bereitstellung des Güterwagens für alle Schäden an dem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug. 1.6 Bei der Beladung sind die Verladerichtlinien der UIC einzuhalten. 1.7 Der Verlader muss den Empfänger über den Gebrauch und die Verwendung der Güterwagen unterrichten. 2 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015
1.8 Der Kunde ist verpflichtet, alle von der Wagenverwendung betroffenen Parteien (Absender, Empfänger, Gleisanschließer,...) über die sie betreffenden Bedingungen der vorliegenden besonderen Geschäftsbedingungen für die Bereitstellung von Güterwagen" in Kenntnis zu setzen. 1.9 Vor der Übergabe des Güterwagens auf Initiative des Kunden an ein anderes verwendendes EVU, das dem AVV angehört, muss die Zustimmung der SNCF eingeholt werden. 1.10 Die Bereitstellung von Güterwagen für andere Verwendungszwecke (z.b. zur Lagerung) unterliegt besonderen Bestimmungen. 1.11 Die SNCF kann ihren Kunden für einen jeweils verlängerbaren Zeitraum von bis zu zwölf Monaten Güterwagen vermieten. Hierfür gelten die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen. 1.12 Es gelten die besonderen Bestimmungen für die Verwendung von Güterwagen. 2 Modalitäten für die Bestellung von Güterwagen 2.1 Die Anzahl und die Gattung der bereitzustellenden Güterwagen werden zwischen der SNCF und ihrem Kunden vereinbart. Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. 2.2 Die SNCF stellt die entsprechende Anzahl der Güterwagen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten bereit. 2.3 Die Bestellung des/der Güterwagen(s) erfolgt mittels eines vom Kunden ausgestellten Formulars (auf Papier oder in elektronischem Format). Dieses wird dem betroffenen Kundendienst innerhalb der vereinbarten Frist vor dem gewünschten Bereitstellungstermin geschickt. Diese Frist ist vertraglich mit dem Kunden vereinbart. Angegeben werden dabei insbesondere: die Gattung des Güterwagens sowie die Anzahl der für jede Gattung bestellten Güterwagen, der Bereitstellungstermin, der Bahnhof und der betreffende Anlagenteil mit seiner jeweils präzisen Bezeichnung. Zusätzlich zu diesen Informationen werden wenn möglich der Name des Bestimmungsbahnhofs bzw. der Bestimmungsbahnhöfe der Güterwagen angegeben, der Bestimmungsort der beförderten Güter und ihre Verpackung. Die Bestellung wird durch den Verantwortlichen der SNCF unter Angabe des Bereitstellungsortes bewilligt. 2.4 Bestellungen, die nach der Frist eingehen, die vor der Bereitstellung vereinbart wurde, werden ohne Gewähr bearbeitet. 2.5 Die Bestellung zusätzlicher Güterwagen gilt als neue Bestellung. 2.6 Änderungen oder Stornierungen erfolgter Bestellungen, die zu einer geringeren Anzahl 3 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015
bereitzustellender Güterwagen führen, sind vor 12 Uhr am Vortag des Werktags (außer samstags), an dem die Bereitstellung vorgesehen war, unter den für die ursprüngliche Bestellung geltenden Konditionen schriftlich an den Kundendienst zu richten. 2.7 Für Änderungen oder Stornierungen, die nach dieser Frist oder nach Bereitstellung der Güterwagen erfolgen, sind die tariflich vorgesehenen Abstandsgelder zu entrichten (siehe Webseite Fret SNCF: http://fret.sncf.com/fret/nos_services_et_offres_commerciales/548- conditions_commerciales_et_tarifs.html). Ggf. obliegt es dem Kunden, die unter nachstehendem Punkt 5.3 genannten Rückgabefristen einzuhalten. 3 Bereitstellung bestellter Güterwagen 3.1 Die SNCF stellt dem Kunden die bestellten Güterwagen an dem auf der Bestellung genannten Standort bereit. 3.2 Der Kunde prüft, ob die für ihn bereit gestellten Fahrzeuge offensichtliche Mängel aufweisen. Eventuelle Vorbehalte teilt er der SNCF vor der Beladung bzw. in jedem Fall innerhalb von 8 Arbeitsstunden nach Übergabe der Fahrzeuge schriftlich mit. Wenn der/die Güterwagen außerhalb der Öffnungszeiten am vereinbarten Ort übergeben wird/werden, müssen eventuelle Vorbehalte innerhalb von 8 Stunden nach erneuter Öffnung des Standorts übermittelt werden. Ansonsten gelten die Güterwagen als dem Empfänger in technisch gutem Zustand übergeben. 4 Übergabe leerer oder beladener Güterwagen an den vertraglichen Empfänger 4.1 Die SNCF stellt dem Kunden die bestellten Güterwagen an dem im Vertrag (CUV- Wagenbrief oder CIM-Frachtbrief) genannten Standort bereit. 4.2 Der Kunde prüft, ob die übergebenen Güterwagen offensichtliche Mängel aufweisen. Eventuelle Vorbehalte teilt er der SNCF vor der Be- oder Entladung bzw. in jedem Fall innerhalb von 8 Arbeitsstunden nach Übergabe der Fahrzeuge schriftlich mit. Wenn der/die Güterwagen nach Dienstschluss am vereinbarten Ort übergeben wird/werden, müssen eventuelle Vorbehalte innerhalb von 8 Stunden nach erneuter Öffnung des Standorts übermittelt werden. Ansonsten gelten die Güterwagen als dem Empfänger in technisch gutem Zustand übergeben. 5 Rückgabe leerer Güterwagen 5.1 Die Güterwagen sind der SNCF leer, sauber, verwendungsbereit und einschließlich aller bei der Bereitstellung enthaltenen losen Bestandteile zurückzugeben. Die Rungen und Klappen sind vor der Rückgabe aufzustellen. Alle diesbezüglichen Arbeiten sind vom Kunden auszuführen. 5.2 Stellt die SNCF fest, dass die o.g. Bestimmungen nicht eingehalten wurden, werden dem Kunden gemäß den AVV-Regeln Instandsetzungskosten, Kosten für den Ersatz fehlender Bestandteile oder die tariflich vereinbarten Reinigungskosten angerechnet. 4 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015
6 Verwendung der Güterwagen 6.1 Werden die Güterwagen nicht von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendet, haftet der Infrastrukturbetreiber (außer bei Verschulden der SNCF), auf dessen Netz sie sich befinden, für die Wagen und muss sie angemessen behandeln. 6.2 Wenn ein Güterwagen beschädigt wird, muss der Infrastrukturbetreiber die SNCF unverzüglich informieren. Die SNCF trifft schnellstmöglich Maßnahmen zur Behandlung der Schäden am Güterwagen. 6.3 Wenn er einen Güterwagen aufgleist oder aufgleisen lässt, haftet der Infrastrukturbetreiber für die strikte Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und dokumentiert den Vorgang. 7 Be- und Entladefristen 7.1 Für Güterwagen, die im Rahmen der vorliegenden besonderen Geschäftsbedingungen bereit gestellt werden, verfügen der Absender und der Empfänger jeweils für die Be- und Entladung der Güterwagen über die nachstehend angegebene Frist. Bei Überschreitung dieser Frist werden die Stillstandszeiten der Güterwagen fakturiert. 7.2 Die Be- und Entladefristen beginnen am Tag T: zum Zeitpunkt der Bereitstellung des leeren oder beladenen Wagens im Bahnhof (Freiladegleis), auf einem Privatgleisanschluss, in Terminals des kombinierten Verkehrs, auf Nebenbahnstrecken, auf Hafenanlagen; bei nicht von der SNCF zu vertretenden Liefer- oder Übergabehindernissen zum Zeitpunkt, an dem die Bereitstellung ohne Hindernis stattgefunden hätte. 7.3 Die Frist endet zum Zeitpunkt T+1 um 24 Uhr, wobei T der unter Punkt 7.2 definierte Bereitstellungstag ist, Samstage und andere arbeitsfreie Tage ausgeschlossen. 7.4 Für den doppelten Vorgang der Beladung und der Entladung wird eine zusätzliche Frist von 24 Stunden gewährt. 7.5 Als effektives Ende der Be- und Entladefrist gilt die Ankunft in der ersten vorgesehenen SNCF-Anlage, die auf das gem. Punkt 6.3 (s.o.) berechnete Ende der Frist folgt. 7.6 Wenn der Kunde die Fahrzeuge nicht zu der unter Punkt 6.2 vorgesehenen Frist zurückgeben kann, wird die Bereitstellung verlängert. Hierfür erhält die SNCF Gebühren, die entsprechend der nachstehenden Bedingungen berechnet werden. 7.6.1 Abgerechnet werden die fakturierten Einheiten ab dem Tag T+2 um 0 Uhr, wobei T - für den Beginn - der unter Punkt 7.1 (s.o.) definierte Bereitstellungstag ist und - für das Ende - der Tag der Abholung an der vorgesehenen Anlage (Abholungstag eingeschlossen). 7.6.2 Es wird in (ganzen) Tagen abgerechnet, Samstage und arbeitsfreie Tage ausgeschlossen. 5 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015
7.6.3 Der Tagessatz der einzelnen Wagengattungen ist im Tarif festgelegt (siehe Webseite Fret SNCF: http://fret.sncf.com/fret/nos_services_et_offres_commerciales /658-conditions_commerciales_et_tarifs.html). 7.6.4 Der zu fakturierende Betrag (zzgl. MwSt) entspricht dem Preis einer Einheit multipliziert mit der Anzahl der Abrechnungseinheiten. 7.6.5 Die Kosten werden fallweise dem Absender, dem Empfänger oder dem Privatgleisanschließer in Rechnung gestellt. 7.6.6 Wenn Kosten gem. Punkt 7.6 (s.o.) in Rechnung gestellt werden, kommt Punkt 17 der besonderen Geschäftsbedingungen Verwendung der Güterwagen" nicht zur Anwendung. 7.7 Im Falle begründeter Vorbehalte bzgl. des Zustands der Güterwagen, wird die Be- und Entladefrist für den Zeitraum der Prüfung und Reparatur des Wagens ausgesetzt. 6 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015
Anlage Liste der Halter-EVU, die eine Vereinbarung mit der SNCF abgeschlossen haben Folgende Halter-EVU haben eine Vereinbarung mit der SNCF abgeschlossen, kraft derer die SNCF die vertraglich mit ihnen vereinbarten Güterwagen während ihres Aufenthalts in Frankreich betreiben darf. Halter-EVU Name Sitz Abkürzung Ländercode Litauische Bahnen Vilnius LG 25 Albanische Bahnen Durres HSH 51 Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn Sopron Gysev Cargo 55 Bahnen der serbischen Republik Doboj ŽRS 55 Eisenbahn der Föderation Bosnien-Herzegowina Sarajevo ŽFBH 50 Polnische Staatsbahnen Warschau PKP Cargo 51 Bulgarische Staatsbahnen Sofia BDŽ 52 Rumänische Bahnen Bukarest CFR Marfa 53 Tschechiche Bahnen Prag ČD Cargo 55 Rail Cargo Hungaria Budapest RCH 55 Slowakische Bahnen Bratislawa ZSSK Cargo 56 Eisenbahnen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Skopje MŽ 65 Gemeinschaft der jugoslawischen Bahnen Belgrad ZS 72 Hellenische Bahnen AG Athen CH 73 Green Cargo AB Stockholm Green Cargo AB 75 Staatsbahnen der türkischen Republik Ankara TCDD 75 Kroatische Bahnen Zagreb ZSSK Cargo 78 Slowenische Bahnen Ljubljana SŽ 79 DB Schenker Rail Deutschland AG Mainz DB SR Deutschland 80 ÖBB/Rail Cargo Austria/Rail Cargo Wagon Wien RCA/RCW 81 Luxemburgische Staatsbahnen Luxemburg CFL Cargo 82 Trenitalia Cargo Rom TI Cargo 83 DB Schenker Rail Nederland Utrecht DB SR Nederland 85 Schweizerische Bundesbahnen/SBB Cargo Basel SBB Cargo 85 Lötschberg-Bahn Bern BLS Cargo 85 DB Schenker Rail Denmark Kopenhagen DB SR Denmark 86 SNCB Logistics Brüssel B Logistics 88 7 Geschäftsbedingungen - Fret SNCF 1. Januar 2015