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Transkript:

INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1819b der Landeshauptstadt München Theresienhöhe, Radlkoferstraße, Pfeuferstraße, Ganghoferstraße, südliche Grenze des Bavariaparks (ehem. Messegelände, Südteil) (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1181b) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1819b der Landeshauptstadt München Theresienhöhe, Radlkoferstraße, Pfeuferstraße, Ganghoferstraße, südliche Grenze des Bavariaparks (ehem. Messegelände, Südteil) (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1181b) vom... Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Theresienhöhe, Radlkoferstraße, Pfeuferstraße, Ganghoferstraße, südliche Grenze des Bavariaparks (ehemaliges Messegelände, Südteil) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 16.10.2001, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 18.03.2002, und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende einfache Bebauungsplan gemäß 30 Abs. 3 BauGB sowie der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1181b (MüABl. 1980, S. 370) werden verdrängt. 2 Nutzungsgliederung in den Kerngebieten (1) Im Kerngebiet MK 5 werden 5000 m² Geschoßfläche für Wohnungen festgesetzt. (2) Im Kerngebiet MK 5 wird eine integrierte Kinderkrippe für 3 Gruppen im Umfang von 630 m² Geschoßfläche und 360 m² Freifläche festgesetzt. Die Freifläche der Kinderkrippe ist in unmittelbaren Anschluss an die Kinderkrippe anzuordnen; auf eine sinnvolle Situierung (Besonnung) ist zu achten. (3) Einzelhandelsbetriebe sind nur in den Erdgeschossen zulässig. (4) Ausgeschlossen werden (a) in den Kerngebieten MK 1 bis MK 5 großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO, (b) Kongresszentren, Multiplexkinos, Spielhallen, Parkhäuser und Tankstellen, (c) Vergnügungsstätten mit einem überwiegend oder ausschließlich auf sexuelle Animation zielenden Angebot. Hierzu zählen insbesondere Stripteaselokale, Table-Dance-Bars, Animierlokale, Kinos und Vorführräume und Gelegenheiten zur Vorführung von Filmen pornographischen Inhalts, Peep-Shows und sonstige Vorführ- oder Gesellschaftsräume, deren ausschließlicher oder überwiegender Geschäftszweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist.

3 Flächen für den sozialen Wohnungsbau (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 sind 40 % der zulässigen Geschoßfläche und im Kerngebiet MK 5 die gesamten Flächen des festgesetzten Wohnanteils für solche Wohnungen zu verwenden, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 6 sind ausschließlich Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten. 4 Kindergarten im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 wird ein integrierter Kindergarten für 4 Gruppen im Umfang von 790 m² Geschoßfläche und 1000 m² Freifläche festgesetzt. Die Freifläche des Kindergartens ist in unmittelbaren Anschluss an den Kindergarten anzuordnen; auf eine sinnvolle Situierung (Besonnung) ist zu achten. 5 Gemeinbedarfsfläche Grundschule/Kindergarten Die Gemeinbedarfsfläche Grundschule/Kindergarten dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Grundschule und für einen Kindergarten mit 4 Kindergartengruppen im Umfang von 790 m² Geschoßfläche einschließlich der diese Nutzungen ergänzenden Einrichtungen, wie Verwaltungs-, Lager- und Nebenräume. In das Schulgebäude sind Räume im Umfang von 150 m² Geschoßfläche für eine stadtteilbezogene soziale Nutzung wie Nachbarschaftshilfe, Beratung und Begegnung zu integrieren. 6 Gemeinbedarfsfläche Jugendfreizeitheim Die Gemeinbedarfsfläche Jugendfreizeitheim dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen eines Jugendfreizeitheimes einschließlich der diese Nutzung ergänzenden Einrichtungen, wie Verwaltungs-, Lager- und Nebenräume. 7 Ver- und Entsorgungsfläche Umspannwerk (1) Die Ver- und Entsorgungsfläche Umspannwerk dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen eines Umspannwerkes einschließlich der erforderlichen Verwaltungs-, Lager- und Nebenräume wie Werkstätten etc.. (2) Im nördlichen Anschluss an das Gebäude des Umspannwerkes ist außerhalb des Bauraumes eine Einhausung der offenen Trafos mit einer transparenten, pergolaartigen Leichtbaukonstruktion zulässig. 8 Geschoßfläche, Grundfläche (1) Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 und WA 6 um jeweils 100 m² Geschoßfläche überschritten werden, sofern diese Flächen für Gemeinschaftsräume auf Haus- und Nachbarschaftsebene verwendet werden und sichergestellt wird, dass diese Räume auf Dauer für diesen Zweck zur Verfügung stehen.

(2) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschosse einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschoßfläche mitzurechnen. Dies gilt nicht für die Flächen der Aufenthaltsräume im Kellergeschoß der (Gemeinschafts-) Tiefgaragenanlage unter dem Allgemeinen Wohngebiet WA 5/Kerngebiet MK 2 und MK 3 einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände. (3) Ausnahmsweise darf das festgesetzte Maß der Nutzung um das Maß notwendiger Flächen für Tiefgaragenzu- und -ausfahrten überschritten werden, wenn diese Zu- und -ausfahrten in das Gebäude integriert werden. (4) Ausnahmsweise darf im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 die festgesetzte Geschoßfläche für Nebenräume im Sinne des Art. 46 Abs. 4 und 5 BayBO wie Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder, Wasch- und Trockenräume, sowie auch Räume für Müllentsorgung etc. um den Umfang der hierfür notwendigen Geschoßfläche, höchstens jedoch um 4000 m² überschritten werden, wenn aufgrund der besonderen Bauweise diese Räume ansonsten gem. 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO auf die zulässige Geschoßfläche anzurechnen wären. (5) Die Anwendbarkeit des 19 Absatz 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird ausgeschlossen. Geringfügige Überschreitungen der festgesetzten Grundflächenzahl sind unter den Voraussetzungen des 19 Absatz 4 Satz 4 Nummern 1 oder 2 BauNVO zulässig. 9 Bauweise, Höhenentwicklung (1) Die Straßenrandbebauung in den Kerngebieten MK 1 bis MK 6 ist entlang der Theresienhöhe, Radlkoferstraße, Pfeuferstraße und Ganghoferstraße innerhalb der Bauräume durchgehend und ohne Gebäudezwischenräume zu errichten. In den Kerngebieten MK 1 und MK 6 ist jeweils ein Gebäudezwischenraum mit bis zu 19 m Breite zulässig. (2) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind nur Einzelhäuser mit einer Gebäudelänge von max. 25 m zulässig. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 sind nur Einzelhäuser und Hausgruppen mit einer maximalen Hausgruppenlänge von 50 m zulässig. (3) Bezugspunkte der festgesetzten Wandhöhen sind die an den jeweiligen Baugebieten festgelegten Höhenkoten. (4) Im Kerngebiet MK 1 ist im Rahmen der zulässigen Geschoßfläche über die festgesetzte Wandhöhe hinaus ein weiteres Vollgeschoß mit einer Grundfläche von maximal 1200 m² zulässig. Dieses zusätzliche Vollgeschoß ist im Winkel von 45 von der Gebäudefassade zurück zu setzen. 10 Höhenlage, Aufschüttungen (1) Aufschüttungen sind nur zur Planierung der Bauflächen und nur bis max. 0,6 m, bezogen auf die Höhenlage der jeweils unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, zulässig. (2) Zur Bewältigung der unterschiedlichen Höhenlagen von Bauflächen und öffentlichen Verkehrsflächen sind Stützmauern (Sockel) zulässig. Sie dürfen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen das Maß der jeweiligen Aufschüttung nicht übersteigen und werden auf max. 0,6 m Höhe, bezogen auf die Höhenlage der jeweils unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, begrenzt.

11 Dachform, Dachaufbauten (1) Es sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer zulässig. (2) Notwendige technische Dachaufbauten sind nur bis zu einer Höhe von 3,0 m ab der Deckenoberkante des darunter liegenden Geschosses und bis zu einer Grundfläche von max. 10 % des darunter liegenden Geschosses zulässig. Sie sind mindestens im gleichen Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abzurücken. (3) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen, Sonnenkollektoren sind ohne die Flächenbegrenzung des Abs. 2 zulässig. 12 Abstandsflächen (1) Für die Abstandsflächen innerhalb der Bauräume findet Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO Anwendung. (2) Ausnahmsweise sind auch geringere Abstandsflächen zulässig, wenn vor notwendigen Fenstern ein Lichteinfallswinkel von 45, bezogen auf die Fensterbrüstung, eingehalten wird. Ansonsten ist zwischen Außenwänden ein Mindestabstand von 8 m einzuhalten. (3) Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 4 und WA 6 und WA 7. 13 Tiefgaragen, Stellplätze (1) In den Kerngebieten MK 1 bis MK 6 dürfen von den nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätzen für denjenigen Teil der Geschoßfläche, der nicht auf Wohnnutzung entfällt, nur max. 75 % der pflichtigen Stellplätze real hergestellt werden. Ausnahmsweise darf ein höherer Anteil von Stellplätzen hergestellt werden, soweit über die nach Satz 1 zulässigen Stellplätze weitere Stellplätze für die zulässige Nutzung benötigt werden, damit ein geordneter Betriebsablauf gewährleistet ist. (2) Die Beschränkung nach Abs. 1 gilt nicht für den Stellplatznachweis für Einzelhandelsbetriebe und Gemeinbedarfseinrichtungen. (3) Die Stellplätze in den Kerngebieten, Allgemeinen Wohngebieten und in der Gemeinbedarfsfläche Grundschule/Kindergarten sind in Tiefgaragen unterzubringen. In der Gemeinbedarfsfläche Jugendfreizeitheim und in der Ver- und Entsorgungsfläche Umspannwerk sind oberirdische Stellplätze zulässig. (4) Im Kerngebiet MK 6 ist im Rahmen des Stellplatznachweises eine oberirdische Stellplatzanlage für Einzelhandelsnutzung im Umfang von anteilig 10 Stellplätzen zulässig. (5) Ausnahmsweise sind in den Allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 6 im Rahmen des Stellplatznachweises je 4 oberirdische Stellplätze für Behinderte zulässig. (6) Die Decken aller Tiefgaragen sind außerhalb der Gebäude um mindestens 0,60 m unter Geländeniveau abzusenken und mit einem entsprechend hohen Bodenaufbau zu überdecken. (7) Notausgänge aller Tiefgaragen sind in die Bebauung zu integrieren.

14 Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im WA 5/ MK 2 und MK 3 (1) Die gemäß 13 Absätze 1 und 2 real herzustellenden Stellplätze der Baugebiete WA 4, WA 5, WA 6, MK 2 und MK 3 sind im zweiten und dritten Untergeschoß der festgesetzten GTGa nachzuweisen. (2) Im ersten Untergeschoß der GTGa sind nur Kellerräume sowie Lager- und Werkstättenräume für Gemeinbedarfszwecke (gemeindlicher Oktoberfestbauhof) zulässig. (3) Die Decke der GTGa ist außerhalb der Gebäude mit einem mindestens 0,60 m hohen Bodenaufbau zu überdecken. Ausnahmsweise kann für die Anlage von Fuß- und Radwegen im Bereich der festgesetzten Geh- und Radfahrrechtsflächen auf die Aufschüttung verzichtet werden, wenn technische und funktionelle Gründe dies erfordern. (4) Notausgänge der GTGa sind in die Bebauung zu integrieren. 15 Abstellplätze für Fahrräder (1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. (2) Für Wohnnutzung sind je Einraumwohnung ein Abstellplatz, je sonstiger Wohnung zwei Abstellplätze zu erstellen. (3) Für Nichtwohnnutzung ist je 5 der gemäß den Richtlinien für den Stellplatzbedarf in der Landeshauptstadt München 1978 pflichtigen Kfz-Stellplätze ein Fahrradabstellplatz zu errichten. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze ist zu erhöhen, wenn im Einzelfall ein höherer Abstellbedarf zu erwarten ist. 16 Geh- und Radfahrrechtsflächen Von der festgesetzten Lage und Breite der Geh- und Radfahrrechtsflächen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere denen der Grünordnung, vereinbar ist. 17 Nebenanlagen In den Kerngebieten MK 1 bis MK 6 und in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 7 werden oberirdische Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen.

18 Einfriedungen (1) In den Kerngebieten werden mit Ausnahme der Freiflächen der Kinderkrippe im MK 5 und der Freiflächen der Wohnnutzung Einfriedungen ausgeschlossen; in allen anderen Baugebieten sind Einfriedungen zulässig. (2) Soweit Einfriedungen zulässig sind, sind sie offen herzustellen und haben hohen gestalterischen Anforderungen zu genügen. Ausnahmsweise sind entlang der Ver- und Entsorgungsfläche Umspannwerk Abweichungen von dieser Vorgabe zulässig, wenn die besonderen Sicherheitsansprüche dies erfordern und der Nachweis hierfür dargelegt wird. (3) Ausnahmsweise sind angrenzend an die verkehrsberuhigten Bereiche und Grünflächen auch geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m, gemessen von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, zulässig, wenn sie dem Sichtschutz unmittelbar angrenzender Erdgeschosswohnungen und deren Freisitzflächen/Terrassen dienen und hohen gestalterischen Anforderungen genügen. Im Übrigen sind als Sichtschutz nur geschnittene laubabwerfende Hecken zulässig. Die Wuchshöhe einschl. Sockelhöhe sollte 1,80 m nicht übersteigen. 19 Werbeanlagen (1) Im Kerngebiet MK 1 und MK 3 werden für die Bebauung entlang der Theresienhöhe nach Osten ausgerichtete Werbeanlagen über dem Erdgeschoß ausgeschlossen. (2) Zum Bavariapark hin ausgerichtete Werbeanlagen sind unzulässig. (3) Werbeanlagen über den festgesetzten Wandhöhen werden ausgeschlossen. 20 Grünordnung allgemein (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den Festsetzungen kann in Lage und Flächen abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (2) Die Mindestpflanzqualitäten der dargestellten Gehölze betragen zum Zeitpunkt der Pflanzung für große Laubbäume mindestens Stammumfang 20 cm - 25 cm, für mittelgroße und kleine Bäume mindestens Stammumfang 18 cm - 20 cm. (3) Bäume in Belagsflächen sind in offenen Baumscheiben von mindestens 24 m² Größe zu pflanzen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (4) Ansonsten gelten die Festsetzungen der Freiflächengestaltungssatzung vom 08.05.1996.

21 Grünordnung auf Baugrundstücken (1) Die innerhalb der Bauräume gelegenen Freiflächen der Baugrundstücke der Kerngebiete und der Allgemeinen Wohngebiete sowie die als zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzte Fläche im WA 4 sind mit mindestens einem kleinen oder mittelgroßen Laubbaum pro 200 m² Freifläche zu bepflanzen. Eine Pflanzung in Gruppen ist möglich. (2) Auf dem Baugrundstück MK 1 sind im Bereich der Dienstbarkeitsfläche für den Freistaat Bayern zusätzlich zu der als zu pflanzen festgesetzten Baumreihe weitere 5 große Laubbäume zu pflanzen. 22 Grünordnung im öffentlichen Raum (1) In den Umgebungsstraßen Pfeufer-, Ganghofer-, Radlkoferstraße und Theresienhöhe sind Baumreihen aus standortgerechten, großen Laubbäumen vorzugsweise in einem durchgehenden Baumgraben mit einem Pflanzabstand von 7 m - 12 m zu pflanzen. (2) In den öffentlichen Straßenräumen der inneren Erschließung sind beidseitig große, standortgerechte Laubbäume zu pflanzen, auf der einen Seite in einem durchgehenden Baumgraben, auf der anderen Seite alternierend mit höchstens je zwei Parkbuchten. (3) In den öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereiche ist eine doppelseitige Baumreihe aus großen, standortgerechten Laubbäumen mit einem Pflanzabstand von 7 m - 10 m zu pflanzen. (4) Die öffentlichen Grünflächen auf dem Bahndeckel, zwischen der Ganghoferstraße und der Alten Feuerwache sowie östlich des Umspannwerkes sind als intensiv nutzbare Erholungsflächen anzulegen. (5) In der Grünfläche vor der Alten Feuerwache sind befestigte Aktionsfelder, Erschließungs- und Wasserflächen zulässig. Die öffentliche Grünfläche östlich vom Umspannwerk ist als baumüberstellter Platz zu gestalten. 23 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gem. 10 BauGB in Kraft.