RAUCHWARNMELDER WERDEN PFLICHT



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Transkript:

RAUCHWARNMELDER WERDEN PFLICHT Schleswig- Holstein (bis 31.12.2010) Hamburg (bis 31.12.2010) Bremen (bis 31.12.2015) Niedersachsen (bis 31.12.2015) Mecklenburg- Vorpommern (bis 31.12.2009) Berlin Nordrhein- Westfalen (bis 31.12.2016) Hessen (bis 31.12.2014) Thüringen (bis 31.12.2018) Sachsen- Anhalt (bis 31.12.2015) Brandenburg Sachsen Rheinland- Pfalz (bis 12.07.2012) Saarland (bis 01.02.2014) Baden- Württemberg (bis 31.12.2014) Bayern (bis 31.12.2017) Rauchwarnmelder-Pfl icht in allen Wohnungen ggf. mit Übergangsfrist (siehe Landkarte) Rauchwarnmelder-Pfl icht nur in Neu- und Umbauten keine Rauchwarnmelder-Pfl icht In Deutschland ist die Verpfl ichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt. In den meisten der insgesamt 16 Bundesländer besteht mittlerweile eine Rauchwarnmelder-Pfl icht. Auch eine Übergangsfrist besteht für die einzelnen Bundesländer. Vorhandene Wohnungen müssen bis zum Ablauf dieser Frist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Besondere Aufmerksamkeit gilt Baden-Württemberg. In der Plenums-Sitzung des Landtages vom 10.07.2013 wurde die Gesetzesänderung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass die Warngeräte ab sofort in Neubauten installiert werden müssen, in bestehenden Gebäuden seit Ende 2014. Auch in Bayern besteht seit dem 01.01.2013 eine Einbaupfl icht von Rauchwarnmeldern. Einheitlich festgelegt in allen bisher angepassten Bauordnungen ist, dass Schlafräume und Kinderzimmern sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Unterschiedlich geregelt ist, wer (Eigentümer oder Besitzer = Mieter) zum Einbau und zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (= Wartung) verpfl ichtet ist. Auch das Ende der Übergangsfrist bis zu der die Rauchwarnmelder installiert sein müssen, ist in jeder Bauordnung abweichend geregelt. Auf finden Sie alle gängigen Rauchwarnmelder in unserem Webshop.

BADEN-WÜRTTEMBERG Der Gesetzentwurfs der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (Drucksache 15/3251) vom 19.03.2013 sieht vor, den 15 LBO-BW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen: (7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpfl ichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpfl ichtung selbst. Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Beratung im Landtag am 10.04.2013 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur überwiesen. Das Ergebnis der nach Artikel 71(4) der Landesverfassung notwendigen Anhörung der kommunalen Landesverbände wurde am 16.05.2013 als Drucksache 15/3492 veröffentlicht. In der Plenums-Sitzung des Landtages vom 10.07.2013 wurde die Gesetzesänderung in der vom Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur empfohlenen Fassung (siehe oben) angenommen. Das Gesetz ist am 23.07.2013, dem Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt für Baden- Württemberg (Nr. 10/2013, S. 209, 22.07.2013), in Kraft getreten. Stand: 11. Juli 2013 Alle Angaben ohne Gewähr

BAYERN Am 25.09.2012 wurde der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes (Drucksache 16/13683) im Bayrischen Landtag eingebracht. Im Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf vom 25.09.2012 (Drucksache 16/13736) wird Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelder-Pfl icht gefordert. Der Antrag sieht vor, dem Art. 46 BayBO (Wohnungen) folgenden Absatz zuzufügen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst. Die Gesetzesänderung wurde am 11.12.2012 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und am 17.12.2012 im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S. 633ff) bekanntgeben. Die Gesetzesänderung trat in Bezug auf Art. 46 BayBO am 1. Januar 2013 in Kraft. Damit ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Bayern ab dem 01.01.2013 in Neubauten gesetzlich verpfl ichtend. Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft eine Übergangsfrist bis 31.12.2017. Das Bayrische Staatsministerium des Innern als Oberste Baubehörde hat im Januar ergänzende Hinweise zur Rauchwarnmelder-Pfl icht für Wohnungen herausgegeben. Es wird in dem Schreiben unter anderem klargestellt, dass die Übergangfrist bis zum 31.12.2017 für neue Wohnungen und Gebäude mit offi ziellem Baubeginn vor dem 01.01.2013 gilt. Ausnahme sind Sonderbauten, wie zum Beispiel Hochhäuser, für die das Datum der Baugenehmigung als Stichtag zählt.

HAMBURG Von der hamburgischen Bürgerschaft wurde die Änderung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) mit der folgenden Ergänzung des Absatz 6 zu 45 (Wohnungen) beschlossen und am 14. Dezember 2005 vom Senat ausgefertigt: (6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Gesetzesänderung wurde im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl. Nr. 44 vom 27.12.2005, S. 525) veröffentlicht und ist am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft getreten das war am 1. April 2006.

SCHLESWIG HOLSTEIN Mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 20. Dezember 2004 wurde dem 52 der folgende Absatz 7 zugefügt: 52(7) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 2) vom 6. Januar 2005 veröffentlicht und trat gem. Artikel 3 am 1. April 2005 in Kraft. Mit dem Gesetz vom 22.01.2009, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009, Nr. 2 S 6-47) wurde die Landesbauordnung Schleswig-Holstein neu gefasst. Der Abschnitt VII Wohnungen ist in der neuen Fassung in 49 enthalten. Gleichzeitig wurden die Regelungen zum Einbau von Rauchwarnmeldern (jetzt Absatz 4) um die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ergänzt und die Übergangsfrist um ein Jahr verlängert: 49(4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst.

NORDRHEIN-WESTFALEN Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 04.12.2012 die Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den 49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen: (7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpfl ichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen. Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 28.3.2013, S. 142) veröffentlich und tritt am 01. April 2013 in Kraft.

THÜRINGEN Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 5. Februar 2008 wurde dem 46 der Thüringer Bauordnung folgender Absatz 4 angefügt: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (GVOBl. TH 2008, Nr. 2, S. 40) vom 28. Februar 2008 veröffentlich und ist gem. Art. 2 des Gesetzes am 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

RHEINLAND-PFALZ Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland bereits im Jahre 2003 eine Verpfl ichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in das Baurecht aufgenommen. Mit der Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 22.12.2003 (verkündet am 30.12.2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2003, Nr. 19, S. 396) ist der Einbau in Neubauten und umfangreichen Umbauten seit 31.12.2003 erforderlich. Mit dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 04.07.2007 wurde die Rauchwarnmelder-Pfl icht mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren auf bestehende Wohnungen ausgeweitet. Nach dieser Änderung lautet der 44 (Wohnungen), Abs. 8 in der aktuellen Fassung: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten. Die Gesetzesänderung ist mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2007 (Nr. 8, S. 105) am 12.07.2007 in Kraft getreten.

MECKLENBURG-VORPOMMERN Im Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung vom 18. April 2006 wurde der 48 (Wohnungen) um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten. Die Gesetzesänderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg Vorpommern 2006 (GVOBl. M-V 2006, Nr. 5, 26.06.2006, S. 102) veröffentlicht und ist am 1. September 2006 in Kraft getreten. In einer Broschüre Rauchwarnmelder, herausgegeben vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Juli 2009, ist formuliert: Bei Neubauten ist grundsätzlich der Bauherr als Eigentümer für die Rauchwarnmelder verantwortlich. Für bestehende Wohnungen hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Besitzer einer Wohnung verpfl ichtet, diese mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Diese Pfl icht trifft bei vermieteten Wohnungen den Mieter als unmittelbaren Besitzer und Nutzer der Wohnung. Der Mieter einer Wohnung ist am ehesten in der Lage, die Rauchwarnmelder zweckmäßig und der individuellen Nutzung der Wohnung entsprechend anzubringen und deren Funktionsfähigkeit zum eigenen Schutz dauerhaft und unterbrechungsfrei sicherzustellen.

BREMEN In dem Gesetz zur Änderung der BremBauO vom 6. Oktober wurde der 48 (Wohnungen) um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst. Das Gesetz wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (2009, Nr. 54, vom 16.10.2009, S. 401) veröffentlicht und ist nach Artikel 3 des Gesetzes am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.

NIEDERSACHSEN In der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 wurde der 44 (Wohnungen), Abs. 5 wie folgt ergänzt: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst. 56 Satz 2 gilt entsprechend. Im vorgenannten 56 (Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke), Satz 2 steht: Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. Die Gesetzesänderung ist in Bezug auf die Regelungen zu Rauchwarnmeldern am 13.04.2012 mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Niedersachsen (GVBl. 05 / 2012, S. 46) in Kraft getreten. Ergänzend zur NBauO hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration eine Informationsschrift herausgegeben. Im Abschnitt II, Punkt 4 heißt es dort zum Thema Rauchwarnmelder-Pfl icht: 4. Rauchwarnmelder-Pfl icht Neu aufgenommen in die NBauO ist eine Regelung über die Verpfl ichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ( 44 Abs. 5 NBauO). Danach müssen in einer Wohnung sämtliche Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, zwingend mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden. Die Anbringung an sich ist verfahrensfrei. Die Verpfl ichtung richtet sich an die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude. Die Übergangsfrist für bestehende Wohnungen ist auf den 31.12.2015 festgesetzt. In Satz 2 und 4 des 44 Abs. 5 NBauO wird ferner die Verpfl ichtung ausgesprochen, die Rauchwarnmelder entsprechend betriebsbereit zu halten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sind die Mieterinnen und Mieter verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst. Zur Erfüllung der Vorschrift genügen batteriebetriebene Rauchwarnmelder, deren Leistungsmerkmale der DIN EN 14604 entsprechen. Für die Anbringung, die Funktionskontrolle und die Wartung von Rauchwarnmeldern ist die DIN 14676 maßgeblich, soweit die zu dem Gerät mitgelieferte Bedienungsanleitung dazu nichts aussagt. Die Regelung zur gesetzlichen Verpfl ichtung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen soll dazu beitragen, die Anzahl von Brandopfern in Niedersachsen zu reduzieren.

SACHSEN-ANHALT Der Landtag Sachsen-Anhalt hat mit dem Dritten Gesetz zur Erleichterung von Investitionen, Gesetzt über die Bauordnung Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Investitionserleichterungsgesetz) die Ergänzung der BauO LSA um 47 Absatz 4 (Wohnungen) beschlossen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr. 67/2005 vom 27.12.2005, S. 769) veröffentlicht und ist gemäß Artikel 6 (2) des Gesetzes am 15. März 2006 in Kraft getreten.

HESSEN In der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005 wurde der 13 Abs. 5 wie folgt ergänzt: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Gesetzesänderung ist am 24.06.2005 mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verord-nungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I S. 434) in Kraft getreten. In einer weiteren Änderung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) wurde 13, Abs. 5 um die Festlegung der Verantwortung für den Einbau und die Sicherstellung der Betriebsbereit-schaft ergänzt: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpfl ichtung übernommen. Ergänzend zur HBO hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in den Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (HE-HBO, Stand 01.01.2011) den 13, Abs. 5 näher defi niert: 13.5.1 Die in Satz 1 enthaltene Pfl icht, in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, bezieht sich nur auf Wohnungen. Bei Sonderbauten können Anforderungen in Sonderbauvorschriften enthalten sein oder im Einzelfall auf Grund des 45 Abs. 2 Nr. 5 gestellt werden. 13.5.2 Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung von Rauchwarnmeldern wird auf die DIN 14676 (Ausgabe August 2006) als nationale Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anforderungen sind in der Produktnorm DIN EN 14604 (Fassung Februar 2009) geregelt. 13.5.3 Nach Satz 3 sind bestehende Wohnungen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Auch wenn wegen der Übergangsregelung Wohnungen erst bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten sind, wird eine vorherige Nachrüstung empfohlen. 13.5.4 Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde geregelt, wer für Einbau, Wartung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist. So sind in der Regel die Mieterinnen und Mieter und nur im Falle von selbstgenutztem Eigentum oder wenn Eigentümer ausdrücklich die Pfl ichten der Mieter übernehmen, die Eigentümer für die Betriebsbereitschaft verantwortlich.

SAARLAND In dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 19. Mai 2004 wurde der 46 (Wohnungen) um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Änderung wurde im Amtsblatt des Saarlandes (2004, S. 1498) veröffentlich und ist gem. Art. 5 des Gesetzes am 01. Juni 2004 in Kraft getreten.