GHS Globally Harmonised System * Weltweite Harmonisierung der enkommunikation von chemischen Produkten Neue Piktogramme und Signalwörter Geänderte Einstufungskriterien, Etiketten und Sicherheitsdatenblätter *) Die "Verordnung 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungen von Stoffen und Gemischen" ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und kann ab diesem Tag angewendet werden. Spätestens zum 1.12.2010 müssen alle Stoffe und spätestens zum 1.6.2015 müssen alle Gemische den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
GHS Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 (ABl L 353/1) wurde EU-weit das sog. GHS-System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (die früher Zubereitungen hießen) eingeführt. Die Verordnung ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und wird langfristig die bisherigen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, insbesondere der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie ablösen. GHS bedeutet Globally Harmonised System und geht auf einen Beschluss der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1982 zurück. Damals wurde vereinbart, weltweit ein einheitliches Einstufungs- und Kennzeichnungssystem einzuführen, welches für alle Bereiche, z. B. für das Inverkehrbringen, den guttransport oder den Arbeitsschutz Gültigkeit habe soll. Zur vollständigen Implementierung des GHS-Systems in der EU bestehen Übergangsfristen. So müssen Stoffe bis spätestens 1.12.2010 und Gemische bis spätestens 1.6.2015 komplett nach den neuen Anforderungen des GHS-Systems eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein. Das GHS-System unterscheidet sich wesentlich von den bisherigen Regelungen. Nunmehr werden Stoffe und Zubereitungen je nach Eigenschaft verschiedenen enklassen (hazard classes) zugeordnet. Diese enklassen lassen sich grob mit den bisherigen enbezeichnungen (wie z. B. entzündlich oder giftig ) vergleichen. Gemessen an den bisherigen 15 enbezeichnungen gibt es jedoch weit mehr enklassen. So kennt GHS 16 enklassen für physikalische en, zehn enklassen für die gesundheitsschädlichen Eigenschaften und eine enklasse für die Umwelt. Innerhalb der enklassen erfolgt eine weitere Differenzierung nach enkategorien. enklasse und Kategorie bestimmen die weitere Kennzeichnung und Verpackung der Stoffe und Gemische mit enpiktogrammen, Signalwörtern sowie en- und Sicherheitshinweisen. Die enpiktogramme unter GHS sind die augenfälligste Änderung gegenüber dem bisherigen Recht. Die bekannten ensymbole in Form eines stehenden Quadrats auf orangenem Grund werden durch Symbole ersetzt, die die Form eines auf der Spitze stehenden Quadrates mit einem roten Rahmen aufweisen. Innerhalb des roten Rahmens ist ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund enthalten, welches auf die eigentliche hinweist. Insgesamt gibt es bei GHS neun verschiedene enpiktogramme; gegenüber bisher sieben ensymbolen. Mit diesen enpiktogrammen, verbunden mit den Kategorieangaben ist es nun auch möglich Stoffe und Gemische mit chronischen Eigenschaften (wie z. B. cmr-stoffe) stärker als bisher von solchen mit akut toxischen Eigenschaften zu unterscheiden. Bislang bekamen beispielsweise sowohl giftige als auch cmr-stoffe der Kategorien 1 und 2 das gleiche ensymbol (Totenkopf). Neu bei GHS sind neben den Piktogrammen auch die sog. Signalwörter. Hiermit kann zukünftig innerhalb einer enklasse je nach Kategorie durch die zusätzliche Kennzeichnung mit auf Kategorien mit größeren Gefährdungen bzw. mit Achtung auf geringere enkategorie hingewiesen werden. Die teilweise neuen Beurteilungsgrundlagen bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen werden zur Folge haben, dass sich die Einstufung und damit auch die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen gegenüber den bisherigen Regelungen ändern können. Dies wird mehr oder weniger starke Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete, wie z. B. den Arbeitsschutz, das Abfallrecht oder das Störfallrecht haben, soweit dort konkrete Anforderungen an die Einstufung oder Kennzeichnung gekoppelt sind. www.um.baden-wuerttemberg.de 2. März 2009
GHS - Gesundheitsgefahren enkommunikation zukünftig enkommunikation bisher H 300 H 310 H 330 Akute Toxität Tödlich bei Einatmen, bei Hautkontakt, bei Verschlucken Sehr giftig R 26 R 27 R 28 H 301 H 311 H 331 Akute Toxität Giftig bei Einatmen, bei Hautkontakt, bei Verschlucken Giftig R 23 R 24 R 25 H 340 H 350 H 350 H 360 H 370 Spezifische Zielorgan- Toxität Karzinogenität Keimzell-Mutagenität Reproduktionstoxizität Giftig R 39 R 45 R 46 R 48 R 49 R 60 R 61 H 304 H 334 Sensibilisierung der Atemwege Aspirationsgefahr R 42 R 65
GHS - Gesundheitsgefahren H 341 H 351 H 361 H 371 H 373 Spezifische Zielorgan- Toxität Karzinogenität Keimzell-Mutagenität Reproduktionstoxizität R 40 R 48 R 62 R 63 R 68 H 302 H 312 H 332 Akute Toxität bei Einatmen, bei Hautkontakt, bei Verschlucken R 20 R 21 R 22 H 314 Ätzung der Haut R 34 R 35 Irreversible Wirkungen Ätzend H 318 Schwere R 41 Augenschädigung Irreversible Wirkungen Reizend H 315 H 317 H 319 H 335 Augenreizung Spezifische Zielorgan- Toxität Reizung der Haut Sensibilisierung der Haut Reizend R 36 R 37 R 38 R 43 ein vereinfachter Überblick
GHS Physikalische en enkommunikation zukünftig enkommunikation bisher H 200 H 201 H 202 H 203 H 240 H 241 Instabile, explosive Stoffe/Gemische expl. Stoffe/Gemische Unterkl. 1.1 bis 1.3 Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische Organische Peroxide Explosionsgefährlich R 2 R 3 R 5 R 6 H 220 H 222 H 224 Flüssigkeiten und Dämpfe, Gase, Aerosole extrem entzündbar R 12 Hochentzündlich Flüssigkeiten und Dämpfe H 225 R 11 leicht entzündbar Leichtentzündlich
GHS Physikalische en Selbstentzündliche (pyrophore) H 250 R 17 Flüssigkeiten und Feststoffe Brandfördernd Leichtentzündlich H 260 H 261 In Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnd Kategorie 1, 2 und 3 R 15 Leichtentzündlich H 241 H 242 Organische Peroxide Typ B, C und D R 7 H 271 H 272 Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten, Kategorie 1 und 2 R 8 R 9 Brandfördernd ein vereinfachter Überblick