Ordnung des Sozialausschusses des Sozialreferates des StudentInnenRates der Universität Leipzig



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Transkript:

2/1 Universität Leipzig Ordnung des Sozialausschusses des Sozialreferates des StudentInnenRates der Universität Leipzig Vom 11. März 2005 1 Grundlage der in dieser Ordnung geregelten Unterstützung hilfebedürftiger studierender Eltern mit Kind ist 42 der Finanzordnung der StudentInnenschaft der Universität Leipzig vom 21. November 2002. 2 (1) Der Sozialausschuss besteht aus dem/der SozialreferentIn, dem/der MitarbeiterIn für Sozialberatung und zwei weiteren Mitgliedern, die vom Plenum für die Dauer eines Semesters gewählt werden. (2) Die Sitzung des Ausschusses findet nur statt, wenn der/die SozialreferentIn oder der/die MitarbeiterIn für Sozialberatung und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. (3) Der/die SozialreferentIn und der/die MitarbeiterIn für Sozialberatung einigen sich in persönlicher Absprache vor der Sitzung des Sozialausschusses, wer von beiden abstimmungsberechtigt ist. Diejenige Person, die nicht abstimmungsberechtigt ist, hat Anwesenheits- und Rederecht in der Sitzung des Sozialausschusses. (4) Sollte keine Einigung zwischen dem/der MitarbeiterIn für Sozialberatung und dem/der SozialreferentIn erfolgen, ist der/die SozialreferentIn abstimmungsberechtigt.

2/2 3 Maßgeblich für die Entscheidung über die Bewilligung finanzieller Mittel sind die in 6 genannten Kriterien. Der Ausschuss prüft nach Beratung, ob diese Kriterien erfüllt sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. 4 Hat der Sozialausschuss sich für die Gewährung von Leistungen entschieden, wird dies durch Unterschrift des/der SozialreferentIn auf dem Antrag dokumentiert. Der/die SozialreferentIn ist auch dann zur Unterschrift verpflichtet, wenn er im Falle einer Abstimmung über den Antrag gegen die Gewährung von Mitteln votiert hat. 5 Die Hilfegewährung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Mittel zur Unterstützung hilfebedürftiger studierender Eltern mit Kind nicht ausgeschöpft sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Unterstützung. 6 Sitzungen finden monatlich statt, wenn mindestens ein Antrag vorliegt. Kriterien für die Bewilligung sind: 7 1. Der/die AntragstellerIn muss an der Universität Leipzig eingeschrieben sein und a) in einem Haushalt mit einem Kind leben, für das er/sie das Sorgerecht hat oder b) schwanger sein (mindestens in der 21. Schwangerschaftswoche) 2. Es muss eine Beratung durch das Sozialreferat des StuRa in Anspruch genommen worden sein. 3. Es ist nur einmal pro Studienjahr und Familie eine Bewilligung möglich.

2/3 4. Der/die AntragstellerIn muss auf dem Antrag einen konkreten Bedarfsfall oder eine Notlage nachvollziehbar darlegen. Die Bewilligung von Leistungen setzt in jedem Fall voraus, dass der Bedarf nicht anders als durch Unterstützung nach den Vorschriften dieser Ordnung gedeckt oder die Notlage nicht anders behoben werden kann. 5. Hierzu ist studentischen Eltern ein Darlehen oder eine sonstige Verschuldung nicht zuzumuten. 6. Die Anerkennung der angegebenen Notsituation obliegt dem Sozialausschuss. 8 (1) Die Berechnung der Einkommensgrenze: a) Nur das tatsächliche Einkommen des AntragstellerInnenhaushaltes im Antragsmonat ist maßgeblich. b) Als Einkommen zählt alles Einkommen gemäß 76 Bundessozialhilfegesetz. (2) Angerechnet wird insbesondere folgendes: a) das Einkommen der AntragstellerInnen und der PartnerInnen b) das Erziehungsgeld c) die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Kind(er) d) das Kindergeld e) der Kindesunterhalt f) das Wohngeld g) Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen gemäß BAföG (3) Nicht angerechnet wird das Kindergeld der AntragstellerInnen. Es ist vom Unterhalt der Eltern abzuziehen, wenn es nicht gesondert bezogen wird. (4) Das bereinigte Einkommen entsteht durch Abzug von a) der Warmmiete b) den Kosten der Strom- und Gasversorgung. (5) Orientierungskriterium für die Entscheidung des Ausschusses stellen die Einkommensgrenzen dar, die sich aus den gültigen Sozialhilfe-Regelsätzen des Freistaates Sachsen für das bereinigte Einkommen der Familie ergeben.

2/4 9 Datenschutzklausel (1) Die für die Bearbeitung des Antrags auf Unterstützung benötigten Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Adressdaten werden für die weitere Arbeit des Sozialreferates verwendet. (2) Mit der Unterschrift unter den Antrag bestätigt der/die AntragstellerIn seine/ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten. (3) Die Mitglieder des Sozialausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Daten der AntragstellerInnen und die Beratungen des Sozialausschusses verpflichtet. 10 Widerspruchsklausel (1) Belastende Entscheidungen, insbesondere die vollständige oder teilweise Nichtgewährung beantragter Leistungen, sind dem/der AntragstellerIn schriftlich bekannt zu geben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Gegen die Entscheidung des Sozialausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Sozialausschuss eingelegt werden. Dieser erlässt nach erneuter Beratung einen Widerspruchsbescheid. Diese Ordnung wurde ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Student- InnenRates vom 2. November 2004. Leipzig, den 11. März 2005 Professor Dr. Franz Häuser Rektor

2/5 Anlage zur Grundordnung des Sozialausschusses Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (Stand 1. Juli 2003 - alle Angaben ohne Gewähr) Die Regelsätze der Sozialhilfe werden in den nächsten zwei Jahren wie in den vergangenen Jahren in gleicher Höhe wie die Renten angehoben. Die Regelsätze decken die Kosten für Ernährung, Körperpflege, hauswirtschaftlichen Bedarf und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die besondere Förderung von Kindern durch einen Freibetrag, der die Regelsätze ergänzt, wird ebenfalls noch beibehalten. Dann werden Modellvorhaben abgeschlossen sein, welche die Datengrundlagen für eine Neubemessung der Regelsätze liefern. Die zur Zeit gültigen Regelsätze sind für Sachsen (in EURO): Haushaltsvorstand Alleinstehender (Eckregelsatz) 282,00 Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 141,00 bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bei 155,00 Alleinerziehenden von Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. 183,00 Lebensjahres von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. 254,00 Lebensjahres von Beginn des 19. Lebensjahres an 226,00 Mehrbedarf (MBD) für Alleinerziehende 40 % vom Regelsatz: 112,80 wird gerundet auf 113,- und im Unterschied zum 23 Abs. 2 BSHG auch bei Alleinerziehenden mit Kindern über 7 Jahren dazugerechnet.

2/6 Daraus ergeben sich folgende Einkommensgrenzen: Fallgruppe A: Alleinerziehende + Kindern unter 7 J. unter 14 J. unter 18 J. A1 + 1 Kind+MBD: 550,- 578,- 649,- A2 + 2 Kinder+MBD: 705,- A3 + 3 Kinder+MBD: 860,- Fallgruppe B: Paare (Verheiratete und eheähnliche Gemeinschaft) B1 + 1 Kind: 649,- 691,- 762,- B2 + 2 Kindern: 790,- B3 + 3 Kindern: 931,- Fallgruppe C: Schwangere ab der 20. Schwangerschaftswoche Schwangere, welche schon Kinder haben, werden in die Fallgruppen A oder B eingeordnet. Das ungeborene Kind ist dem geborenen Kind unter 7 Jahren gleichzusetzen. C1 alleinstehende Schwangere: (wie A1 inkl. MBD) 550,- C2-Schwangere mit Partner: (wie B1) 649,-