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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Memminger Platz (südlich), Untermenzinger Straße (südöstlich), Allacher Straße (nordöstlich), Bahnlinie München- Regensburg (nordwestlich) (Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 122 und 258) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Memminger Platz (südlich), Untermenzinger Straße (südöstlich), Allacher Straße (nordöstlich), Bahnlinie München-Regensburg (nordwestlich) (Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 122 und 258) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Memminger Platz (südlich), Untermenzinger Straße (südöstlich), Allacher Straße (nordöstlich), Bahnlinie München-Regensburg (nordwestlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 122 (MüABl. Nr. 23 vom , S. 113) und 258 (MüABl. Nr. 3 vom , S. 14) sowie der für das Planungsgebiet geltende gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan werden durch diesen Bebauungsplan Nr verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Das Kerngebiet (MK) besteht aus den Bereichen MK 1, MK 2, MK 3.1, MK 3.2, MK 4.1, MK 4.2 und MK 5. a) In den Bereichen MK 3.2 und MK 4.2 sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen nach 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO in allen Vollgeschossen zulässig. Darüber hinaus ist im MK 3.2 in der mit Krippe festgesetzten Fläche im Erdgeschoss und im 1.Obergeschoss eine 3-gruppige Kinderkrippe mit Aufenthaltsräumen auf einer Geschossfläche von insgesamt 630 m² für Spiel- und Kommunikationszwecke sowie Sozial- und Nebenräumen in direkter Zuordnung zur Außenspielfläche mit einer Größe von 360 m² zulässig. b) In den Bereichen MK 1, MK 2, MK 3.1 und MK 4.1 sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach 7 Abs. 2 Nrn. 2, 5 und 6 BauNVO sowie die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach 7 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. c) Im Bereich MK 5 sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach 7 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 BauNVO sowie die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach 7 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.

3 2 Die allgemein zulässigen Nutzungen nach 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten - sind nur im Erdgeschoss zulässig, sofern sie - bei Einzelhandelsbetrieben der Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen und - dem Memminger Platz beziehungsweise der Untermenzinger Straße zugewandt sind. Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsgroßprojekte im Bereich MK 5 werden ausgeschlossen. (2) Das Gewerbegebiet (GE) besteht aus den Bereichen GE 1 - GE 5. a) Im gesamten Gewerbegebiet werden Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Zulässig sind nur Einzelhandelsnutzungen im Rahmen eines sonstigen Betriebes (z.b. Kfz- Werkstatt mit Verkauf). b) Im Bereich GE 1 sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur soweit zulässig, als sie in unmittelbarem funktionellen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einrichtungen in den Bereichen GE 2 und GI stehen. Die allgemein zulässigen Nutzungen nach 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO sind ausgeschlossen. c) Im Bereich GE 2 sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO sowie die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen. d) In den Bereichen GE 3 - GE 5 sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO sowie die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen. Die Verwaltungsnutzung ist nur im funktionalen Zusammenhang mit den dort ansässigen Gewerbebetrieben in untergeordnetem Umfang zur gewerblichen Nutzung zugelassen. (3) Im Industriegebiet (GI) sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach 9 Abs. 2 Nr. 2 und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach 9 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. (4) Das Mischgebiet (MI) besteht aus den Bereichen MI 1 und MI 2. a) Im Bereich MI 1 ist ausschließlich die allgemein zulässige Nutzung nach 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zugelassen. b) Im Bereich MI 2 sind ausschließlich die allgemein zulässigen Nutzungen nach 6 Abs. 2 Nrn. 2, 4, 5 und 7 BauNVO zugelassen. Erweiterungen der Einzelhandelsnutzung und bauliche Änderungen sind innerhalb der genehmigten baulichen Anlagen zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen außer den Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen. (2) Im Kerngebiet und in den Bereichen GE 3 - GE 5 des Gewerbegebietes darf die zulässige Grundfläche durch die im Plan festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und deren Zufahrten, oberirdische Stellplätze und die weißen Flächen ohne Signatur überschritten werden. Darüber hinausgehende Überschreitungen der zulässigen Grundflächen gemäß des 19 Abs. 4 BauNVO sind unzulässig. (3) In den Bereichen GI, GE 1 und GE 2 ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche um die im 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen ausgeschlossen.

4 3 4 Dinglich zu sichernde Flächen (1) Die in den Bereichen MK 3.1, MK 5 und GE 5 festgesetzten, mit Geh- und Radfahrrecht dinglich zu sichernden Flächen sind an die öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen höhengleich anzuschließen. (2) Die im Bereich MK 3.1 festgesetzte mit Geh- und Radfahrrecht dinglich zu sichernde Fläche ist so auszuführen, dass sie auch von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t befahren werden kann. (3) Von der festgesetzten Lage und Breite der festgesetzten, mit Geh-, Radfahr- und Leitungsrecht dinglich zu sichernden Flächen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn z.b. technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 5 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Tiefgarage, Zu- und Ausfahrten, Lagerflächen (1) Im Kerngebiet wird die Anzahl der zu schaffenden Stellplätze für die Nichtwohnnutzung auf 70 % der gemäß den Richtzahlen der Landeshauptstadt München nach Art. 52 BayBO nachzuweisenden Stellplätze beschränkt; die darüber hinaus erforderlichen Stellplätze sind gemäß Art. 53 BayBO abzulösen. (2) In den Bereichen GE 3 - GE 5 wird die Anzahl der zu schaffenden Stellplätze für die Nichtwohnnutzung auf 80 % der gemäß den Richtzahlen der Landeshauptstadt München nach Art. 52 BayBO nachzuweisenden Stellplätze beschränkt; die darüber hinaus erforderlichen Stellplätze sind gemäß Art. 53 BayBO abzulösen. (3) Die nach Art. 52 BayBO pflichtigen Stellplätze für die Bereiche GE 1 und GE 2 sowie für das Gebiet GI sind in dem dafür festgesetzten Parkhaus im Bereich GE 1 unterzubringen. Darüber hinaus sind im Bereich GE 1 auch Stellplätze in dem im Bebauungsplan festgesetzten Bereich einer Tiefgarage zulässig, sofern sie dem pflichtigen Anteil der o.g. Stellplätze zuzurechnen sind. (4) Im Kerngebiet und in den Bereichen GE 3 - GE 5 sind die pflichtigen Stellplätze nach Art. 52 BayBO in Tiefgaragen unterzubringen. Oberirdische pflichtige Stellplätze sind nicht zulässig. In den Bereichen GE 3 - GE 5 sind oberirdische Stellplätze nur in den mit wasserdurchlässige Flächen gekennzeichneten Bereichen zulässig. Die im Bereich GE 1 im Plan als wasserdurchlässige Flächen festgesetzten Gebiete dienen als Lkw-Aufstell- und Lagerflächen für das Industriegebiet und die Bereiche GE 1 und GE 2 des Gewerbegebietes. (5) Die Decken von Tiefgaragen sind um mindestens 0,6 m abzusenken und mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Bei Pflanzung von Großbäumen sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² um 1,20 m abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Alternativ ist auch eine entsprechende Aussparung innerhalb der Tiefgarage möglich. (6) Von der Lage der festgesetzten überdachten Rampen einschließlich der Umgrenzungen sind geringfügige Abweichungen zulässig, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (7) Entlüftungsanlagen von Tiefgaragen sind in die Gebäude zu integrieren und über Dach zu führen.

5 4 6 Abstellplätze für Fahrräder (1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. (2) In den Kerngebieten sind die Fahrradabstellplätze im Gebäude oder in der Tiefgarage herzustellen, in den anderen Gebieten sind sie innerhalb des Bauraumes anzuordnen. (3) Die Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. (4) Fahrradabstellplätze in Vorgartenbereichen sind unzulässig. 7 Bauweise In den Bereichen MK 2, MK 3.1, MK 4.1 und MK 5 ist die Bebauung durchgehend und ohne Zwischenräume zu errichten. 8 Überbaubare Grundstücksflächen Im Kerngebiet dürfen die Baulinien oder Baugrenzen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen ab dem 1. Obergeschoss mit Balkonen und im Erdgeschoss mit Terrassen, um eine maximale Tiefe von 1,0 m auf höchstens einem Viertel der jeweiligen Länge der Außenwandfläche überschritten werden. 9 Höhenlage, Höhenentwicklung (1) Die Höhenlage der Baugrundstücke wird auf die Höhenkote 507,70 m über Normalnull (NN) festgesetzt. (2) In den Bereichen MK 2 - MK 5 darf die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses und dem anschließenden Geländeniveau höchstens 0,1 m betragen. 10 Grenzen unterschiedlicher Höhenentwicklung Ausnahmsweise kann von den festgesetzten Grenzen unterschiedlicher Höhenentwicklung geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 11 Dachform (1) Im Gewerbegebiet und im Industriegebiet sind ausnahmsweise Teilbereiche der Flachdächer als geneigte Pultdächer mit einer maximalen Dachneigung von 10 zulässig, wenn diese aus Gründen der natürlichen Belichtung oder aus gestalterischen Gründen erforderlich sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

6 5 (2) Bei geneigten Dächern darf die Firsthöhe im Industriegebiet um maximal 3,0 m und in den Gewerbegebieten um maximal 2,0 m über der zulässigen im Plan festgesetzten Wandhöhe liegen. Die Teildächer dürfen dabei eine Dachneigung von 30 nicht überschreiten und sind mindestens um 3 m von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abzurücken. (3) Dachüberstände sind bis zu 0,6 m zulässig. 12 Abstandsflächen Es gelten die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO soweit nicht durch die zwingenden Baulinien geringere Abstände aus städtebaulichen Gründen festgesetzt sind. 13 Dachaufbauten, Antennen und Satellitenempfangsanlagen (1) Dachaufbauten sind nur für technische Einrichtungen und für Dachausstiege bis zu einer Höhe von 3 m ab Deckenoberkante des darunter liegenden Geschosses und bis zu einer Grundfläche von maximal 20 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses zulässig. (2) Die Dachaufbauten sind um mindestens 3 m von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abzurücken. (3) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung (z. B. Solarzellen, Sonnenkollektoren) können über die Flächenbegrenzung für Dachaufbauten nach Abs. 1 hinaus bis maximal 20 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses zugelassen werden. (4) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind ausschließlich auf den Dächern zulässig. 14 Einfriedungen (1) Einfriedungen sind im gesamten Kerngebiet ausgeschlossen. (2) Bei Herstellung von Wohnungsgärten in den Bereichen MK 3.2 und MK 4.2 sind diese einheitlich mit Schnitthecken aus Laubgehölzen in einer Höhe von maximal 1,3 m einzufrieden. (3) Sofern Einfriedungen im Gewerbegebiet errichtet werden, sind diese nur als transparente Metallzäune (z. B. Maschendrahtzäune) ohne durchgehenden Sockel bis zu einer Höhe von maximal 1,3 m und in einem Abstand von 4 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. (4) Ausnahmsweise können im Gewerbegebiet höhere Einfriedungen zugelassen werden, wenn zwingende betriebliche und sicherheitstechnische Gründe dies erfordern. Die Höhe von 1,8 m soll nicht überschritten werden. 15 Sichtschutzwände (1) Bei der Errichtung von Terrassen für Erdgeschosswohnungen werden Sichtschutzwände im Anschluss an die Gebäude und im Bereich der Mietergärten bis zu einer Höhe von 2,0 m und einer Länge von 2,5 m zugelassen.

7 6 (2) Im Bereich GE 1 sind die offenen Lagerflächen auf der Seite der Allacher Straße mit massiven und begrünten Sichtschutzwänden von 3,0 m Höhe abzuschirmen. 16 Nebenanlagen (1) Im Kerngebiet sind Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO nur innerhalb des Bauraumes und innerhalb der Umgrenzungen von Flächen für Tiefgaragen unter Gelände zulässig. (2) Im Industrie-, Gewerbe- und Mischgebiet sind Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO nur innerhalb des Bauraumes und innerhalb der weißen Flächen ohne Signatur zugelassen. 17 Immissionsschutz - Lärmschutz (1) In den Gewerbegebieten und dem Industriegebiet sind die Errichtung von Betrieben und Anlagen unzulässig, deren je Quadratmeter Grundstücksfläche innerhalb der Baugebiete abgestrahlte Schallleistung tags/nachts die folgenden im Plan festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in Abhängigkeit von der Schallausbreitungsrichtung überschreitet: Gebietsbezeichnung In Schallausbreitungsrichtung für alle Richtungen außer zwischen Lauinger Straße und Simrockstraße In Schallausbreitungsrichtung zwischen Lauinger Straße und Simrockstraße Tag Nacht Tag Nacht GI 65 db(a) 50 db(a) 60 db(a) 50 db(a) GE 1/GE 2 59 db(a) 44 db(a) 56 db(a) 44 db(a) GE 3 57 db(a) 42 db(a) 55 db(a) 40 db(a) GE 4 57 db(a) 42 db(a) 55 db(a) 40 db(a) GE 5 51 db(a) 36 db(a) 51 db(a) 36 db(a) (2) Die im Plan vorgegebenen, immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel gelten auch bei Änderungen und Erweiterungen im Planungsgebiet. (3) Im Planungsgebiet sind Wohnungen und Aufenthaltsräume, die Wohnzwecken dienen, sowie Räume vergleichbarer Schutzwürdigkeit, die zu den Verkehrswegen hin orientiert sind, gegen Außenlärm durch technische Vorkehrungen (z.b. Schallschutzfenster, erhöhtes Schalldämmmaß der Außenbauteile und dgl.) so zu schützen, dass bei geschlossenen Fenstern und Türen die Innenschallpegel gemäß DIN 4109 nicht überschritten werden. (4) Die im Plan festgesetzten Lärmschutzwände sind mindestens 3 m hoch auszuführen und flächig mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen beidseitig zu begrünen. Alternativ dazu können sie auch mit einer Stahl-Glaskonstruktion optisch durchlässig ausgeführt werden.

8 7 18 Grünordnung (1) Die zentrale öffentliche Grünfläche ist parkartig zu begrünen. Dabei sind vorwiegend heimische standortgerechte Pflanzen und große Bäume (Endwuchshöhe über 20 m) mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm zu verwenden. a) Für die im Plan festgesetzte Baumpflanzungen sind die Arten Tilia cordata (Winter-Linde) und Betula pendula (Sand-Birke) mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm zu verwenden. b) Befestigte Flächen sind nur in funktionell notwendigem Umfang zulässig und, soweit möglich, wasserdurchlässig herzustellen. (2) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planerischen und textlichen Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. (3) Ausfallende Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen; Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. (4) In den Bereichen MK 1 - MK 5 sind notwendige Zuwegungen von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den grünplanerischen Festsetzungen, auch in GE 1 mit GE 5, kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit diese grünordnerisch vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (5) Für nicht überbaute Flächen innerhalb der Bauräume, sofern sie nicht zwingend für betriebliche Zwecke benötigt werden, gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (6) Die öffentlichen Verkehrsflächen, die Privatwege, die Fuß- und Radwege und die Lkw-Abstellfläche im Bereich GE 1 sind mit Baumreihen und Alleen entsprechend den im Plan festgesetzten bzw. hinweislich dargestellten Baumstandorten zu bepflanzen. (7) Für jeden Straßenzug bzw. für jedes Quartier ist dabei einheitlich eine standortgerechte große bzw. mittelgroße Baumart gemäß Darstellung im Plan gemäß folgender Pflanzenliste mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm zu verwenden. Die Bäume sind in durchgehende Baumgräben mit einem Regelabstand von ca. 8 m zu pflanzen. Bereich GE: Erschließungsstraße U-1551 und angrenzende öffentliche Fuß-/Radwege Platanus acerifolia (Platane) GE 2, Pausenbereich Robinia pseudoacacia Semperflorens (Robine) GE 1, Lkw-Abstellflächen Tilia tomentosa Brabant (Linde) Erschließungsstraße U-1552: Festgesetzte Bäume innerhalb der öffentlichen Grünfläche und als Hinweis dargestellte Bäume in der Verkehrsfläche mit 18 zu pflanzenden Bäumen Bereich MK 3: Untermenzinger Straße und Fuß-/Radweg Platanus acerifolia (Platane) Gleditsia triacanthos Skyline (Gleditsie)

9 8 Bereich MK 4: Untermenzinger Straße und Erschließungsstraße U-1553 Bereich MK 5: Untermenzinger Straße und Erschließungsstraße U-1554 Acer platanoides (Spitzahorn) Acer platanoides (Spitzahorn) (8) Bei Einzelbaumpflanzungen innerhalb von Belagsflächen ist eine durchwurzelbare Mindestpflanzfläche von 24 m² notwendig; in diesen Bereichen ist ein tragfähiges Substrat gemäß ZTV-VEGTRA MÜ einzubringen. (9) Die im Plan als zu begrünen und zu bepflanzen, die parkartig zu gestaltenden und zu begrünenden festgesetzten Flächen sind mit vorwiegend heimischen standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Pro 200 m² dieser Flächen ist mindestens ein großer Laubbaum (Endwuchshöhe über 20 m) mit einem Mindeststammumfang 20/25 cm zu pflanzen. (10) Die Grünflächen in den MK-Bereichen sind mit vorwiegend heimischen standortgerechten Bäumen und geschnittenen Hecken, die Vorgärten auch mit mehrstämmigen Solitärgehölzen (vorzugsweise Blütengehölze), zu bepflanzen. Die Wohnhöfe sind jeweils mit einer einheitlichen Obstbaumsorte zu bepflanzen. (11) Die begrünten Flächen auf Baugrundstücken sind zusätzlich mit Sträuchern und Kleinbäumen zu bepflanzen, so dass ein dichter Gehölzstreifen entsteht. (12) Die als Leitungsschutzzone gekennzeichneten Flächen in den Bereichen GI, GE 1, GE 2 und GE 5 dürfen nur mit flach wurzelnden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Bei notwendigen Reparaturarbeiten dürfen die als "zu pflanzen" festgesetzten Gehölze entfernt werden. Sie sind nach erfolgter Reparatur nachzupflanzen oder fachgerecht zwischenzulagern und nach Abschluss der Arbeiten wieder einzubringen. (13) Die im Plan festgesetzten Wohnungsgärten sind in unmittelbarem Anschluss an die Wohngebäude zu errichten. Bei Nichtinanspruchnahme gelten die jeweils angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen. (14) Die festgesetzte Dachbegrünung ist als extensive Begrünung mit einer durchwurzelbaren Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm auszuführen. Die Festsetzung einer Dachbegrünung gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen, erforderlicher nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. (15) Die im Plan gekennzeichneten Fassaden und Mauern sind in Abstimmung auf die Architektur flächig mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. (16) In allen Gewerbegebieten und im Industriegebiet sind die erforderlichen internen Straßen, Wege, Feuerwehr- und Rettungswege nur im Umfang der im Plan weiß dargestellten Flächen zulässig. Sie sind mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Davon ausgenommen sind Flächen, auf denen grundwassergefährdende Nutzungen stattfinden. (17) Das Niederschlagswasser der öffentlichen Flächen und Dachflächen sowie von sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z.b. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräben. Ausnahmsweise können Rigolen oder Sickerschächte zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Flächen für nur oberflächige Versickerung nicht ausreichen. Einer eventuellen Niederschlagswassernutzung ist der Vorrang vor der Pflicht zur Versickerung zu geben.

10 9 (18) Um eine Mobilisierung von Schadstoffen und damit eine Belastung des obersten Grundwasserleiters auszuschließen, sind vorher geeignete Maßnahmen (z.b. Bodenaustausch in kontaminierten Bereichen) zu ergreifen. (19) Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist in einem besonderen Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. 19 Aufschüttungen und Abgrabungen (1) Aufschüttungen und Abgrabungen sind unzulässig. (2) In den Bereichen GE 5, MK 3.1, MK 4.1 und MK 5 ist zur Gestaltung der Vorgartenzone eine Höhenangleichung zur Untermenzinger Straße durch eine Böschung und/oder Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 0,45 m zulässig. 20 Werbeanlagen (1) In den Bereichen MK 1 bis MK 5 und im MI 1 und MI 2 sind Werbeanlagen oberhalb der EG-Zone nur in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben zulässig. (2) In den Bereichen GE 4 und GE 5 sind zur Untermenzinger Straße hin ausgerichtete Werbeanlagen unzulässig. (3) Werbeanlagen müssen in Umfang, Form und Farbgebung auf die Architektur abgestimmt sein. (4) Die Errichtung von Werbeanlagen über der realisierten Wandhöhe, über der realisierten Firsthöhe bzw. über der realisierten Oberkante der Attika eines Gebäudes ist unzulässig. (5) Werbeanlagen in Form von frei stehenden Anlagen im Vorgartenbereich sind ausgeschlossen. (6) In den Bereichen MI 1 und MI 2 sind frei stehende Werbeanlagen außerhalb des Bauraumes unzulässig. (7) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. 21 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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