Anlage 2 zum Durchführungsvertrag

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1 Satzungstext des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Am Westpark (südlich), Faberstraße (westlich), Kleingartenanlage (nördlich) und Westpark (östlich) - Am Westpark 8 - (Änderung des Beb. Pl. Nr und Teiländerung der Beb. Pl. Nrn. 37a, 138b und 1327) Anlage 2 zum Durchführungsvertrag vom... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9, 10 Abs. 1 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Am Westpark (südlich), Faberstraße (westlich), Kleingartenanlage (nördlich) und Westpark (östlich), - Am Westpark 8 - wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung gemäß 12 BauGB als Satzung erlassen. (2) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom städtischen Vermessungsamt am..., und diesem Satzungstext. (3) Der für das Vorhabengebiet geltende rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr (MüABl. vom , S. 317) wird durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verdrängt. Die vom vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfassten Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 37a (MüABl. vom , S. 5), Nr. 138b (MüABl. vom , S. 169) und Nr (MüABl. vom , S. 289) werden durch diesen Bebauungsplan verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Ausschließlich zulässig ist das im Durchführungsvertrag vom vereinbarte Vorhaben: Wohnanlage mit zwei integrierten Kindertageseinrichtungen, einem Ladenanteil, einem Hausmeisterbüro und einer Gemeinschaftstiefgarage gemäß den Vorhabenplänen vom (2) Unter der Voraussetzung des Abschlusses eines geänderten oder weiteren Durchführungsvertrages sind, soweit dort vereinbart, zulässig: - Wohngebäude im gesamten Vorhabengebiet gem. 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, - ausschließlich im Erdgeschoss des östlichen (bis zur Durchfahrt reichenden) Gebäudeteiles A die in 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO genannten Nutzungen sowie die in 4 Seite 1

2 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen außer Gartenbaubetrieben und Tankstellen gem. 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. (2) Die festgesetzte Geschossfläche darf um das Maß folgender Flächen überschritten werden: - notwendige Flächen für Tiefgaragenrampen, wenn diese in die Gebäude integriert werden, - notwendige Flächen für Feuerwehrdurchfahrten, - Durchgang und Arkaden gemäß planlicher Festsetzung. (3) Die maximal zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,79 überschritten werden. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (1) Balkone dürfen die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m und bis zu einer Gesamtlänge von maximal 1/3 der Fassadenlänge pro Geschoss überschreiten. Ausgeschlossen ist die Überschreitung für Balkone an der zur Gehrechtsfläche an der Straße Am Westpark orientierten Fassaden. (2) Die westliche Baugrenze des Gebäudes A darf durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,50 m und bis zu einer Gesamtlänge von maximal 1/2 der Fassadenlänge pro Geschoss überschritten werden. (3) Die den Erdgeschosswohnungen zugeordneten Terrassen dürfen die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen um bis zu 2,50 m und bis zu einer Gesamtlänge von maximal 1/3 der Fassadenlänge überschreiten. (4) Im Bereich der Leitungsrechtsflächen ist die Überschreitung von Baulinien und Baugrenzen nur für folgende Bauteile zugelassen: - Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,50 m, - Lichtschächte, - Lärmschutzwand mit einer Länge von 14,00 m und einer Höhe von 2,50 m. 5 Höhenentwicklung Die im Plan festgesetzten maximalen Wandhöhen einschließlich der Attika bzw. der Geländer und Absturzsicherungen in Metern beziehen sich auf die Höhenkote 533,50 m ü. NN. in der südwestlichen Ecke des Vorhabengebiets. 6 Abstandsflächen, Belichtung (1) Soweit bei der Verwirklichung der vorgeschlagenen Form der Baukörper und der zugelassenen Höhenentwicklung innerhalb der Bauräume die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 Seite 2

3 und 5 BayBO nicht eingehalten werden können, werden sie auf das sich aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergebende Maß verkürzt. (2) Im östlichen Gebäudeteil des Zeilenbaus B1 mit Wandhöhen von 18,25 m, 15,50 m und 12,50 m müssen Wohnungen im Erdgeschoss auch über die Ostfassade belichtet werden. 7 Dachform, Dachaufbauten, Dachgärten, Dachterrassen (1) Es sind ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer maximalen Neigung von 5 Grad zulässig. (2) Auf den Dächern sind nur Treppenaufgänge und technische Dachaufbauten zulässig, sofern sie der Nutzung in den Gebäuden dienen (z.b. Klima-,Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten, Antennen, Satellitenempfangsanlagen) und ihrer Art und ihrem Zweck nach mit der Nutzung der darunter liegenden Geschosse in Zusammenhang stehen. Technische Dachaufbauten und Treppenaufgänge sind nur bis zu einer Höhe von 2,50 m ab der Deckenoberkante des darunter liegenden Geschosses sowie bis zu einer Grundfläche von max. 30 % des darunter liegenden Geschosses zulässig. Dachaufbauten sind mindestens im gleichen Maß ihrer Höhe von der Außenkante der darunter liegenden Dachfläche abzurücken. (3) Die einzelnen technischen Dachaufbauten sind, soweit technisch möglich und sinnvoll, baulich in Einheiten zusammenzufassen und qualitätsvoll zu verkleiden. (4) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung, wie z.b. Solarzellen, Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, sind ohne Flächenbegrenzung des Absatzes 2 in Verbindung mit Dachbegrünung zulässig. (5) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind an den Fassaden der Gebäude nicht zulässig. (6) Dachgärten sind allgemein zulässig. Dachterrassen einschließlich der erforderlichen Treppenaufgänge sind bis zu einem Drittel der jeweiligen Dachfläche zulässig. In folgenden Teilbereichen sind diese ohne Flächenbegrenzungen zulässig: - Gebäudeteil A mit 5,50 m Wandhöhe (WH) entlang des westlichen Baukörpers - Gebäudeteil A mit 16,50 m WH entlang der Faberstraße - Gebäudeteil A mit 13,50 m WH - Gebäudeteil B1, B2 mit 12,25 m bzw. 12,50 m und 15,50 m WH - Gebäudeteil C1, C3, C5 mit 18,90 m WH - Gebäudeteil C6 mit 18,20 m WH. 8 Gemeinschaftstiefgarage, Kfz-Stellplätze, Zu- und Ausfahrten (1) Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind in einer Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) unterzubringen. (2) Die Errichtung der GTGa ist nur innerhalb der festgesetzten Bauräume sowie innerhalb des im Plan festgesetzten Bereichs zulässig. Von der festgesetzten Lage kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Seite 3

4 (3) Die Zu- und Ausfahrten der GTGa sind in die Gebäude zu integrieren. Von der festgesetzten Lage der Zu- und Ausfahrtsbereiche kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (4) Aus Sicherheitsgründen ist bei der Ausgestaltung der GTGa auf Überschaubarkeit und Ausleuchtung besonders zu achten. (5) Notausgänge der GTGa sind in die Gebäude zu integrieren. (6) Eine mechanische Be- und Entlüftung der GTGa ist in die Gebäude zu integrieren, die Entlüftung über Dach in die freie Windströmung zu führen. (7) Die Lüftungsöffnungen der GTGa sind in einem Mindestabstand von 4,50 m zu den Aufenthalts- und Spielbereichen ebenerdig anzuordnen. (8) Die Decke der GTGa ist außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten und Zuwegungen um mindestens 0,90 m unter Oberkante Gelände abzusenken und mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. 9 Fahrradabstellplätze (1) Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. Sie müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. (2) Fahrradabstellplätze sind innerhalb der Bauräume zulässig und in die Gebäude und/oder in die Gemeinschaftstiefgarage zu integrieren. (3) Außerhalb der Bauräume ist je Hauseingang ein offener Fahrradabstellplatz für bis zu sechs Fahrräder zu errichten, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Auf der Platzfläche an der Straße Am Westpark sind im Zusammenhang mit den Erdgeschossnutzungen des Gebäudes A offene Fahrradabstellplätze auch außerhalb des Bauraumes ausnahmsweise zulässig. 10 Nebenanlagen (1) Oberirdische Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO sind grundsätzlich nur innerhalb der Bauräume, nicht jedoch in den planlich festgesetzten Bereichen der Arkaden, sowie unterirdisch innerhalb des im Plan gekennzeichneten Bereichs für Gemeinschaftstiefgarage zulässig. (2) Ausnahmsweise können oberirdische Nebenanlagen für die Kindertageseinrichtungen (KITA 1, KITA 2), Kinderspielplätze gem. Art. 7 BayBO, Fahrradabstellflächen (s. 9 (4) des Satzungstextes) sowie die im Plan gekennzeichnete Lärmschutzwand auch außerhalb der Bauräume zugelassen werden. (3) Oberirdische Aufstellflächen für Müllcontainer zur Müllabholung sind nur auf den im Plan gekennzeichneten Flächen (M) zulässig. (4) Anlagen gem. 14 Abs. 2 BauNVO sind, soweit sie für das Planungsgebiet erforderlich sind, in ein Gebäude bzw. in die Gemeinschaftstiefgarage zu integrieren. Seite 4

5 (5) Zwischen den Gebäuden B2 und C6 ist gemäß planlicher Festsetzung ein oberirdischer Zugang zu den Fahrradabstellflächen in der Gemeinschaftstiefgarage über eine eingehauste Treppe mit Fahrradschieberampe zulässig mit den maximalen Abmessungen von 9,00 m Länge, 2,50 m Breite und 3,00 m Höhe. 11 Einfriedungen, Einzäunungen, Sichtschutzelemente (1) Einfriedungen und Einzäunungen sind grundsätzlich unzulässig. (2) Ausnahmsweise werden Einzäunungen nur in folgenden Bereichen zugelassen: - im Bereich von Kinderspielplätzen, - im Bereich der Außenspielflächen der Kindertageseinrichtungen. (3) Die ausnahmsweise zulässigen Einzäunungen sind als offene Zäune ohne Sockel bis maximal 1,50 m Höhe herzustellen. (4) Im Bereich der privaten Freifläche an der Faberstraße ist die bauliche Fassung von Geländesprüngen mit massiven Mauern bis zu einer Höhe von maximal 0,50 m zulässig. (5) Seitlich der Terrassen von Erdgeschosswohnungen sind im Anschluss an das Gebäude einheitlich gestaltete Sichtschutzelemente bis zu einer Höhe von 2,00 m und bis zu einer Tiefe von 2,50 m sowie an den Hauszugängen der Gebäude C1, C3 und C5 bis zu einer Tiefe von 3,20 m zulässig. 12 Geländemodellierungen, Aufschüttungen und Abgrabungen (1) Geländemodellierungen, Abgrabungen und Aufschüttungen sind ausgeschlossen. (2) In den Außenspielflächen der Kindertageseinrichtungen (KITA 1 und KITA 2), auf Kinderspielplätzen, in der öffentlichen Grünfläche und zum barrierefreien Anschluss an die umgebenden öffentlichen Straßenverkehrs- und Grünflächen sind ausnahmsweise Aufschüttungen in untergeordnetem Umfang zulässig. In den privaten Freiflächen sind Aufschüttungen bis maximal 0,50 m zulässig. (3) Im Anschluss der privaten Wohnwege an die Faberstraße sind Geländemodellierungen zulässig. 13 Dienstbarkeitsflächen (1) Für die im Plan entsprechend gekennzeichnete Fläche an der Straße Am Westpark ist ein Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit dinglich zu sichern. (2) Für die im Plan entsprechend gekennzeichnete Fläche im Westen des Vorhabengebiets ist ein Leitungsrecht zu Gunsten der Landeshauptstadt München dinglich zu sichern. (3) Von der festgesetzten Lage der dinglich gesicherten Flächen kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere denen der Grünordnung, vereinbar sind. Seite 5

6 14 Durchgang, Arkaden (1) Der festgesetzte Durchgang im Gebäude A ist barrierefrei mit einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m und einer lichten Breite von mindestens 3,50 m zu errichten und dauerhaft freizuhalten. (2) Die festgesetzten Flächen für Arkaden im Gebäude A sind dauerhaft von Nutzungen aller Art freizuhalten. 15 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der zur Straße Am Westpark zugewandten Fassade in Form von Firmenlogos und / oder Firmennamen und nur bis zur Brüstungshöhe des 1. Obergeschosses zulässig. (2) Werbeanlagen und Fassadenbeleuchtungen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, Wechselwerbung, sich bewegende Werbeanlagen sowie Skybeamer, Laserstrahler und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig. (3) Eine farbige Beleuchtung von Fassaden oder von Teilen der Fassaden ist unzulässig. 16 Lärmschutz (1) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1989, Schallschutz im Hochbau zum Schutz vor Verkehrs- und Anlagenlärm vorzusehen. (2) Im allgemeinen Wohngebiet sind lüftungstechnisch notwendige Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume von Wohnungen und Kindertageseinrichtungen, an denen ein Beurteilungspegel durch Verkehrslärm von 59 db(a) am Tag oder 49 db(a) bei Nacht überschritten wird, durch eine geeignete Grundrissorientierung auf Gebäudeseiten mit geringeren Verkehrslärmpegeln anzuordnen. Sofern dies aus Gründen der Grundrissgestaltung nicht möglich ist, sind für diese Räume schalldämmende Lüftungseinrichtungen oder andere technisch geeignete Maßnahmen mit einem ausreichenden Schalldämm-Maß der Außenbauteile (Passiver Schallschutz) zur Belüftung vorzusehen. (3) Die planlich festgesetzte Lärmschutzwand zum Schutz der Außenspielflächen der Kindertageseinrichtungen ist mit einer Höhe von 2,50 m und einer Länge von 14,00 m zu errichten. Sie muss über dem Kanal selbsttragend oder demontierbar ausgeführt werden. (4) Im Vorhabengebiet sind Lkw-Anlieferungen zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis Uhr) ausgeschlossen. (5) Die Anlieferung der im Erdgeschossbereich des östlichen Teils des Gebäudes A (reichend bis zur Gebäudedurchfahrt) gelegenen Einzelhandelsflächen und der dort sonstigen zulässigen Nutzungen ist nur von der Straße Am Westpark über den gekennzeichneten Ein- und Ausfahrtsbereich zulässig. (6) Im Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren ist durch Schallgutachten nachzuweisen, dass durch den gesamten zurechenbaren Anlieferverkehr aller Nutzungen gem. 2 des Seite 6

7 Satzungstextes an der Fassade der darüber liegenden Geschosse des Gebäudes A, ermittelt und bewertet nach TA-Lärm, ein Immissionsrichtwert von maximal 55 db(a) nicht überschritten wird. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, ist die Anlieferung über eine in das Erdgeschoss des östlichen Gebäudeteiles A integrierte Anlieferzone abzuwickeln. 17 Grünordnung (1) Die Freiflächen sind gemäß den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung zu entwickeln, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (2) Für Bäume in Belagsflächen ist eine spartenfreie, offene, durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 24 m² Grundfläche vorzusehen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (3) Pro angefangene 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche innerhalb des Vorhabengebiets ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum der I. oder II. Wuchsordnung zu pflanzen; erhaltene Bäume können darauf angerechnet werden. Ausgenommen davon ist die Leitungsrechtsfläche im Bereich der Außenspielfläche der Kindertageseinrichtungen. (4) Die Mindestpflanzqualitäten betragen zum Zeitpunkt der Pflanzung für standortgerechte große Laubbäume (Endwuchshöhe über 20 m, l. Wuchsordnung) und mittelgroße Laubbäume (Endwuchshöhe m, II. Wuchsordnung) mindestens cm Stammumfang. (5) Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind flächig zu begrünen oder zu bepflanzen, dabei ist für extensive Begrünungen eine durchwurzelbare Schichtdicke von mindestens 10 cm und für Dachgärten eine durchwurzelbare Schichtdicke von mindestens 40 cm vorzusehen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für Dachaufbauten und Dachterrassen gemäß 7 Abs. 6 dieser Satzung. (6) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung unabdingbar sind. Sie sind außerhalb der durch die Gemeinschaftstiefgarage unterbauten Fläche soweit wie möglich wasserdurchlässig herzustellen. (7) Für das Niederschlagswasser von Dachflächen und die oberflächige Entwässerung des Baugrundstücks ist der Einbau von Rigolen oder Sickerschächten allgemein zulässig. Einer eventuellen Niederschlagswassernutzung ist Vorrang vor der Pflicht zur Versickerung zu geben. (8) Wohnungsgärten sind im gesamten Vorhabengebiet ausgeschlossen. (9) Die nach Art. 7 Abs. 2 BayBO anzulegenden Kinderspielflächen sind in einem Umfang von m² auf dem Baugrundstück zu errichten. (10) Die mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit dinglich zu sichernde Fläche an der Straße Am Westpark ist als baumüberstandener Platz mit Aufenthaltsfunktion zu gestalten. (11) Von der Lage der in der öffentlichen Grünfläche festgesetzten Spieleinrichtung kann abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern, und die Abweichung unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Seite 7

8 (12) Die Lärmschutzwand ist auf der zur Straße Am Westpark orientierten Seite flächig mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. (13) Von den grünordnerischen Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 18 In-Kraft-Treten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Seite 8

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