Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten in Rheinhessen



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Transkript:

Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten in Rheinhessen Christoph Wollek Geschäftsführer der Bezirksärztekammer Rheinhessen 117er Ehrenhof 3a 55118 Mainz November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 1

Geschichtliche Entwicklung vor 1959 In der Praxis ist eine durch den Arzt angelernte Sprechstundenhilfe tätig 1959 Umfrage an die niedergelassene rheinhessische Ärzteschaft Frage: Wollen Sie Anlernlinge einstellen? Absicht: einheitlich ausgebildete Sprechstundenhilfen durch duale Ausbildung - Theorie in der Schule - praktische Ausbildung in der Arztpraxis Ärztinnen und Ärzte möchten eine duale Ausbildung November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 2

Geschichtliche Entwicklung 1959/1960 Ausarbeitung der Ausbildungsinhalte zur Arzthelferin durch die Bezirksärztekammer Rheinhessen für Rheinland-Pfalz in Form der dualen Ausbildung 1960 Erste Spezialklasse für Arzthelferinnen an der städtischen Berufsschule in Mainz 2006 Die Ausbildung zur Arzthelferin wird abgelöst durch die neue, staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Medizinische Fachangestellte November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 3

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Ausbildung Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten kann nur nach einer Ausbildungsordnung erfolgen ( 4 BBiG) Die Mindestanforderungen ergeben sich nach 5 BBiG aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 4

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten (MedFAngAusbV) vom 26. April 2006 Legt die Mindestvoraussetzungen und die sachliche und zeitliche Gliederung der in der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fest (Ausbildungsrahmenplan) Schreibt vor, dass die Ausbilder auf dieser Grundlage einen Ausbildungsplan zu erstellen haben, nach dem die Ausbildung in ihrer Praxis (Ausbildungsstätte) erfolgt November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 5

Neben der persönlichen und fachlichen Eignung zur Ausbildung muss auch eine geeignete Ausbildungsstätte vorliegen Die zuständige Stelle (Bezirksärztekammer Rheinhessen) hat darüber zu wachen, dass diese Voraussetzungen bei der Eintragung des Ausbildungsvertrages in die Ausbildungsrolle vorliegen und bestätigt dies mit der Gegenzeichnung des Ausbildungsvertrages 27 30 BBiG November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 6

Verpflichtungen des Ausbilders nach 14 BBiG Er hat dafür zu sorgen, dem Auszubildenden die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln d.h. alle Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes praktisch zu vermitteln Nach einem betrieblichen Ausbildungsplan auszubilden Den Erwerb der erforderlichen praktischen Berufserfahrungen zu ermöglichen Das Erlernen der nicht an seiner Ausbildungsstätte vermittelbaren Ausbildungsinhalte außerhalb der Ausbildungsstätte auf seine Kosten zu ermöglichen Organisatorisch sicherzustellen, dass die für die planmäßige Ausbildung erforderliche Zeit zur Verfügung steht November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 7

Privatrechtliche Haftung des Ausbilders gegenüber der/dem Auszubildenden Verletzt der Ausbilder seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, ist er zum Schadenersatz verpflichtet Wird z. B. eine Auszubildende ausbildungsfremd eingesetzt oder muss eine Auszubildende ein Ausbildungsjahr wiederholen, weil sie mangelhaft ausgebildet wurde, so hat der Ausbilder den Schaden zu ersetzen (Vergütungsausfall) November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 8

Ausbilder trägt Beweislast Wird dem Ausbilder mangelhafte Ausbildung vorgeworfen, trägt er die Beweislast, dass ihn keine Schuld an der ungenügenden Ausbildung trifft daher Die Anerkennung als Ausbildungsstätte bestätigt eine Ausbildung nach dem Ausbildungsrahmenplan Fortbildungs- und Hospitationsnachweise sind qualitative Nachweise einer ordnungsgemäßen Ausbildung Die überbetriebliche Ausbildung an der Carl-Oelemann-Schule hilft den Arztpraxen beim Nachweis der Ausbildungsinhalte November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 9

Gut ausgebildete Medizinische Fachangestellte sind sinnvoll angelegtes Kapital für Ihre Zukunft Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen Mainz 10