INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Baubergerstraße (östlich), Netzerstraße (westlich)

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Baubergerstraße (östlich), Netzerstraße (westlich) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Baubergerstraße (östlich), Netzerstraße (westlich) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Baubergerstraße (östlich) und Netzerstraße (westlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende, gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan wird durch diesen Bebauungsplan Nr verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Das Reine Wohngebiet (WR) besteht aus den Baugebieten WR 1, WR 2.1 (westlich und östlich des Wendehammers der Erschließungsstraße U-1583) und WR 2.2. (2) Im Mischgebiet (MI) werden die nach 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie die nach 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein und die nach 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. (3) Im MI ist auf der im Plan mit Kita festgesetzten Fläche im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss ausschließlich eine Kindertagesstätte mit Aufenthaltsräumen auf einer Geschossfläche von insgesamt m² für Spiel- und Kommunikationszwecke sowie Sozial- und Nebenräumen in direkter Zuordnung zur Außenspielfläche mit einer Größe von 990 m² zulässig. (4) Geringfügige Abweichungen von der festgesetzten Lage und Fläche des mit Kita gekennzeichneten Bereiches und der Außenspielfläche sind zulässig, wenn die Abweichung funktional und/oder gestalterisch begründet ist und sonstige öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

3 2 3 Maß der Nutzung (1) Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. (2) Eine Überschreitung der im Plan für die jeweiligen Baugebiete festgesetzten Grundflächen gemäß 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wird ausgeschlossen. 4 Bauweise, Höhenentwicklung (1) Im Mischgebiet und im WR 2.2 ist das jeweils oberste Vollgeschoss auf höchstens 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses zu beschränken und mit seiner Außenfassade mindestens an einer Traufseite des Gebäudes zurückzusetzen. (2) Im WR 1 wird die höchst zulässige Gebäudelänge, parallel zur nördlichen und südlichen Baugrenze, auf 25,0 m begrenzt. (3) Im WR 2.1 und 2.2 wird die höchst zulässige Gebäudebreite, parallel zur nördlichen und südlichen Baugrenze, auf 16,0 m begrenzt. (4) An der Grenze unterschiedlicher Nutzung zwischen dem WR 2.1 und dem WR 2.2 können die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. (5) Die festgesetzten Wandhöhen im Mischgebiet beziehen sich auf die Höhenkote 509,70 m über Normal Null (NN) in der Baubergerstraße. Die festgesetzten Wandhöhen im Reinen Wohngebiet beziehen sich auf die Höhenkote 509,15 m über Normal Null (NN) in der Netzerstraße. (6) Im Mischgebiet ist die Bebauung entlang der Baubergerstraße mit Ausnahme des festgesetzten Durchgangs durchgehend und ohne Zwischenräume zu errichten. (7) Im Mischgebiet darf zwischen der fertigen Fußbodenoberkante des Erdgeschosses und dem anschließenden Geländeniveau eine Höhendifferenz von 0,1 m nicht überschritten werden. Im Reinen Wohngebiet darf zwischen der fertigen Fußbodenoberkante des Erdgeschosses und dem anschließenden Geländeniveau eine Höhendifferenz von 0,3 m nicht überschritten werden. 5 Durchgang (1) Der im Mischgebiet festgesetzte Gebäudedurchgang ist mit einer lichten Durchgangshöhe von mindestens 2,8 m und einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 4,0 m herzustellen. (2) Von der Lage des Durchganges sind geringfügige Abweichungen zulässig, wenn technische und/ oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3) Die festgesetzte Geschossfläche des MI kann um die Geschossfläche des Durchganges überschritten werden.

4 3 6 Dachform und Dachaufbauten (1) Es sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 10 Neigung zulässig. (2) Die Höhe von Attika-Einfassungen des Dachrandes sowie die Tiefe von Dachüberständen an den Traufen sind auf das konstruktive Mindestmaß beschränkt. (3) Dachaufbauten für notwendige technische Einrichtungen, die der Funktion der Gebäude dienen (z.b. Aufzugsmaschinenräume und Wärmerückgewinnungsanlagen), sind über die mögliche Wandhöhe hinaus bis zu einer Höhe von 3,0 m bezogen auf die maximal zulässige Wandhöhe und einer Fläche von maximal 30 % des darunter liegenden Geschosses zulässig, wenn diese gestalterisch zufriedenstellend ausgebildet werden, allseitig zurückgesetzt sind und sonstige öffentliche Belange nicht entgegen stehen. (4) Technische Anlagen für die aktive Solarenergienutzung, wie Solarzellen, Sonnenkollektoren, sind über die mögliche Wandhöhe hinaus bis zu einer Höhe 1,5 m und einer Fläche von maximal 30 % des darunter liegenden Geschosses zulässig. 7 Stellplätze, Tiefgaragen, Gemeinschaftstiefgarage, Zu- und Ausfahrten, Ein- und Ausfahrtsbereiche (1) Die Anzahl der zu schaffenden Stellplätze wird für die Nichtwohnnutzung im Mischgebiet auf 80 % der gemäß den Richtzahlen der Landeshauptstadt München nach Art. 52 BayBO nachzuweisenden Stellplätze beschränkt; die darüber hinaus erforderlichen Stellplätze sind gemäß Art. 53 BayBO abzulösen. (2) Die nach Art. 52 BayBO erforderlichen und herzustellenden Stellplätze sind in den jeweils für die Baugebiete festgesetzten Tiefgaragen bzw. der für die Baugebiete WR 2.1 und WR 2.2 festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage unterzubringen. (3) Die Gemeinschaftstiefgarage ist nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. (4) Belüftungsanlagen der Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgarage sind ebenerdig in die Freiraumgestaltung zu integrieren. Entlüftungsanlagen der Tiefgaragen bzw. der Gemeinschaftstiefgarage sind in die Gebäude zu integrieren und über Dach zu führen. (5) Zusätzlich zu den planlich festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereichen sind maximal zwei weitere Ein- und Ausfahrtsbereiche mit jeweils bis zu 6 m Breite an der Baubergerstraße zulässig, sofern keine privaten und öffentlichen Belange entgegenstehen. Alle Tiefgaragenzu- und -ausfahrten sind ausschließlich im Bereich der planlich und textlich festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche bzw. Zu- und Ausfahrten zulässig und mit Ausnahme der Tiefgaragenzuund -ausfahrt des Reinen Wohngebietes WR 1 in die jeweiligen Baukörper zu integrieren. Benachbarte Zu- und Ausfahrten sind, soweit technisch möglich, zusammenzulegen. (6) Ausnahmsweise sind geringfügige Abweichungen von den Flächen für Tiefgaragen sowie der Lage der Zu- und Ausfahrten bzw. Ein- und Ausfahrtsbereiche zulässig, wenn die Abweichung funktional und/oder gestalterisch begründet ist, sofern technische Gründe dies erfordern und die Abweichung auch unter Wahrung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

5 4 8 Anlieferverkehr Die Anlieferung für die im Mischgebiet zulässigen Nutzungen ist nur innerhalb des Bauraums zulässig. 9 Abstellplätze für Fahrräder (1) Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. (2) Fahrradabstellplätze sind nur innerhalb der Bauräume zulässig und in die Gebäude und/oder Tiefgaragen bzw. Gemeinschaftstiefgarage zu integrieren. (3) Darüber hinaus sind im Mischgebiet im Bereich der Hauszugänge an der Baubergerstraße und im Reinen Wohngebiet im Bereich der Hauszugänge Fahrradabstellplätze für je bis zu 8 Fahrräder ebenerdig auf dem Privatgrundstück zulässig, sofern sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 10 Abstandsflächen Es gelten die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO; ausgenommen hiervon ist die Möglichkeit der Grenzbebauung gemäß 4 Abs. 4 der Satzungsbestimmungen. (1) Mischgebiet: 11 Lärmschutz und Nutzungsbeschränkungen a) An den zur Baubergerstraße gewandten Fassaden ist die Anordnung von schutzbedürftigen Räumen von Wohnungen, wie z.b. Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern, sowie sinngemäß von schutzbedürftigen Räumen der Kindertagesstätte nur zulässig, wenn aa) die straßenseitigen Fenster hinter einer ausreichend belüfteten Schallschutzfassade mit einem bewerteten Schalldämm-Maß von Rw 25 db liegen (zweischalige Fassade), oder ab) vor den Fenstern dieser Räume ein nach DIN 4109 nicht schutzbedürftiger Vorraum liegt. Dieser Vorraum muss hygienisch ausreichend belüftet sein. Gruppenräume der Kindertagesstätte dürfen nur auf der lärmabgewandten Seite situiert werden. b) Im Bereich nordöstlich der im Plan gekennzeichneten Grenze für unterschiedliche Lärmschutzmaßnahmen ist alternativ zu Buchstaben a) die Anordnung von schutzbedürftigen Räumen von Wohnungen, wie z.b. Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern, auch zulässig, wenn die Belüftung der schutzbedürftigen Räume an den lärmzugewandten Fassaden über Öffnungen/Fenster an der rückwärtigen, lärmabgewandten Fassade sichergestellt werden kann oder wenn diese Räume mit einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung ausgestattet sind. Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen müssen beim Nachweis des erforderlichen Schalldämm-Maßes nach DIN 4109 mit berücksichtigt werden.

6 5 c) Schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 von zulässigen Nichtwohnnutzungen, wie Büroräume oder ähnliche Räume, sind an den zur Baubergerstraße gewandten Fassaden zulässig, wenn die Ruhe in den Aufenthaltsräumen durch eine ausreichende Schalldämmung der Gebäudeaußenwände und insbesondere der Fenster/Türen, sichergestellt ist. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind aufgrund des Art. 16 Abs. 2 BayBO nach der Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, zu bemessen. d) Der im Plan im Bereich des Mischgebietes entlang der Baubergerstraße festgesetzte Durchgang ist durch geeignete Maßnahmen (z.b. Anordnung von Versätzen, schallabsorbierende Verkleidung der Wände und Decken) so auszubilden, dass sich die Lärmimmissionen in den verkehrsabgewandten Bereichen um weniger als 3 db(a) gegenüber der Lärmbelastung erhöhen, die ohne Durchgang vorliegen würde. (2) Reines Wohngebiet: a) Schutzbedürftige Räume von Wohnungen gemäß DIN 4109 unmittelbar an der Netzerstraße sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite hin zu orientieren. b) Können nicht alle schutzbedürftigen Räume an der dem Straßenlärm abgewandten Seite untergebracht werden, muss die Ruhe im Wohnungsinneren auf der Lärm zugewandten Seite durch eine ausreichende Schalldämmung der Wohnungsaußenwände, insbesondere der Fenster, gemäß DIN 4109 sichergestellt werden. c) Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern an diesen Fassaden müssen zur Erreichung ihrer schalldämmenden Wirkung geschlossen gehalten werden. Für einen ausreichenden Luftaustausch in Schlaf- und Kinderzimmern der an der Netzerstraße gelegenen Fassaden ist es daher erforderlich, dass diese über Öffnungen/Fenster an Verkehrslärm abgewandten Fassaden belüftet werden können. Andernfalls müssen in diesen Schlaf- und Kinderzimmern zusätzliche schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden. Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen müssen beim Nachweis des erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maßes der Außenbauteile mit berücksichtigt werden. 12 Nebenanlagen, Trafostationen Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind in den Gebäuden und in den Tiefgaragen bzw. der Gemeinschaftstiefgarage unterzubringen. Trafostationen sind nur innerhalb der Gebäude sowie innerhalb der Tiefgaragen bzw. der Gemeinschaftstiefgarage zulässig. Für Nebenanlagen zur Eigenwerbung gilt 13 der Satzungsbestimmungen. 13 Werbeanlagen (1) Die Errichtung von Werbeanlagen über den Dachkanten der Gebäude ist unzulässig. (2) Ausgeschlossen sind Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften sowie sich bewegende Werbeanlagen, freistehende Werbeanlagen und Werbung im Vorgartenbereich. (3) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind nur in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von maximal 1 m zulässig. (4) Werbung ist nur am Ort der Leistung zulässig. (5) Werbeanlagen müssen in Maßstab, Größe, Form und Farbgebung mit der Architektur abgestimmt sein.

7 6 (6) Leuchtwerbung ist nur in konstanter Lichtgebung zulässig. Skybeamer, Laserstrahler u.ä. sind ausgeschlossen. (7) Im Planungsgebiet sind Anlagen zur Wirtschaftswerbung unzulässig. 14 Einfriedungen (1) Einfriedungen sind im Bereich der straßenbegleitenden Vorgartenzone ausgeschlossen. (2) Die erforderliche Einfriedung der Freifläche der Kindertagesstätte ist als offener Zaun ohne durchgehenden Sockel bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. (3) Sonstige Einfriedungen sind nur als offene Zäune ohne durchgehenden Sockel bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig und/ oder als Laubhecken gemäß Artenliste in einer Höhe von maximal 1,5 m zu gestalten. 15 Fläche für ein Geh- und Radfahrrecht Von der festgesetzten Lage der Fläche für ein Geh- und Radfahrrecht kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn z.b. technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 16 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. (2) Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. (3) Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (4) Von den im Plan festgesetzten Kinderspielflächen kann in Lage und Flächen abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (5) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (6) Die Mindestpflanzqualitäten betragen zum Zeitpunkt der Pflanzung für große Bäume (Endwuchshöhe über 20 m) mindestens Stammumfang cm, für mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe m) mindestens Stammumfang cm. Für die Anpflanzung von Bäumen sind standortgerechte Arten zu verwenden. (7) Im Mischgebiet entlang der Baubergerstraße kann von der Lage der im Plan festgesetzten Bäume abgewichen werden, sofern die Abweichung in Zugängen und Zufahrten und/oder im Zusammenhang mit der Gestaltung der Fassadenabwicklung begründet ist und auch unter Wahrung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

8 7 (8) Im Bereich der Verkehrsfläche U-1583 sind große Laubbäume zu pflanzen. Mittig im Wendehammer ist in einer zentralen begrünten Fläche der Baumbestand gemäß der hinweislichen Darstellung vorzusehen. Die Bepflanzung soll in Anlehnung an die hinweisliche Darstellung im Plan unter Berücksichtigung der Anforderungen für einen verkehrsberuhigten Ausbau erfolgen. (9) Bei Pflanzung von großen Bäumen in Belagsflächen ist eine spartenfreie, offen durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 24 m² vorzusehen. (10) Im Mischgebiet sowie im WR 2.1 und WR 2.2 sind pro 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großer Baum oder mindestens zwei mittelgroße Bäume zu pflanzen; eine Pflanzung in Gruppen ist zulässig. Vorhandener Baumbestand sowie planlich festgesetzte, zu pflanzende Bäume können angerechnet werden. (11) Im WR 1 sind auf der nicht überbauten Grundstücksfläche sieben große Bäume entsprechend der Planfestsetzung zu pflanzen. Von der Lage der Bäume kann abgewichen werden, wenn die Abweichung funktional und/oder gestalterisch begründet sowie grünordnerisch vertretbar ist und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (12) Die Decken von Tiefgaragen außerhalb der Gebäude sind um mindestens 0,6 m abzusenken und zur Bepflanzung ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Bei der Pflanzung von großen Bäumen ist die Decke pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² um 1,2 m (bezogen auf die Geländeoberkante) abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu bedecken. Alternativ ist eine entsprechende Aussparung innerhalb der Tiefgarage möglich. (13) Wegeflächen sowie ebenerdige Kfz- und Fahrradstellplätze auf den Privatgrundstücken sind mit wasserdurchlässigem Belag zu befestigen. (14) Das Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z.b. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräben. Ausnahmsweise können Rigolen oder Sickerschächte zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Flächen für nur oberflächige Versickerung nicht ausreichen. Die Versickerung von Niederschlagswasser durch verunreinigte Bodenschichten ist zu vermeiden. (15) Flachdächer sowie flach geneigte Dächer sind mit einer durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke von 10 cm zu überdecken und extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Bereiche mit Terrassennutzung, notwendige technische Anlagen und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. (16) Bodenmodellierungen sind ausgeschlossen. In der Außenspielfläche der Kindertagesstätte sind Bodenmodellierungen in geringfügigem Umfang zulässig. (17) Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung mit den erforderlichen Bauunterlagen einzureichen ist. 17 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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