INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Neusser Straße, Schenkendorfstraße, ehem. Güterbahntrasse und Domagkstraße (Änderung der Bebauungspläne Nr. 539, 956 und Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1406) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Neusser Straße, Schenkendorfstraße, ehem. Güterbahntrasse und Domagkstraße (Änderung der Bebauungspläne Nr. 593, 956 und Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1406) vom Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund der 9, 10 Abs. 1 und 233 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich zwischen Neusser Straße, Schenkendorfstraße, ehem. Güterbahntrasse und Domagk-straße wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom (Teil 1 und Teil 2), angefertigt von Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebau-ungsplan und die rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 593 (MüABl Nr. 7) und 956 (MüABl S. 14), sowie der vom vorliegenden Bebauungsplan erfaßte Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr (MüABl. 1987, S. 86) werden durch diesen Bebauungsplan verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung mit Nutzungsbeschränkungen (1) Im Kerngebiet MK 4 werden die gemäß 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen Vergnügungsstätten ausge-schlossen. (2) In den Kerngebieten MK 7, 9,11 und 13 sind die gemäß 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig, sofern hierdurch für die westlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiete keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. (3) Die in Kerngebieten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Tankstellen sind ausschließlich im MK 1 und in den Bereichen MK 14 - MK 16 - sofern die Zufahrten ausschließlich von der Domagkstraße her erfolgen - zulässig bzw. ausnahmsweise zulässig. (4) Umbauten und Erneuerungen des Gebäudebestandes der Tankstelle im MK 1 sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern Nutzungsart und Nutzungsmaß eingehalten werden. (5) Großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe werden in den Bereichen MK 4, 7, 9, 11 und 13 ausgeschlossen. (6) Im südlichsten Bauraum des MK 8 ist ausnahmsweise eine vollständige erdgeschossige Überbauung des festgesetzten Innenhofes zulässig, wenn dies zur Errichtung eines der Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit Artikeln des täglichen Bedarfes dienenden Betriebes notwendig ist, die Anlieferung auf

3 2 eigenem Grundstück erfolgt und die erforderlichen, leicht zugänglichen PKW-Stellplätze nachgewiesen werden und eine ausreichende Dachbegrünung sichergestellt ist. (7) Ausnahmsweise können in den Kerngebieten MK 7, 9, 11 und 13 Wohnungen bis zu 20 % der zulässigen Geschoßfläche zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere eine ausreichende soziale Infrastruktur gewährleistet ist und ausreichende Freiflächen zur Verfügung stehen. (8) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 6 werden die gemäß 4 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, Anlagen und Verwaltungen sowie Tankstellen ausgeschlossen. (9) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 3 und WA 5 sind jeweils im westlichsten Bauraum auf einer Geschoßfläche von je 650 m² ausschließlich eine Kindertagesstätte (3 Gruppen) in direkter Zuordnung zu den jeweiligen Außenspielflächen von mindestens 750 m² auf den hierfür festgesetzten privaten Grün-flächen zu errichten. Ausnahmsweise und im beschränkten Umfang können auch erforderliche Neben-anlagen und Stellplätze auf der privaten Grünfläche errichtet werden. (10) Im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 ist im westlichsten Bauraum im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß auf einer Geschoßfläche von 800 m² ausschließlich eine Kinderkrippe (4 Gruppen) in enger Zuordnung zur Außenspielfläche von mindestens 480 m² zulässig. (11) a) In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 werden die gemäß 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässigen Tankstellen ausgeschlossen. b) In den Gewerbegebieten GE 3 und GE 4 sind Tankstellen nur zulässig, soweit die Zufahrten von der Domagkstraße her erfolgen. (12) In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind die nach 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Büro- und Verwaltungsgebäude nicht zulässig, soweit sie nicht einem auf dem jeweiligen Grundstück anzusiedelnden Gewerbetrieb dienen. (13) In den Gewerbegebieten GE 3 und GE 4 sind die nach 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen selbständigen Büro- und Verwaltungungsgebäude nur entlang der Domagkstraße und nur in einer Gebäudetiefe von max. 15 m als Straßenrandbebauung zulässig. Im übrigen sind Büro- und Verwaltungsgebäude nur zulässig, soweit sie einem jeweils auf dem Grundstück anzusiedelnden Gewerbebetrieb dienen. (14) Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen des bestehenden Hotels im GE 4 sind abweichend vom Absatz 13 zulässig, sofern Baugrenzen, Nutzungsmaß und Höhenentwicklung eingehalten werden. (15) Jeder Betrieb in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 muß Schallschutzmaßnahmen so treffen, daß die von ihm ausgehenden Geräusche an keinem Punkt außerhalb des Betriebsgeländes einen höheren Beurtei-ungspegel erzeugen, als wenn (bei ungehinderter Ausbreitung im oberen Halbraum) von jedem Quadratmeter Grundfläche seines Betriebes die festgesetzten Schalleistungspegel Lw"/m² von tagsüber 57 db (A) und nachts 42 db (A) abgestrahlt werden würden. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) In die im Plan festgesetzte GRZ sind jeweils Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mitzurechnen. Die in 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorgesehene GRZ-Regelüberschreitung wird ausgeschlossen.

4 3 Ausnahmsweise kann in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 6 und in den Gewerbegebieten GE 1 - GE 4 die im Plan festgesetzte GRZ von 0,6 durch Tiefgaragen nebst ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,65 überschritten werden. (2) In den Baugebieten dürfen bei der Herausteilung von Grundstücken ausnahmsweise sowohl die im Plan festgesetzte GFZ als auch die GRZ bei Einzelgrundstücken überschritten werden, wenn durch ent-sprechende verbindliche Regelungen (Dienstbarkeiten) sichergestellt ist, daß die im Plan festgesetzte GFZ und GRZ im jeweiligen Baugebiet eingehalten wird. 4 Öffentliche Verkehrsflächen östlich und westlich der zentralen öffentlichen Grünfläche Die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen östlich und westlich entlang der zentralen öffentlichen Grünfläche ist auf die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche abzustimmen. 5 Dinglich zu sichernde Flächen (1) Die in den Bereichen MK 4 und WA 1 - WA 3 entlang der Stichstraßen festgesetzten Gehrechtsflächen sind an die öffentlichen Verkehrsflächen höhengleich anzuschließen. (2) Die im MK 16 festgesetzten Geh- und Radfahrrechtsflächen sind so auszuführen, daß sie auch von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t befahren werden können. (3) Von der festgesetzten Lage der Geh-, und Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechtsflächen kann ausnahms-weise abgewichen werden, wenn z.b. technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 6 Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Ausfahrten (1) Im Planungsgebiet dürfen Stellplätze nur im Umfang von 75 % der nach Art. 52 BayBO pflichtigen Stellplätze hergestellt werden. Im GE 4 dürfen ausnahmsweise unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebe-standes Stellplätze nur im Umfang von 50 % der nach Art. 52 BayBO pflichtigen Stellplätze hergestellt werden. Die Stellplatzbeschränkung gilt nicht für die Herstellung von Stellplätzen für die Wohnnutzung. (2) In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die nach Art. 52 BayBO notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen. (3) a) In den Kerngebieten (MK) und den Gewerbegebieten (GE) sind die nach Art. 52 BayBO notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen bzw. im Bauraum unterzubringen. b) In den festgesetzten ebenerdigen Stellplatzanlagen sind ausschließlich zusätzliche Besucherstellplätze zulässig. (4) Die Decken der Tiefgaragen sind um mindestens 0,6 m unter das anschließende Geländeniveau abzu-senken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (5) Ausnahmsweise sind geringfügige Abweichungen von den Grenzen der Tiefgaragen und von der Lage der Zu- und Ausfahrten zulässig, wenn technische Gründe diese erfordern und die Abweichung auch unter Wahrung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belagen vereinbar ist.

5 4 7 Bauweise Für die Bebauung in den Kerngebieten MK 6, 8, 10, 12 und 16, entlang der Autobahn A 9, und das Gewerbegebiet GE 2 ist zur Lärmabschirmung geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Die Bebauung ist hier durchgehend und ohne Zwischenräume zu errichten. 8 Höhenentwicklung (1) Die Traufhöhen werden ab festgesetzter Höhenkote im Plan bzw. ab Oberkante öffentlicher Verkehrsfläche (mittlere Straßenoberkante) bzw. des angrenzenden natürlichen Geländes bis zur Oberkante der Rohdecke des obersten Vollgeschosses gerechnet. (2) Ausnahmsweise sind in den Baugebieten über dem obersten Vollgeschoß Dachaufbauten für technische Einrichtungen, die der Funktion der Gebäude dienen (z.b. Aufzugsmaschinenräume und Wärmerück-gewinnungsanlagen) zulässig, wenn diese technisch erforderlich sind, gestalterisch zufriedenstellend aus-gebildet werden und dabei die Abstandsflächensituation nicht verschlechtert wird. (3) Ausnahmsweise darf die im GE 3 entlang der Domagkstraße festgesetzte maximale Traufhöhe um 2,0 m (von 21,0 m auf 23,0 m) überschritten werden, wenn diese Überschreitung ausschließlich durch die größeren Geschoßhöhen der GE-Nutzung statt zulässiger Büronutzung entsteht. (4) Die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses und dem anschließenden Geländeniveau darf höchstens 0,3 m betragen. (5) In den Kerngebieten MK 8, 10, 12 und 16 sind in den obersten Geschossen zu den Hofseiten Rücksprünge zulässig, wenn dies für eine ausreichende Belichtung zu den Hofseiten orientierter Räume erforderlich ist. 9 Dachform (1) Im gesamten Planungsgebiet sind nur Flachdächer und flachgeneigte und nicht ausgebaute Dächer bis zu 10 Dachneigung zulässig. (2) Dachüberstände sind bis zu 0,6 m zulässig. 10 Abstandsflächen (1) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 6 gelten die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 4, 5 und 6 BayBO, soweit nicht durch die zwingenden roten Baulinien geringere Abstände aus städtebaulichen Gründen festgesetzt sind. Die Abstandsflächen zwischen der Kindertagesstätte im WA 3 und dem östlich angrenzenden Baukörper werden auf das sich aus den Baugrenzen ergebende Maß verkürzt. (2) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 4 sind in den L-förmigen Baukörpern die Wohnungsgrundrisse so auszubilden, daß an den Westgiebeln keine für die Belichtung der jeweiligen Räume notwendigen Fenster erforderlich sind.

6 5 11 Einfriedungen (1) Einfriedungen sind mit Ausnahme der Gewerbegebiete, der Freiflächen für die Kindertagesstätten und die Kinderkrippe in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 3, WA 4 und WA 5 sowie der Straßenbahntrasse ausgeschlossen. (2) a) Sofern Einfriedungen errichtet werden, sind diese nur als sockellose, transparente Metallzäune bis zu einer Höhe von maximal 1,3 m zulässig. b) Ausnahmsweise können in den Gewerbegebieten höhere Einfriedungen zugelassen werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dies erfordern. 12 Sichtschutzwände Bei der Errichtung von Terrassen bei Erdgeschoßwohnungen werden Sichtschutzwände im Anschluß an die Gebäude bis zu einer Höhe von 2,0 m und einer Tiefe von 3,0 m zugelassen. 13 Depotcontainer (1) Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzten Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen dienen als Standorte für Depotcontainer. (2) Diese Flächen sind durch Gehölzpflanzungen einzugrünen und/oder in geeigneter Weise baulich zu fassen (z.b. Spaliere). 14 Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO werden außerhalb der Bauräume ausgeschlossen. 15 Pavillons im Bereich der zentralen öffentlichen Grünfläche (1) Von den in der zentralen öffentlichen Grünfläche festgesetzten Pavillons dürfen maximal 2 Pavillons gastronomisch genutzt werden.in den übrigen 6 Pavillons sind ausschließlich soziale, kulturelle, nichtkom-merzielle Nutzungen zulässig. (2) Die Pavillons sind einheitlich in Abstimmung auf die öffentliche Grünfläche zu gestalten. (3) Freischankflächen für die nach Abs. 1 zulässigen gastronomischen Nutzungen dürfen eine Größe von maximal 100 m² nicht überschreiten. (4) Eine Herausteilung der Pavillons aus der öffentlichen Grünfläche ist nicht zulässig. 16 Lärmschutz (1) Die zwischen den Kerngebieten MK 8, 10, 12 und 16 festgesetzten Lärmschutzwände sind als Stahl-, Glas-Konstruktion zu errichten. Sie haben eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,5 m und eine Gesamthöhe von 15,0 m aufzuweisen.

7 6 (2) Für Fassadenbereiche, an denen der maßgebliche Außenlärm nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ziffer 5.5 Werte von 61 db (A) bei Aufenthaltsräumen bzw. 66 db (A) bei Büroräumen erreicht oder überschreitet, ist gemäß 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch ein Nachweis für ausreichende Luftschall-dämmung der Außenbauteile zum Schutz vor Außenlärm zu erbringen. (3) Die östlichen Gebäudefassaden der Randbebauung an der Neusser Straße sind durch bauliche Maßnahmen so zu gestalten, z.b. durch Vermeidung glatter und gerader Flächen, daß eine Lärmpegelerhöhung durch Reflexion an den gegenüberliegenden schützenswerten Gebäudefronten und Freiflächen möglichst ausgeschlossen wird. (1) Öffentliche Grünflächen 17 Grünordnung a) Die Belange der Feuerwehr (Feuerwehrwege) haben Vorrang vor den übrigen Festsetzungen im Bereich der öffentlichen Grünflächenwege, z.b. Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen. b) Öffentliche Grünfläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen (Biotopbereich) Die in diesen Bereichen vorhandenen und neu zu entwickelnden Biotopflächen sind als nährstoffarme, trockene und besonnte Magerrasen- und Gehölzbereiche zu erhalten bzw. herzustellen und durch entsprechende Pflegemaßnahmen dauerhaft in ihrer Standortvielfalt zu erhalten. Entlang von intensiven Erholungsbereichen (z.b. Bolzplatz und Wege) sind geeignete Abschirmungen (z.b. Trockenmäuerchen) vorzusehen. Im Anschluß an die Schenkendorfstraße ist die Anlage eines Wege-anschlusses im Zusammenhang mit der geplanten Straßenbahnbrücke zulässig. An geeigneter Stelle zwischen den beiden Straßenbahnhaltestellen ist eine querende Wegebeziehung zulässig. c) Zentrale öffentliche Grünfläche Die zentrale öffentliche Grünfläche ist parkartig zu begrünen. Zulässig sind intensiv gärtnerisch gestaltete Pflanzflächen (Themengärten), Wasserflächen, Rasenflächen, befestigte Flächen und Erholungseinrich- tungen. Strauch- und Staudenpflanzungen sind nur in Zusammenhang mit Themengärten zulässig. Wasserflächen sind als künstliche, streng gefaßte Becken zu gestalten. Befestigte Flächen sind nur im funktionell notwendigen Umfang zulässig und, soweit möglich, wasserdurchlässig herzustellen. Für die im Plan festgesetzten Großbaumpflanzungen sind folgende Arten bevorzugt zu verwenden: Stieleiche, Waldkiefer, Winterlinde, Platane. Mindeststammumfang 20/25 cm. d) Öffentliche Grünflächen im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete. Die öffentlichen Grünflächen sind überwiegend als Rasenflächen landschaftsgerecht zu gestalten und mit standortgerechten Großbäumen gemäß den planlichen Festsetzungen zu bepflanzen. Für die Großbaumpflanzung gilt folgendes: Mindeststammumfang 20/25 cm Erziehungsform: bevorzugt Hochstamm Arten: bevorzugt Waldkiefer, Stieleiche, Winterlinde, Esche, Hainbuche, Vogelkirsche, Robinie, Birke.

8 7 (2) Gestaltung der Freiflächen der Baugrundstücke a) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. Ausfallende Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. b) Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. c) Für nicht überbaute Flächen innerhalb der Bauräume, sofern sie nicht zwingend für betriebliche Zwecke benötigt werden, gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. d) Bei Einzelbaumpflanzungen innerhalb von Belagsflächen ist eine Mindestpflanzfläche von 10 m² vorzusehen. e) In den Gewerbegebieten GE 1-4 sind mindestens 20 % der Grundstücksflächen zu begrünen und zu bepflanzen. Darüberhinausgehende planliche Festsetzungen haben Vorrang. f) Die im Plan als zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Flächen sind zu begrünen und mit stand-ortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. g) Pro 200 m² dieser Flächen ist mindestens ein großer (Endwuchshöhe über 20 m) oder mittelgroßer (Endwuchshöhe m) standortgerechter Laubbaum zu pflanzen, Mindeststammumfang 20/25 cm. Im Plan oder aufgrund anderer Vorschriften (z.b. Freiflächengestaltungssatzung) festgesetzte Baumpflanzungen sind anzurechnen. h) Die festgesetzten Baumpflanzungen im Übergang von der Wohnbebauung zu den öffentlichen Grünlächen sind einheitlich als kleine (Endwuchshöhe unter 10 m) oder mittelgroße (Endwuchshöhe m) Blütenbäume (z.b. Obstbäume) derselben Art und Wuchsform vorzusehen, Mindeststammumfang 16/18 cm. i) Die mit einem Leitungsrecht belegten Flächen dürfen nicht mit Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern bepflanzt werden. j) Die Vorgärten sind mit Rasen, Stauden oder niedrigen Bodendeckern und Solitärgehölzen (vorzugsweise Blütengehölze) zu begrünen. Für planlich oder textlich festgesetzte Baumpflanzungen sind bauraum-bezogen Bäume derselben Art und Wuchsform zu verwenden. Dabei sind kleine oder mittelgroße Blütenbäume (z.b. Obstbäume) zu verwenden, Mindeststammumfang 16/18 cm. k) Für die in den Gewerbegebieten GE 2 und 3 festgesetzten Gehölzpflanzungen sind folgende Arten zu verwenden: Waldkiefer, Stieleiche, Hainbuche, Winterlinde, Eberesche, Birke, Berberitze, Hartriegel, Liguster, Schlehe, Kreuzdorn, Heckenrose, Wolliger Schneeball. l) Die Grundstückszufahrten im Bereich des Gewerbegebietes GE 3 sind beidseitig mit standortgemäßen großen Laubbäumen (Mindeststammumfang 20/25 cm) zu bepflanzen. (3) Spieleinrichtungen und Erholungseinrichtungen für Erwachsene Von der Lage der im Plan festgesetzten Spieleinrichtungen bzw. Erholungseinrichtungen für Erwachsene kann geringfügig abgewichen werden, wenn gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

9 8 (4) Wohnungsgärten a) Wohnungsgärten sind gärtnerisch genutzte Teile der Freiflächen der Baugrundstücke, die einzelnen Nutzer/innen der Wohnungen dieser Baugrundstücke zur Verfügung stehen. b) Die im Plan festgesetzten Wohnungsgärten sind in unmittelbarem Anschluß an die Wohngebäude zu errichten. Dabei kann von der im Plan festgesetzten Lage abgewichen werden, wenn der Bauraum durch das Wohngebäude in Anspruch genommen wird. Bei Nichtinanspruchnahme gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen. c) Wohnungsgärten sind einheitlich mit Schnitthecken aus Laubgehölzen in einer Höhe von max. 1,3 m einzufrieden. (5) Wasserdurchlässige Flächen Stellplatzanlagen einschließlich Zufahrten, Lagerflächen und Wege ohne übergeordnete Erschließungs-funktion sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszubilden. Davon ausgenommen sind Flächen, auf denen grundwassergefährdende Nutzungen stattfinden, soweit diese zulässig sind. (6) Dachbegrünung a) In den Kerngebieten MK 1 - MK 16 sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 10 bis zu einer Gebäudehöhe von 5 Vollgeschossen zu begrünen. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm vorzusehen. b) In den Gewerbegebieten GE 1 - GE 4 und den Wohngebieten WA 1 - WA 6 sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 10 bis zu einer Gebäudehöhe von 3 Vollgeschossen zu begrünen. Dabei ist eine durchwurzelbare Gesamtschichtdicke von 30 cm vorzusehen. Für die Begrünung im Bereich der Gewerbegebiete sind, soweit funktionell möglich, bevorzugt heimische Stauden- und Straucharten, entsprechend dem Artenspektrum der Münchner Heiden, zu verwenden. Gehölzbereiche und gehölzfreie Bereiche sind möglichst in Kombination miteinander herzustellen. c) Die Festsetzung einer Dachbegrünung gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen, erforderlicher nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. (7) Fassadenbegrünung Die im Plan gekennzeichneten Fassaden sind in Abstimmung auf die Architektur flächig mit hochwüch-sigen, ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. (8) Baumpflanzungen in öffentlichen Verkehrsflächen Die öffentlichen Verkehrsflächen sind mit Baumreihen und Alleen entsprechend den im Plan hinweislich dargestellten vorgeschlagenen Baumstandorten zu bepflanzen. Für jeden Straßenzug ist dabei einheitlich eine standortgerechte Großbaumart gemäß der folgenden Arten-liste mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm zu verwenden. Die Bäume sind in durchgehenden Baumgräben mit einer Mindestbreite von 2,5 m und einem Regelabstand von 8 m zu pflanzen:

10 9 Artenliste: In den einzelnen Straßenverkehrsflächen sind folgende Baumarten zu verwenden: a) In allen von Nordost nach Südwest verlaufenden Straßen: Platane b) In den von Nordwest nach Südost verlaufenden Teilen der Hittorfstraße und der Duisburger Straße : Rotblühende Roßkastanie c) In der Straße zwischen WA 5/WA 6 und WA 4: Gleditschie d) In der Straße zwischen WA 3 und WA 2: Gefülltblühende Vogelkirsche e) In der Straße zwischen WA 1 und MK 4: Robinie (9) Begrünung der Straßenbahntrasse Die Straßenbahntrasse ist magerrasenartig zu begrünen. (10) Freiflächengestaltungsplan Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen einschließlich Dach- und Fassadenbegrünung ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 5 Bauvor-lagenverordnung als Bestandteil des Bauantrages einzureichen ist. 18 Inkrafttreten Der Bebauungsplan Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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