INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Hochäckerstrase (nördlich), BAB Munchen-Salzburg (östlich), Peralohstrase (südlich), Unterhachinger- /Ottobrunner Strase (westlich) (Teilanderung des Beb. Pl. Nr. 57 l) Bitte beachten Sie die Hinweise zur Internetfassung unter

2 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Hochäckerstrase (nördlich), BAB München-Salzburg (östlich), Peralohstrase (südlich), Unterhachinger- /Ottobrunner Strase (westlich) (Teiländerung des Beb. Pl. Nr. 57 l) Bitte beachten Sie die Hinweise zur Internetfassung unter

3 1 Satzungstext Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Hochäckerstraße (nördlich), BAB München-Salzburg (östlich), Peralohstraße (südlich), Unterhachinger- /Ottobrunner Straße (westlich) (Teiländerung des Beb. Pl. Nr. 57 l) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Hochäckerstraße (nördlich), BAB München-Salzburg (östlich), Peralohstraße (südlich) und Unterhachinger / Ottobrunner Straße (westlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am und diesem Satzungstext. (3) Die für das Planungsgebiet geltenden gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleiteten einfachen Bebauungspläne werden aufgehoben; der vom vorliegenden Bebauungsplan erfasste Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 57l wird durch diesen Bebauungsplan verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Reine Wohngebiete WR 1 und WR 2 In den Reinen Wohngebieten werden die nach 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. (2) Allgemeine Wohngebiete WA 1 bis WA 7 a) In den Allgemeinen Wohngebieten werden die nach 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. b) Im westlichen Teil des Bauraums im Allgemeinen Wohngebiet WA 2.2, der nördlich der im Plan als Außenspielfläche für Kindertageseinrichtung gekennzeichneten Fläche angeordnet ist, sowie im östlichen Bauraum des Allgemeinen Wohngebietes WA 5.2 ist jeweils eine Kindertageseinrichtung mit einer Geschossfläche von jeweils mindestens 860 m² und einer Außenspielfläche von jeweils mindestens 740 m² im Erdgeschoss und ggf. ersten Obergeschoss des Gebäudes zu integrieren.

4 2 c) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2.1, 3.2, 4.1, 5.3 sind in den Bauräumen, in denen ein Vollgeschoss als Höchstmaß festgesetzt ist, ausschließlich folgende Nichtwohnnutzungen zulässig: - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gemäß 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO - Gemeinschaftsräume für die Anwohnerschaft d) In dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist in dem sechsten Geschoss des zwingend sechsgeschossig festgesetzten Bereiches des nord-süd-gerichteten Gebäudes keine Wohnnutzung zulässig. Hier sind im Zusammenhang mit der festgesetzten Dachgartennutzung beispielsweise Lärmschutzverglasungen, Dachausstiege, Gemeinschaftsräume, Technik- und Lagerräume sowie Pergolen zulässig. (3) Gemeinbedarfsflächen Kindertageseinrichtungen 1 und Gemeinbedarfsfläche Kindertageseinrichtung 2, Einrichtung für Kinder und Jugendliche Die Gemeinbedarfsfläche Kindertageseinrichtung 1 dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten). Die Gemeinbedarfsfläche Kindertageseinrichtung 2, Einrichtung für Kinder und Jugendliche dienen der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten) sowie zur Unterbringung einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche (GF) ganz mitzurechnen. (2) In den festgesetzten Wohngebieten darf die nach Plan festgesetzte Grundfläche (GR) durch die Grundflächen der in 19 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu folgenden Obergrenzen überschritten werden: Baugebiet Grundfläche [m²] WR WR WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA

5 WA WA WA WA Gemeinbedarfsfläche Kita Gemeinbedarfsfläche Kita 2/ Einrichtung für Kinder und Jugendliche (3) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2.1, WA 3.2, WA 4.1 und WA 5.3 ist eine Überschreitung der innerhalb eines Bauraumes maximal zulässigen Grundfläche und Geschossfläche um maximal 200 m² je Bauraum zulässig, wenn durch Grunddienstbarkeiten sichergestellt ist, dass die Summe der für diese Baugebiete jeweils festgesetzten Grundfläche und Geschossfläche insgesamt eingehalten wird. (4) In den Allgemeinen Wohngebieten - ausgenommen das Allgemeine Wohngebiet WA darf die nach Plan festgesetzte Geschossfläche (GF) durch die Geschossfläche von folgenden, in die Gebäude integrierten und leicht zugänglichen Nutzungen überschritten werden: erdgeschossig angeordnete Kinderwagen- und Fahrradabstellräume und Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe um maximal 3% je Baugebiet, Gemeinschaftsräume im Erdgeschoss sowie in Obergeschossen bei Anordnung im Zusammenhang mit Gemeinschaftsdachterrassen um maximal 1% je Baugebiet, Tiefgaragenrampen um maximal 100 m² je Tiefgaragenrampe. (5) Werden in den Reinen Wohngebieten WR bzw. dem Allgemeinen Wohngebiet WA 5.1 erforderliche Garagen und Nebennutzungen im Erdgeschoss eines Wohngebäudes errichtet, so darf die zulässige Geschossfläche (GF) um die Größe des Stellplatzes und der Nebennutzung überschritten werden, maximal jedoch um 35 m² pro Wohngebäude. 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (1) In den Reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 und im Allgemeinen Wohngebiet WA 5.1 wird die Grundfläche von aneinander gebauten Gebäuden auf maximal 300 m² beschränkt. Die Gebäude dürfen durch eingeschossige Garagen bzw. Nebengebäude verbunden werden. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 7.1 und im nördlichen Bauraum des Allgemeinen Wohngebietes WA 7.2 wird die Grundfläche von aneinander gebauten Gebäuden auf maximal 450 m² beschränkt. (3) Bei mehrgeschossigen Gebäuden ist das Zurücksetzen des Erdgeschosses von der festgesetzten Baulinie bis zu einer Tiefe von 2 m bis zur gesamten Länge der Baulinie zulässig. (4) Im Planungsgebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen mit Bauteilen und Vorbauten wie Balkonen, Terrassen, raumhaltigen Gartenschränken an den Terrassentrennwänden und Vordächern bis zu einer Tiefe von maximal 2 m auf maximal 50 % der jeweiligen Gebäudelänge zulässig.

6 5 Abstandsflächen (1) Im Planungsgebiet sind die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten. 4 (2) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2.1, WA 3.1, WA 3.2, WA 4.1, WA 5.2, WA 5.3, WA 6.1 und WA 7.2 dürfen bei Ausnutzung der festgesetzten Bauräume und der zugelassenen Höhenentwicklung die nach Art. 6 BayBO anfallenden Abstandsflächen die Mitte der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche überschreiten, sofern die Abstandsflächen zu den gegenüber liegenden Gebäuden eingehalten werden. (3) Bei den Gebäuden in dem Allgemeinen Wohngebiet WA 3.2, die zwingend mit 6 Vollgeschossen festgesetzt sind und bei dem Gebäude im Nordwesten des Allgemeinen Wohngebiets WA 5.3, das zwingend mit 5 Vollgeschossen festgesetzt ist, beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,5 H. (4) In den Reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 sowie im Allgemeinen Wohngebiet WA 5.1 beträgt bei Gebäuden, die mit eingeschossigen Garagen bzw. Nebengebäuden mit Nachbargebäuden im Osten und Westen verbunden sind, die Tiefe der Abstandsflächen dorthin 3 m. 6 Höhenentwicklung (1) In den Reinen Wohngebieten und im Allgemeinen Wohngebiet WA 5.1 darf das dritte Obergeschoss jedes Gebäudes nicht mehr als zwei Drittel der Fläche des darunter liegenden Geschosses betragen. Das dritte Obergeschoss ist an ein bis zwei Seiten gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückzusetzen und die anderen Seiten sind bündig weiterzuführen. (2) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2.1, WA 2.2, WA 3.1, WA 3.2, WA 4.1, WA 4.2, WA 5.2, WA 5.3 und WA 7.2 ist in den Bereichen der Bauräume, in denen mindestens drei bis höchstens fünf bzw. mindestens drei bis höchstens vier Vollgeschosse festgesetzt sind, jeweils mindestens ein Höhensprung um mindestens ein Vollgeschoss vorzusehen. Hiervon ausgenommen sind die mit mindestens drei bis höchstens vier Vollgeschossen festgesetzten Bauraumbereiche in den Allgemeinen Wohngebieten WA 3.2 und WA 5.3, in denen die Länge des Bauraumes nicht mehr als 34 m beträgt. (3) Im Planungsgebiet sind geringfügige Abweichungen von den Abgrenzungen unterschiedlicher Höhenentwicklung um bis zu 3 m zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Abgrenzung unterschiedlicher Höhenentwicklung im WA 1, die parallel zur BAB A8 festgesetzt ist. Hier sind geringfügige Abweichungen von den Abgrenzungen unterschiedlicher Höhenentwicklung um bis zu 3 m nur nach Westen zulässig. 7 Dachgestaltung, Dachaufbauten, Fassadengestaltung (1) In den Reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 und dem Allgemeinen Wohngebiet WA 5.1 sind Dachneigungen über 15 Grad zulässig, sofern keine gestalterischen Belange entgegen stehen. (2) Dachaufbauten und Anlagen auf den Dächern sind mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante der Dachfläche zurückzusetzen. (3) Aufbauten für Dachausstiege und Lagerräume zur Nutzung von Dachflächen als Freiflächen sind in einem Umfang vom maximal 20 qm Grundfläche je Treppenaufgang zulässig. Sie sind mit einem Flachdach zu versehen. Nutzungen die den Gemeinschaftsdachterrassen in dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 zugeordnet sind,

7 sind von dieser Flächenbeschränkung ausgenommen. 5 (4) Technische Dachaufbauten und Anlagen auf dem Dach sind nur zulässig, sofern sie der Nutzung in den Gebäuden dienen. Ausgenommen hiervon sind technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung. (5) Technische Dachaufbauten und Anlagen auf dem Dach, Aufbauten für Dachausstiege und Lagerräume dürfen eine Höhe von 2,8 m über der Oberkante der Attika nicht überschreiten. (6) Tiefgaragenentlüftungen sind im Bereich technischer Dachaufbauten und Anlagen auf dem Dach bis zu einer Höhe von 3,2 m, im Bereich von Dachausstiegen und Lagerräumen bis zu einer Höhe von 4 m über der Oberkante der Attika zulässig. (7) Technische Dachaufbauten und Anlagen auf dem Dach dürfen eine Grundfläche von maximal 10 % des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten. Eine Überschreitung auf bis zu 30% für kontrollierte Wohnraumlüftung ist zulässig. (8) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung (Solarzellen u.ä.) sind ohne Flächenbegrenzung des Absatzes 6 zulässig. Ihre Höhe wird auf max. 1 m über der Oberkante der Attika beschränkt. Sie sind auf der Nordseite der Gebäude um das 2,5- fache Maß, auf den anderen Seiten um das einfache Maß ihrer Höhe von der Außenkante der Dachfläche zurückzusetzen. Die Anlagen sind mit einer Dachbegrünung zu kombinieren. Bei der Verwendung liegender Solaranlagen, die nicht mit Dachbegrünung kombiniert werden können, dürfen maximal 50% der zu begrünenden Dachfläche beansprucht werden. (9) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind an den Fassaden der Gebäude nicht zulässig. (10) Dachaufbauten sind auf Garagen und Nebengebäuden unzulässig. 8 Dienstbarkeitsflächen (1) Für die im Plan entsprechend gekennzeichneten Flächen sind Geh- und Radfahrrechte zu Gunsten der Allgemeinheit dinglich zu sichern. Dabei ist eine gleichzeitige Nutzung als Zufahrtswege für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge zu den Gebäuden zulässig. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 6.2 beschränkt sich die dinglich zu sichernde Fläche für einen beschränkten Personenkreis auf ein Fahrrecht für die Anlieferung/Entsorgung der Gebäude. (3) Von der festgesetzten Lage der Rechtsflächen kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. 9 Aufschüttungen / Abgrabungen (1) Das Geländeniveau ist mit gleichmäßigem Gefälle entsprechend der festgesetzten Höhenbezugspunkte herzustellen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Höhen sind zulässig. (2) Bezogen auf das Niveau gem. Absatz 1 sind Aufschüttungen und Abgrabungen in den Wohngebieten nur bis maximal 0,5 m zulässig. (3) In den Außenspielflächen der Kindertageseinrichtungen und auf Spielplätzen (gemäß

8 Art. 7 BayBO) sowie in öffentlichen Grünflächen sind Geländemodellierungen abweichend von Absatz 2 zulässig. (4) Abgrabungen für Sickermulden sind bis zu einer Tiefe von 1 m zulässig Stellplätze für Kfz, Tiefgaragen, Grundstücksein- und -ausfahrten (1) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis 4, 5.2 und 5.3 und 6 bis 7 sind Kfz- Stellplätze auf Privatgrund in Tiefgaragen oder Gemeinschaftstiefgaragen unterzubringen. Diese sind nur in den festgesetzten Bauräumen und in den im Plan gekennzeichneten Bereichen zulässig. (2) Die pflichtigen Stellplätze der Kindertageseinrichtung in der Gemeinbedarfsfläche Kindertageseinrichtung 1 sind in der Gemeinschaftstiefgarage des Allgemeinen Wohngebietes WA 3.2 nachzuweisen. Die pflichtigen Stellplätze der Einrichtungen in der Gemeinbedarfsfläche Kindertageseinrichtung 2, Einrichtung für Kinder und Jugendliche sind in der Gemeinschaftstiefgarage des Allgemeinen Wohngebietes WA 6.2 oder auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. (3) Für die integrierten Kindertageseinrichtungen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2.2 und WA 5.2 sowie in den Gemeinbedarfsflächen Kindertageseinrichtung 1 und Kindertageseinrichtung 2, Einrichtung für Kinder und Jugendliche sind oberirdisch Behindertenstellplätze zulässig. (4) In den Reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 und im Allgemeinen Wohngebiet WA 5.1 sind die Stellplätze vorrangig auf den im Plan gekennzeichneten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze unterzubringen. Weitere oberirdische Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Bauräume zulässig. (5) Tiefgaragenzu- und ausfahrten sind vollständig in die Gebäude zu integrieren. (6) Die Entlüftung von Tiefgaragen ist in die Gebäude zu integrieren und durch bauliche und technische Vorkehrungen über das Dach der zugeordneten Gebäude zu führen. (7) Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der Gebäude um mindestens 0,8 m abzusenken und mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. 11 Fahrradabstellplätze (1) Für Wohnnutzungen sind Fahrradabstellplätze gemäß Farradabstellplatzsatzung (FabS) zu errichten und dauerhaft bereitzustellen. Sie sind in die Haupt- oder Nebengebäude und/ oder Tiefgaragen zu integrieren, wobei sie im untergeordneten Umfang nicht überdacht den Hauseingängen zugeordnet auch vor dem Gebäude zulässig sind. (2) In den Reinen Wohngebieten WR und im Allgemeinen Wohngebiet WA 5.1 sind abweichend davon nicht überdachte und nicht eingehauste Abstellplätze für Fahrräder auch an anderer Stelle innerhalb des Bauraums sowie innerhalb der Fläche für Nebenanlagen zulässig. (3) Für Nichtwohnnutzungen sind Fahrradabstellplätze gemäß FabS herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. Sie sind nur innerhalb des Bauraums zulässig. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 6.2 sind sie auch auf der Gehrechtsfläche zulässig. 12

9 Nebenanlagen (1) In den Reinen Wohngebieten WR und dem Allgemeinen Wohngebiet WA 5.1 sind oberirdische Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO innerhalb der Bauräume oder der Flächen für Nebenanlagen zulässig. 7 Innerhalb der Flächen für Nebenanlagen dürfen Nebengebäude eine Fläche von maximal 8 m² pro Wohneinheit und eine Wandhöhe von 2,5 m nicht überschreiten. Sie sind baugebietsweise einheitlich zu gestalten. In den südlichen Gärten sind Nebengebäude ausschließlich in Form von raumhaltigen Gartenschränken an den Terrassentrennwänden mit einer maximalen Grundfläche von 4 m² pro Wohneinheit und einer maximalen Wandhöhe von 2 m zulässig. (2) Bei Nebenanlagen sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 5 zulässig. (3) In den übrigen Allgemeinen Wohngebieten sind oberirdische Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO in die Baukörper zu integrieren. (4) Oberirdische Nebenanlagen für die Kindertageseinrichtungen und oberirdische Nebenanlagen gemäß Art. 7 BayBO dürfen auch außerhalb der Bauräume angeordnet werden. (5) Trafostationen sind in die Gebäude oder Gemeinschaftstiefgaragen zu integrieren. (6) In den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Nebenanlagen mit der Kennzeichnung TGa und GTGa (Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen) sind auch Kellernutzungen zulässig. 13 Einfriedungen, Sichtschutzwände (1) Einfriedungen sind ausschließlich zulässig in den Reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 und dem Allgemeinen Wohngebiet WA 5.1 in den Gemeinbedarfsflächen Kindertageseinrichtung 1 und Kindertageseinrichtung 2, Einrichtung für Kinder und Jugendliche zur Umgrenzung der Außenspielflächen der integrierten Kindertageseinrichtungen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2.2 und WA 5.2 zur Umgrenzung von Spielflächen in öffentlichen Grünflächen zur Umgrenzung von Wohnungsgärten in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 4.2 sowie WA 5.2 bis WA 7.2 entlang der BAB A8 im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 und entlang der Hochäckerstraße in den dort angrenzenden Baugebieten (2) Einfriedungen sind offen und ohne durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm zu gestalten und zu begrünen. Ihre Höhe wird auf max. 1,5 m beschränkt. Dabei sind Einfriedungen von Wohnungsgärten mit geschnittenen Hecken aus Laubgehölzen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 Metern zu begrünen. (3) Zwischen den Erdgeschosswohnungen mit Wohnungsgärten sind einheitlich gestaltete Sichtschutzwände bis zu einer Höhe von 2 m und einer Tiefe von 3 m zulässig. 14

10 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben zulässig. Sie dürfen einen Anteil von 5% der jeweiligen Fassadeneinzelfläche nicht überschreiten. 8 (2) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 3,5 m nicht überschreiten. Die Errichtung freistehender Werbeanlagen auf öffentlichem Grund und im Vorgartenbereich wird ausgeschlossen. (3) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Form und Farbgebung in die Architektur der Gebäude einfügen. (4) Oberhalb des Erdgeschossbereiches sowie über den realisierten Wandhöhen von eingeschossigen Gebäuden oder Gebäudeteilen sind Werbeanlagen nicht zulässig. (5) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (6) Werbeanlagen und Beleuchtungen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs jederzeit sicher ausgeschlossen ist. 15 Grünordnung allgemein (1) Die Bepflanzung und Begrünung ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (3) Bei Pflanzung von großen (Endwuchshöhe > 20 m) Bäumen in Belagsflächen ist eine durchwurzelbare, spartenfreie Mindestfläche von 24 m² vorzusehen, bei Pflanzung von mittelgroßen und kleinen Bäumen von 12 m². (4) Die Mindestpflanzgrößen für als zu pflanzen festgesetzte Bäume betragen für große Bäume (Endwuchshöhe > 20 m) 20/25 cm Stammumfang und für mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe m) 18/20 cm Stammumfang. Abweichend davon betragen für die als Gehölze zu pflanzen festgesetzte Ausgleichsfläche im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 die Mindestpflanzgrößen für große Bäume cm Stammumfang und für mittelgroße Bäume cm Stammumfang (5) Die öffentlichen Verkehrsflächen im Planungsgebiet, mit Ausnahme der Hochäckerstraße, sind je Straßenabschnitt, mit einer einheitlichen Baumart zu bepflanzen. (6) Die Nordseite der öffentlichen Verkehrsfläche Hochäckerstraße ist unter Freihaltung der Einmündungsbereiche und des Brückenbauwerkes sowie der Böschung mit einer Baumreihe (z.b. Spitzahorn, Acer platanoides) in einem Regelabstand von ca. 10 Metern zu bepflanzen. (7) Von den Festsetzungen der Grünordnung kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den Zielen der Grünordnung vereinbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

11 16 Grünordnung auf Baugrundstücken (1) Pro angefangene 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen der Baugebiete ist mindestens ein großer oder mittelgroßer, standortgerechter Laubbaum oder ein Obstbaum zu pflanzen, höchstens jedoch 30% Obstbäume. (2) Die festgesetzten Bäume entlang der Dienstbarkeitsflächen sind einheitlich als Vogelkirschen-Baumreihen (Prunus avium) zu pflanzen. 9 (3) Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind ab einer Fläche von 100 m² zu begrünen. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm vorzusehen. Dies gilt nicht für Dachaufbauten gemäß 7 Abs. 2 bis 8 und nutzbare Freibereiche auf den Dächern. (4) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist das sechste Geschoss des zwingend sechsgeschossig festgesetzten nord-süd-gerichteten Gebäudeteils als nutzbarer Dachgarten zu gestalten. Belagsflächen und die in 2 Abs. 4 geregelten Anlagen und Gemeinschaftsräume sind zulässig. Die Erschließung des Dachgartens ist nur über gemeinschaftliche Treppenhäuser bzw. Liftanlagen zulässig. (5) Die Ausgleichsfläche im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist als Gehölzpflanzung mit heimischen Arten entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation des Eichen- Hainbuchen-Waldes sowie mit randlichen Saumstrukturen im Osten herzustellen und naturnah zu entwickeln. Die Ausgestaltung und die Pflegemaßnahmen sind in einem Pflege- und Entwicklungskonzept festzulegen und mit dem Freiflächengestaltungsplan als Teil des Bauantrags zur Genehmigung einzureichen. (6) Das Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z.b. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräben. Rigolen oder Sickerschächte sind zulässig, sofern nachgewiesen wird, dass eine oberflächennahe Versickerung aus technischen oder topographischen Gründen sowie mangels ausreichend verfügbarer, nicht unterbauter Flächen nicht möglich ist. Einer eventuellen Niederschlagswassernutzung ist Vorrang vor der Pflicht zur Versickerung zu geben. (7) Befestigte Flächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung notwendig sind. Sie sind wasserdurchlässig herzustellen, soweit dies funktional möglich ist. (8) Die nach Art. 7 Abs. 2 BayBO herzustellenden Kinderspielplätze sind ausschließlich auf den Baugrundstücken nachzuweisen. 17 Lärmschutz (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist die Bebauung entlang der BAB A 8 und der Hochäckerstraße durchgehend und ohne Zwischenräume zu errichten; entlang der Hochäckerstraße ist eine Lücke von maximal 30 m zulässig. (2) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 3.2, WA 4.2, WA 5.3, WA 6.2 und WA 7.2 sowie den Gemeinbedarfsflächen Kindertageseinrichtung 1 und Kindertageseinrichtung 2, Einrichtung für Kinder und Jugendliche ist die Bebauung entlang der Hochäckerstraße durchgehend und ohne Zwischenräume zu errichten. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 3.2 und WA 6.2 sowie den Gemeinbedarfsflächen Kindertageseinrichtung 1 und Kindertageseinrichtung 2, Einrichtung für Kinder und Jugendliche sind zum Schließen von Lücken zwischen den Gebäuden an der Hochäckerstraße auch Lärmschutzwände an der südlichen Baugrenze mit einer Höhe von min. 3 m und max. 5 m zulässig.

12 10 (3) Die Nutzungsaufnahme von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Reinen Wohngebiet WR 1 (westliches Baufeld), in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2.1 und WA 2.2, sowie die Herstellung der westlichen öffentlichen Grünfläche ist erst dann zulässig, wenn die Lärm abschirmende Wirkung der Bebauung des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 (Baukörper entlang der Autobahn) oder technisch gleichwertige Schallschutzmaßnahmen vorhanden sind (z.b. temporäre Schallschutzwand). (4) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1989, Schallschutz im Hochbau vorzusehen. (5) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind an den Fassaden - entlang der westlichen Baugrenze, - der nördlichen Baulinie - entlang der südlichen Baulinie/Baugrenze auf einer Länge von 70 m, beginnend an der Südwestecke an der Hochäckerstraße, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume nach DIN 4109 unzulässig. Sofern dies aus Gründen der Grundrissgestaltung nicht möglich ist, sind Fenster schutzbedürftiger Räume ausnahmsweise auch zulässig, wenn durch Schallschutzkonstruktionen wie verglaste Vorbauten bzw. vorgehängte Fassaden gewährleistet wird, dass vor diesen Fenstern ein Beurteilungspegel durch Verkehrslärm von 59/ 49 db(a) Tag/ Nacht nicht überschritten wird oder die betroffenen Räume über ein Fenster an einer lärmabgewandten Gebäudeseite belüftet werden können. Im Falle öffenbarer Vorbauten darf die Schalldämmwirkung des Vorraumes bei der Ermittlung des resultierenden bewerteten Schalldämmmaßes von Aufenthaltsräumen nicht in Ansatz gebracht werden. (6) In den Reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 sowie in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2.1 und WA 2.2, WA 3.1, WA 3.2, WA 4.2, WA 5.3, WA 6.2, WA 7.1 und WA 7.2 sind lüftungstechnisch notwendige Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume von Wohnungen nach DIN 4109 durch eine geeignete Grundrissorientierung so anzuordnen, dass vor diesen Fenstern Verkehrslärmeinwirkungen von 59 db(a) am Tag oder 49 db(a) in der Nacht nicht überschritten werden. Sofern dies aus Gründen der Grundrissgestaltung nicht möglich ist, sind diese Räume mit einem ausreichenden Schalldämm-Maß der Außenbauteile (Passiver Schallschutz) in Verbindung mit einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung oder anderen technisch geeigneten Maßnahmen zur Belüftung auszustatten. Diese Festsetzung gilt sinngemäß für Gruppenräume und vergleichbare Räume in den Gemeinbedarfsflächen Kindertageseinrichtung 1 und Kindertageseinrichtung 2, Einrichtung für Kinder und Jugendliche. (7) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind für die in 16 Abs. 5 festgesetzten Dachgärten aktive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass auf diesen Dachflächen ein Verkehrslärmpegel von 59 db(a) tags (Aufpunkthöhe 2 m über Oberkante Dachfläche) eingehalten wird. (8) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind westlich der entlang der BAB A8 gelegenen Bauraumgrenze sowie entlang der südlichen Baulinie/Baugrenze auf einer Länge von 70 m beginnend ab der Südwestecke an der Hochäckerstraße keine ebenerdigen Außenwohnbereiche wie Terrassen, Wohnungsgärten oder ähnliches zulässig.

13 11 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 (übriger Bereich), WA 3.2, WA 4.2, WA 5.3, WA 6.2 und WA 7.2 sind südlich des Bauraumes entlang der Hochäckerstraße Wohnungsgärten unzulässig. Sofern die Bebauung an der Hochäckerstraße nicht vorher oder gleichzeitig mit der rückwärtigen Bebauung errichtet wird, ist südlich der Bauräume in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2.2, WA 3.2 (nördliche Bauräume) und WA 7.2 (nördlicher Bauraum) die Anordnung von Wohnungsgärten nur zulässig, sofern durch Abschirmung ein Verkehrslärmpegel von 59 db(a) (Aufpunkthöhe 2 m über Oberkante Terrasse) eingehalten wird. (9) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 7.2 sind an der Südseite des südlichen Bauraumes entlang der Hochäckerstraße in einem Bereich von 50 m gemessen von der südöstlichen Gebäudeecke an der Hochäckerstraße den Ostseiten entlang der Nord-Süd verlaufenden Geh-/ Radfahrrechtsfläche in einem Bereich von 30 m gemessen von der südöstlichen Gebäudeecke an der Hochäckerstraße der östlichen Südseite des nördlichen Bauraumes (=Südfassade des östlichen Bauraumschenkels) der zum Innenhof gewandten Westseite des nördlichen Bauraumes in einem Bereich von 8 m gemessen von der südlichen Gebäudekante öffenbare Fenster von schützenswerten Aufenthaltsräumen von Wohnungen nur zulässig, wenn vor diesen Fenstern die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm (einschließlich der Berücksichtigung des sog. Spitzenpegelkriteriums) baulich sichergestellt wird. (10) Ein- und Ausfahrtsbereiche von Tiefgaragen sind eingehaust auszuführen. Die Innenwände der Einhausungen sind schallabsorbierend zu verkleiden und haben einen Absorptionskoeffizienten von α500 0,6 bei 500 Hz aufzuweisen. Die Einhausung ist mit einer Schalldämmung von mindestens 25 db auszuführen. Abdeckungen in der Tiefgaragenabfahrt, zum Beispiel für eine Regenrinne, sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend, mit verschraubter Abdeckung oder technisch Gleichwertigem, lärmarm auszuführen. Die Tiefgaragenzufahrten (Garagenrolltor, Schranke o.ä.) sind dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben. Der Lärmbeitrag der baulich-technischen Einrichtungen (Rolltor, Regenrinne usw.) darf die Geräuschabstrahlung an der Tiefgaragenzufahrt durch die Kraftfahrzeuge nicht nennenswert (< 1 db(a)) erhöhen. (11) Nördlich des Allgemeinen Wohngebietes WA 7.1 ist eine Lärmschutzwand in einer Höhe von mindestens 2,2 m bis maximal 3 m gegenüber dem umgebenden Geländeniveau durchgehend zu errichten. Die Schallschutzwand ist mit einem Schalldämmmaß von mindestens 25 db gemäß ZTV_Lsw 06, Ausgabe 2006 (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen vom ) auszubilden. Die Lärmschutzwand ist zu begrünen. (12) Die Festsetzungen gemäß Abs. 5, 6, 8, 9 und 11 sind in der dieser Satzung als Anlage beigefügten Übersicht dargestellt, die Teil dieser Satzung ist. 18 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

14 12 Anlage zu 17 der Satzung M 1:5000

INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München

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