Martin van Hazebrouck Aspekte der Wirtschaftlichkeit im Energieeinsparrecht



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Transkript:

Martin van Hazebrouck Aspekte der Wirtschaftlichkeit im Energieeinsparrecht 1

Autobahn 1973 2

Begrenzung des Heizwärmebedarfs (Neubau) Wärmeschutzverordnung 1977 Wärmeschutzverordnung 1984 Wärmeschutzverordnung 1995 Energieeinsparverordnung 2002 Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2002 Energieeinsparverordnung 2007 Meseberger Beschlüsse Juli 2007 Energieeinsparverordnung 2009 Passivhaus 200 kwh/m²a 150 kwh/m²a 100 kwh/m²a ca. 70 kwh/m²a keine Änderung ca. 50 kwh/m²a 15 kwh/m²a Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, gültig seit 9. Juli 2010 3

Energieeinsparungsgesetz - Wirtschaftlichkeitsgebot 5 Abs. 1 EnEG Die in den Rechtsverordnungen nach den 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Wirtschaftlichkeitsvorbehalt Artikel 4 Absatz 1 Satz 7 Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind. 4

: Unbedingte Anforderungen im Bestand nach 10 Abs. 1 bis 5 EnEV - Außerbetriebnahmepflicht von Öl- und Gasheizkesseln, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden - Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen - Dämmung oberster Geschossdecken Außerbetriebnahmepflicht von elektrischen Speicherheizsystemen nach 10a EnEV 5

: Bedingte Anforderungen im Bestand nach 9 EnEV Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Gilt als erfüllt, wenn Neubaustandard bzgl. Jahres- Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust um max. 40 v. H. überschritten wird. ( 140%-Regel ) Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit dieser Anforderung werden Ohnehin-Kosten in Ansatz gebracht. 6

Ausnahmen 10 Absatz 6 EnEV Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. 24 Abs. 1 EnEV Soweit bei Baudenkmälern und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden. Eigenverantwortliche Entscheidung; keine behördliche oder sonstige Gestattung erforderlich. Kein Verfahren, keine Regeln zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit vorgegeben. Deshalb: Fachliche Hilfestellung durch Sachverständige sinnvoll. 7

Befreiungen Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern 25 Absatz 1 EnEV 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. 2 Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Absatz 2 Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist. 9 Abs. 1 ZVEnEV Bescheinigung durch einen EnEV-Sachverständigen nach 2 Abs. 1 ZVEnEV 8

Aktuelle Novellierung von Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung ( EnEV 2014 ) Kabinettbeschluss vom 6. Februar 2013 Anhebung der primärenergetischen Anforderungen in 2 Stufen von jeweils 12,5 % (2014 und 2016) Anhebung der Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste in 2 Stufen von jeweils 10 % (2014 und 2016) Ergänzungsuntersuchungen zum Wirtschaftlichkeitsgutachten für die Fortschreibung der Energieeinsparverordnung Prof. Prof. Dr. Maas u.a., BMVBS-Online-Publikation Nr. 30/2012 vom Dezember 2012 Amortisationszeiten Wohngebäude (Referenztechnik), 1. Stufe: 14,7 40,2 Jahre 2. Stufe: 32,6 150,5 Jahre 9

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