Medizinische Versorgung von Flüchtlingen - Abrechnung der Leistungen 21.10.2015 Gernot Haug Fachreferent Abrechnungssteuerung und Honorar
Agenda Bisherige gesetzliche und vertragliche Grundlagen Sicherstellung auf Seiten des Landes, der Landkreise und später der Gemeinden Bisher identifizierte Fragenschwerpunkte Konzeption der KVBW - Stundenvergütung in ELA und BELA ohne klare Zusagen der verantwortlichen Landesbehörden nicht umsetzbar
Vertragliche Grundlagen Umfang der ärztlichen Leistungen Gewährung von Leistungen nach 4 Abs. 1 AsylbLG, die bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlich sind Bei darüber hinausgehenden Behandlungs-/Verordnungsmaßnahmen muss sich der Leistungsberechtigte an den zuständigen Kostenträger (ELA, BELA, Kreis- oder kommunales Sozialamt) zur Genehmigung wenden.
Vertragliche Grundlagen Behandlungs- und Verordnungsweise Beachtung der geltenden Bestimmungen bei der Behandlungs- und Verordnungsweise durch den Arzt Nach Auffassung der KVBW sind auch Überweisungen i. R. der Beachtung des AsylbLG möglich. Der eingeschränkte Leistungsumfang nach AsylbLG muss jedoch vermerkt werden Verordnungen richten sich ebenfalls nach dem eingeschränkten Leistungsumfang
Vertragliche Grundlagen Behandlungsausweis im Notfall Grundsätzlich Vorlage eines gültigen Behandlungsausweises des zuständigen Kostenträgers Kann in Akutfällen kein Behandlungsausweis vorgelegt werden, erfolgt die Abrechnung über Notfallschein (SUG 43). Der Notfallschein (Muster 19a) muss ggf. ausgedruckt und der KV Abrechnung beigelegt werden. Zur Notfallversorgung erforderliche Arznei- und Verbandmittel können vom Arzt zu Lasten des Kostenträgers verordnet werden
Vertragliche Grundlagen Bei der Ausstellung der Notfallscheine bzw. bei der Übernahme der Daten des Behandlungsausweises in die Abrechnungssoftware bitte unbedingt beachten: Auswahl des korrekten, zuständigen Kostenträgers (Sozialamt / Landratsamt / Regierungspräsidium / LEA etc.) Die Feldkennung 4106 [Kostenträgerabrechnungsbereich] ist mit 08 für Asyl zu befüllen. Die Behandlungsausweise(Original- und auch selbst ausgestellte Notfallscheine) werden mit der Abrechnung eingereicht.
Auf welchen Leistungsumfang haben Asylbewerber laut Vertrag mit dem Städte und Landkreistag Anspruch? Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der dazu notwendigen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln Leistungen der Mutterschaftsvorsorge- bzw. Kinderrichtlinien Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen i.s. der Impfvereinbarung Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen Leistungen der Empfängnisverhütung nach den Sonstige-Hilfe-Richtlinien
Muss die Vertragsarztpraxis Flüchtlinge ohne Behandlungsschein behandeln? Bei (noch) nicht vorhandenem Berechtigungsschein ist die ärztliche Hilfeleistung in Notfällen berufsrechtlich verpflichtend ( 7 Abs. 2 der Berufsordnung) Ansonsten besteht grundsätzlich im Gegensatz zu Versicherten der GKV bisher keine vertragsärztliche Behandlungspflicht.
Kann von der gynäkologischen Praxis die Ausstellung eines Pillenrezept und Beratung i. R. der Empfängnisregelung nach GOP 01820 EBM ff. abgerechnet werden? Ja. Leistungen im Zusammenhang mit der Empfängnisverhütung sind abrechenbar bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ist Pillenverordnung zu Lasten des Kostenträgers möglich
Können Überweisungsscheine ausgestellt werden? Ja, sofern ein Original-Behandlungsausweis der zuständigen Asylstelle vorliegt. Evtl. Einschränkungsvermerke, wie bspw. die Beschränkung auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, müssen auf den Ü- Schein übernommen werden.
Können Krankenhauseinweisungen erfolgen? Ja, sofern die Behandlung einer akuten oder akut exazerbierten chronischen Erkrankung eine stationäre Behandlung erfordert, ist dies angezeigt. Krankenhausrichtlinie muss beachtet werden. Die regelhafte Übergabe des Patienten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung ist bisher grundsätzlich nicht vorgesehen. Hierzu bedürfte es neuer Regelungen durch die zuständigen Behörden.
Wie erfolgt die Honorierung der erbrachten Leistungen bei Flüchtlingen? Wo kann ich dies ersehen? Die Vergütung der auf Basis eines Berechtigungsscheines eingeschränkten Leistungen, erfolgt extrabudgetär. Sie ist in der gesonderten Honorarzusammenstellung Sonstige Kostenträger ausgewiesen.
Kann ich bei Flüchtlingen einen Vertreterschein abrechnen, wenn der behandelnde Arzt im Urlaub ist? Vertretung ist nicht möglich! Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit i. R. eines Notfalles, erfolgt die Abrechnung über Notfallschein (SUG 43). Der Notfallschein (Muster 19a) muss ggf. ausgedruckt und der KV Abrechnung beigelegt werden.
Können Titerbestimmungen im Zusammenhang mit empfohlenen Impfungen im Labor beauftragt werden? Allenfalls i. R. der Erstuntersuchung. Dann jedoch muss dies explizit Bestandteil der von der Behörde beauftragten Leistungen sein! Die empfohlenen Impfungen sehen meist keine Titerbestimmungen vor. Wenn darüber hinaus eine der eher seltenen Indikationen vorliegt, sollte zuvor eine Abstimmung zur Kostenübernahme mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst geklärt werden. Bei kurativer Notwendigkeit i. R. der Akutbehandlung durchaus möglich.
Wie werden Impfstoffe bezogen? Grundsätzlich ist auf den Namen des Patienten zu verordnen. Für Impfaktionen i. R. der Erstaufnahme und Registrierung sollten die ELA/BELA Impfstoffe in sinnvollen Mengen auf ärztliche Verordnung beziehen um eine Durchimpfung zu gewährleisten. Vorrangige Zuständigkeit hierfür liegt bei den verantwortlichen Behörden unter Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Kann ich als Psychotherapeut Probatorische Sitzungen bei Flüchtlingen abrechnen? Ggf. i. R. 6 bzw. 6a AsylbLG Da grundsätzlich nur akute Erkrankungen behandelt werden dürfen, kann Psychotherapie nur in Ausnahmefällen erbracht werden. Die Klärung mit dem Kostenträger ist bereits vor Beginn zu empfehlen Bei akuter Notwendigkeit psychotherapeutischer Intervention können die Gebührenordnungspositionen des jeweiligen Fachgruppenkapitels, ggf. auch bestimmte Techniken/Leistungen der Akutbehandlung des Kapitels 35 abgerechnet werden
Ausblick Errichtung einer Sanitätsstelle in Gemeinschaftsunterkünften mit ausreichender Personenzahl Stundenweise Besetzung der Sanitätsstelle zu von den Behörden gewünschten Zeiten sowohl durch Vertragsärzten als auch von Nichtvertragsärzten möglich Versorgung mit Arzneimitteln per Privatrezept auf Namen des Asylbewerbers mit Vermerk des Kostenträgers (z. B. ELA, BEA oder Asylstelle ) Verträge des Landes/der Kostenträger mit Apotheken oder über LAV nötig. Vereinbarung einer Stundenvergütung für die Ärzte bis zur evtl. Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber
Konzept der KVBW bei Einführung egk Die Abrechnung über die KVBW erfolgt analog der Notfalldienstpraxen, d.h. eine Umbuchung auf den einzelnen Arzt ist vorzusehen. Es existiert dann kein Mindeststundensatz Die Kostenträgerseitige Rechnungslegung durch die KVBW erfolgt wie gewohnt.
Vielen Dank