INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan Nr. 1926b der Landeshauptstadt München

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan Nr. 1926b der Landeshauptstadt München Wilhelm-Hale-Straße (westlich), Schloßschmidstraße (nördlich) und Hirschgarten (östlich) (Teiländerung der Beb.Pl.Nr. 272, 841, 1342 und 1926a) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1926b der Landeshauptstadt München Wilhelm-Hale-Straße (westlich), Schloßschmidstraße (nördlich) und Hirschgarten (östlich) (Teiländerung der Bebauungspläne Nrn. 272, 841, 1342 und 1926a) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich westlich der Wilhelm-Hale-Straße, nördlich der Schloßschmidstraße und östlich des Hirschgartens wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 272 (MüABl. 1967, S. 74), Nr. 841 (MüABl. 1972, S. 140), Nr (MüABl. 1981, S. 289) und Nr. 1926a (MüABl. 2007, S. 49) werden verdrängt. (4) Insgesamt wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO festgesetzt, das sich in die Teilbereiche WA 16, WA 19 und WA 20 gliedert. 2 Bedingte Zulässigkeit der Nutzung / Realisierungsreihenfolge der Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet, Teilbereiche WA 19 und WA 20 Die Nutzungsaufnahme der ost-west-gerichteten Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet, Teilbereiche WA 19 und WA 20, ist erst zulässig, wenn entlang der Wilhelm-Hale-Straße eine Schallabschirmung errichtet wird, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den zum Innenhof gerichteten Seiten der ost-west-gerichteten Bebauung gewährleistet. 3 Geschossfläche (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen.

3 2 (2) Das festgesetzte Maß der Nutzung darf um das Maß notwendiger Flächen für Tiefgaragenzuund -ausfahrten überschritten werden, wenn diese Zu- und Ausfahrten in das Gebäude integriert werden bzw. integriert werden müssen. (3) Dies gilt auch für aus Gründen des Brandschutzes notwendige Durchgänge und Durchfahrten sowie Sicherheitstreppenhäuser (nur die ein normales Treppenhaus überschreitende GF) oder zusätzliche Treppenhäuser, wenn diese zwingend für das Rettungswegekonzept erforderlich sind oder zu einem flächensparenden Rettungswegekonzept, insbesondere zu Gunsten gut nutzbarer privater Freiflächen, beitragen. 4 Grundflächenzahl Ausnahmsweise darf im Allgemeinen Wohngebiet die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer GRZ von 0,8 für Tiefgaragen und den dazugehörigen Zu- und Ausfahrten überschritten werden, wenn dies aus betrieblichen oder technischen Gründen erforderlich ist, in den Tiefgaragen lediglich die notwendigen Stellplätze auf der Grundlage der Stellplatzrichtlinien der Landeshauptstadt München und der in dieser Satzung getroffenen Regelungen untergebracht werden und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 5 Höhenentwicklung der Gebäude Im Allgemeinen Wohngebiet, Teilbereiche WA 19 und WA 20, kann durch die ost-west-gerichtete Bebauung von der festgesetzten Abgrenzung unterschiedlicher Höhenentwicklung und von den zwingenden VI Vollgeschossen nach Osten um bis zu 8 m abgewichen werden. 6 Bauweise (1) Die Bebauung in den Teilbereichen WA 19 und WA 20 ist innerhalb der Bauräume durchgehend und ohne Gebäudezwischenräume zu errichten. (2) Ausnahmsweise kann geringfügig von den ost-west-verlaufenden Baulinien abgerückt werden, wenn dies aus funktionalen Gründen und für einen geradlinig durchlaufenden Gebäudeanschluss ohne Vorsprung notwendig ist. 7 Bauraumüberschreitung Im Allgemeinen Wohngebiet, Teilbereiche WA 16, WA 19 und WA 20, können Baugrenzen und Baulinien mit Balkonen und Terrassen um bis zu 1,50 m Tiefe auf maximal 1/3 der Fassadenlänge je Gebäudeseite überschritten werden. Diese Regelungen gelten nicht für Baulinien, die unmittelbar an Straßenverkehrsflächen angrenzen. 8 Dachform, Dachaufbauten (1) Ausnahmsweise sind anstelle der im Plan festgesetzten Flachdächer auch flachgeneigte Dächer bis zu einer Neigung von 10 zulässig, wenn diese den Abschluss des obersten Vollgeschosses bilden.

4 3 (2) Es sind Dachaufbauten zulässig, die ihrer Art und ihrem Zweck entsprechend nur auf dem Dach errichtet werden können und die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sichern, wie z.b. Aufzugsüberfahrten, Entlüftungseinrichtungen, technische Anlagen zur Raumkühlung etc. Diese Dachaufbauten sind nur bis zu einer Höhe von 3,0 m ab der Deckenoberkante des darunter liegenden Geschosses und bis zu einer Grundfläche von 15 % des darunter liegenden Geschosses zulässig. Sie sind in ihrer Höhe von der Außenkante des Gebäudes abzurücken. (3) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen und Sonnenkollektoren sind ohne die Flächenbegrenzung des Abs. 2 zulässig. (4) Antennen- und Satellitenanlagen an den Fassaden der Gebäude sind unzulässig. Auf den Flach- bzw. flachgeneigten Dächern sind sie nur zulässig, wenn sie um das Maß ihrer Höhe von den Außenkanten der Gebäude zurückgesetzt werden. 9 Tiefgaragen, Stellplätze, Zu- und Durchfahrten (1) Die Kfz-Stellplätze sind mit Ausnahme der nachstehenden Regelungen in Tiefgaragen unterzubringen. Tiefgaragen sind mit Ausnahme der Vorgartenbereiche und dem in Abs. 2 genannten Bereich auf den gesamten Baugrundstücken zulässig. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet, Teilbereich WA 16, darf die Tiefgarage die westliche Baugrenze parallel zur Bereichsgrenze des Bebauungsplans nicht überschreiten. (3) Notwendige Kfz-Stellplätze für Menschen mit Behinderung sind oberirdisch mit Ausnahme der Vorgartenbereiche zulässig. (4) Im Allgemeinen Wohngebiet, Teilbereiche WA 19 und WA 20, sind jeweils zwei Tiefgaragenzu- und -ausfahrten zulässig, wobei jeweils nur eine von der Wilhelm-Hale-Straße aus zulässig ist. Die Tiefgaragenzu- und -ausfahrten sind in die Bebauung zu integrieren. (5) Im Allgemeinen Wohngebiet, Teilbereich WA 16, ist eine Tiefgaragenzu- und -ausfahrt zulässig. Ausnahmsweise ist eine zweite Tiefgaragenzu- und -ausfahrt zulässig, wenn funktionale Gründe dies erfordern und der konkrete Bedarf im Baugenehmigungsverfahren dargelegt wird. Diese ist in die Bebauung zu integrieren. (6) Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Decken der Tiefgaragen außerhalb der Gebäude um mindestens 1,20 m abzusenken und entsprechend hoch mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. (7) In den Tiefgaragen sind auch Flächen zum Abstellen von Fahrrädern zulässig. (8) Notausgänge der Tiefgaragen sind in die oberirdischen Gebäude zu integrieren. (9) Die Abluftöffnungen von Tiefgaragen sind über die Dächer der jeweiligen zugeordneten Gebäude in den freien Windstrom zu führen. Umfang und Anordnung von Zulufteinrichtungen für Tiefgaragen in den Freiflächen der Baugrundstücke sind mit den Belangen der Grünordnung abzustimmen. (10) In den Teilbereichen WA 19 und WA 20 sind Durchfahrten und Durchgänge in der ost-westgerichteten Bebauung entlang der U-1607 so hochschallabsorbierend auszukleiden, dass der Schallabsorptionsgrad α von schallschluckenden Verkleidungen bei 500 Hz einen Wert von α = 0,6 nicht unterschreitet. In der Wilhelm-Hale-Straße sind sie mit geeigneten Toren zu versehen, um das erforderliche Schalldämmmaß im geschlossenen Zustand mit einem Wert von Rw= 20 db(a) nicht zu unterschreiten.

5 4 (11) Tiefgaragenzu- und -ausfahrten im Allgemeinen Wohngebiet sind, soweit sie nicht innerhalb der Gebäude liegen, grundsätzlich einzuhausen und soweit möglich nicht gegenüber von Fenstern von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen anzuordnen. Tiefgaragenzu- und -ausfahrten sind hochschallabsorbierend auszukleiden; der Schallabsorptionsgrad α von schallschluckenden Verkleidungen darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,6 nicht unterschreiten. (12) Im Allgemeinen Wohngebiet ist auch die Errichtung von Gemeinschaftstiefgaragen zulässig. 10 Nebenanlagen, Fahrradabstellplätze (1) Im Allgemeinen Wohngebiet werden oberirdische Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von Werbeanlagen und den Regelungen in den nachstehenden Abs. 3 und 4 ausgeschlossen. (2) Nebenanlagen gemäß 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, werden in den Baugebieten innerhalb der Bauräume ausnahmsweise zugelassen, wenn sie mit den Belangen der Grünordnung in den privaten und öffentlichen Grünflächen vereinbar sind. (3) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, in die Gebäude und/oder Tiefgarage zu integrieren und dauerhaft bereit zu halten. (4) Ausnahmsweise sind im Allgemeinen Wohngebiet auf den gesamten Baugrundstücken offene Fahrradabstellplätze zulässig, wenn sie lediglich einen untergeordneten Umfang aufweisen, in räumlichen Zusammenhang mit Hauseingängen stehen und mit den Belangen der Grünordnung vereinbar sind. (1) Einfriedungen sind ausgeschlossen. 11 Einfriedungen (2) Ausnahmsweise sind an den Südseiten des Allgemeinen Wohngebietes, Teilbereich WA 19, entlang der Straßenverkehrsfläche U-1607 abschnittsweise geschlossene Einfriedungen bis maximal 15 m Länge und 1,50 m Höhe zulässig, wenn sie zur Abgrenzung dahinter liegender Erdgeschosswohnungen und deren Freisitzflächen/Terrassen bzw. zur Abgrenzung von Wohnungsgärten zur Straßenverkehrsfläche dienen. Zwischen einzelnen Einfriedungselementen ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten. Sie haben hohen gestalterischen Anforderungen zu genügen und sind mit ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. Die Lücken zwischen den einzelnen Einfriedungselementen sind mit Sträuchern zu bepflanzen. 12 Geländehöhen, Aufschüttungen und Abgrabungen (1) Im Allgemeinen Wohngebiet wird die Geländeoberfläche auf eine Höhe von ,5 m über Normalnull (NN) festgesetzt. Um diese Höhen zu erreichen sind Abgrabungen und Aufschüttungen des bestehenden Geländes zulässig.

6 5 (2) Abweichend von Abs. 1 sind für den Bereich der südlichen öffentlichen Grünfläche zwischen Wilhelm-Hale-Straße und dem Hirschgarten nördlich der Schloßschmidstraße die durch die Höhenfestsetzungen im Plan möglichen Geländeveränderungen zulässig, jedoch nur in dem Maß, wie sie mit der Ausbildung von behindertengerechten Wegebeziehungen vereinbar sind. (3) Entlang der Südgrenze des Allgemeinen Wohngebietes, Teilbereiche WA 16, ist ausnahmsweise ein Geländeniveau über 523,5 m über Normalnull (NN) zulässig, wenn dies aus Gründen der Höhenangleichung zur angrenzenden öffentlichen Grünfläche erforderlich ist. (4) Der westliche Anschlussbereich des Teilbereichs WA 16 zum Hirschgarten ist abweichend von den festgesetzten Höhen des Absatz 1 entsprechend dessen natürlichen Geländeverlaufs herzustellen. (5) Im Übrigen sind Aufschüttungen, Stützmauern und -wände sowie Abgrabungen mit Ausnahme von geringfügigen Geländemodellierungen unzulässig. 13 Werbeanlagen (1) Nicht zulässig ist die Errichtung von Werbeanlagen über den festgesetzten und/oder realisierten Wandhöhen der Gebäude bzw. den Oberkanten der Attika. (2) Werbeanlagen, die in den Bereich des Hirschgartens wirken, sind ausgeschlossen. (3) Werbeanlagen müssen in Maßstab, Größe, Form und Farbgebung mit der Architektur abgestimmt sein. (4) Im Allgemeinen Wohngebiet ist Werbung nur am Ort der Leistung zulässig. Sie darf nur in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von maximal 40 cm angebracht werden. Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (5) Zulässige Werbeanlagen und Beleuchtungen von Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßen- und Eisenbahnverkehrs, insbesondere eine Blendwirkung und Verwechslung mit Signalbegriffen ausgeschlossen ist. 14 Lärmschutz (1) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1989, Schallschutz im Hochbau vorzusehen. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet, Teilbereiche WA 19 und WA 20, sind öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 entlang der Baulinien unzulässig. Entlang der nördlichsten und südlichsten Baugrenzen der Teilbereiche WA 19 und WA 20 sind schutzbedürftige Aufenthaltsräume zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass vor deren Fenstern die Beurteilungspegel durch Gewerbelärm die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 db(a) tags und 40 db(a) nachts durch geeignete Maßnahmen zur Abschirmung nicht überschreiten. Als Abschirmung im Sinne dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung von Gebäuden oder die Abschirmung von Schallschutzwänden zu verstehen, nicht jedoch zweischalige Fensterkonstruktionen, vorgehängte Glasfassaden, verglaste Loggien oder geschlossene Laubengangerschließungen.

7 6 (3) Im Allgemeinen Wohngebiet, Teilbereiche WA 16, WA 19 und WA 20, ist an schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen an den Gebäudeseiten, an denen ein Beurteilungspegel durch Verkehrslärm von 59 db(a) am Tag oder 49 db(a) in der Nacht erreicht oder überschritten wird, durch Einzelgutachten nachzuweisen, dass durch geeignete Maßnahmen (z.b. schallgedämmte Lüftungseinrichtung oder gleichwertige Maßnahmen) sowohl eine ausreichende Belüftung, als auch das erforderliche Schalldämm-Maß nach DIN 4109 eingehalten wird. (4) Die Schallschutzmaßnahmen sind der Bauaufsichtsbehörde durch Einzelgutachten bei Einreichung der erforderlichen Unterlagen zum jeweiligen Verfahren (Freistellungs- oder Genehmigungsverfahren) nachzuweisen. 15 Grünordnung allgemein (1) Die öffentlichen Grünflächen und die Freiflächen der Baugrundstücke einschließlich der Decken der Tiefgaragen sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Grünordnung zu entwickeln, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung unabdingbar sind. Sie sind, soweit möglich, wasserdurchlässig herzustellen. (3) Für Bäume in Belagsflächen ist eine spartenfreie, offene, durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 24 m² Grundfläche vorzusehen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. 16 Grünordnung im Bereich öffentlicher Grünflächen und der Straßenverkehrsflächen (1) Die öffentlichen Grünflächen sind parkartig zu begrünen. Befestigte Flächen sind nur in dem Maß zulässig, wie sie funktional notwendig sind; sie sind, soweit möglich, wasserdurchlässig herzustellen. (2) Von der Lage der in der öffentlichen Grünfläche festgesetzten Spieleinrichtungen kann geringfügig abgewichen werden, wenn gestalterische oder funktionale Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3) In den Straßenverkehrsflächen sind einheitliche, standortgerechte Großbaumarten (Endwuchshöhe über 20 m, I. Wuchsordnung) mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm zu pflanzen. (4) Wahlweise sind beidseitig Baumreihen in durchgehenden Baumgräben oder in Baumscheiben mit Regelabstand von ca. 12 m oder straßenmittig eine Baumreihe im Baumgraben mit Regelabstand von ca. 8 m zu pflanzen.

8 7 (5) Eine Mindestbreite der Baumgräben von 3 m darf nicht unterschritten werden. Baumscheiben haben den Qualitätsanforderungen des 15 Abs. 3 der Satzung zu entsprechen. Belange des vorbeugenden Brandschutzes gehen vor. Niederschlagswasser von Fahrbahnen der Straßenverkehrsflächen darf nicht in Baumgräben entwässert werden. 17 Grünordnung im Bereich der Baugebiete (1) Pro 400 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großer standortgerechter Laubbaum (Endwuchshöhe über 20 m, I. Wuchsordnung) oder zwei mittelgroße Laubbäume (Endwuchshöhe m, II. Wuchsordnung) mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm für große Bäume bzw.18/20 cm für mittelgroße Bäume zu pflanzen. Oberirdische Stellplätze sind pro 5 Stellplätze mit einem großen Baum zu überstellen. (2) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (3) Im Allgemeinen Wohngebiet sind Wohnungsgärten bis 20 % der nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke zulässig. Zur Abgrenzung von Wohnungsgärten untereinander sowie zur Abgrenzung der privaten von den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen sind geschnittene Hecken nur aus laubabwerfenden heimischen Gehölzen zulässig. (4) Das Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z.b. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräben. Ausnahmsweise können Rigolen oder Sickerschächte zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Flächen für nur oberflächige Versickerung nicht ausreichen. (5) Flachdächer und flachgeneigte Dächer nach 8 Abs. 1 sind ab einer Grundfläche von 100 m² flächig und dauerhaft zu begrünen. (6) Im Übrigen gilt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen (Freiflächengestaltungssatzung) vom (7) Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen, einschließlich der Dach- und Fassadenbegrünung ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen. 18 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 des Baugesetzbuches in Kraft.

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